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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Verwaltungsergänzung A 95/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
153 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
07.11.12, 12:02
Aktualisiert
07.11.12, 12:02

Inhalt der Datei

1 Stand 16.05.2012 Verwaltungsvereinbarung „B u n d e s i n i t i a t i v e N e t z w e r k e F r ü h e H i l f e n u n d F a m i l i e n h e b a m m e n“ 2012–2015 (gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - nachstehend „Bund“ genannt und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen - nachstehend „Länder/Land“ genannt - schließen folgende Verwaltungsvereinbarung über die oben genannte Bundesinitiative: 2 Präambel Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürftig. Daher ist es wichtig, die ersten Lebensmonate und -jahre im Blick zu haben. Diese sind von herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Die meisten Kinder wachsen in behüteten und liebevollen Verhältnissen auf, manche werden jedoch in belastende Lebensumstände hineingeboren. In diesen Fällen sind Frühe Hilfen ein Mittel, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und damit auch präventiv und wirksam Vernachlässigung und Misshandlung vorzubeugen. Viel Leid kann verhindert werden, wenn wir - die Gesellschaft und alle einzelnen - Verantwortung für das gesunde Aufwachsen von Kindern übernehmen. 1 Es gibt bereits viele gute Angebote für junge Familien. Die Hilfe- und Unterstützungsangebote sind breit gefächert. Zahlreiche Einrichtungen und Dienste stehen bereit, um Familien zu unterstützen. Als starke und erfahrene Partner stehen in Deutschland das Gesundheitssystem und die Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung. Jedoch mangelt es manchmal am Wissen um die Möglichkeiten des anderen. Die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Systemen ist wichtig. Auf diese Weise können frühzeitig Belastungen von Familien erkannt und passende Unterstützung angeboten werden. Zum Wohle der Kinder ist es unerlässlich, dass die Verantwortlichen in den Systemen in regelmäßigem Kontakt miteinander stehen, dass persönliche oder strukturelle Hemmnisse für Kooperation abgebaut werden. Ziel ist eine Stärkung der Frühen Hilfen, die sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft und an Eltern mit Kleinkindern wenden, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und insbesondere Eltern in belasteten Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten. Bund und Länder wollen faire Chancen und gute Lebensbedingungen von Anfang an für Kinder im gesamten Bundesgebiet sicherstellen. Dafür ist eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Einrichtungen und Dienste (§ 3 Absatz 2 KKG) notwendig, die in einem lokalen Netzwerk unter Einbindung von Familienhebammen und auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen koordiniert werden müssen. (Fußnote Definition NZFH) 1 NZFH (2009): Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ (online). Köln: NZFH, 01.09.2009 (Zitierdatum: 24.08.2010), abrufbar unter http://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/downloads/60816KonzeptFrueheHilfen.p df 3 Die Bundesinitiative soll die bereits bestehenden Aktivitäten von Ländern und Kommunen zur Etablierung verbindlicher Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen und zur Einbindung von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in diese Netzwerke ergänzen, das heißt mit zusätzlichen Maßnahmen deren Ausbau und die Weiterentwicklung befördern oder in den Bereichen, wo es noch keine entsprechenden Strukturen und Angebote gibt, den Auf- und Ausbau modellhaft anregen. Dazu greift sie auch auf die Erfahrungen im Aktionsprogramm des Bundes „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ von 2006 bis 2010 und die in diesem Zusammenhang in den Ländern erprobten Konzepte zurück. Die Maßnahmen der Bundesinitiative sollen regionale Gegebenheiten berücksichtigen, um nicht bereits vorhandene Strukturen zu ersetzen oder Parallelstrukturen aufzubauen. Artikel 1 Ziel der Bundesinitiative (1) Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist Grundlage der Bundesinitiative. Ziel dieses Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Dazu dient die Bundesinitiative mit den in § 3 KKG festgelegten Schwerpunkten. (2) Die Bundesinitiative soll für Bund und Länder übergreifende Erkenntnisse erbringen hinsichtlich 1. der strukturellen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Ausstattung von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, und des systematischen Einbezuges des Gesundheitswesens, 2. der Einsatzmöglichkeiten, der Anbindung und der Funktion von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, 3. der Möglichkeiten und Grenzen des Einbezugs ehrenamtlichen Engagements im Kontext der Frühen Hilfen zum Beispiel hinsichtlich der Übergänge von ehrenamtlichem Engagement und professionellem Handeln und der Qualitätsstandards für den Einsatz Ehrenamtlicher. 4 Dabei soll untersucht werden, ob und wie mit diesen Maßnahmen eine Verbesserung der Situation von belasteten Eltern und ihren Kindern im Sinne der Ziele des KKG erreicht werden kann. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden mit Blick auf die Notwendigkeit der weiteren Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen und die Überprüfung von bestehenden Gesetzen unter besonderer Berücksichtigung der Verschränkung von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen ausgewertet. Auch die Ausgestaltung des Fonds soll auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bundesinitiative erfolgen. Artikel 2 Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. (2) Die Bundesinitiative fördert den Aus- und Aufbau und die Weiterwicklung von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen. Sie sind Voraussetzung für den Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ihr Einsatz ist auch in der Aufbauphase von Netzwerken förderfähig. Bei den vorgesehenen Personalstellen gilt das Besserstellungsverbot. Hinsichtlich der Vergütung der freiberuflich tätigen Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich werden Regelungen in den Fördergrundsätzen der Länder getroffen. (3) Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, - die mindestens die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie zum Beispiel der öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburts- und Kinderkliniken, Kinderärzte und ärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung einbinden sollen (§ 3 Absatz 2 KKG), 5 - bei denen der örtliche Träger der Jugendhilfe (sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft) eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält, - die Qualitätsstandards - auch zum Umgang mit Einzelfällen - und Vereinbarungen für eine verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk vorsehen, - und die regelmäßig Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII festlegen und die Zielerreichung überprüfen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. den Einsatz von Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen in den Koordinierungsstellen, 2. Qualifizierung und Fortbildung der Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen, 3. Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse, 4. Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von - im Schwerpunkt interdisziplinär ausgerichteten - Veranstaltungen oder Qualifizierungsangeboten, 5. Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit. (4) Förderfähig sind der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten Kompetenzprofil entsprechen oder in diesem Sinne qualifiziert und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden. Die Länder haben die Möglichkeit, ein darüber hinausgehendes Profil festzulegen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen, sowie den Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheitsund Kinderkrankenpflegern, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil entsprechen. 2. Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte, 3. Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit, 6 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien. (5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen, die - in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind, - hauptamtliche Fachbegleitung erhalten, - Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke beitragen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen, 2. Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte, 3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen, 4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen. 5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 genannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen müssen dem Bund gesondert dargelegt werden. (7) Förderfähig ist die in Artikel 5 näher bezeichnete Koordination auf Landesebene. (8) Förderfähig ist die in Artikel 6 näher bezeichnete Koordination auf Bundesebene. Artikel 3 Grundlage und Höhe der Bundesmittel 7 Der Bund gewährt auf dieser Grundlage die Finanzmittel im Rahmen der Bundesinitiative zweckgebunden und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wie folgt: Haushaltsjahr 2012 30 Millionen Euro Haushaltsjahr 2013 45 Millionen Euro Haushaltsjahr 2014 51 Millionen Euro Haushaltsjahr 2015 51 Millionen Euro Artikel 4 Verteilung und Verwaltung der Bundesmittel (1) Die Bundesmittel werden wie folgt verwaltet: 1. Für die unter Artikel 2 Absatz 1 bis 7 genannten Förderbereiche werden die Bundesmittel durch die Länder verwaltet. 2. Für den unter Artikel 2 Absatz 8 genannten Förderbereich werden die Bundesmittel durch den Bund verwaltet. (2) Die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder ist der beigefügten Tabelle I zu entnehmen. Die Mittel sollen auf der Basis des Königsteiner Schlüssels und unter Berücksichtigung sozialräumlicher Gesichtspunkte auf die Länder verteilt werden. Maßstab dafür ist die Zahl der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren im Transferleistungsbezug nach SGB II. (3) Für die Förderbereiche der Bundesinitiative, in denen die Bundesmittel durch die Länder an die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden (sofern Landesrecht vorsieht, dass sie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind) weitergeleitet werden, erarbeiten die Länder Fördergrundsätze im Einvernehmen mit dem Bund, mit denen eine flächendeckende Partizipation dieser kommunalen Gebietskörperschaften ermöglicht werden kann. Hierbei finden die von den Ländern erstellten Konzepte Beachtung. (4) Die Länder stellen im Rahmen der Fördergrundsätze sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls ihren bisherigen Ausbau im Bereich der Frühen Hilfen darlegen und ihr jeweiliges Entwicklungsinteresse darstellen. (5) Die Länder teilen dem Bund beginnend mit dem Jahr 2013 bis zum 15.10. eines jeden Jahres mit, ob die zugewiesenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr in vollem Umfang verbraucht 8 werden. Sollten Mittel zurückfließen oder werden Mittel von Ländern nicht abgerufen, entscheidet der Bund über deren weitere Verwendung im Rahmen der Ziele dieser Verwaltungsvereinbarung. Artikel 5 Koordination auf Landesebene (1) Die Länder richten für die Dauer der Bundesinitiative eine Koordinierungsstelle für Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den einzelnen Förderbereichen nach Artikel 2 und für den länderübergreifenden fachlichen Austausch einschließlich des Vollzuges dieser Verwaltungsvereinbarung sowie die Beratung der Kommunen ein. Ferner unterstützen sie die Koordinierungsstelle auf Bundesebene bei der Evaluation der Bundesinitiative. Dafür stehen jedem Land jährliche Mittel zur Verfügung, die der beigefügten Tabelle II zu entnehmen sind. (2) Die Länder erhalten Mittel zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Netzwerkkoordinatorinnen und -koordinatorinnen, Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich sowie für Koordinatoren und Koordinatorinnen von Ehrenamtlichen. (3) Für die Koordinierung nicht verbrauchte Mittel können in den einzelnen Förderbereichen nach Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 2 eingesetzt werden. Artikel 6 Koordination auf Bundesebene (1) Der Bund richtet für die Dauer der Bundesinitiative beim NZFH eine Koordinierungsstelle ein. Aufgaben sind die inhaltliche Umsetzung und Koordinierung auf Bundesebene, die modellhafte Erprobung und Evaluation der Praxis zwecks Qualitätsentwicklung und Qualifizierung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Strukturaufbaus in Ländern und Kommunen. Die Evaluation der Bundesinitiative erfolgt unter Berücksichtigung der in den Ländern bereits vorliegenden Evaluationsergebnisse. Ziel ist die Ermittlung der Versorgungsqualität der Familien und ihrer Kinder durch die Bundesinitiative und im Rahmen der dauerhaften Fondslösung. Darin enthalten sind ebenfalls Studien zur Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in den Förderbereichen nach Artikel 2. Für die Koordinierungsstelle werden Bun- 9 desmittel in Höhe von insgesamt 4 Mio. € jährlich gewährt (2012: 1,1 Mio. Euro). Sie soll ihre Arbeit spätestens zum 01.07.2012 aufnehmen. (2) Die Stelle unterstützt den länderübergreifenden Austausch über die Qualifizierungs- und Qualitätsentwicklungskonzepte der Länder. Dadurch können während der Dauer der Bundesinitiative zeitnahe Synergien genutzt werden und Ergebnisse der Modellerprobungen und Evaluationen für die Praxisentwicklung in den Ländern nutzbar gemacht werden. (3) Aufgabe der Stelle ist es auch, die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bundesinitiative auszugestalten und zu koordinieren. Die Länder unterstützen den Bund bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Rahmen der Bundesinitiative. Artikel 7 Inhaltliche Steuerung Die Steuerung der Bundesinitiative erfolgt durch eine Steuerungsgruppe, bestehend aus drei vom Bund, vier von den Ländern, und je einen von den Kommunalen Spitzenverbänden zu benennenden Vertretungen. Das NZFH wird als ständiger Gast vertreten sein. Die Steuerungsgruppe tagt mindestens zwei Mal im Jahr und befasst sich mit folgenden Grundsatzthemen: - Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen, - Qualitätssicherung im Rahmen der einzelnen Förderbereiche, - Struktur und Schwerpunktsetzung der Berichte gemäß Artikel 8, - Wissenschaftliche Begleitung, - Praxisentwicklung- und Unterstützung vor Ort, - Öffentlichkeitsarbeit. Artikel 8 Evaluation und Sicherung der Nachhaltigkeit (1) Bis zum 30.06.2014 erstellen Bund und Länder auf der Grundlage der begleitenden Evaluation der Bundesinitiative durch die Koordination auf Bundesebene einen Zwischenbericht über die erreichten Wirkungen der Bundesinitiative in Ländern und Kommunen. Darin enthalten 10 sind konkrete Empfehlungen zur weiteren Umsetzung auf der Basis der Ergebnisse und Erfahrungen. Dieser Bericht soll dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden. (2) Ab dem 30.06.2014 sind auf der Grundlage des Zwischenberichtes im Rahmen der Steuerungsgruppe Gespräche zwischen Bund, Ländern und Kommunen über notwendige Anpassungen mit Blick auf den einzurichtenden Fonds vorgesehen. (3) Bis zum 31.12.2015 erstellen Bund und Länder einen Abschlussbericht, der dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden soll. Artikel 9 Mitwirkungspflicht bei der wissenscha ftlichen Begleitung (1) Die Länder stellen im Rahmen ihrer Fördergrundsätze sicher, dass folgende Daten auf kommunaler Ebene im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative durch die Koordinierungsstelle des Bundes erhoben werden können: 1. Im Kontext des Auf- und Ausbaus sowie der Weiterentwicklung von Netzwerken mit Zuständigkeit Frühe Hilfen werden anhand eines standardisierten Erhebungsinstrumentes insbesondere Daten erhoben und zur Verfügung gestellt: zur Struktur und den Konzepten der lokalen Netzwerke, Aufgaben, Profil und Qualifizierung der Netzwerkkoordinatorinnen und -koordinatoren, Beteiligung der Netzwerkpartnerinnen und -partner sowie Steuerung der Netzwerkarbeit und ihre Wirkungen. 2. Im Kontext des Einsatzes von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen werden anhand eines standardisierten Erhebungsinstrumentes insbesondere Daten erhoben und zur Verfügung gestellt: zur Aus- Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte, Modellen des Einsatzes, der Koordination sowie der Qualitätssicherung und der strukturellen Einbindung der Fachkräfte. Darüber hinaus sollen auch Daten zu den betreuten Familien erhoben werden (Dokumentationsbogen des NZFH für die Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich). 3. Im Kontext des Einsatzes von Ehrenamtlichen werden anhand eines standardisierten Erhebungsinstrumentes insbesondere Daten erhoben und zur Verfügung gestellt: zur Koordination und Einbindung Ehrenamtlicher in das lokale Netzwerk, der Schulung und Be- 11 gleitung von Ehrenamtskoordinatorinnen und -koordinatoren und Ehrenamtlichen, der strukturellen Merkmale des Angebots sowie zur die Zielgruppe begleitender ehrenamtlicher Strukturen in den Frühen Hilfen. (2) Die Länder stellen darüber hinaus Daten zu Maßnahmen auf Landesebene zur Verfügung: 1. Koordination der Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung , 2. Rahmenkonzepte zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Netzwerkarbeit, 3. Qualifizierungsangebote für Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen, Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich sowie für Koordinatorinnen und Koordinatoren der Ehrenamtlichen, 4. Qualitätsprüfung der Anbieter solcher Qualifizierungsangebote, 5. Übergeordnete Tätigkeiten der Koordinierungsstellen auf Landesebene: Beratung der Kommunen im Kontext der Bundesinitiative und Unterstützung des länderübergreifenden fachlichen Austausches. (3) Die konkreten Erhebungsgegenstände und die Verfahren der Datenerhebung werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Steuerungsgruppe festgelegt. Artikel 10 Verfahren (1) Die Länder erstellen zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten. Die Umsetzung erfolgt in zwei Förderphasen. Erster Förderzeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2014 und zweiter Förderzeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2015. Diese Länderkonzepte sind an den Bund zu richten. (2) In den Länderkonzepten sind darzustellen: 1. der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land sowie das weitere Entwicklungsinteresse, 2. der Einsatz der Bundesmittel entsprechend der Aufteilung der Förderbereiche gemäß Artikel 2. (3) Die vorgelegten Länderkonzepte werden hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 genannten Ziele und Fördergegenstände durch den Bund geprüft. Nach positiver Prüfung der einzelnen Län- 12 derkonzepte werden die Bundesmittel im Rahmen des Verfahrens durch den Bund zur Verfügung gestellt. Artikel 11 Haushaltsrechtliche Durchführung (1) Der Bund weist den Ländern unter Anwendung der Tabelle I nach Artikel 4 Absatz 2 mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres die zur Verfügung stehenden Bundesmittel zur Bewirtschaftung zu. (2) Die Zuweisung der Mittel erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) auf der Grundlage des vorzulegenden jährlichen aktuellen Maßnahmenplans nach Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2. Die Mittel sind von den Ländern bedarfsgerecht aus dem Bundeshaushalt auszuzahlen und in den Haushalten der Länder zu vereinnahmen. (3) In den Haushalten der Länder vereinnahmte Mittel sind von den Ländern unverzüglich an die Endbegünstigten weiterzuleiten. (4) Die Bewirtschaftung der in den Haushalten der Länder vereinnahmten Mittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. (5) Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Artikel 12 Nachweis der Mittelverwendung (1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres (erstmals zum 30.09.2013) einen geprüften Zwischennachweis über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel zahlenmäßig aufgeschlüsselt nach den einzelnen Förderbereichen nach Artikel 2. Die Vorlage des geprüften Gesamtverwendungsnachweises erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Maßnahme. (2) Die Zwischennachweise sowie der Gesamtverwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 13 (3) Der Sachbericht beinhaltet die Darstellung des bisherigen Projektverlaufs auf der Grundlage des vorgelegten Länderkonzeptes. In diesem werden ferner die bisher erzielten Ergebnisse kurz dargelegt und den vorgegebenen Zielen gegenübergestellt. Hierbei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Darüber hinaus beinhaltet er Schlussfolgerungen und Perspektiven für die über die Bundesinitiative hinausgehende Fondslösung. (4) Die Länder unterrichten den Bund bis zum 15.10. eines jeden Jahres ferner über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden. Artikel 13 Rückforderung von Bundesmitteln Die Länder zahlen die Bundesmittel zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in Artikel 1 festgelegten Zielen entsprechen und gemäß Artikel 2 als nicht förderwürdig anerkannt sind oder zu viel Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch dann, wenn die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückgezahlte Beträge sind zu verzinsen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Artikel 14 Inkrafttreten und Laufzeit Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden mit Wirkung vom 01.07.2012 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2015. Artikel 15 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.