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Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW) hier: „Aktiv für Merzenich e.V.“)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
202 kB
Datum
04.07.2013
Erstellt
24.06.13, 18:10
Aktualisiert
24.06.13, 18:10
Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW)
hier: „Aktiv für Merzenich e.V.“) Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW)
hier: „Aktiv für Merzenich e.V.“) Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW)
hier: „Aktiv für Merzenich e.V.“)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 31/2013 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 13.06.2013 Gemeinderat Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW) hier: „Aktiv für Merzenich e.V.“ Der Verein „Aktiv für Merzenich e.V.“ reichte am 06. Juni 2013 durch die Vertreter Manfred Esser und Heinrich Roosen einen Einwohnerantrag nach § 25 GO NW mit rd. 1.300 Unterschriften bei der Gemeindeverwaltung Merzenich mit folgendem Inhalt ein: „Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Die Gemeinde Merzenich ist gegen die Errichtung eines Güterverkehrszentrums und Logistikparks an der unmittelbaren Gemeindegrenze. 2. Der Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung werden beauftragt, alle Einflussmöglichkeiten der Gemeinde auszuschöpfen, um das Großprojekt so früh wie möglich zu verhindern. 3. Die sachkundigen Bürger des Bürgervereins „aktiv für Merzenich e.V.“ werden in die Planungen der Gemeinde mit eingebunden. 4. Über den aktuellen Sachstand wird der Rat auf jeder Gemeinderatssitzung unterrichtet. 5. Die Ergebnisse der Bemühungen werden den Bürgern in einer Einwohnerversammlung gem. § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde vor den Kommunalwahlen 2014 mitgeteilt.“ Begründung: Der ursprünglich geplante „Containerterminal“ zwischen Arnoldsweiler und Merzenich nimmt immer größere Ausmaße an. Mittlerweile wird in einem Endbericht von Prof. Dr. Michael Gramm von einem „Güterverkehrszentrum“ mit einem dazugehörigen „Logistikpark“ gesprochen. In der Endausbaustufe werden 185 ha benötigt. Desweiteren soll die Fläche als Industriezone u.a. für die Weiterverarbeitung von Gütern genutzt werden. Es wird also deutlich, dass die Gemeinde Merzenich noch massiver betroffen sein wird als bisher angenommen. Um das geplante Großprojekt zu verhindern, sollte deshalb bereits vor einem offiziellen Verwaltungsverfahren alles versucht werden. Denn in der Frühphase eines Projektes fällt es den Beteiligten wesentlich leichter wieder auszusteigen, da erst geringe finanzielle Mittel in die Planung investiert worden sind. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass die Merzenicher Volksvertreter schnellstmöglich handeln und der Bürgermeister mit seiner Gemeindeverwaltung sowie die Ratsparteien alle Einflusskanäle nutzen, um das Projekt schon in der Anfangsphase zu verhindern.“ Stellvertretend für die Unterzeichner des Einwohnerantrages wurden folgende Personen benannt: Drucksache 31/2013 Seite - 2 - a) Heinrich Roosen, Auf der Heide 38, 52399 Merzenich, b) Manfred Esser, Auf der Heide 5, 52399 Merzenich und c) Frank Abschlag, Auf der Heide 23, 52399 Merzenich. Die formellrechtlichen Voraussetzungen eines Einwohnerantrages lauten nach § 25 GO NW wie folgt: - die unterzeichnenden Einwohner müssen mindestens 14 Jahre alt sein und mehr als drei Monate in der Gemeinde Merzenich wohnen, der Antrag ist schriftlich vorzulegen und er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten, im Antrag müssen bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benannt werden, mindestens 5 % der Einwohner müssen den Antrag unterzeichnen, Die Verwaltung hat die vorstehenden Voraussetzungen geprüft und keine formellen Fehler festgestellt. Außerdem muss gemäß § 25 Abs. 1 GO NW ein Einwohnerantrag darauf gerichtet sein, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Neben der sogenannten Verbandskompetenz (Angelegenheit der Gemeinde) muss die Organkompetenz des Rates gegeben sein ( § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NW). Ein Einwohnerantrag ist demnach nicht zulässig, wenn er eine staatliche Angelegenheit überörtlicher Natur zum Gegenstand hat, wenn diese Angelegenheit aus dem Selbstverwaltungsrecht abzuleitende Rechtspositionen oder gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrechte der Gemeine nicht konkret berührt. Das Verfahren zur Behandlung des Einwohnerantrages ist zweigeteilt. In einem ersten Verfahrensabschnitt ist nach Einreichen des Einwohnerantrages vom Gemeinderat ein Beschluss über die Zulässigkeit dieses Antrages zu fassen. Daran schließt sich dann mit der Beratung und Beschlussfassung in der Sache der zweite Verfahrensabschnitt an. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschloss, I. Der Gemeinderat stellt fest, dass der vorliegende Einwohnerantrag zulässig ist / als unzulässig zurück gewiesen wird. II. 1. Die Gemeinde Merzenich ist gegen die Errichtung eines Güterverkehrszentrums und Logistikparks an der unmittelbaren Gemeindegrenze. Drucksache 31/2013 Seite - 3 - 2. Der Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung werden beauftragt, alle Einflussmöglichkeiten der Gemeinde auszuschöpfen, um das Großprojekt so früh wie möglich zu verhindern. 3. Die sachkundigen Bürger des Bürgervereins „aktiv für Merzenich e.V.“ werden in die Planungen der Gemeinde mit eingebunden. 4. Über den aktuellen Sachstand wird der Rat auf jeder Gemeinderatssitzung unterrichtet. 5. Die Ergebnisse der Bemühungen werden den Bürgern in einer Einwohnerversammlung gem. § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde vor den Kommunalwahlen 2014 mitgeteilt. (Harzheim) (Weingartz)