Daten
Kommune
Bedburg
Größe
191 kB
Datum
03.11.2015
Erstellt
21.10.15, 18:02
Aktualisiert
21.10.15, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9193/2015
Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Bauausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.11.2015
Betreff:
Möglicher Ausbau der Burgstraße
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Stadt empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss der Stadt
Bedburg, die Aufhebung des Bebauungsplanes 20 / Kaster 1. Änderung einzuleiten.
Somit kann nach Aufhebung des Bebauungsplanes der Rat der Stadt Bedburg einen
Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB fassen, wonach festgestellt wird, dass der Ausbau
der Burgstraße den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht und
eine Herstellung der Straße in einer Breite von 7 m bis 8 m ausgeführt werden soll.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In der Sitzung des Bauausschusses der Stadt Bedburg am 06. November 2014 wurde
unter TOP 7 „Instandsetzung von Straßen“ von mehreren Seiten auf den Zustand der
Burgstraße in Bedburg-Lipp hingewiesen und die Notwendigkeit gesehen, Mittel bereits in
den Haushalt 2015 einzustellen. Sofern ein Ausbau vorgenommen werden würde, wären
die angrenzenden Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach BauGB
heranzuziehen, da bisher für die Burgstraße keine Erschließungsbeiträge erhoben worden
sind.
In Gesprächen mit dem Fachdienst V stellte sich heraus, dass der für die Verkehrsfläche
der Burgstraße zurzeit gültige Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster, 1. Änderung ggf. Mängel
aufweist.
Käme es im Rahmen einer Klage gegen einen Beitragsbescheid über
Erschließungsbeiträge inzident zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes - was auf Grund
der Mängel nicht ausgeschlossen werden kann - würde das Verwaltungsgericht diesen
Bescheid aufheben. In der Folge würden die entsprechenden Kosten, die durch die
angefochtenen Bescheide umgelegt werden sollen, bei der Stadt verbleiben.
Da die Eigentümer der landwirtschaftlichen Parzelle
Bebauungsplanes im Jahr 1979 in den letzten 35 Jahren
möglichen Bebauung gezeigt haben, kann davon ausgegangen
Interesse auf absehbare Sicht auch nicht vorhanden ist
Beitragsbescheid angefochten würde.
seit Rechtskraft des
kein Interesse an einer
werden, dass ein solches
und möglicherweise ein
Von daher scheint es zweckmäßig, nur einen Teilbereich der vorhandenen Fläche in einer
Breite von 7 bis 8 m auszubauen (Gesamtbreite der im Bebauungsplan festgesetzten
Breite: ca. 12 m). Ein Vollausbau auf die festgesetzten 12 m erscheint aufgrund der
bestehenden geringen Verkehrsbedeutung der Burgstraße als unverhältnismäßig.
Vielmehr könnte im Teilausbau ein einseitiger Gehweg von ca. 1,5 m bis 2 m Breite sowie
eine Fahrbahn von ca. 5-6 m angelegt werden.
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein Interesse an einer Bebauung der nördlich der
Burgstraße gelegenen Fläche bekundet werden, könnte hier im Rahmen eines
Erschließungsvertrages der weitere Ausbau so geregelt werden, dass die Anlieger auf der
südlichen Seite nicht mehr zu diesen Kosten herangezogen würden.
Die vorgenannte Problematik wurde auch der Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen
vorgetragen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben vom 06.08.2015
verwiesen.
Die Kanzlei schlägt vor, den noch gültigen Bebauungsplan aufzuheben. Dies macht nach
Abstimmung mit dem Fachdienst 5 auch vor dem Hintergrund Sinn, weil das im Jahr 1979
entwickelte Planungskonzept überholt sein dürfte. Die Fläche verbliebe weiterhin als
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan und könnte ggf. zukünftig – sofern dann ein
Interesse der Eigentümer an einer Bebauung besteht – mit einem zeitgemäßen
Bebauungskonzept entwickelt werden.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes könnte der Rat einen Beschluss nach § 125 Abs.
2 BauGB fassen, wonach festgestellt wird, dass der Ausbau der Burgstraße den in § 1
Beschlussvorlage WP9-193/2015
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht und eine Herstellung der Straße
in einer Breite von 7 bis 8 m auszuführen.
In diesem Fall können die Kosten von der Anliegern der Bebauung südlich der Burgstraße
im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechtes auferlegt werden.
Eine Kostenschätzung hat ergeben, dass die Kosten für einen Teilausbau bei ca.
230.000,00 € liegen werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Köster
----------------------------------Naujock
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter 5
Fachdienstleiter 6
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-193/2015
Seite 3