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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 318/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
49 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
06.11.12, 12:02
Aktualisiert
06.11.12, 12:02

Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektionsund Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, Scheibenstr. 13, 50737 Köln, als Träger des kommunalen Rettungsdienstes und dem Kreis Euskirchen, Der Landrat, 53877 Euskirchen, als Träger des Rettungsdienstes wird gemäß den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.NRW.202) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: Präambel Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist eine Aufgabe der öffentlichrechtlichen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 RettG sind die Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung sicherzustellen. Die Stadt Köln ist dieser Verpflichtung mit der Erstellung und Umsetzung des Rettungsdienstbedarfplanes nachgekommen. Gemäß § 1 GkG können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Da die Stadt Köln über die für die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte notwendigen Spezialfahrzeuge verfügt und die Beschaffung weiterer Fahrzeuge in den Nachbarkommunen unwirtschaftlich wäre, soll die Nutzung der Fahrzeuge auch für die Einsätze in bzw. zu und von den Nachbarkommunen ermöglicht werden. Seite 3 von 8 §1 (1) Die Stadt Köln übernimmt, auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen Leitstelle des Kreises Euskirchen die Aufgabe der Durchführung von besonderen Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte mit eigenem Personal und jeweils dafür geeigneten Fahrzeugen auch auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen in die eigene Zuständigkeit (Delegation). Die Durchführung dieser Transporte erfolgt durch die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Köln. (2) Hiervon unberührt bleiben die in Anlage 2 aufgeführten Kooperationen bzw. die zwischen den jeweils betroffenen Trägern des Rettungsdienstes geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen für die Durchführung von Inkubatortransporten. §2 (1) Soweit das angeforderte Einsatzfahrzeug nicht zur Verfügung steht, stimmt sich die Stadt Köln mit der anfordernden Gebietskörperschaft über die Heranziehung geeigneter Fahrzeuge anderer Gebietskörperschaften ab. §3 Die Aufgaben und die Zusammenarbeit sind in der Anlage 1 konkretisiert. Die Arbeitsabläufe werden in Form von gemeinsam getragenen Verfahrensanweisungen geregelt. §4 Die Stadt Köln rechnet die von ihr gemäß § 1 durchgeführten Transporte nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Köln gegenüber den transportierten Personen bzw. deren Versicherung ab und nimmt die Gebühr ein. Die Gebührensatzung der Stadt Köln gilt insofern gem. § 25 Abs. 1 GkG NRW auch für das Gebiet der Beteiligten. Seite 3 von 8 §5 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. §6 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. * * * * * * Seite 3 von 8 Für den Kreis Euskirchen als Träger des Rettungsdienstes: Euskirchen, den Günter Rosenke Landrat In Vertretung: Euskirchen, den Manfred Poth Allgemeiner Vertreter des Landrates Für die Stadt Köln Köln, den Jürgen Roters Oberbürgermeister In Vertretung Köln, den Guido Kahlen Stadtdirektor Seite 3 von 8 Anlage 1 (zu § 3) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln Aufgabenbeschreibung und Aufgabenkonkretisierung 1. Transport von Intensivpatienten, die eines besonderen Aufwand bedürfen Neben den Interhospitaltransporten mit und ohne Notarzt gibt es notwendige Verlegungstransporte von Intensivpatienten, die einen besonderen Aufwand (z.B. ECMO, Herzlungen-Maschine, intensivmedizinische Spezialkenntnisse, etc.) erfordern. Die Stadt Köln hält dafür ein Spezialfahrzeug mit speziell ausgebildeten und eingewiesenen Rettungsassistenten, Intensivpflegekräften und Notärzten vor. Die Feststellung dieses besonderen Bedarfes und die Anforderung erfolgt durch die Kommune, auf deren Gebiet der Transportbedarf auftritt. 2. Transport von schwergewichtigen Patienten mit einem rettungsdienstlichen Spezialfahrzeug Es gibt Patientinnen und Patienten, deren Körpergewicht so hoch ist, dass ein Rettungswagen des regulären Rettungsdienstes für den Transport aus rettungsmedizinischen Gründen nicht geeignet ist. Die Stadt Köln hält dafür ein Spezialfahrzeug mit speziell ausgebildeten und eingewiesenen Rettungsassistenten und Notärzten vor. Die Feststellung dieses Falles erfolgt durch die Kommune, auf deren Gebiet der Transportbedarf auftritt. Die technische Rettung erfolgt durch die anfordernde Kommune, die rettungsdienstliche und notärztliche Versorgung, sowie der Transport in dem Spezialfahrzeug erfolgt durch die Stadt Köln. Die Gebietskörperschaften können bei den jeweiligen Transporten rettungsdienstliches Personal zu Ausbildungszwecken mitentsenden. 3. Transport von hochkontagiösen Patienten Es gibt Patientinnen und Patienten, die an einer hochkontagiösen Erkrankung (z.B Ebola) leiden oder verdächtig sind, daran zu leiden. Die Stadt Köln hält dafür ein Spezialfahrzeug mit speziell ausgebildeten, ausgerüsteten und eingewiesenen Rettungsassistenten und Notärzten vor. Die Feststellung dieses Falles erfolgt durch die Kommune, auf deren Gebiet der Transportbedarf auftritt. Seite 3 von 8 Die Abstimmung der jeweiligen Zielklinik erfolgt in Abstimmung der Beteiligten. Die Gebietskörperschaften können bei den jeweiligen Transporten rettungsdienstliches Personal zu Ausbildungszwecken mitentsenden. 4. Transport von Frühgeborenen mit Inkubatoren Im Rahmen von Geburten können Frühgeborene, Neugeborene, die reanimiert werden müssen oder Neugeborene mit anderen Erkrankungen oder Verletzungen in jeder Geburtsklinik auftreten. Diese Kinder müssen möglichst schnell in ein Neonatalzentrum / Kinderklinik transportiert werden. Die Geburtskliniken kooperieren mit einzelnen Kinderkliniken seit vielen Jahren, so dass in der Regel eine enge medizinische Verzahnung entstanden ist. Diese Kinderkliniken liegen oft außerhalb der Gebietskörperschaft, in denen die Geburtskliniken liegen. Des Weiteren holt aus fachlichen Gründen das Fachpersonal der Kinderklinik mit einem Inkubator das gefährdete Kind in der Geburtsklinik ab. Dazu bedient sich die Kinderklinik des örtlichen Rettungsdienstes mit dem die Inkubatoren, die technische Herrichtung und die Ausstattung dieser Spezialfahrzeuge abgestimmt wird. Es ist medizinisch unsinnig und darüber hinaus unsicher, diese Verbindungen zwischen Geburtsklinik und Kinderklinik zu tangieren oder von außen zu verändern. Aus diesen Gründen sind Lösungen notwendig, die diesen fachlich notwendigen Abläufen und Beteiligten Rechnung tragen. Die Regelung dazu sieht so aus, dass die Geburtsklinik und das Neonatalzentrum den jeweils betroffenen Trägern des Rettungsdienstes eine Zusammenarbeitsvereinbarung vorlegen. Auf dem Boden dieser Zusammenarbeitsvereinbarung erfolgt eine Delegation der Aufgabe Inkubatortransport im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an die Kommune (den Trägern des Rettungsdienstes), in der die Kinderklinik liegt und das Inkubatorfahrzeug steht. Dies kann in einer Gebietskörperschaft auch zu mehreren Delegationen führen. Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung. Bei einer Änderung der Zusammenarbeitsvereinbarung ist entsprechend zu verfahren. Die neue Zusammenarbeitsbeziehung und –vereinbarung ist den beteiligten Rettungsdienstträgern vorzulegen. In der Regel ist dann auf dieser Basis eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen, bzw. eine bereits existierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Trägern des Rettungsdienstes entsprechend anzupassen. Die Anpassung / Änderung bedarf ebenso Seite 3 von 8 wie der Neuabschluss der Genehmigung der Bezirksregierung. Das gilt auch für die Anlage 2 der Vereinbarung mit der Stadt Köln. Seite 3 von 8 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) zur öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln Kooperationen bei Inkubatortransporten, die von der in § 1 Abs. 1 geregelten Delegation auf die Stadt Köln unberührt bleiben: *Hier sind die bereits bestehenden Vereinbarungen der kreisangehörigen Krankenhäuser mit entsprechenden Zielkrankenhäusern in anderen Gebietskörperschaften und damit verbunden die entsprechende Transportregelung durch den Rettungsdienst aufzunehmen/aufzuführen.* Beispiel: Kreis/kreisfreie Stadt A / Kreis/kreisfreie Stadt B Die Klinik / das Krankenhaus (im Folgenden: GYN), geburtshilfliche Abteilung in der Stadt / dem Kreis XXX (Kreis/kreisfreie Stadt) und der Klinik / dem Krankenhaus (im Folgenden: PÄD), Abteilung für Neonatologie und Pädiatrie in der Stadt / dem Kreis YYY (Kreis/kreisfreie Stadt)) haben eine vertragliche Kooperation für die Dauer vom bis abgeschlossen. Für diese Kooperation wird eine gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Kreisen/kreisfreien Städten geschlossen. usw. Seite 3 von 8