Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
168 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Information über den derzeitigen Stand der Planung zur Umsetzung der
Bundesinitiative ,Netzwerk Frühe Hilfen/Familienhebammen" (20t2 - 2015)
gern. § 3 Abs. 4 KKG - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in NordrheinWestfalen
1. Ausgangslage
Mit der auf vier Jahre befristeten ,Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen" (2012 - 2015) gem.§ 3 Abs. 4 KKG - BKiSchG unterstützt der
Bund den Aus- und Aufbau sowie die Weiterentwicklung der Netzwerke Frühe Hilfen
und den Einsatz von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher
Strukturen. Die Bundesinitiative wendet sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft
und an Eltern mit Kleinkindern, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren
und insbesondere Eltern in belasteten Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten.
Der Bund gewährt im Rahmen der Bundesinitiative zweckgebundene Finanzmittel
zunächst für die Aus- und Aufbauphase sowie die Evaluation des Modellprojekts bis
zum 31.12.2015. Im Anschluss hieran wird mit der Einrichtung eines ausschließlich
aus Bundesmitteln finanzierten Fonds die psychosoziale Unterstützung von Familien
in den Ländern und Kommunen ab 2016 dauerhaft sichergestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen erhält von diesen Gesamtmitteln im Rahmen des
Drittverteilerschlüssels (Königsteiner Schlüssel / Anzahl der Null- bis Dreijährigen im
SGB Il-Bezug / Geburtenrate der Null- bis Dreijährigen) in
2012
2013
ab 2014
rd. 6,2 Mio. €
rd. 9,0 Mio. €
rd. 10,3 Mio. €
(dauerhaft).
Die Ausgestaltung des Modellprojekts wurde in einer Verwaltungsvereinbarung (VV siehe Anlage 1) zwischen Bund und Ländern geregelt. An den Verhandlungen waren
die Kommunalen Spitzenverbände beteiligt.
2. Bisheriger Stand eines Gesamtkonzepts zur Umsetzung der
Verwaltungsvereinbarung
Die Länder haben Iänderspezifische Konzepte zu entwickeln, in denen darzustellen
sind: der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke und das weitere
Entwicklungsinteresse, der Einsatz der Bundesmittel auf die Förderbereiche. Ferner
sind die Fördergrundsätze im Einvernehmen mit dem Bund zu erarbeiten.
Für Nordrhein-Westfalen ist vorgesehen einen Rahmen vorzugeben, der von den
Kommunen vor Ort in ihrer Gestaltungsfreiheit ausgefüllt werden kann. Ziel dieses
Konzeptes soll sein, sowohl der kommunalen Vielfalt und der unterschiedlichen
Aufgabenerfüllung vor Ort in Nordrhein-Westfalen (186 Jugendämter) gerecht zu
werden und gleichzeitig grundsätzliche Standards in der Umsetzung des BKiSchG zu
sichern.
2.1. Gegenstand der Förderung
Gegenstand, Empfänger und Förderbereiche ergeben sich aus Artikel 2 VV:
Gefördert werden Maßnahmen, die nicht schon am 01.01.2012 bestanden haben
oder erfolgreiche Modellversuche, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen.
Unterschieden wird zwischen drei Förderkomplexen:
1. Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
2. Familienhebammen und vergleichbare Berufe im Gesundheitswesen im
Kontext
,Früher
Hilfen"
(Gesundheits-/Krankenund
Familiengesundheitspfleger bzw. -pflegerinnen)
3. Ehrenamtsstrukturen und eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher
Hilfen.
2.2. Geplante Förderung und Mittelverteilung
Nach Artikel 4 Absatz 3 VV i.V.m. § 3 Abs. 1 BKiSchG sind die Länder aufgefordert,
für diese drei Förderbereiche eine flächendeckende Partizipation der örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe zu ermöglichen. Im Kontext des BKiSchG (§ 3 Abs. 3)
soll die verbindliche Zusammenarbeit als Netzwerk durch den örtlichen Träger der
Jugendhilfe organisiert werden. Die Bundesmittel sollen deshalb - nach Abzug der
Mittel für die Koordinierungsstelle und für die Durchführung von Qualifizierungen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach einem festen Schlüssel
kontingentiert werden, der dem Anteil der Kinder im Alter von 0-3 Jahren im SGB IlBezug entspricht. Die vorgesehene Mittelverteilung für 2012 und 2013 an die
einzelnen Jugendämter ist den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. Die Mittel für 2012
müssen in diesem Jahr verausgabt werden, ansonsten sind sie zurückzuzahlen.
2.3. Förderverfahren
Die zu beantragenden Bundesmittel sollen zeitnah außerplanmäßig bereitgestellt
werden; sobald der Bund die Mittel- nach positiver Prüfung des Länderkonzeptes freigegeben hat. Anschließend werden den Jugendämtern neben der Mitteilung des
entsprechenden Kontingents ein Musterantrag sowie ein Muster des
Verwendungsnachweises zur Verfügung gestellt.
2.4. Landeskoordinierungsstelle
Zur Koordinierung der Netzwerkarbeiten in den kommunalen Gebietskörperschaften
auf Landesebene und als Schnittstelle zur Evaluation auf Bundesebene wird im
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport eine Fachstelle angesiedelt.
Aufgabe dieser einzurichtenden Koordinierungsstelle ist es, die kommunalen
Fachkonzepte fachlich zu begleiten und mit den Verantwortlichen vor Ort zu
präzisieren, Qualifizierungsangebote zu entwickeln sowie Qualitätsentwicklung und sicherung in den einzelnen Förderbereichen zu fördern und zu steuern.
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2.5. Mitwirkung der Jugendämter
Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sollen in ihren Anträgen in einem kurzen
Fachkonzept den Ist-Zustand der Frühen Hilfen und die entsprechende
Koordinierungsarbeit in ihrer Gebietskörperschaft darstellen und aufzeigen, wie sie
diesen in der nächsten drei Jahren weiterentwickeln wollen (Art. 4 Abs. 4 i.V.m Art. g
Abs. 1 W). Die Landeskoordinierungsstelle wird die Kommunen in der ersten
Durchführungsphase bis zum 30.06.2014 begleiten und ihre Entwicklungsziele aus
den Fachkonzepten mit den Kommunen präzisieren. Im Konzept ist insbesondere
darzulegen, wie der Ausbaustand der Frühen Hilfen vor Ort ist und worin das
Interesse der beantragenden Kommune an einer weiteren Entwicklung besteht. Die
Kommunen werden aufgefordert sozialraumorientiert zu arbeiten.
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