Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1/
Datum:
A 95/2012
25.10.2012
Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes
hier: Antrag der CDU-Fraktion
Zum Bundeskinderschutzgesetz, welches zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet (Sitzungen des Jugendhilfeausschusses vom 10.03.2011,
30.05.2011, 10.11.2011 [V 213/2011]).
Zwischenzeitlich sind erschienen:
eine Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe,
eine Verwaltungsvereinbarung auf Bundesebene zur "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen
und Familienhebammen" zu § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz, sowie
Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe
Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter gemeinsam
mit der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe
Zu den Frühen Hilfen wird angeregt, eine aufsuchende Struktur aufzubauen, um qualifiziert und adressatenorientiert den Kontakt möglicht früh zu suchen. Des weiteren soll der Einsatz von Familienhebammen flächendeckend gestärkt werden.
Der Auf und Ausbau von Netzwerkstrukturen soll gefördert und verstetigt werden mit den Zielen: "gegenseitige Information über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum, Klärung struktureller
Fragen der Angebotsgestaltung, Abstimmung der Verfahren im Kinderschutz".
Beide Bereiche sind nach Auffassung der Verwaltung durch das 2008 modellhaft verabschiedete
Konzept zur Unterstützung der Familienzentren sowie zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes im
Kreis Euskirchen (V 469/2008) ausreichend berücksichtigt: die Babybegrüßungsbesuche durch die
Fachkräfte des ASD werden seid Oktober 2012 kreisweit realisiert, der Einsatz von Familienhebammen ist kreisweit möglich und die aktive Netzwerkarbeit der Kooperationspartner ist bereits gelebte
Praxis.
-2Die Verfahrensvorgaben zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes sind bereits umgesetzt (klare
Richtlinien zur Gefährdungseinschätzung/ Hausbesuch, Weitergabe von Informationen/ Fallübergabe
laufender Fälle an andere Jugendämter bei Umzug), lediglich die fachliche Beratung von anderen
Berufs- und Geheimnisträgern wird noch bis Jahresende intensiviert, indem ein anonymes Beratungstelefon für diese Berufsgruppen (Fachkräfte Gesundheitswesen, Schulen) eingerichtet wird und konkrete Arbeitsabsprachen mit den neu hinzu gekommenen Einrichtungen der Eingliederungshilfe für
Kinder und Jugendliche getroffen werden. Die Organisationsstruktur der Teamleitungen im ASD wurde den Vorgaben des Gesetzes entsprechend gestaltet: neben den Kooperationen in den einzelnen
Teambezirken ist der Leiter der Sozialen Dienste für den strukturellen Kinderschutz verantwortlich. Im
Rahmen dieser Änderung werden zukünftig Kurse zur Kinderschutzkraft durch eigene Fachkräfte
durchgeführt (Zielgruppen: Träger von Kindertageseinrichtungen, Fachkräfte der Schulsozialarbeit),
des weiteren werden für bestimmte Risikogruppen ebenfalls konkrete Verfahrenabsprachen festgelegt (z.B. für Kinder von psychisch kranken und/oder suchtkranken Eltern).
Zur Frage des erweiterten Führungszeugnisses wird eine äußerst differenzierte Vorgehensweise vorgeschlagen, die je nach Trägerstruktur und konkreter Tätigkeit zu einer individuellen Bewertung hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kommt.
Es wird seitens der Landschaftsverbände angestrebt, unter Einbeziehung der Jugendhilfeträger zu
einer einheitlichen Empfehlung zur Umsetzung dieser Frage zu kommen. Nach Auffassung der Verwaltung hat das Thema dadurch an Brisanz etwas verloren, weil zwischenzeitlich durch das Bundesamt für Justiz geregelt wurde, dass die Erstellung von erweiterten Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige kostenfrei sind, auch wenn sie eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Mit der AG 78 Jugendarbeit / Jugendverbandsarbeit wurde die Thematik besprochen, ein dringender
Handlungsbedarf besteht dort offensichtlich nicht, u.a. weil einige Träger sich entschieden haben, von
jedem dort Tätigen grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern. Insofern beabsichtigt
die Verwaltung, entsprechende landesweite Empfehlungen abzuwarten.
Andere Empfehlungen im Bereich der Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (eigener
Beratungsanspruch, Schutz vor Gewalt in Einrichtungen) lösen aus Sicht der Verwaltung zunächst
keine großen Veränderungen aus, treffen sich aber z.T. mit den geänderten Ansprüchen an die Qualitätsentwicklung, auf die später eingegangen wird.
Durch die Anforderung der Sicherstellung von Beratung und Unterstützung am Ort der Pflegestelle
könnte mittel- bis langfristig ein erhöhter Beratungsbedarf von Kindern, die in Zuständigkeit eines
anderen Jugendamtes im Kreis Euskirchen leben, entstehen. Da durch das gute System der Unterstützung von Pflegeeltern durch ambulante Jugendhilfeträger die Kosten an die zuständigen Jugendämter weitergeleitet werden kann, würde lediglich ein (derzeit) geringer Verwaltungsaufwand entstehen. Aus Sicht der Verwaltung bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Die geänderten bzw. konkretisierten Anforderungen an die Qualitätsentwicklung könnten dagegen
einen erheblichen Mehraufwand neben den überörtlichen auch für die örtlichen Jugendhilfeträger
bedeuten, insbesondere bei Jugendhilfeangeboten, die bisher eher weniger dialogische Verfahren zur
Qualitätsentwicklung nutzen. Daneben bleibt abzuwarten, welche Regelungen / Empfehlungen der
überörtliche Jugendhilfeträger auch für diesen Bereich im Rahmen seiner Zuständigkeit für stationäre Einrichtungen erarbeitet und welche Auswirkungen dies auf die Jugendhilfeplanung hat. Die
Verwaltung schlägt vor, nach Vorlage der entsprechenden Regelungen zur Qualitätsentwicklung erneut zu berichten.
Die Änderungen der Kinder und Jugendhilfestatistik werden vermutlich kaum Auswirkungen haben,
da erwartet wird, dass alle Änderungen durch die beschaffte EDV-Lösung unkompliziert abgerufen
werden können. Lediglich der erhöhte Aufwand der vermehrten Dateneingabe wird zu beobachten
sein.
-3Verwaltungsvereinbarung "Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen"
Der Bund stellt zunächst bis Ende 2015 für die Bundesinitiative 177 Mio. zur Verfügung (2012: 30
Mio., 2013: 45 Mio., 2014 ff: 51 Mio.), für NRW sind dies nach dem zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel (Königssteiner Schlüssel / 0 - 3jährige im SGB II-Bezug / Anzahl der 0-3 jährigen) 6,2 Mio.,
9 Mio. und ab 2014 10,3 Mio.
Gefördert werden neue Maßnahmen und/oder Maßnahmen, die bisher lediglich modellhaft bestanden
haben. Inhaltlich kann es um folgende Bereiche gehen:
Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
Einsatz von Familienhebammen und
Ehrenamtsstrukturen im Kontext Frühe Hilfen.
Für den Kreis Euskirchen ergeben sich laut eines Rundschreibens des LVR für das Jahr 2012 eine
Zuteilung von 47.978 € und für 2013 werden 67.434 € bereit gestellt.
Sobald das entsprechende Länderkonzept durch den Bund anerkannt wird, werden die Mittel ausgezahlt. Die Mittel für 2012 müssen in diesem Jahr verausgabt werden, ansonsten sind sie zurück zu
erstatten. Mit einem Erlass des Landes NRW wird in den nächsten Wochen gerechnet.
Da die Aufwendungen im Rahmen des - zeitlich derzeit befristeten - Konzepts zur Unterstützung der
Familienzentren sowie zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes im Kreis Euskirchen (V 469/2008)
die Förderung bei weitem übertreffen (1 Stelle Koordination EU-FUN, 1,5 Stellen im ASD für die Babybegrüßungsbesuche, Koordinationsaufgaben der ASD-Leitung) und bereits im laufenden Jahr der
Einsatz von Familienhebammen als eine spezifische Form der ambulanten Hilfe zur Erziehung realisiert wird, sollen aus Sicht der Verwaltung die Mittel dort eingesetzt werden und die entsprechenden
zeitlichen Befristungen (derzeit bis 31.12.2015) aufgehoben werden.
Auf eine weitergehende Darstellung der entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Vereins wird
an dieser Stelle verzichtet, weil diese weitgehend mit den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter mit der Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe
übereinstimmt.
Als Anlage sind die Handlungsempfehlungen, die Verwaltungsvereinbarung sowie eine Information
des LVR dieser Vorlage beigefügt (nur elektronisch).
gez. i. V. Poth