Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
35 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
25.03.08, 21:29
Aktualisiert
25.03.08, 21:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
55/2008
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
13.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 "Auf dem Rohe"
hier: - Beratung über die weitere Vorgehensweise bei der Teilfläche des Flurstückes 555 (zwischen
Siekbach und Dammstraße 18) sowie der Erweiterung des Geltungsbereiches i.V.m. dem
Ausbau des Siekbach gem. Planfeststellungsverfahren
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
03.04.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Ursprungsbebauungsplan hat für diesen Bereich eine Gewerbefläche festgesetzt. Die Gemeinde
Leopoldshöhe hat nun zu klären, wie diese Fläche zukünftig genutzt werden soll. Die Grundstückssituation
stellt sich wie folgt dar:
Erschließung des Grundstückes
Die Erschließung ist bezüglich der Entwässerung und der Wasserversorgung auf Grund der Lage sehr
aufwändig. Eine Wasserversorgung durch das Wasserwerk Leopoldshöhe ist nur über einen Anschluss an
die Leitung in der Industriestraße möglich. Damit verbunden wäre eine sehr lange und noch zu erstellende
Verbindungsleitung zwischen dem Gewerbebau und der Wasserversorgungsleitung. Das Wasserwerk
empfiehlt die Leitung zum Gewerbebau privat zu errichten und zu unterhalten. An der Übergabestelle wäre
ein Schacht mit Zähler zu setzen. Bei dieser Vorgehensweise wäre sichergestellt, dass das Wasserwerk von
den Investitions- und Unterhaltungskosten befreit wäre. Gleichzeitig wäre der höchste Schutz vor
Verkeimung1 gegeben.
Die Löschwasserversorgung wäre nochmals im Detail zu klären. Der nächste Hydrant in der Industriestraße
ist in einer Entfernung, die ggf. einen Löschteich erfordert.
Die Abwasserentsorgung ist über die Anbindung an den Schmutzwasserkanal in der Dammstraße möglich.
Die Regenwasserabführung kann über den Siekbach erfolgen, jedoch ist zuvor eine private
Regenwasserrückhaltung zwischenzuschalten. Dafür ist auf dem Grundstück eine Fläche bereitzustellen,
die Kosten für die Planung, Errichtung und Pflege liegt beim Gewerbetreibenden. Der Kostenaufwand wird
mittelfristig kompensiert durch die Freistellung von der Regenwassergebühr.
Die verkehrstechnische Anbindung kann sowohl von der Dammstraße als auch von der Industriestraße
erfolgen. Bei letzterem könnte die Baustraße, welche für die Sanierung angelegt wurde und einen Rückbau
1
Da es sich wahrscheinlich nur um einen Nutzer handeln wird und erfahrungsgemäß die heutigen
Gewerbebetriebe nur einen geringfügigen Wasserverbrauch haben, ist damit zu rechnen, dass eine lange
Standzeit des Wassers in der neuen Verbindungsleitung zu erwarten ist. Damit verbunden ist die Gefahr der
Verkeimung, welche dann das öffentliche Netz belasten kann.
-2-
grundsätzlich vorsieht, eingesetzt werden. Für die Nutzung durch einen Gewerbetreibenden müsste die
Baustraße allerdings ausgebaut werden. Grundsätzlich wäre zu klären ob die Zuwegung öffentlich oder
privat zu organisieren wäre. Bisher ist ein privates Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Vorentwurf eingetragen.
Die Fläche wäre somit für die Erschließung gesichert, Herstellung und Unterhaltung verblieben wiederum
beim Grundstückserwerber.
Auswirkungen der Altlast
Für die Teilfläche des Flurstückes 555, die direkt an die Dammstraße angrenzt, hat die Sanierungsplanung
keine Maßnahmen auf dem Grundstück vorgesehen. Allerdings wurde zur Abführung des
Oberflächenwassers von dem Altlastenstandort zum Siekbach ein offener Graben durch das Grundstück
angelegt. Der Graben könnte verrohrt und nötigenfalls überbaut werden, dabei wären Kontroll- und
Wartungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Im jetzigen Vorentwurf ist deshalb ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht für die Altablagerung festgesetzt worden.
Für die Fläche selber wird keinerlei Beeinträchtigung aufgrund der Altlast vom Gutachter erkannt. Trotzdem
sollten aufgrund des städtebaulichen Konzeptes2 zur Altlast Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen
werden. Auf einigen Grundstücken müssen aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der
Gefahrenabwehr Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Im Vorentwurf sind daraufhin
Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet ausgeschlossen worden. Dies ist neben den Gründen aus der
Sanierung weiter damit zu begründen, dass die Gewerbetreibenden dann ebenfalls aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Rücksicht auf Betriebsleiterwohnungen nehmen müssen. Bisher
sind keine Betriebsleiterwohnungen, mit Ausnahme der Industriestr. 36–38, die eine Sonderposition
einnimmt, vorhanden. Werden bei der hiesigen Fläche Betriebsleiterwohnungen ebenfalls
ausgeschlossenen, so ist dieses letztendlich die konsequente Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes.
So wird einerseits hinsichtlich des Altstandortes dem Schutzgutanspruch des Wohnens genüge getan,
andererseits werden alle Gewerbeflächen hinsichtlich der Nutzungseinschränkung identisch eingestuft, was
auch eine höhere immissionsmäßige Ausnutzung der Gewerbegrundstücke eröffnet.
Ökologische Einschätzung
Die Fläche liegt seit langem brach, was die Entwicklung einer ökologisch wertvollen und
abwechslungsreichen Vegetation begünstigt hat. Es sind dort neben dem Uferbereich des Fließgewässers
verschiedene Biotope entstanden, wie Baumgruppen, Gebüsche und eine Hochstaudenflur. Sie stellen ein
Trittsteinbiotop am Siekbach und ein Rückzugsgebiet für Wildtiere dar.
Es wird allgemein angestrebt, breitere Uferrandstreifen als Schutz an den Bächen zu sichern. Hier bietet
sich dafür eine einmalige Gelegenheit.
Diese Fläche bildet zudem eine wichtige Verbindung zu der sanierten Altlastfläche, die nach Abschluss der
Sanierungsmaßnahme begrünt wird. Würde die Gewerbefläche bebaut, entstünde auf der Altlast ein
Inselbiotop, was nicht wünschenswert ist.
Diese Einschätzung hat dazu geführt, mit dem Kreis Lippe zu erörtern, inwieweit die Umwandlung von
Gewerbefläche in eine Ausgleichsfläche unterstützt wird. Aufgrund der vorhandenen ökologischen Situation
i.V.m dem Bebauungsplan würde der Kreis erstmalig einer Umwandlung mit Anerkennung der ökologischen
Wertigkeit zustimmen. Die vorhandene ökologische Substanz wurde vom Kreis mit 6 Wertpunkten schon
recht hoch eingestuft.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der Lippische Heimatbund bzgl.
der ökologischen Wertigkeit dieser Fläche eine Stellungnahme abgegeben. Auch wenn die frühzeitige
Beteiligung erst im nächsten Verfahrensschritt insgesamt zur Abwägung dem Ausschuss vorgelegt wird, ist
es inhaltlich angebracht, thematische Stellungnahmen zum jetzigen Zeitpunkt zur Kenntnis zu geben (s.
daher Anlage).
Sonstiges
Der Standort zeichnet sich durch sehr nasse Bodenverhältnisse aus. So ist teilweise festzustellen, dass sich
auf dem Grundstück kleinere Wasserflächen ansammeln. Grundsätzlich lässt sich bautechnisch mit dieser
Situation umgehen.
Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung
Der Grundstücksteil ist im Bebauungsplan „Auf dem Rohe“ als Gewerbefläche ausgewiesen und hat eine
Größe von 6.493 m². Eine Teilfläche von 320 m² quer über das Grundstück muss mit einem Leitungsrecht
2
Das städtebauliche Konzept stuft versiegelte Gewerbe- und Verkehrsflächen als erheblich weniger
sensibel ein, als die Mischbebauung mit Wohnfunktion. Dem Wohnen wird das höchste Schutzpotential
zugesprochen.
-3-
belastet werden, weil ein offener Graben zur Oberflächenentwässerung über das Grundstück führt. Eine
Verrohrung und anschließende Überbauung mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich
möglich. Die Erschließung des Grundstückes ist auf Grund der Lage sehr aufwändig bezüglich der
Entwässerung und der Wasserversorgung.
Bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse bezüglich der Verwertung des Grundstücksteiles ergeben sich drei
Möglichkeiten der Betrachtungsweise:
1.) Das Grundstück wird als Gewerbefläche veräußert
2.) Das Grundstück wird als Ausgleichsfläche für andere Vorhaben zur Verfügung gestellt und eine
Refinanzierung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 135a – c BauGB
3.) Das Grundstück wird als Ausgleichsfläche für gemeindeeigene Zwecke (z.B. für Abwasserwerk,
Wasserwerk beim Leitungsbau) eingesetzt
zu 1.) Das Grundstück wird als Gewerbefläche veräußert
Der Bodenrichtwert beträgt derzeit 45,00 €/m². Für die durch das Leitungsrecht belastete Fläche ist durch
die Wertminderung ein Abschlag von erfahrungsgemäß 20 % zu gewähren. Daraus ergibt sich ein möglicher
Verkaufspreis von zunächst 289.305 €.
Allerdings muss bei einer Vermarktung berücksichtigt werden, dass durch die aufwändige Erschließung
bezüglich Wasser und Abwasser hohe Kosten für einen potentiellen Käufer entstehen. Gleiches gilt für die
eventuelle Verrohrung bezüglich des Grabens auf dem Grundstück. Hier sind gegebenenfalls noch
Sicherungsmaßnahmen notwendig. Außerdem ist das Grundstück sehr nass, weshalb umfangreiche
Maßnahmen am Baukörper erforderlich werden oder eine spezielle Oberflächenentwässerung nötig ist.
Für den Fall einer eventuellen Vermarktung als Gewerbefläche ist außerdem zu berücksichtigen, dass die
Fläche von der verkehrlichen Infrastruktur her nicht optimal ist. Die noch zur Verfügung stehenden Flächen
im Gewerbegebiet Asemissen sind diesbezüglich viel attraktiver. Daher erscheint ein Verkauf der Fläche
ziemlich schwierig.
Auf jeden Fall muss beim Verkaufspreis ein hoher Abschlag wegen der Mehrkosten der Erschließung des
Grundstückes gemacht werden. Es ist zweifelhaft, ob mehr als 200.000 € erzielt werden können.
Zu 2.) Das Grundstück wird als Ausgleichsfläche für andere Vorhaben zur Verfügung gestellt und eine
Refinanzierung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 135 a – c BauGB
Sofern das Grundstück als Ausgleichsfläche genutzt wird und die Kosten für die Fläche im Sinne der o.g.
Rechtsvorschriften refinanziert werden sollen, so können nur die tatsächlich entstandenen Kosten in
Rechnung gestellt werden. Da es sich bei der Ausgleichsfläche um eine Sukzessionsfläche handelt, können
nur die Grunderwerbskosten umgelegt werden. Diese betragen nach dem Kaufvertrag, der 1977
geschlossen wurde, 28.179,62 €. Andere Kosten sind nicht angefallen.
Zu 3.) Das Grundstück wird als Ausgleichsfläche für gemeindeeigene Zwecke genutzt
In diesem Fall wird ein eventueller Erwerb und eine ökologische Aufwertung einer anderen Fläche
entbehrlich. Dazu ist zu berechnen, was der Erwerb und die Aufwertung einer alternativen Fläche kostet.
Insgesamt ergibt die Bewertung der Fläche unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 80 % der Fläche
bebaubar sind, 33.764 Punkte.
Will man die Punkte an anderer Stelle erreichen und geht man davon aus, dass an einer Stelle im
Gemeindegebiet Ackerland aufgeforstet wird, so sind dafür 8.441 m² erforderlich. Intensiv genutztes
Ackerland wird generell mit 2 Punkten bewertet und eine aufgeforstete Waldstraße hat 6 Punkte. Teilt man
die zu erreichende Punktezahl der Fläche im Gewerbegebiet „Auf dem Rohe“ von 33.764 durch die Differenz
(zwischen Ackerland und Wald) von 4 Punkten, so erhält man die notwendigen 8.441 m².
Die Kosten für den Erwerb und die Herstellung einer entsprechenden Fläche betragen nach derzeitigem
Kenntnisstand ca. 4,00 €/m². Mit Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Vermessungskosten und
einer anschließenden Aufforstung gegebenenfalls mit Einzäunung betragen die Kosten ca. 57.000 €.
Fazit:
Betrachtet man lediglich die finanziellen Aspekte der Verwertung der Fläche, so stellt sich ein Verkauf als
Gewerbefläche eindeutig als günstigste Lösung dar. Allerdings ist es fraglich, ob eine Vermarktung kurzoder mittelfristig erfolgreich ist. Das Grundstück hat – wie oben erwähnt – einige gravierende Nachteile. So
lange Flächen im Gewerbegebiet „Asemissen“ zur Verfügung stehen, werden die Vermarktungschancen
skeptisch eingeschätzt.
Hier hat ein Abwägungsprozess stattzufinden, der auf jeden Fall auch die ökologischen Belange
berücksichtigt. Aufgrund der langfristigen Entwicklung der vergangenen Jahre hat die Fläche eine
ökologische Qualität erreicht, die erhaltenswert ist.
-4-
Neben der Diskussion zur Nutzung der Teilfläche des Flurstückes 555 wird angeregt, die östliche Grenze
des Geltungsbereiches gegenüber dem Vorentwurf zu erweitern. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Umsetzung der Planfeststellung zum Siekbach, verläuft dieser nicht mehr im bisherigen festgesetzten
Bachlauf. Deshalb wurde bereits im Vorentwurf die Fläche zur Regelung des Wasserabflusses, hier des
Siekbaches und dessen neuer Verlauf, festgesetzt. Die vorliegende Änderung sollte sich ebenfalls mit der
veränderten Situation des Siekbaches auseinandersetzen. Im Ursprungsbebauungsplan ist der bisherige
Bachverlauf bis jetzt weiterhin festgesetzt. Die nicht mehr benötigte Fläche des ehemaligen Bachlaufes wäre
bauplanungsrechtlich neu zu ordnen und eine Nutzung zu bestimmen.
Westlich des ehemaligen Bachverlaufs grenzt der neue Bachlauf an die zuvor diskutierte Teilfläche des
Flurstückes 555 (s.o.). Östlich des alten Bachbettes ist das Flurstück 528 ebenfalls als Gewerbefläche
festgesetzt. In der Örtlichkeit ist die direkt an den ehemaligen Bachlauf angrenzende Teilfläche ungenutzt
bzw. hat sich wie die zuvor beschriebene Teilfläche des Flurstückes 555 als hochwertige Brache entwickelt
(s. Anlage). Die andere Teilfläche des Flurstückes 528 wird von der angrenzenden Gewerbefläche genutzt.
Die verbliebene bzw. teilweise neu entstandene Fläche zwischen der gewerblich genutzten Teilfäche des
Flurstückes 528 und dem neuen Bachverlauf des Siekbach ist durch ihre „gefangene“ Lage nicht
eigenständig nutzbar. Die angrenzende Firma hat gegenüber der Gemeinde keinen weiteren Bedarf
signalisiert. Die ökologische Situation ist, wie erwähnt, hochwertig. Mit Blick auf den Siekbach bietet es sich
daher an, die Fläche im Sinne der Gewässerrenaturierung als Fläche für die Regulierung des
Wasserabflusses festzusetzen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Hochbau- und Planungsausschuss möge entscheiden, ob die Teilfläche des Flurstückes 555 als
Gewerbe- oder als Ausgleichsfläche festgesetzt wird.
b) Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt, den Geltungsbereich um die Teilfläche des
Flurstückes 528 zu erweitern und diese Fläche wie auch das Flurstück 527 und Teilflächen des Flurstückes
305 gem. dem anliegenden B-Planentwurf als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festzusetzen.
Schemmel
Anlage:
Ursprungsbebauungsplan
Luftbild
Darstellung der Siekbach-Situation
Möglicher B-Plan-Entwurf für die Teilfläche Flurstück 555
Stellungnahme Lippischer Heimatbund
Auszug aus der Stellungnahme des Kreises Lippe