Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
153 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02
Stichworte
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Stand 16.05.2012
Verwaltungsvereinbarung
„B u n d e s i n i t i a t i v e N e t z w e r k e F r ü h e H i l f e n u n d F a m i l i e n h e b a m m e n“
2012–2015
(gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz)
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
-
nachstehend „Bund“ genannt und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
-
nachstehend „Länder/Land“ genannt -
schließen folgende Verwaltungsvereinbarung über die oben genannte Bundesinitiative:
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Präambel
Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und
Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürftig. Daher ist es wichtig, die
ersten Lebensmonate und -jahre im Blick zu haben. Diese sind von herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Die meisten Kinder wachsen in behüteten und liebevollen Verhältnissen auf, manche werden jedoch in belastende Lebensumstände hineingeboren. In diesen Fällen sind Frühe Hilfen ein Mittel, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und damit auch präventiv und wirksam
Vernachlässigung und Misshandlung vorzubeugen. Viel Leid kann verhindert werden, wenn
wir - die Gesellschaft und alle einzelnen - Verantwortung für das gesunde Aufwachsen von
Kindern übernehmen. 1
Es gibt bereits viele gute Angebote für junge Familien. Die Hilfe- und Unterstützungsangebote sind breit gefächert. Zahlreiche Einrichtungen und Dienste stehen bereit, um Familien zu
unterstützen. Als starke und erfahrene Partner stehen in Deutschland das Gesundheitssystem und die Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung. Jedoch mangelt es manchmal am Wissen
um die Möglichkeiten des anderen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Systemen
ist wichtig. Auf diese Weise können frühzeitig Belastungen von Familien erkannt und passende Unterstützung angeboten werden. Zum Wohle der Kinder ist es unerlässlich, dass die Verantwortlichen in den Systemen in regelmäßigem Kontakt miteinander stehen, dass persönliche oder strukturelle Hemmnisse für Kooperation abgebaut werden.
Ziel ist eine Stärkung der Frühen Hilfen, die sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft und an
Eltern mit Kleinkindern wenden, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und
insbesondere Eltern in belasteten Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten. Bund und Länder wollen faire Chancen und gute Lebensbedingungen von Anfang an für Kinder im gesamten Bundesgebiet sicherstellen. Dafür ist eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Einrichtungen und Dienste (§ 3 Absatz 2 KKG) notwendig, die in einem lokalen Netzwerk unter
Einbindung von Familienhebammen und auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen
koordiniert werden müssen. (Fußnote Definition NZFH)
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NZFH (2009): Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ (online). Köln: NZFH, 01.09.2009 (Zitierdatum: 24.08.2010),
abrufbar unter
http://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/downloads/60816KonzeptFrueheHilfen.p
df
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Die Bundesinitiative soll die bereits bestehenden Aktivitäten von Ländern und Kommunen zur
Etablierung verbindlicher Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen und zur Einbindung
von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in
diese Netzwerke ergänzen, das heißt mit zusätzlichen Maßnahmen deren Ausbau und die
Weiterentwicklung befördern oder in den Bereichen, wo es noch keine entsprechenden
Strukturen und Angebote gibt, den Auf- und Ausbau modellhaft anregen. Dazu greift sie auch
auf die Erfahrungen im Aktionsprogramm des Bundes „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und
soziale Frühwarnsysteme“ von 2006 bis 2010 und die in diesem Zusammenhang in den Ländern erprobten Konzepte zurück. Die Maßnahmen der Bundesinitiative sollen regionale Gegebenheiten berücksichtigen, um nicht bereits vorhandene Strukturen zu ersetzen oder Parallelstrukturen aufzubauen.
Artikel 1
Ziel der Bundesinitiative
(1) Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist Grundlage der Bundesinitiative. Ziel dieses Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen
und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Dazu dient die Bundesinitiative mit den in § 3 KKG festgelegten Schwerpunkten.
(2) Die Bundesinitiative soll für Bund und Länder übergreifende Erkenntnisse erbringen hinsichtlich
1. der strukturellen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Ausstattung von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, und des systematischen Einbezuges des Gesundheitswesens,
2. der Einsatzmöglichkeiten, der Anbindung und der Funktion von Familienhebammen und
vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen,
3. der Möglichkeiten und Grenzen des Einbezugs ehrenamtlichen Engagements im Kontext
der Frühen Hilfen zum Beispiel hinsichtlich der Übergänge von ehrenamtlichem Engagement und professionellem Handeln und der Qualitätsstandards für den Einsatz Ehrenamtlicher.
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Dabei soll untersucht werden, ob und wie mit diesen Maßnahmen eine Verbesserung der Situation von belasteten Eltern und ihren Kindern im Sinne der Ziele des KKG erreicht werden
kann.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden mit Blick auf die Notwendigkeit der weiteren
Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen und die Überprüfung von bestehenden Gesetzen unter besonderer Berücksichtigung der Verschränkung von Kinder- und Jugendhilfe und
Gesundheitswesen ausgewertet. Auch die Ausgestaltung des Fonds soll auf der Grundlage
der Erkenntnisse der Bundesinitiative erfolgen.
Artikel 2
Gegenstand der Förderung
(1) Förderfähig im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind ausschließlich Maßnahmen, die
nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche
modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen.
(2) Die Bundesinitiative fördert den Aus- und Aufbau und die Weiterwicklung von Netzwerken
mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen. Sie sind Voraussetzung für den Einsatz von
Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich auch
unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ihr Einsatz ist auch in der Aufbauphase von
Netzwerken förderfähig. Bei den vorgesehenen Personalstellen gilt das
Besserstellungsverbot. Hinsichtlich der Vergütung der freiberuflich tätigen
Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich werden
Regelungen in den Fördergrundsätzen der Länder getroffen.
(3) Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen,
-
die mindestens die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie zum Beispiel der öffentliche
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburts- und Kinderkliniken, Kinderärzte und ärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung einbinden sollen (§ 3
Absatz 2 KKG),
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-
bei denen der örtliche Träger der Jugendhilfe (sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft) eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält,
-
die Qualitätsstandards - auch zum Umgang mit Einzelfällen - und Vereinbarungen für
eine verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk vorsehen,
-
und die regelmäßig Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage der
Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII festlegen und die Zielerreichung überprüfen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
1. den Einsatz von Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen in den Koordinierungsstellen,
2. Qualifizierung und Fortbildung der Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen,
3. Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,
4. Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von - im Schwerpunkt interdisziplinär ausgerichteten - Veranstaltungen oder Qualifizierungsangeboten,
5. Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Förderfähig sind der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus
dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen dem vom Nationalen Zentrum
Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten Kompetenzprofil entsprechen oder in diesem Sinne qualifiziert und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden. Die Länder haben die Möglichkeit, ein darüber hinausgehendes Profil festzulegen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
1. den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen, sowie den
Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheitsund Kinderkrankenpflegern, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil entsprechen.
2. Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte,
3. Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der
Netzwerkarbeit,
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4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien.
(5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche
im Kontext Früher Hilfen, die
-
in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind,
-
hauptamtliche Fachbegleitung erhalten,
-
Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke beitragen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen,
2. Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte,
3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen,
4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen.
5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit.
(6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 genannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die
nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modellhafte
Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen müssen dem Bund gesondert dargelegt werden.
(7) Förderfähig ist die in Artikel 5 näher bezeichnete Koordination auf Landesebene.
(8) Förderfähig ist die in Artikel 6 näher bezeichnete Koordination auf Bundesebene.
Artikel 3
Grundlage und Höhe der Bundesmittel
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Der Bund gewährt auf dieser Grundlage die Finanzmittel im Rahmen der Bundesinitiative
zweckgebunden und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wie folgt:
Haushaltsjahr 2012
30 Millionen Euro
Haushaltsjahr 2013
45 Millionen Euro
Haushaltsjahr 2014
51 Millionen Euro
Haushaltsjahr 2015
51 Millionen Euro
Artikel 4
Verteilung und Verwaltung der Bundesmittel
(1) Die Bundesmittel werden wie folgt verwaltet:
1. Für die unter Artikel 2 Absatz 1 bis 7 genannten Förderbereiche werden die Bundesmittel
durch die Länder verwaltet.
2. Für den unter Artikel 2 Absatz 8 genannten Förderbereich werden die Bundesmittel
durch den Bund verwaltet.
(2) Die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder ist der beigefügten Tabelle I zu entnehmen.
Die Mittel sollen auf der Basis des Königsteiner Schlüssels und unter Berücksichtigung sozialräumlicher Gesichtspunkte auf die Länder verteilt werden. Maßstab dafür ist die Zahl der
Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren im Transferleistungsbezug nach SGB II.
(3) Für die Förderbereiche der Bundesinitiative, in denen die Bundesmittel durch die Länder an
die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden (sofern Landesrecht vorsieht,
dass sie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind) weitergeleitet werden, erarbeiten
die Länder Fördergrundsätze im Einvernehmen mit dem Bund, mit denen eine flächendeckende Partizipation dieser kommunalen Gebietskörperschaften ermöglicht werden kann.
Hierbei finden die von den Ländern erstellten Konzepte Beachtung.
(4) Die Länder stellen im Rahmen der Fördergrundsätze sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls ihren bisherigen Ausbau im Bereich der Frühen Hilfen darlegen und
ihr jeweiliges Entwicklungsinteresse darstellen.
(5) Die Länder teilen dem Bund beginnend mit dem Jahr 2013 bis zum 15.10. eines jeden Jahres
mit, ob die zugewiesenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr in vollem Umfang verbraucht
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werden. Sollten Mittel zurückfließen oder werden Mittel von Ländern nicht abgerufen, entscheidet der Bund über deren weitere Verwendung im Rahmen der Ziele dieser Verwaltungsvereinbarung.
Artikel 5
Koordination auf Landesebene
(1) Die Länder richten für die Dauer der Bundesinitiative eine Koordinierungsstelle für Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den einzelnen Förderbereichen nach
Artikel 2 und für den länderübergreifenden fachlichen Austausch einschließlich des Vollzuges
dieser Verwaltungsvereinbarung sowie die Beratung der Kommunen ein. Ferner unterstützen
sie die Koordinierungsstelle auf Bundesebene bei der Evaluation der Bundesinitiative. Dafür
stehen jedem Land jährliche Mittel zur Verfügung, die der beigefügten Tabelle II zu entnehmen sind.
(2) Die Länder erhalten Mittel zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Netzwerkkoordinatorinnen und -koordinatorinnen, Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich sowie für Koordinatoren und Koordinatorinnen von
Ehrenamtlichen.
(3) Für die Koordinierung nicht verbrauchte Mittel können in den einzelnen Förderbereichen
nach Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 2 eingesetzt werden.
Artikel 6
Koordination auf Bundesebene
(1) Der Bund richtet für die Dauer der Bundesinitiative beim NZFH eine Koordinierungsstelle ein.
Aufgaben sind die inhaltliche Umsetzung und Koordinierung auf Bundesebene, die modellhafte Erprobung und Evaluation der Praxis zwecks Qualitätsentwicklung und Qualifizierung
sowie die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Strukturaufbaus in Ländern und
Kommunen. Die Evaluation der Bundesinitiative erfolgt unter Berücksichtigung der in den
Ländern bereits vorliegenden Evaluationsergebnisse. Ziel ist die Ermittlung der Versorgungsqualität der Familien und ihrer Kinder durch die Bundesinitiative und im Rahmen der dauerhaften Fondslösung. Darin enthalten sind ebenfalls Studien zur Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in den Förderbereichen nach Artikel 2. Für die Koordinierungsstelle werden Bun-
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desmittel in Höhe von insgesamt 4 Mio. € jährlich gewährt (2012: 1,1 Mio. Euro). Sie soll ihre
Arbeit spätestens zum 01.07.2012 aufnehmen.
(2) Die Stelle unterstützt den länderübergreifenden Austausch über die Qualifizierungs- und
Qualitätsentwicklungskonzepte der Länder. Dadurch können während der Dauer der Bundesinitiative zeitnahe Synergien genutzt werden und Ergebnisse der Modellerprobungen und
Evaluationen für die Praxisentwicklung in den Ländern nutzbar gemacht werden.
(3) Aufgabe der Stelle ist es auch, die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bundesinitiative auszugestalten und zu koordinieren. Die Länder unterstützen den Bund bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Rahmen der Bundesinitiative.
Artikel 7
Inhaltliche Steuerung
Die Steuerung der Bundesinitiative erfolgt durch eine Steuerungsgruppe, bestehend aus drei vom
Bund, vier von den Ländern, und je einen von den Kommunalen Spitzenverbänden zu benennenden Vertretungen. Das NZFH wird als ständiger Gast vertreten sein.
Die Steuerungsgruppe tagt mindestens zwei Mal im Jahr und befasst sich mit folgenden Grundsatzthemen:
-
Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen,
-
Qualitätssicherung im Rahmen der einzelnen Förderbereiche,
-
Struktur und Schwerpunktsetzung der Berichte gemäß Artikel 8,
-
Wissenschaftliche Begleitung,
-
Praxisentwicklung- und Unterstützung vor Ort,
-
Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 8
Evaluation und Sicherung der Nachhaltigkeit
(1) Bis zum 30.06.2014 erstellen Bund und Länder auf der Grundlage der begleitenden Evaluation der Bundesinitiative durch die Koordination auf Bundesebene einen Zwischenbericht über
die erreichten Wirkungen der Bundesinitiative in Ländern und Kommunen. Darin enthalten
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sind konkrete Empfehlungen zur weiteren Umsetzung auf der Basis der Ergebnisse und Erfahrungen. Dieser Bericht soll dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden.
(2) Ab dem 30.06.2014 sind auf der Grundlage des Zwischenberichtes im Rahmen der Steuerungsgruppe Gespräche zwischen Bund, Ländern und Kommunen über notwendige Anpassungen mit Blick auf den einzurichtenden Fonds vorgesehen.
(3) Bis zum 31.12.2015 erstellen Bund und Länder einen Abschlussbericht, der dem Deutschen
Bundestag vorgelegt werden soll.
Artikel 9
Mitwirkungspflicht bei der wissenscha ftlichen Begleitung
(1) Die Länder stellen im Rahmen ihrer Fördergrundsätze sicher, dass folgende Daten auf kommunaler Ebene im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative durch die Koordinierungsstelle des Bundes erhoben werden können:
1. Im Kontext des Auf- und Ausbaus sowie der Weiterentwicklung von Netzwerken mit Zuständigkeit Frühe Hilfen werden anhand eines standardisierten Erhebungsinstrumentes
insbesondere Daten erhoben und zur Verfügung gestellt: zur Struktur und den Konzepten
der lokalen Netzwerke, Aufgaben, Profil und Qualifizierung der Netzwerkkoordinatorinnen und -koordinatoren, Beteiligung der Netzwerkpartnerinnen und -partner sowie Steuerung der Netzwerkarbeit und ihre Wirkungen.
2. Im Kontext des Einsatzes von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen
werden anhand eines standardisierten Erhebungsinstrumentes insbesondere Daten erhoben und zur Verfügung gestellt: zur Aus- Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte, Modellen des Einsatzes, der Koordination sowie der Qualitätssicherung und der strukturellen
Einbindung der Fachkräfte. Darüber hinaus sollen auch Daten zu den betreuten Familien
erhoben werden (Dokumentationsbogen des NZFH für die Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich).
3. Im Kontext des Einsatzes von Ehrenamtlichen werden anhand eines standardisierten Erhebungsinstrumentes insbesondere Daten erhoben und zur Verfügung gestellt: zur Koordination und Einbindung Ehrenamtlicher in das lokale Netzwerk, der Schulung und Be-
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gleitung von Ehrenamtskoordinatorinnen und -koordinatoren und Ehrenamtlichen, der
strukturellen Merkmale des Angebots sowie zur die Zielgruppe begleitender ehrenamtlicher Strukturen in den Frühen Hilfen.
(2) Die Länder stellen darüber hinaus Daten zu Maßnahmen auf Landesebene zur Verfügung:
1. Koordination der Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung ,
2. Rahmenkonzepte zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Netzwerkarbeit,
3. Qualifizierungsangebote für Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen, Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich sowie für
Koordinatorinnen und Koordinatoren der Ehrenamtlichen,
4. Qualitätsprüfung der Anbieter solcher Qualifizierungsangebote,
5. Übergeordnete Tätigkeiten der Koordinierungsstellen auf Landesebene: Beratung der
Kommunen im Kontext der Bundesinitiative und Unterstützung des länderübergreifenden fachlichen Austausches.
(3) Die konkreten Erhebungsgegenstände und die Verfahren der Datenerhebung werden unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Steuerungsgruppe festgelegt.
Artikel 10
Verfahren
(1) Die Länder erstellen zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele ein länderspezifisches
Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten. Die Umsetzung erfolgt in zwei Förderphasen. Erster Förderzeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2014 und zweiter
Förderzeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2015. Diese Länderkonzepte sind an den Bund zu richten.
(2) In den Länderkonzepten sind darzustellen:
1. der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land sowie das
weitere Entwicklungsinteresse,
2. der Einsatz der Bundesmittel entsprechend der Aufteilung der Förderbereiche gemäß Artikel 2.
(3) Die vorgelegten Länderkonzepte werden hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 genannten Ziele
und Fördergegenstände durch den Bund geprüft. Nach positiver Prüfung der einzelnen Län-
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derkonzepte werden die Bundesmittel im Rahmen des Verfahrens durch den Bund zur Verfügung gestellt.
Artikel 11
Haushaltsrechtliche Durchführung
(1) Der Bund weist den Ländern unter Anwendung der Tabelle I nach Artikel 4 Absatz 2 mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres die zur Verfügung stehenden Bundesmittel zur Bewirtschaftung zu.
(2) Die Zuweisung der Mittel erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) auf der Grundlage des vorzulegenden
jährlichen aktuellen Maßnahmenplans nach Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2. Die Mittel sind von den
Ländern bedarfsgerecht aus dem Bundeshaushalt auszuzahlen und in den Haushalten der
Länder zu vereinnahmen.
(3) In den Haushalten der Länder vereinnahmte Mittel sind von den Ländern unverzüglich an die
Endbegünstigten weiterzuleiten.
(4) Die Bewirtschaftung der in den Haushalten der Länder vereinnahmten Mittel richtet sich
nach dem Haushaltsrecht der Länder.
(5) Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Artikel 12
Nachweis der Mittelverwendung
(1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres (erstmals zum 30.09.2013) einen geprüften Zwischennachweis über die
zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel zahlenmäßig
aufgeschlüsselt nach den einzelnen Förderbereichen nach Artikel 2. Die Vorlage des geprüften Gesamtverwendungsnachweises erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der
Maßnahme.
(2) Die Zwischennachweise sowie der Gesamtverwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
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(3) Der Sachbericht beinhaltet die Darstellung des bisherigen Projektverlaufs auf der Grundlage
des vorgelegten Länderkonzeptes. In diesem werden ferner die bisher erzielten Ergebnisse
kurz dargelegt und den vorgegebenen Zielen gegenübergestellt. Hierbei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und
Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Darüber hinaus beinhaltet er Schlussfolgerungen und Perspektiven für die über die Bundesinitiative hinausgehende Fondslösung.
(4) Die Länder unterrichten den Bund bis zum 15.10. eines jeden Jahres ferner über einschlägige
Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden.
Artikel 13
Rückforderung von Bundesmitteln
Die Länder zahlen die Bundesmittel zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach
nicht den in Artikel 1 festgelegten Zielen entsprechen und gemäß Artikel 2 als nicht förderwürdig anerkannt sind oder zu viel Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch dann,
wenn die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und
2 zurückgezahlte Beträge sind zu verzinsen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. Der
Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben.
Artikel 14
Inkrafttreten und Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom
01.07.2012 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2015.
Artikel 15
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.