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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
108 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
13.02.12, 18:17
Aktualisiert
13.02.12, 18:17
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Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Gewerbegebiet Girbelsrath BEBAUUNGSPLAN Nr. A 2 6. Änderung Geltungsbereich 6. Änderung B-Plan Merzenich A 2 Begründung 1. Plangebiet, Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Merzenich A 2 wurde 1974 aufgestellt um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bisherigen Gewerbegebietes schaffen und um die städtebauliche Ordnung und die Erschließung im Gewerbegebiet Girbelsrath sicherzustellen. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich A 2 wurden Teilbereiche aus dem Planbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 1 herausgenommen und in den Geltungsbereich des A 2 übernommen. GEMEINDE MERZENICH 6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath  BEGRÜNDUNG 2 Bisher wurde der Bebauungsplan Merzenich A 2 insgesamt 5 mal geändert. In den Planänderungen 2, 3 (1983) und 5 (1986) wurden lediglich Änderungen im Bereich der Verkehrsflächen und der Geschossigkeit vollzogen In der 4. Änderung des Bebauungsplanes A 2 (1985) wurden im nördlichen Bereich des Planbereiches weitere gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen zur 4. Änderung wurden die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Betriebsarten aufgeführt. Zusätzlich zu den dort aufgeführten Betriebsarten können jedoch auch Betriebe mit gleichem Emissionsverhalten auf Nachweis zulässig sein. Weiterhin wurde zusätzlich festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebswohnungen) im Geltungsbereich zulässig sind. Weitergehende, detaillierte Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, auf Grundlage der Baunutzungsverordnung wurden seinerzeit für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 2 nicht beschlossen. Dementsprechend sind grundsätzlich jegliche Nutzungen auf Grundlage des § 8 BauNVO zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Es zeigte sich, dass die im Bereich der Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO unbestimmten Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Merzenich A 2 nicht geeignet sind, um eine geordnete wirtschaftliche, nachhaltige und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat der Rat der Gemeinde Merzenich in der Sitzung am 12.08.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Merzenich A 2 durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend zu ändern. Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 2. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe, Spielhallen und Wettbüros gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. GEMEINDE MERZENICH 6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath  BEGRÜNDUNG 3 Weiterhin sollen die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassenen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden bzw. ausgeschlossen werden. Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische Einrichtungen, die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier stehen etwaigen Interessenten Kerngebiete in den Zentren der benachbarten Mittelstädte zur Verfügung. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merzenich stellt für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke hinreichende Gemeinbedarfsflächen im Gemeindegebiet dar. Die Ansiedlung dieser nicht gebietstypischen Nutzungen ist demnach nicht zwingend erforderlich. 2. Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 2 Im Rahmen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 1 wird ergänzend festgesetzt: Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 8 Abs. 2, Ziff. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe, Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. GEMEINDE MERZENICH 6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath  BEGRÜNDUNG 4 Da durch die Änderung des Bebauungsplanes 1. die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Bei der Durchführung der Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde Merzenich keine zusätzlichen Kosten. Merzenich, den 10.02.2012 _______________________ Der Bürgermeister Harzheim _____________________ Aufsteller Lüssem