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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Verwaltungsergänzung A 95/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
168 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02
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Inhalt der Datei

Information über den derzeitigen Stand der Planung zur Umsetzung der Bundesinitiative ,Netzwerk Frühe Hilfen/Familienhebammen" (20t2 - 2015) gern. § 3 Abs. 4 KKG - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in NordrheinWestfalen 1. Ausgangslage Mit der auf vier Jahre befristeten ,Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen" (2012 - 2015) gem.§ 3 Abs. 4 KKG - BKiSchG unterstützt der Bund den Aus- und Aufbau sowie die Weiterentwicklung der Netzwerke Frühe Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Die Bundesinitiative wendet sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft und an Eltern mit Kleinkindern, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und insbesondere Eltern in belasteten Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten. Der Bund gewährt im Rahmen der Bundesinitiative zweckgebundene Finanzmittel zunächst für die Aus- und Aufbauphase sowie die Evaluation des Modellprojekts bis zum 31.12.2015. Im Anschluss hieran wird mit der Einrichtung eines ausschließlich aus Bundesmitteln finanzierten Fonds die psychosoziale Unterstützung von Familien in den Ländern und Kommunen ab 2016 dauerhaft sichergestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält von diesen Gesamtmitteln im Rahmen des Drittverteilerschlüssels (Königsteiner Schlüssel / Anzahl der Null- bis Dreijährigen im SGB Il-Bezug / Geburtenrate der Null- bis Dreijährigen) in 2012 2013 ab 2014 rd. 6,2 Mio. € rd. 9,0 Mio. € rd. 10,3 Mio. € (dauerhaft). Die Ausgestaltung des Modellprojekts wurde in einer Verwaltungsvereinbarung (VV siehe Anlage 1) zwischen Bund und Ländern geregelt. An den Verhandlungen waren die Kommunalen Spitzenverbände beteiligt. 2. Bisheriger Stand eines Gesamtkonzepts zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung Die Länder haben Iänderspezifische Konzepte zu entwickeln, in denen darzustellen sind: der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke und das weitere Entwicklungsinteresse, der Einsatz der Bundesmittel auf die Förderbereiche. Ferner sind die Fördergrundsätze im Einvernehmen mit dem Bund zu erarbeiten. Für Nordrhein-Westfalen ist vorgesehen einen Rahmen vorzugeben, der von den Kommunen vor Ort in ihrer Gestaltungsfreiheit ausgefüllt werden kann. Ziel dieses Konzeptes soll sein, sowohl der kommunalen Vielfalt und der unterschiedlichen Aufgabenerfüllung vor Ort in Nordrhein-Westfalen (186 Jugendämter) gerecht zu werden und gleichzeitig grundsätzliche Standards in der Umsetzung des BKiSchG zu sichern. 2.1. Gegenstand der Förderung Gegenstand, Empfänger und Förderbereiche ergeben sich aus Artikel 2 VV: Gefördert werden Maßnahmen, die nicht schon am 01.01.2012 bestanden haben oder erfolgreiche Modellversuche, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Unterschieden wird zwischen drei Förderkomplexen: 1. Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen 2. Familienhebammen und vergleichbare Berufe im Gesundheitswesen im Kontext ,Früher Hilfen" (Gesundheits-/Krankenund Familiengesundheitspfleger bzw. -pflegerinnen) 3. Ehrenamtsstrukturen und eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen. 2.2. Geplante Förderung und Mittelverteilung Nach Artikel 4 Absatz 3 VV i.V.m. § 3 Abs. 1 BKiSchG sind die Länder aufgefordert, für diese drei Förderbereiche eine flächendeckende Partizipation der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu ermöglichen. Im Kontext des BKiSchG (§ 3 Abs. 3) soll die verbindliche Zusammenarbeit als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Bundesmittel sollen deshalb - nach Abzug der Mittel für die Koordinierungsstelle und für die Durchführung von Qualifizierungen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach einem festen Schlüssel kontingentiert werden, der dem Anteil der Kinder im Alter von 0-3 Jahren im SGB IlBezug entspricht. Die vorgesehene Mittelverteilung für 2012 und 2013 an die einzelnen Jugendämter ist den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. Die Mittel für 2012 müssen in diesem Jahr verausgabt werden, ansonsten sind sie zurückzuzahlen. 2.3. Förderverfahren Die zu beantragenden Bundesmittel sollen zeitnah außerplanmäßig bereitgestellt werden; sobald der Bund die Mittel- nach positiver Prüfung des Länderkonzeptes freigegeben hat. Anschließend werden den Jugendämtern neben der Mitteilung des entsprechenden Kontingents ein Musterantrag sowie ein Muster des Verwendungsnachweises zur Verfügung gestellt. 2.4. Landeskoordinierungsstelle Zur Koordinierung der Netzwerkarbeiten in den kommunalen Gebietskörperschaften auf Landesebene und als Schnittstelle zur Evaluation auf Bundesebene wird im Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport eine Fachstelle angesiedelt. Aufgabe dieser einzurichtenden Koordinierungsstelle ist es, die kommunalen Fachkonzepte fachlich zu begleiten und mit den Verantwortlichen vor Ort zu präzisieren, Qualifizierungsangebote zu entwickeln sowie Qualitätsentwicklung und sicherung in den einzelnen Förderbereichen zu fördern und zu steuern. 2 2.5. Mitwirkung der Jugendämter Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sollen in ihren Anträgen in einem kurzen Fachkonzept den Ist-Zustand der Frühen Hilfen und die entsprechende Koordinierungsarbeit in ihrer Gebietskörperschaft darstellen und aufzeigen, wie sie diesen in der nächsten drei Jahren weiterentwickeln wollen (Art. 4 Abs. 4 i.V.m Art. g Abs. 1 W). Die Landeskoordinierungsstelle wird die Kommunen in der ersten Durchführungsphase bis zum 30.06.2014 begleiten und ihre Entwicklungsziele aus den Fachkonzepten mit den Kommunen präzisieren. Im Konzept ist insbesondere darzulegen, wie der Ausbaustand der Frühen Hilfen vor Ort ist und worin das Interesse der beantragenden Kommune an einer weiteren Entwicklung besteht. Die Kommunen werden aufgefordert sozialraumorientiert zu arbeiten. 3