Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,9 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung vom 30. April 2008 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 09.
November 2006 in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2007
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung – GO – Reformgesetz vom 09. Oktober
2007 (GV NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 712, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 07. Oktober 2007 (GV NRW S. 392) und Verordnung vom 28. April 2005 (GV
NRW S. 488) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 708) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in
seiner Sitzung am 30. April 2008 folgende 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 09. November 2006 in der Fassung der
Änderung vom 13. Dezember 2007 beschlossen:
I.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen
auf seine Kosten eingebauten, nach Eichgesetz geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler, dem unmittelbar vorher ein Feinfilter vorzuschalten ist, zu führen. Der Nachweis
über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist
dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die
Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. (z.B. auf
Grundlage der durch die Wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der
Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe unter Berücksichtigung
der statistischen Verbräuche von derzeit 36 cbm je Person und Jahr im Gemeindegebiet. Für die
Pauschalberechnung werden die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personenzahlen (Stichtag
hierfür ist der 1. Oktober des Abrechnungsjahres) zugrunde gelegt. Eine Schätzung erfolgt
auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Hiervon wird in der Regel dann
ausgegangen, wenn der statistische Verbrauch (in Leopoldshöhe derzeit für WC 10 cbm/EW/a;
WM 5 cbm/EW/a) der angeschlossenen Verbrauchsstellen um mehr als 30 % unterschritten wird.
II.
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.