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Beschlussvorlage (Möglicher Ausbau der Burgstraße)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
191 kB
Datum
03.11.2015
Erstellt
21.10.15, 18:02
Aktualisiert
21.10.15, 18:02
Beschlussvorlage (Möglicher Ausbau der Burgstraße) Beschlussvorlage (Möglicher Ausbau der Burgstraße) Beschlussvorlage (Möglicher Ausbau der Burgstraße)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9193/2015 Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Bauausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 03.11.2015 Betreff: Möglicher Ausbau der Burgstraße Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss der Stadt empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg, die Aufhebung des Bebauungsplanes 20 / Kaster 1. Änderung einzuleiten. Somit kann nach Aufhebung des Bebauungsplanes der Rat der Stadt Bedburg einen Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB fassen, wonach festgestellt wird, dass der Ausbau der Burgstraße den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht und eine Herstellung der Straße in einer Breite von 7 m bis 8 m ausgeführt werden soll. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In der Sitzung des Bauausschusses der Stadt Bedburg am 06. November 2014 wurde unter TOP 7 „Instandsetzung von Straßen“ von mehreren Seiten auf den Zustand der Burgstraße in Bedburg-Lipp hingewiesen und die Notwendigkeit gesehen, Mittel bereits in den Haushalt 2015 einzustellen. Sofern ein Ausbau vorgenommen werden würde, wären die angrenzenden Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach BauGB heranzuziehen, da bisher für die Burgstraße keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sind. In Gesprächen mit dem Fachdienst V stellte sich heraus, dass der für die Verkehrsfläche der Burgstraße zurzeit gültige Bebauungsplan Nr. 20 / Kaster, 1. Änderung ggf. Mängel aufweist. Käme es im Rahmen einer Klage gegen einen Beitragsbescheid über Erschließungsbeiträge inzident zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes - was auf Grund der Mängel nicht ausgeschlossen werden kann - würde das Verwaltungsgericht diesen Bescheid aufheben. In der Folge würden die entsprechenden Kosten, die durch die angefochtenen Bescheide umgelegt werden sollen, bei der Stadt verbleiben. Da die Eigentümer der landwirtschaftlichen Parzelle Bebauungsplanes im Jahr 1979 in den letzten 35 Jahren möglichen Bebauung gezeigt haben, kann davon ausgegangen Interesse auf absehbare Sicht auch nicht vorhanden ist Beitragsbescheid angefochten würde. seit Rechtskraft des kein Interesse an einer werden, dass ein solches und möglicherweise ein Von daher scheint es zweckmäßig, nur einen Teilbereich der vorhandenen Fläche in einer Breite von 7 bis 8 m auszubauen (Gesamtbreite der im Bebauungsplan festgesetzten Breite: ca. 12 m). Ein Vollausbau auf die festgesetzten 12 m erscheint aufgrund der bestehenden geringen Verkehrsbedeutung der Burgstraße als unverhältnismäßig. Vielmehr könnte im Teilausbau ein einseitiger Gehweg von ca. 1,5 m bis 2 m Breite sowie eine Fahrbahn von ca. 5-6 m angelegt werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein Interesse an einer Bebauung der nördlich der Burgstraße gelegenen Fläche bekundet werden, könnte hier im Rahmen eines Erschließungsvertrages der weitere Ausbau so geregelt werden, dass die Anlieger auf der südlichen Seite nicht mehr zu diesen Kosten herangezogen würden. Die vorgenannte Problematik wurde auch der Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen vorgetragen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben vom 06.08.2015 verwiesen. Die Kanzlei schlägt vor, den noch gültigen Bebauungsplan aufzuheben. Dies macht nach Abstimmung mit dem Fachdienst 5 auch vor dem Hintergrund Sinn, weil das im Jahr 1979 entwickelte Planungskonzept überholt sein dürfte. Die Fläche verbliebe weiterhin als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan und könnte ggf. zukünftig – sofern dann ein Interesse der Eigentümer an einer Bebauung besteht – mit einem zeitgemäßen Bebauungskonzept entwickelt werden. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes könnte der Rat einen Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB fassen, wonach festgestellt wird, dass der Ausbau der Burgstraße den in § 1 Beschlussvorlage WP9-193/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entspricht und eine Herstellung der Straße in einer Breite von 7 bis 8 m auszuführen. In diesem Fall können die Kosten von der Anliegern der Bebauung südlich der Burgstraße im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechtes auferlegt werden. Eine Kostenschätzung hat ergeben, dass die Kosten für einen Teilausbau bei ca. 230.000,00 € liegen werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Köster ----------------------------------Naujock ----------------------------------Solbach Fachdienstleiter 5 Fachdienstleiter 6 Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-193/2015 Seite 3