Daten
Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
13.02.12, 18:17
Aktualisiert
13.02.12, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 4/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 13.02.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 2 (Gewerbegebiet Girbelsrath) im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
hier: Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung
sowie Anordnung der Offenlage
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 12.08.2010 die Aufstellung
der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 2 (Gewerbegebiet Girbelsrath) in der
Ortschaft Girbelsrath gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Nr. 8a)
BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V. mit § 1 Abs. 5 und
6 BauNVO gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als vereinfachtes Verfahren beschlossen.
Am 20.08.2010 erfolgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß
Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
§2
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sollen die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entsprechend ergänzt werden. Die
Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 2.
Von der Änderung ist das mit Baugenehmigungen vom 13.10.2009 und 19.08.2010 bereits genehmigte Wellnesscenter mit Bordellbetrieb, Am Roßpfad 15 - 17 betreffend der,
im Rahmen der Baugenehmigungen aufgeführten und genehmigten Nutzungen nicht betroffen.
Abweichend von dem Aufstellungsbeschluss vom 12.08.2012 sollten die auszuschließenden Nutzungen um die unter Punkt 1. aufgeführten Spielhallen und Wettbüros sowie um
die unter Punkt 3. aufgeführten Vergnügungsstätten erweitert werden.
Die Änderung soll die folgenden Ergänzungen der textlichen Festsetzungen umfassen:
1. Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 8 Abs. 2, Ziff. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe, Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Drucksache 4/2012
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2. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
3. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
bzw. sind ausgeschlossen.
Zur Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens sollte nun die Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden können, durchgeführt werden.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird
im vereinfachten Verfahren abgesehen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschloss,
Der Bauausschuss empfahl dem Rat, den Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich A 2 (Gewerbegebiet Girbelsrath) in der Ortschaft Girbelsrath einschließlich der
Begründung zu genehmigen und den Änderungsentwurf für die Dauer von einem Monat
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Bekanntmachung hierüber erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
Gleichzeitig ist den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Harzheim)
(Lüssem)