Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
49 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
06.11.12, 12:02
Aktualisiert
06.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektionsund Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln
Zwischen
der Stadt Köln, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz,
Scheibenstr. 13, 50737 Köln, als Träger des kommunalen Rettungsdienstes
und
dem Kreis Euskirchen, Der Landrat,
53877 Euskirchen, als Träger des Rettungsdienstes
wird gemäß den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.NRW.202) folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist eine Aufgabe der öffentlichrechtlichen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 RettG sind die Träger des Rettungsdienstes
verpflichtet, die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung sicherzustellen.
Die Stadt Köln ist dieser Verpflichtung mit der Erstellung und Umsetzung des
Rettungsdienstbedarfplanes nachgekommen.
Gemäß § 1 GkG können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung
sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen.
Da die Stadt Köln über die für die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und
Schwergewichtigentransporte notwendigen Spezialfahrzeuge verfügt und die Beschaffung
weiterer Fahrzeuge in den Nachbarkommunen unwirtschaftlich wäre, soll die Nutzung der
Fahrzeuge auch für die Einsätze in bzw. zu und von den Nachbarkommunen ermöglicht
werden.
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§1
(1) Die Stadt Köln übernimmt, auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen
Leitstelle des Kreises Euskirchen die Aufgabe der Durchführung von besonderen Inkubator-,
Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte mit eigenem Personal und jeweils
dafür geeigneten Fahrzeugen auch auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen in die eigene
Zuständigkeit (Delegation). Die Durchführung dieser Transporte erfolgt durch die Leitstelle
der Berufsfeuerwehr Köln.
(2) Hiervon unberührt bleiben die in Anlage 2 aufgeführten Kooperationen bzw. die zwischen
den jeweils betroffenen Trägern des Rettungsdienstes geschlossenen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen für die Durchführung von Inkubatortransporten.
§2
(1) Soweit das angeforderte Einsatzfahrzeug nicht zur Verfügung steht, stimmt sich die Stadt
Köln mit der anfordernden Gebietskörperschaft über die Heranziehung geeigneter
Fahrzeuge anderer Gebietskörperschaften ab.
§3
Die Aufgaben und die Zusammenarbeit sind in der Anlage 1 konkretisiert. Die Arbeitsabläufe
werden in Form von gemeinsam getragenen Verfahrensanweisungen geregelt.
§4
Die Stadt Köln rechnet die von ihr gemäß § 1 durchgeführten Transporte nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung der Stadt Köln gegenüber den transportierten Personen bzw.
deren Versicherung ab und nimmt die Gebühr ein. Die Gebührensatzung der Stadt Köln gilt
insofern gem. § 25 Abs. 1 GkG NRW auch für das Gebiet der Beteiligten.
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§5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann
von jedem Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
§6
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
* * * * * *
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Für den Kreis Euskirchen als Träger des Rettungsdienstes:
Euskirchen, den
Günter Rosenke
Landrat
In Vertretung:
Euskirchen, den
Manfred Poth
Allgemeiner Vertreter des Landrates
Für die Stadt Köln
Köln, den
Jürgen Roters
Oberbürgermeister
In Vertretung
Köln, den
Guido Kahlen
Stadtdirektor
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Anlage 1 (zu § 3)
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und
Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln
Aufgabenbeschreibung und Aufgabenkonkretisierung
1. Transport von Intensivpatienten, die eines besonderen Aufwand bedürfen
Neben den Interhospitaltransporten mit und ohne Notarzt gibt es notwendige
Verlegungstransporte von Intensivpatienten, die einen besonderen Aufwand (z.B.
ECMO, Herzlungen-Maschine, intensivmedizinische Spezialkenntnisse, etc.) erfordern.
Die Stadt Köln hält dafür ein Spezialfahrzeug mit speziell ausgebildeten und
eingewiesenen Rettungsassistenten, Intensivpflegekräften und Notärzten vor. Die
Feststellung dieses besonderen Bedarfes und die Anforderung erfolgt durch die
Kommune, auf deren Gebiet der Transportbedarf auftritt.
2. Transport von schwergewichtigen Patienten mit einem rettungsdienstlichen
Spezialfahrzeug
Es gibt Patientinnen und Patienten, deren Körpergewicht so hoch ist, dass ein
Rettungswagen des regulären Rettungsdienstes für den Transport aus rettungsmedizinischen Gründen nicht geeignet ist. Die Stadt Köln hält dafür ein Spezialfahrzeug
mit speziell ausgebildeten und eingewiesenen Rettungsassistenten und Notärzten vor.
Die Feststellung dieses Falles erfolgt durch die Kommune, auf deren Gebiet der
Transportbedarf auftritt.
Die technische Rettung erfolgt durch die anfordernde Kommune, die rettungsdienstliche
und notärztliche Versorgung, sowie der Transport in dem Spezialfahrzeug erfolgt durch
die Stadt Köln. Die Gebietskörperschaften können bei den jeweiligen Transporten
rettungsdienstliches Personal zu Ausbildungszwecken mitentsenden.
3. Transport von hochkontagiösen Patienten
Es gibt Patientinnen und Patienten, die an einer hochkontagiösen Erkrankung (z.B
Ebola) leiden oder verdächtig sind, daran zu leiden. Die Stadt Köln hält dafür ein
Spezialfahrzeug
mit
speziell
ausgebildeten,
ausgerüsteten
und
eingewiesenen
Rettungsassistenten und Notärzten vor. Die Feststellung dieses Falles erfolgt durch die
Kommune, auf deren Gebiet der Transportbedarf auftritt.
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Die Abstimmung der jeweiligen Zielklinik erfolgt in Abstimmung der Beteiligten. Die
Gebietskörperschaften können bei den jeweiligen Transporten rettungsdienstliches
Personal zu Ausbildungszwecken mitentsenden.
4. Transport von Frühgeborenen mit Inkubatoren
Im Rahmen von Geburten können Frühgeborene, Neugeborene, die reanimiert werden
müssen oder Neugeborene mit anderen Erkrankungen oder Verletzungen in jeder
Geburtsklinik auftreten. Diese Kinder müssen möglichst schnell in ein Neonatalzentrum /
Kinderklinik transportiert werden.
Die Geburtskliniken kooperieren mit einzelnen Kinderkliniken seit vielen Jahren, so dass
in der Regel eine enge medizinische Verzahnung entstanden ist. Diese Kinderkliniken
liegen oft außerhalb der Gebietskörperschaft, in denen die Geburtskliniken liegen. Des
Weiteren holt aus fachlichen Gründen das Fachpersonal der Kinderklinik mit einem
Inkubator das gefährdete Kind in der Geburtsklinik ab. Dazu bedient sich die Kinderklinik
des örtlichen Rettungsdienstes mit dem die Inkubatoren, die technische Herrichtung und
die Ausstattung dieser Spezialfahrzeuge abgestimmt wird. Es ist medizinisch unsinnig
und darüber hinaus unsicher, diese Verbindungen zwischen Geburtsklinik und
Kinderklinik zu tangieren oder von außen zu verändern. Aus diesen Gründen sind
Lösungen notwendig, die diesen fachlich notwendigen Abläufen und Beteiligten
Rechnung tragen.
Die Regelung dazu sieht so aus, dass die Geburtsklinik und das Neonatalzentrum den
jeweils betroffenen Trägern des Rettungsdienstes eine Zusammenarbeitsvereinbarung
vorlegen. Auf dem Boden dieser Zusammenarbeitsvereinbarung erfolgt eine Delegation
der Aufgabe Inkubatortransport im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an
die Kommune (den Trägern des Rettungsdienstes), in der die Kinderklinik liegt und das
Inkubatorfahrzeug steht. Dies kann in einer Gebietskörperschaft auch zu mehreren
Delegationen
führen.
Die
öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen
bedürfen
der
Genehmigung der Bezirksregierung.
Bei einer Änderung der Zusammenarbeitsvereinbarung ist entsprechend zu verfahren.
Die
neue
Zusammenarbeitsbeziehung
und
–vereinbarung
ist
den
beteiligten
Rettungsdienstträgern vorzulegen. In der Regel ist dann auf dieser Basis eine neue
öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen, bzw. eine bereits existierende
öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
zwischen
den
betroffenen
Trägern
des
Rettungsdienstes entsprechend anzupassen. Die Anpassung / Änderung bedarf ebenso
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wie
der
Neuabschluss
der
Genehmigung
der
Bezirksregierung.
Das gilt auch für die Anlage 2 der Vereinbarung mit der Stadt Köln.
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
zur öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und
Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln
Kooperationen bei Inkubatortransporten,
die von der in § 1 Abs. 1 geregelten Delegation auf die Stadt Köln unberührt bleiben:
*Hier sind die bereits bestehenden Vereinbarungen
der kreisangehörigen Krankenhäuser mit entsprechenden
Zielkrankenhäusern in anderen Gebietskörperschaften
und damit verbunden die entsprechende Transportregelung
durch den Rettungsdienst aufzunehmen/aufzuführen.*
Beispiel:
Kreis/kreisfreie Stadt A / Kreis/kreisfreie Stadt B
Die Klinik / das Krankenhaus (im Folgenden: GYN), geburtshilfliche Abteilung in der Stadt /
dem Kreis XXX (Kreis/kreisfreie Stadt)
und
der Klinik / dem Krankenhaus (im Folgenden: PÄD), Abteilung für Neonatologie und Pädiatrie
in der Stadt / dem Kreis YYY (Kreis/kreisfreie Stadt))
haben eine vertragliche Kooperation für die Dauer vom bis abgeschlossen. Für diese
Kooperation wird eine gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden
Kreisen/kreisfreien Städten geschlossen.
usw.
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