Daten
Kommune
Merzenich
Größe
108 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
13.02.12, 18:17
Aktualisiert
13.02.12, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Gewerbegebiet Girbelsrath
BEBAUUNGSPLAN Nr. A 2
6. Änderung
Geltungsbereich 6. Änderung
B-Plan Merzenich A 2
Begründung
1.
Plangebiet, Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Merzenich A 2 wurde 1974 aufgestellt um
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bisherigen
Gewerbegebietes schaffen und um die städtebauliche Ordnung und die Erschließung
im Gewerbegebiet Girbelsrath sicherzustellen.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich A 2 wurden Teilbereiche
aus dem Planbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 1 herausgenommen und in
den Geltungsbereich des A 2 übernommen.
GEMEINDE MERZENICH
6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
2
Bisher wurde der Bebauungsplan Merzenich A 2 insgesamt 5 mal geändert. In den
Planänderungen 2, 3 (1983) und 5 (1986) wurden lediglich Änderungen im Bereich
der Verkehrsflächen und der Geschossigkeit vollzogen
In der 4. Änderung des Bebauungsplanes A 2 (1985) wurden im nördlichen Bereich
des Planbereiches weitere gewerbliche Bauflächen ausgewiesen.
In den textlichen Festsetzungen zur 4. Änderung wurden die gemäß § 8 Abs. 2
BauNVO zulässigen Betriebsarten aufgeführt.
Zusätzlich zu den dort aufgeführten Betriebsarten können jedoch auch Betriebe mit
gleichem Emissionsverhalten auf Nachweis zulässig sein.
Weiterhin wurde zusätzlich festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebswohnungen) im Geltungsbereich
zulässig sind.
Weitergehende, detaillierte Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung,
auf Grundlage der Baunutzungsverordnung wurden seinerzeit für den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 2 nicht beschlossen.
Dementsprechend sind grundsätzlich jegliche Nutzungen auf Grundlage des
§ 8 BauNVO zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Es zeigte sich, dass die im Bereich der Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO
unbestimmten Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Merzenich
A 2 nicht geeignet sind, um eine geordnete wirtschaftliche, nachhaltige und
städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat der Rat der
Gemeinde Merzenich in der Sitzung am 12.08.2010 beschlossen, den
Bebauungsplan Merzenich A 2 durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend zu
ändern. Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Merzenich A 2.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1
BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe,
Spielhallen und Wettbüros gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
GEMEINDE MERZENICH
6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
3
Weiterhin sollen die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO
ausnahmsweise zugelassenen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 1
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden bzw. ausgeschlossen
werden.
Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische
Einrichtungen, die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier
stehen etwaigen Interessenten Kerngebiete in den Zentren der benachbarten
Mittelstädte zur Verfügung.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merzenich stellt für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke hinreichende Gemeinbedarfsflächen
im Gemeindegebiet dar.
Die Ansiedlung dieser nicht gebietstypischen Nutzungen ist demnach nicht zwingend
erforderlich.
2.
Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 2
Im Rahmen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 1 wird ergänzend
festgesetzt:
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) die nach § 8 Abs. 2, Ziff. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe, Spielhallen und Wettbüros
nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und
soziale Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind
ausgeschlossen.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
GEMEINDE MERZENICH
6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
4
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes
1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB durchgeführt.
Bei der Durchführung der Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde
Merzenich keine zusätzlichen Kosten.
Merzenich, den 10.02.2012
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Der Bürgermeister
Harzheim
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Aufsteller
Lüssem