Daten
Kommune
Merzenich
Größe
629 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
17.04.13, 18:15
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Beschlussvorlage
Drucksache 14/2013
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 03.04.2013
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
Umsiedlung der Ortschaft Morschenich
Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu)
1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen
2. Beschlussfassung als Satzung
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 22. Dezember 2011 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) sowie hierzu
gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren die Aufstellung der 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich beschlossen.
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 („Morschenich –
Neu“) ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die, aufgrund des
fortschreitenden Tagebaus Hambach erforderliche Umsiedlung der Ortschaft Morschenich
an den neuen Standort „Zwischen den Höfen“ im Nord-Osten der Ortschaft Merzenich zu
schaffen und zu sichern.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 23 liegt im Nord-Osten des
Zentralortes Merzenich, östlich der Landstraße L 264 zwischen den Höfen „Langweiler
Hof“, „Schafshof“ und dem „Petershof“ und erstreckt sich infolge der notwendigen
verkehrlichen Anbindungen auf einen Teilbereich westlich der L 264.
Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 03. Februar 2012.
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Zeit vom 13.02.2012 bis zum 16.03.2012
einschließlich, frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit der Aufforderung zur Äußerung zu der
Planung.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und
Anregungen, sowie die entsprechenden Stellungnahmen der Gemeinde hierzu, sind
Bestandteil dieser Beschlussvorlage
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In seiner Sitzung am 13.12.2012 hat der Rat der Gemeinde Merzenich den Planentwurf
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 genehmigt und die Offenlage gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte durch Bekanntmachung im
Amtsblatt am 04.01.2013.
Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 14.01. bis 15.02.2013
einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage wurden nachstehende
Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie
folgt Stellung nimmt:
1.
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten
Naturschutzverbände.
Frühzeitige Beteiligung vom 13.02.2012 – 16.03.2012
Gliederung:
A – Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
C - Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A – Behörden
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 33, ländliche Entwicklung und
Bodenordnung vom 28.02.2012
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54, obere Wasserbehörde vom
28.02.2012
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Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 15.03.2012
„(…)
die Landesstraße L 264 stellt bereits heute eine leistungsfähige überregionale
Verkehrsverbindung dar, die weitgehend anbaufrei geführt ist Mit der Einrichtung einer
Anschlussstelle "Ellen" an die A 4 im Zuge der Verlegung des Autobahnabschnittes
zwischen Düren und Kerpen wird die Verkehrsbedeutung der L 264 auch in Richtung
Euskirchen, Nörvenich, Erftstadt deutlich steigen.
Das der Bauleitplanung beigefügte Verkehrsgutachten gibt eine Lösung zur Anbindung
von Morschenich-Neu in Form eines Kreisverkehrsplatzes vor. Die Knotenpunktform
entspricht in keiner Weise den anerkannten Regeln der Technik. Unter Anwendung
sämtlicher Richtlinien ist eine planfreie bzw. teilplanfreie Anbindung erforderlich. Diese
Anforderungen gelten auch für Rad-/ Gehwegverbindungen zwischen Morschenich-Neu
und Merzenich.
Sämtliche Kosten zur Herstellung der Anbindung gehen zu Lasten der Gemeinde
Merzenich.
Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landesbetriebes an die
Bezirksregierung Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich. Für die Anbindung des
Plangebietes an die L 264 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Gemeinde Merzenich und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung
Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der
Vereinbarung nicht begonnen werden.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 264 erforderlich sind. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anschluss erfolgt über eine planfreie
Kreuzung der L 264 in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW.
Die im Bebauungsplan dargestellte Anbindung an die L264 ist mit Straßen NRW
abgestimmt worden.
Schreiben des Kreises Düren vom 15.03.2012
a) Kreisentwicklung und Straßen
„ (…) Im Rahmen des Erarbeitungsverfahren Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich
wurde der Kreis Düren gern. § 28 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) und § 32 der
Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes am Verfahren beteiligt. Der
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Kreisentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.06.2011 die Stellungnahme des
Kreises zur Kenntnis genommen und darüber hinaus angeregt, den Umsiedlungsstandort
Morschenich in Bezug auf regenerative Energien energetisch optimiert, im besten Fall
energetisch autark, zu entwickeln:
"Der Umsiedlungsstandort soll bis 2024 die neue Heimat für die Morschenicher Bürger
werden und die erforderlichen Ansprüche an Wohnen und Arbeiten erfüllen, sowie die
damit verbundenen Einrichtungen, technische und soziale Infrastruktur vorhalten. Es ist
gute planerische Praxis, dass die zu erwartenden künftigen Entwicklungen, soweit dies
Heute absehbar sind, in die Planungen mit einfließen müssen, um den nachfolgenden
Generationen dauerhafte die Nutzungsqualität ihres Dorfs zu sichern“.
Eines der wichtigsten Kernthemen der künftigen Daseinsvorsorge ist die
Energieversorgung. Die Verfügbarkeif fossiler Energieträger, insbesondere der
Braunkohle im Rheinischen Revier, ist absehbar. Erdgas und Steinkohle werden schon
heute überwiegend importiert. Zwar ist die effiziente Nutzung fossiler Energien heute noch
Basis der Stromerzeugung. Künftig wird diese aber immer mehr an Bedeutung verlieren.
Die Nutzung von Atomenergie stellt keine Alternative mehr dar, da der Bundestag aktuell
den Ausstieg beschlossen hat.
Eingebettet in den Rahmen der politischen Ziele der Staatengemeinschaft, der EU und
des Bundes strebt NRW langfristig die C02-freie Energieerzeugung unter ausschließlicher
Nutzung erneuerbarer Energien an. Der Kreistag des Kreises Düren hat sich in seiner
Sitzung am 21.12.2010 mit dem weiteren Ausbau und der Förderung neuer Energien
beschäftigt und beschlossen, dass der Kreis Düren in einer breit gefächerten Kooperation
ein Konzept zur Eruierung von Möglichkeiten zur Nutzung neuer alternativer Energien
identifiziert und zu forciert.
Vor
diesem
Hintergrund
regt
der
Kreisentwicklungsausschuss
an,
den
Umsiedlungsstandort Morschenich in Bezug auf regenerative Energien energetisch
optimiert, im besten Fall energetisch autark, zu entwickeln. Hierbei sollte auf eine
Kooperation mit den regionalen Forschungseinrichtungen, RWE Power und den
ortsansässigen Energieversorger gesetzt werden."
Eine entsprechende Stellungnahme erging mit Schreiben vom 30.06.2011 an die
Bezirksregierung Köln. Im Abwägungsvorschlag der Bezirksregierung Köln zur Anhörung
am 29.02.2012 wird erläutert, dass diese Belange nicht Bestandteil des
Braunkohlenplanverfahrens sind und in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten
sind. Für Morschenich Neu wird ein Energiekonzept des Ingenieurbüros Drees & Sommer
erarbeitet, beauftragt von RWE Power. Dieses Konzept liegt dem Kreis Düren auf Anfrage
zwischenzeitlich vor. Vor diesem Hintergrund werden die o.g. Belange mit Verweis auf § 1
(5) BauGB geltend gemacht. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Erarbeitung des
städtebaulichen Entwurfs für Morschenich-Neu waren die energetischen Belange ein
Bewertungskriterium. Ein Energiefachmann überprüfte und optimierte die städtebaulichen
Entwürfe (z.B. hinsichtlich Ausrichtung Gebäude). Für Morschenich-Neu wurde für den
ausgewählten städtebaulichen Entwurf ein Energiekonzept des Ingenieurgesellschaft
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Drees&Sommer erarbeitet, in dem verschiedene dezentrale und zentrale
Wärmeversorgungsvarianten auf Ihre Eignung untersucht wurden. Im Ergebnis wurde als
zentrale Lösung ein Nahwärmenetz auf Pelletsbasis und als dezentrale Lösung die LuftWärme-Pumpe empfohlen. Nach der Diskussion mit den Bürgern wurden Gespräche mit
dem örtlichen Versorger (Stadtwerke Düren) aufgenommen und die zentrale
Wärmeversorgung weiter konkretisiert. Im Rahmen einer Befragung der Bürger im Juli
2012 befürworteten die Morschenicher mehrheitlich (ca. 58%) den Anschluss an eine
zentrale Wärmeversorgung. Vor dem Hintergrund des Befragungsergebnisses werden die
Gespräche mit regionalen Energieversorgern und der RWE Power fortgesetzt, um die
Rahmenbedingungen
zu
konkretisieren
und
um
anschließend
bis
zum
Erschließungsbeginn über die Realisierung einer zentralen Wärmeversorgung zu
entscheiden. Maßgeblich hierfür sind verlässliche Rahmenbedingungen und das Gebot
der Wirtschaftlichkeit sowohl für den Anschlussnehmer als auch für den Versorger. Um
bei einer positiven Entscheidung die zentrale Versorgung umsetzen zu können, wird im
Bebauungsplan vorsorglich eine Fläche für eine Heizzentrale vorgesehen. Bei keiner
Umsetzung der zentralen Lösungen können dezentrale Wärmeversorgungsvarianten
insbes. die Luft-Wärme-Pumpe als ökologische gleichwertige Lösungen im gesamten
Baugebiet zum Einsatz kommen.
Daneben wird für die Bauherren aus Morschenich eine kostenlose umfängliche Bau- und
Energieberatung angeboten, die über die jeweils geltenden Möglichkeiten berät und somit
zur Sicherung einer energetisch optimierten Situation beiträgt. Der Einsatz alternativer
Energien beim Neubau ist zudem in den gesetzlichen Vorschriften geregelt und damit
sichergestellt. Darüber hinaus ist zudem die Nutzung der Sonnenenergie durch eine
optimierte Ausrichtung der Gebäude den Bauherrn ermöglicht.
b) Straßenverkehrsamt
„(…)
1.
Nach der Planung soll der Umsiedlungsstandort Morschenich Neu nur über eine
Straße an die L 264 angebunden werden. Bei Störungen (Bauarbeiten etc. pp.)
auf dieser Zufahrtsstraße wäre die Anbindung von Morschenich Neu an die L
264 nicht mehr gewährleistet. Es wird daher für sinnvoll und zweckmäßig
gehalten, zumindest eine Notzufahrt mit Anbindung an das öffentliche
Straßennetz für den in Morschenich Neu zu erwartenden Verkehr vorzuhalten.
2.
Nach der Planung soll der Verkehr von Morschenich Neu mit Ziel Merzenich
über die L 264 und B 264 nach Merzenich bzw. über die L 264 und Steinweg
nach Merzenich fahren. Aus den bereits bestehenden Erfahrungen ist zu
erwarten, dass viele Verkehrsteilnehmer die kürzere Anbindung an den Ort
Merzenich über die Straße Weidenkopf oder parallel Straßen verbotswidrig
nutzen. Hier sollten entsprechende Maßnahmen berücksichtigt werden, die ein
verbotswidriges Befahren der Anbindungen über die Wirtschaftswege nach
Merzenich verhindern.
3.
Für Radfahrer aus Morschenich Neu ist eine Radwegebrücke zum Ort
Merzenich geplant. Aufgrund des Mehrweges und des erheblichen
Höhenunterschiedes bei der Nutzung der Brücke werden viele Fahrradfahrer die
Anbindung über den Kreisverkehr nutzen. Es wird daher vorgeschlagen, ggf.
alternativ zur Radwegebrücke eine knotenpunktnahe Tunnellösung für
Fahrradfahrer zu prüfen oder den gesamten Knoten planfrei zu gestalten.
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Alternativ wäre auch eine sichere Führung des Radverkehrs im Kreisverkehr
denkbar.
4.
Nach der vorgestellten Planung soll der parallel zur L 264 verlaufende Radweg
im Bereich des Brückenbauwerkes erheblich in Richtung Merzenich
verschwenkt werden. Da der Radverkehr empfindlich auf Mehrwege reagiert,
sollte der Radweg parallel entlang der L 264 weitergeführt werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
1.
Hinsichtlich des Themas „Notzufahrt“ ist eine entsprechende Regelung über
einen Wirtschaftsweg geplant. Dazu wird dieser Weg bezüglich seiner
Zweckbestimmung angepasst und als Not- und Rettungszufahrt festgesetzt.
2.
Das verbotswidrige Befahren der Anbindungen über die Wirtschaftswege nach
Merzenich ist nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und
kann nur durch Regelungen und Maßnahmen seitens der Gemeinde Merzenich
im Rahmen gesonderter Beschlüsse behandelt werden.
3.
Grundsätzlich wird die Anbindung von Morschenich-Neu an die L264
planfrei
ausgeführt. Damit werden die Radfahrer sicher über die Landstraße geführt.
Die Anbindungen an die vorhandenen Radwege sind im Hinblick auf keine
Mehrwege optimiert.
4.
siehe 3.
c) Wasserwirtschaft
„Niederschlagswasserbeseitigung
Für das Plangebiet ist ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept zu erarbeiten. Hierin
sind die Entsorgungsart (Versickerung oder Einleitung in ein Fließgewässer) und eine
überschlägige Dimensionierung der Entwässerungsanlagen darzulegen.
Sofern eine Versickerung vorgesehen wird, ist die Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes mit einem entsprechenden Bodengutachten und Sickerversuchen
nachzuweisen. Bei der Größe des Plangebietes ist eine Rückhaltung der
Niederschlagswässer für ein 100-jähriges Ereignis vor einer Versickerung oder Einleitung
in den Heidegraben erforderlich. Der Heidegraben ist nicht ausreichend leistungsfähig.
Weiterhin ist zu prüfen, in wie weit eine Vorbehandlung der Regenwässer in Abhängigkeit
der Herkunftsgebiete notwendig wird. Das Entwässerungskonzept ist frühzeitig mit der
unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Herstellung von Gräben
Sofern Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes hergestellt werden, ist ein
wasserrechtliches Verfahren erforderlich.“
Stellungnahme der Gemeinde:
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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Versickerungsfähigkeit ist geprüft worden mit dem Ergebnis, dass ein Versickern nicht
möglich ist. Daher wurde in Abstimmung
mit der unteren Wasserbehörde ein
Rückhaltebecken geplant, welches das Niederschlagswasser sammelt und gedrosselt in
den Vorfluter abgibt.
d) Immissionsschutz, Staub und Luft
„Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes ist im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung folgendes zu
berücksichtigen:
Es wird angeregt die möglichen Geruchsbeeinträchtigungen durch die vorhandenen, das
Planungsgelände umgebenden landwirtschaftlichen Hofstellen gutachterlich zu
betrachten. Hierbei sind nicht nur die vorhandenen, sondern die genehmigten
Tierbestände zu berücksichtigen (z. B. Petershof).
In diese Betrachtung sind die geplanten landwirtschaftlichen Nutzungen und hier
insbesondere die Tierhaltungen (auch privater Art) mit aufzunehmen. Die Planung sieht
vor, die vorbezeichneten Nutzungen in westlichen Planbereich anzusiedeln. Es wird
angeregt, aufgrund der in diesem Bereich vorherrschenden Winden aus überwiegend
westlichen Windrichtungen, die geruchsintensiven Nutzungen, wie landwirtschaftliche oder
private Tierhaltungen in den östlichen Planbereich zu verlagern.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Die möglichen Geruchsbeeinträchtigungen durch vorhandene und genehmigte
Tierbestände sind gutachterlich untersucht worden. Im Ergebnis sind durch die
vorhandenen Abstände zu den vorhandenen Nutzungen in Morschenich-Neu keine
Beeinträchtigungen zu erwarten. Das gleiche gilt gemäß dem Geruchsgutachten für die im
MD und WA –Gebiet möglichen Tierhaltungen, die sich nach Festsetzungen im
Bebauungsplan basierend auf den Ergebnissen der Planungsabfrage der Bürger auf
Tierhaltung zur Selbstversorgung und Hobbyhaltung beschränken.
Eine Verlagerung der eventuell geruchsintensiven landwirtschaftlichen Nutzung in den
östlichen Teil des Plangebiets würde einen landwirtschaftlichen Verkehr im gesamten
Wohngebiet erzeugen. Darüber hinaus wurde ist die Lage der Nutzungen das Ergebnis
einer intensiven Bürgerbeteiligung.
e) Landschaftspflege und Naturschutz
„Nach der Begründung und dem Umweltbericht werden im weiteren Planverfahren sowohl
ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet als auch eine Artenschutzprüfung
durchgeführt. Insofern werden seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine weiteren
Belange vorgetragen.
Es wird allerdings bereits darauf hingewiesen, dass in "Grünflächen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
15 BauGB keine hochwertige ökologische Kompensation möglich ist bzw. gewährleistet
werden kann, da diese Festsetzung auch eine intensive Nutzung und ggfls. bauliche
Ausstattung zulässt.“
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Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Hinsichtlich der Kompensation werden wesentliche Teile der Grünflächen gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 20 BauGB bzw. Nr. 25 festgesetzt.
Schreiben des Kreises Düren, Amt für Bauordnung und Wohnungswesen,
Brandschutzdienststelle, vom 22.02.2012
„(…)
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 1/min (48 m³/h) über einen Zeitraum
von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten
im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen.
Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein.
Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der
zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/ Breite/ Neigung/ Durchfahrtshöhe etc.)
wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier
sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit
der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t
ausgelegt sein.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen.
(…) “
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Anforderungen an die
Löschwasserversorgung in das Kapitel „Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahmen“
der Begründung übernommen. Die Abmessungen und Ausführungen der Straßen sind
Teil der Ausführungsplanung. Die Tragfähigkeit der Not- und Rettungszufahrt ist für
entsprechende Fahrzeuge gewährleistet.
Schreiben des Kreises Düren, Kreispolizeibehörde, vom 06.03.2012
„ (…)
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan unter
Einhaltung der verkehrstechnischen Erschließung TOP 1.4 des Vorentwurfes
grundsätzlich keine Bedenken.
Dem Resümee der Bewertung der Knotengeometrie (Seite 20/22 Verkehrsuntersuchung)
der IGEPA schließe ich mich an und sehe die Anbindung als Kreisverkehrsgeometrie aus
verkehrspolizeilicher Sicht als die sicherste Variante an. Bei der Variante KV2 wäre eine
"Tunnelunterführung" für die querenden Fußgänger/Radfahrer unter Berücksichtigung des
Schülerverkehrs nach hiesiger Auffassung die sicherste Variante.
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Die signalisierte Knotengeometrie wird aufgrund der langen Wartezeiten in den Morgenund Nachmittagsspitzenstunden als schlechtere Variante bewertet.
Für die Fußgänger-/Radverkehre ist die Erreichbarkeit zwischen den beiden Ortslagen
Merzenich und Morschenich-Neu über das bestehende Straßen-/Wegenetz hinreichend
gegeben. Eine alternative Radführung über eine bestehende Überführung der L 264,
nördlich des neuen Standortes, wird aufgrund der erheblich weiteren Wegstrecke auch als
nicht praktikabel gesehen.
Erreichbarkeit Morschenich-Neu
Anhand der hier vorliegenden Unterlagen ist nur eine Anbindung über die L 264 geplant.
Nach hiesiger Einschätzung wäre eine weitere Anbindung der Ortschaft Morschenich –
Neu notwendig, da bei möglichen Sperrungen etc. keine leistungsfähige Verbindung mehr
bestünde. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung zur Anbindung mittels Kreisverkehr wird zur Kenntnis genommen. Die
Anbindung an die L264 erfolgt nach Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger nun
vollständig planfrei. Damit wird ebenso wie bei der ursprünglichen Variante eines
Kreisverkehrs eine sichere und komfortable Anbindung für alle Verkehrsteilnehmer
gewährleistet. Bezüglich des Hinweises unter dem Punkt „Erreichbarkeit Morschenich –
Neu“ wird ein einen Wirtschaftsweg bezüglich seiner Zweckbestimmung angepasst und
als Not- und Rettungszufahrt festgesetzt. Dazu wird der Abschnitt des Weges, welcher
den Wirtschaftsweg mit der inneren Erschließung des Plangebiets verbindet, hinsichtlich
seiner Zweckbestimmung angepasst.
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.03.2012
„ (…)
In diesem Zusammenhang wurde bereits im Vorfeld der hier eingeleiteten Bauleitplanung
in der Fläche eine archäologische Prospektion durchgeführt. Dabei wurden eindeutige
Indizien für einen vorgeschichtlichen und einen römischen Siedlungsplatz ermittelt. Der
vorgeschichtliche Siedlungsplatz konnte bisher nicht abschließend lokalisiert werden. Die
römische Siedlungsstelle liegt im Westen der Fläche. Eine Oberflächenfundstreuung weist
auf eine Hofanlage von ca. 2 ha Fläche hin. Beiden Objekten ist Denkmalqualität
zuzuschreiben. (…)
Auch wenn es zwischenzeitlich Abstimmungen in Bezug auf diese Planung zur der
Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt, halte ich es für
erforderlich, sowohl in der Planungsbegründung als auch im Umweltbericht die Kulturgüter
angemessen zu integrieren und zu bewerten. Dies ist bisher nicht der Fall.
Kulturgüter
Im Plangebiet wurden sowohl vorgeschichtliche als auch römische Siedungsstellen
(ortsfeste Bodendenkmäler) nachgewiesen. Der im weiteren Text aufgeführte Hinweis,
dass eine Sicherung durch Ausgrabung erfolgen wird, mag im Ergebnis der planerischen
Abwägung zutreffend sein. Jede Ausgrabung bedeutet jedoch gleichzeitig eine (wenn
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auch dokumentierte) Zerstörung einer bedeutenden Geschichtsquelle, von daher muss
hier schon deutlich werden, aus welchen Gründen sich die Gemeinde im Rahmen ihrer
Abwägung für den Umsiedlungsstandort und damit notwendiger Weise gegen die Belange
des Denkmalschutzes entscheiden hat.
Auch Punkt 4.1 der Begründung muss dem tatsächlichen Informationsstand angepasst
werden. Dies gilt ebenso für den Umweltbericht und die diesbezügliche Bewertung.
Auch unter Punkt 2.1. 7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist darauf hinzuweisen,
dass im Plangebiet ortsfeste Bodendenkmäler ermittelt wurden, denn Denkmalwürdigkeit
zuzuschreiben ist, deren Rechtsstatus ist hier noch nicht von entscheidender Bedeutung.
Außerdem rege ich an, die Zusammenfassung aus dem archäologischen Gutachten
der Firma ArchaeoNet einzubringen.
Bei der Wertung der umwelterheblichen Auswirkungen muss deutlich werden, dass
planungsbedingt erhebliche negative Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut
gegeben sind, die grundsätzlich dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zuwiderlaufen.
Letztendlich ist die Bewertung der Auswirkungen als hoch einzustufen. Es werden
(planungsbedingt) einzigartige Bodenurkunden zerstört, die sich über Jahrtausende
erhalten haben. Dieser Eingriff ist weder ausgleichbar noch sind diese Kulturgüter zu
ersetzen. (…) “
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Umsiedlungsstandort
Morschenich wurde im Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich unter Einvernehmen
mit dem LVR festgelegt. Im Rahmen dessen wurden verschiedene Standortalternativen
untersucht, von denen drei den Bürgern zur Auswahl gestellt wurden. Alle drei möglichen
Standorte haben im Rahmen der Umweltprüfung für den Braunkohlenplan bei den
Kulturgütern in Abstimmung mit dem LVR die Bewertung „hoch“ erhalten. Die Bürger
bestimmten anschließend mit einer eindeutigen Mehrheit den Umsiedlungsstandort für
Morschenich. Die Bauleitplanung setzt nun den im Rahmen des Braunkohlenplans
Umsiedlung Morschenich festgelegten Standort bauleitplanerisch um.
Zur Wahrung der Belange der Bodendenkmalpflege wurde bereits im Rahmen der
Aufstellung des Braunkohlenplanes ein Grabungskonzept mit dem LVR zur Sicherung der
Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation abgestimmt.
Die Grabungsarbeiten des LVR auf Basis des archäologischen Gutachtens der Firma
ArchaeoNet laufen seit Frühjahr 2012 und werden bis Jahresende 2012 abgeschlossen
sein. Nach den derzeit vorliegenden Informationen des LVR stehen die Erkenntnisse aus
den bisherigen Grabungen einer Entwicklung des Standortes als Umsiedlungsstandort
nicht entgegen, so dass den Belangen der Bodendenkmalpflege umfänglich Rechnung
getragen ist.
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Die abschließende Zusammenfassung des archäologischen Gutachtens mit dem
Grabungsbericht wird in die Begründung und den Umweltbericht vor Beschlussfassung
über den Bebauungsplan aufgenommen und bei der Beschlussfassung berücksichtigt.
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
vom 21.02.2012:
„(…)
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor (in der beigefügten Karte nicht dargestellt).
Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls
keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn
durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten.
Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und
eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine
Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere
Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Teile der beantragten
Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses
verweise ich auf die Stellungnahme 22 .5-3-5358040-404/11 vom 27.09.2011. Die obigen
Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich.
(…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Kapitel „Hinweise,
Vermerke, nachrichtliche Übernahmen“ der Begründung werden die im Rahmen des
weiteren Verfahrens und der Ausführungsplanung zu beachtenden, relevanten Aspekte
vermerkt.
Schreiben der Gemeinde Nörvenich vom 09.03.2012:
Keine Bedenken und Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Geologischen Dienst NRW vom 27.02.2012:
Hinweis: „(…)
folgende Informationen
Planungsvorhaben vor:
des
Geologischen
Dienstes
NRW
liegen
zu
o.
g.
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Erdbebenzone: zur Beachtung in DIN 4149 (Fassung April 2005)
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. aus:
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und unter dem Punkt „Hinweise, Vermerke,
nachrichtliche Übernahmen“ im Rahmen der Begründung zum vorliegenden
Bebauungsplan übernommen.
Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 20.04.2012
Keine Bedenken.
Hinweis: „(…)
Auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich und die geltenden Regelungen aus dem
Luftverkehrsgesetzt, hier insbesondere die §§ 12 und 18a Luftverkehrsgesetz, weise ich
bereits jetzt besonders hin. Insoweit bitte ich mich im weiteren Verfahren in jedem Fall zu
beteiligen. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen. Durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan insbesondere die Höhenbegrenzung der baulichen
Anlagen und durch im Bebauungsplan festgelegten die Nutzungsarten sind keine
Schwierigkeiten mit den Regelungen des Luftfahrtgesetzes zu erwarten.
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B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Schreiben des Erftverbandes, Bereich Abwassertechnik vom 01.03.2012
„(…)
zu den o.g. Maßnahmen nimmt der Erftverband wie folgt Stellung:
In den weiteren Planungen sollten Anlagen zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers vorgesehen werden. Wir gehen davon aus, dass das Buirer Fließ
kaum Kapazitäten zur schadfreien Ableitung zusätzlicher Einleitungen hat.
Der beigefügte Lageplan zeigt die Gewässer im Umfeld des Umsiedlungsstandortes, die
vom Erftverband unterhalten werden.
Wir bitten um eine Abstimmung der Niederschlagsentwässerung im Zuge der weiteren
Planungen. Darüber hinaus schlagen wir vor, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen an die
nahen Gewässer zu lenken. (…) “
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Planung der
Niederschlagsentwässerung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und
Verbänden umgesetzt.
Es ist eine Versickerungsfähigkeit geprüft worden. Ein Versickern ist jedoch nicht möglich.
Schreiben des Wasserverbandes Eifel - Rur (Flussgebietsmanagement) vom
09.03.2012
„(…)
seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen gegen den gewählten
Umsiedlungsstandort östlich der L 264 (Suchraum Merzenich Nordost) zwischen
Langweiler Hof und Petershof aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine
Bedenken. Es wird darum gebeten, die Entsorgung des Niederschlagswassers
darzustellen. (…)“
Stellungnahmen der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Die Entsorgung des Niederschlagswassers wird im Rahmen der Begründung auf der
Grundlage des Entwässerungskonzepts vom Büro Jochims&Burtscheidt zum Umgang mit
Niederschlagswasser beschrieben. Darüber hinaus wird eine Fläche zur Sammlung und
Versickerung des Niederschlagswassers planungsrechtlich festgesetzt.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 14.03.2012
„ (…)
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1. Auswahl eines breiten nicht limitierenden Typus von Kreisverkehrsgeometrie
In der Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 der IGEPA Verkehrstechnik GmbH
wird herausgearbeitet, dass die Kreisverkehrsgeometrie KV1 die zu bevorzugende
Variante ist. Hierbei ist aus Sicht der Landwirtschaft bedenklich, dass
Querungsinseln in allen Zufahrten geplant sind. Diese Erhöhungen führen dazu,
dass für den Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit
einer Breite von 3,50m Probleme bei der Durchfahrung des Kreisverkehrs
bekommen. Bei der weiteren Planung wäre es wünschenswert eine lichte Weite
von mindestens 4,00m zu gewährleisten. So kann etwaige zukünftige Schäden an
Verkehrszeichen und an landwirtschaftlicher Gerätschaft vermieden werden.
2. Breite der Wirtschaftswege von 4,00m
ln dem Wirtschafts- und Radwegekonzept vom Januar 2011 der IGEPA
Verkehrstechnik GmbH wird zu dem jetzigen Zeitpunkt noch keine Mindestbreite
der Fahrbahn angegeben .Um einen sicheren Verkehr auf den Wirtschaftswegen
zu garantieren, ist hier eine Fahrbahnbreite von 4,00m anzustreben. Bei dieser
Breite besteht eine gute Relation zwischen Nutzbarkeit und Flächenverbrauch.
3. Schranken und Poller wenn möglich vermeiden
ln der Verkehrsuntersuchung zur "Äußeren Erschließung" vom Juli 2011 der IGEPA
Verkehrstechnik GmbH werden bauliche Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung
der Wirtschaftswege vorgeschlagen. Die Installation von Schranken und Pollern ist
aus Sicht der Landwirtschaft hinderlich, es ist mit einem deutlichen Zeitverlust im
täglichen Betriebsablauf zu rechnen.
Ein für die Landwirtschaft probates Mittel ist, dass anfänglich das vorherrschende
Verkehrsgeschehen bewertet wird und bei einem verstärkten Auftreten von
"Umgehungsfahrten von Nichtanliegern" entsprechende, noch näher zu
bestimmende Gegenmaßnahmen umgesetzt werden. Mögliche Maßnahme sollten
bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.
4. Keine Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege
ln dem uns vorliegenden Vorentwurf des Umweltberichts Abbildung 2. Stand:
01.02.2012 werden entlang der Wirtschaftswege Baum- bzw. Gehölzanpflanzungen
geplant. Die geplanten Baum- bzw. Gehölzanpflanzungen sind so zu planen, dass
Sonderkulturen nicht durch Laubabwurf an Qualität und somit an
Vermarktungsfähigkeit verlieren.
5. Ausgleichsfläche auf landwirtschaftlich bewirtschaftetem Areal
Die geplante Umsiedlung von Morschenich führt zu einem großen Verlust
landwirtschaftlicher Nutzfläche. Umso wichtiger ist, wenn Ausgleichsflächen zur
Verwirklichung der Umsiedlung von Morschenich nicht auf weiteren
landwirtschaftlichen Flächen geplant werden.
Die oben genannten Vorschläge wurden gemeinsam mit dem Ortslandwirt von Merzenich
Herrn Karlo Krapp im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 06.03.2012 erarbeitet und
abgestimmt. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
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1. „Auswahl eines breiten nicht limitierenden Typus von Kreisverkehrsgeometrie“
Die planfreie Anbindung an die L264 sowie das damit einhergehende Konzept der
Wirtschaftswege berücksichtigt ausreichend die Belange der Landwirtschaft z.B. in
Form von mindestens 4 m breiten Wirtschaftswegen und angepassten Anbindungen
und Kurvenradien.
2. „Breite der Wirtschaftswege von 4,00m“
Siehe 1.
3. „Schranken und Poller wenn möglich vermeiden“
Die Planungen bezüglich der Ausgestaltung und Regelung der Wirtschaftswege wird
im weiteren Verfahren konkretisiert. Schranken und Poller sind nicht vorgesehen. Die
einzelnen Zweckbestimmungen der Wege werden mittels Festsetzungen im
Bebauungsplan bzw. Beschilderungen gesichert und umgesetzt.
4. „Keine Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege“
Die genannten Baum – und Gehölzpflanzungen entsprechen den Darstellungen des
städtebaulichen Vorentwurfs und gehen über die eigentliche Grenze des
Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes hinaus. Daher werden hier keine
verbindlichen Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen.
5. „Ausgleichsfläche auf landwirtschaftlich bewirtschaftetem Areal“
Grundsätzlich ist geplant, die durch den Eingriff notwendigen Ausgleichsflächen
weitest möglich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in den
Grünflächen zu realisieren. Eine Beanspruchung der landwirtschaftlichen Areale für
Ausgleichsflächen ist nicht vorgesehen.
Schreiben der Gleichstellungsbeauftragten (Gemeinde Merzenich) vom 08.02.2012
„ (…)
nach Prüfung der mir zur Verfügung gestellten Unterlagen möchte ich anregen, bei der
Planung der Stellplätze für den Gemeinbedarf dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen
Stellplätze ausreichend groß bemessen werden. Dadurch wird das An- und Abschnallen
von Kleinkindern den Fahrern erheblich erleichtert. Auch für ältere Menschen wird das
Ein- bzw. Aussteigen einfacher. Des Weiteren sollten ausreichend Parkplätze für
schwerbehinderte Menschen ausgewiesen werden. Aufgrund der Größe des zukünftigen
Ortes Morschenich-Neu kann auf die
Anlegung von Frauenparkplätzen verzichtet werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Zuschnitt der
Parkplätze wird im Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert. Planungsgrundlage
sind hierzu auch die Bedürfnisse von Familien mit Kleinkindern, älterer und behinderter
Menschen.
Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 22.03.2012
„ (…)
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Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch
die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Wir bitten
folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer
Leitungszone in einer Breite von ca. 1 m für die Unterbringung
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
der
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und
Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung
des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Kapitel „Hinweise,
Vermerke, nachrichtliche Übernahmen“ der Begründung werden die im Rahmen des
weiteren Verfahrens und der Ausführungsplanung zu beachtenden, relevanten Aspekte
vermerkt.
Schreiben der Telefonica Germany GmbH Co KG (O2) vom 28.02.2012
Keine Bedenken oder Anregungen
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Amprion GmbH vom 17.02.2012
Keine Bedenken oder Anregungen
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH Co KG vom 13.02.2012
Keine Bedenken oder Anregungen
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der DB Services Immobilien GmbH vom 13.02.2012
Keine Bedenken und Anregungen
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der WINGAS TRANSPORT GmbH vom 21.02.2012
Keine Bedenken und Anregung
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Unity Media NRW GmbH, Regionalbüro West vom 21.02.2012
Keine Bedenken oder Anregungen
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 22.02.2012
Keine Bedenken oder Anregungen
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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C- Öffentlichkeit
Schreiben der Eheleute Frings vom 27.02.2012
Betr.: Landwirtschaftlicher Zugang zu Flur 30, Flurstück 70, Gemeinde Merzenich
„(…) es muss gewährleistet sein, dass für die o.g. Flur-/ Flurstücksbezeichnung ein freier
und ungehinderter Zugang für
a)
b)
c)
d)
Rübenabtransport
„Rübenmaus“
Lkw – An- und Abfahrt
Zufahrt Mähdrescher
gegeben ist.
Begründung: die o.g. Parzelle ist mit einem Rübenkontingent belegt und würde bei
eingeschränkter Zufahrt minderwertig (Pachtminderung). (…)“
Stellungnahme der Gemeinde
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Zugang zum
genannten Flurstück ist durch die Planung nicht tangiert.
Schreiben von Herrn Franz Peter Stollwerk vom 12.03.2012
„(…) die beabsichtigte Bebauung „Morschenich – Neu“ verändert unter anderem nicht
unerheblich das Feldwegenetz, insbesondere für mich als direkter Anlieger. So wird der
Feldweg vom Petershof zum Schafshof in Höhe der Bebauung in einen Fuß- und Radweg
überführt.
Als Ausgleich dafür wird ein unbefestigter Feldweg zwischen meiner Parzelle Flur 30,
Flurstück 65 und dem Neubaugebiet in Richtung L 264 neu gebaut. Das ist für die
Bearbeitung der Parzelle nach Errichtung des neuen Ortes richtig und unbedingt nötig.
Mein Anwesen ist über einen befestigten Wirtschaftsweg erschlossen. Über diesen Weg
laufen alle betrieblichen Fahrten. Da dieser Weg aber auch in sehr schneereichen Wintern
nicht von Schnee und Eis geräumt wird, und zudem eine sehr kurze, starke Steigung zur L
264 aufweist, ist es dann nicht möglich, diesen Weg mit schweren Transportern zu
befahren.
Deshalb bleibt mir in solchen Jahren nur die Möglichkeit, über den nicht befestigten
Feldweg, der östlich meines Anwesens vorbeiführt Richtung Schafshof, bis zum nächsten
geteerten Wirtschaftsweg zu fahren. Dieser befestigte Wirtschaftsweg weist ein leichtes
Gefälle zur L 264 auf und ermöglicht mir auch bei Glatteis eine sichere Auffahrt.
Gerade aber die Zuckerrübentransporte während der Herbst- und Wintermonate
(diesjährig bis zum 24. Januar) müssen nach vorgegebenen Lieferplan mehrmals
wöchentlich (…) pünktlich geliefert werden.
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Der neu zu bauende unbefestigte Feldweg längs meiner Parzelle bildet für diesen Zweck
keine Lösung; denn durch die unterschiedlichen Windströmungen, verursacht durch die
Bebauung wird es dort immer wieder zu starken Schneeverwehungen kommen und
dadurch die Befahrbarkeit verhindern.
Die einzige Lösung des Problems wäre eine Umwandlung des entsprechenden Fuß- und
Radwegs innerhalb der Bebauung, so dass auch landwirtschaftliche Fahrzeuge diesen
Weg benutzen könnten, vielleicht auch nur mit einer Anliegerbeschränkung.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine schriftlich Zusage der Gemeinde Merzenich, dass
zukünftig die Hauptzufahrt für mein Anwesen (…) im Winter schnee- und eisfrei gehalten
wird (…).“
Stellungnahme der Gemeinde:
Im Rahmen der Verkehrsplanungen wurde ein Wirtschaftswegekonzept erstellt, welches
anhand der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung nochmals konkretisiert und den
ortsansässigen Landwirten vorgestellt wurde.
Auch aufgrund der Eingabe von Herrn Stollwerk wurde festgelegt, dass der neu zu
erstellende Wirtschaftsweg als südliche Umfahrung des Umsiedlungsstandortes in
Asphaltbauweise ausgeführt wird und somit ein Durchfahren des Umsiedlungsortes nicht
erforderlich wird.
Insgesamt kann anhand des Wirtschaftswegekonzeptes festgestellt werden, dass der
landwirtschaftliche Verkehrsbetrieb gewährleistet ist. Durch die Anbindung des
Wirtschaftswegenetzes an das neu zu erstellende Brückenbauwerk, wird auch der
Landwirtschaft eine gefahrlose Querung der L 264 künftig ermöglicht.
Insoweit wurde den Hinweisen von Herrn Stollwerk entsprochen.
Schreiben von 8 Privatpersonen vom 15.03.2012
(Klaus Kochs, Petra Seifert, Erich und Brunhilde Lux, Rainer und Anja Söchtig, Brigitte
Engl, Rüdiger Müller)
„ (…)
auf unsere schriftliche Anfrage vom März 2011 bezüglich Lärmschutz "Am Alten
Sportplatz" hatten Sie am 07.07.2011 zu einem Gespräch eingeladen, in dem wir mit
Ihnen die zunehmende Lärmbelästigung in Merzenich erörtert haben. Insbesondere war
auf den zunehmenden Verkehr auf der L264 hingewiesen worden. Wir hatten angeregt,
Überlegungen für einen bepflanzten Lärmschutzdamm westlich entlang der L264
anzustellen, der eventuell auch als Ausgleichsfläche herangezogen werden könnte.
Aus der Presse haben wir gerade erfahren, dass die Planung des Containerbahnhofs
westlich der Bahnlinie Köln-Aachen an Kontur gewinnt. Mit dessen geplanter Anbindung
kann eine weitere Zunahme des Güterverkehrs auf der L264 als sicher gelten. Wir bitten
Drucksache 14/2013
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Sie, unsere Interessen auch in dieser Angelegenheit frühzeitig und nachdrücklich zu
vertreten.
Sie wollten auch in Erfahrung bringen, ob für den Flugverkehr der Flughäfen Köln-Bonn
und Düsseldorf über Merzenich einzuhaltende Mindesthöhen gelten und ob diese ggf.
eingehalten werden oder wie deren Einhaltung überprüft und sichergestellt ist.
(…) Auch von der Umsiedlung Morschenich wird zunehmende Lärmbelastung infolge
erhöhten Verkehrsaufkommens erwartet. Fristwahrend wenden wir uns gegen die
veröffentliche Gebietsgrenze, weil keine Lärmschutzmaßnahmen für die bestehende
Bebauung "Am Alten Sportplatz" getroffen werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Gemäß dem
Lärmgutachten von ISUPLAN vom Oktober 2012 führt die Planung für Morschenich-Neu
nicht zu höheren Lärmpegeln im Bereich „Am alten Sportplatz“, so dass mit keiner
negativen Beeinträchtigung durch Morschenich-Neu zu rechnen ist.
Die Auswirkungen der zukünftigen Verkehrsentwicklungen, z. B. im Zuge der Einrichtung
der Anschlussstelle Merzenich oder möglicher Entwicklungen an der Bahnlinie KölnAachen, auf die Lärmsituation im Gemeindegebiet Merzenich sind nicht Gegenstand des
Verfahrens und werden im Rahmen der jeweiligen Planverfahren behandelt.
2.
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten
Naturschutzverbände.
Merzenich Bebauungsplan C 23
Offenlage vom 14.01.2013 – 15.02.2013
Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen und Anregungen
abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt:
Gliederung:
A – Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
C - Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A - Behörden
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 33, (ländliche Entwicklung und
Bodenordnung) vom 29.01.2013
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„ (…) gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 52, (Abfallwirtschaft) vom
29.01.2013
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 53, (Umweltüberwachung) vom
29.01.2013
„ (…) zu den vorgenannten Bauleitplänen werden keine Anregungen vorgebracht, da
immissionsschutzrechtliche Belange aus meinem Zuständigkeitsbereich von den
Planungen nicht berührt werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54, (Obere Wasserbehörde) vom
29.01.2013
„ (…)die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere
Wasserbehörde) sehe ich durch die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes und durch die
Änderung des FNP nicht betroffen. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 25, (Verkehr, IGVP, ÖPNV)) vom
29.01.2013
„ (…) grundsätzlich bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen die
Maßnahme. Jedoch ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Führung für alle
Verkehrsteilnehmer, so auch für Radfahrer und Fußgänger sicherzustellen.
Drucksache 14/2013
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Der Anschluss an die L 264 sollte über eine planfreie Kreuzung
erfolgen. Hierüber ist dann auch die Sicherheit der Fußgänger und
Radfahrer sichergestellt.
Zur Sicherheit favorisiere ich ein Brückenbauwerk über die L 264. Wir befinden uns auf
einer zügig zu befahrenen weitgehend anbaufreien Landesstraße L 264 mit
überregionaler Verkehrsbedeutung. Auf der freien Strecke rechnet man kaum mit
querenden Verkehrsteilnehmern. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
In enger Abstimmung mit Straßen NRW wurde eine planfreie Querung der L 264 mit
Brückenbauwerk als Anschluss an Morschenich- Neu gewählt. Dadurch ist zum Einen die
größtmögliche Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet, zum Anderen ist die
zukünftige Entwicklung des Verkehrs infolge der Verlegung der A4 bzw. der Herstellung
eines neuen Autobahnanschluss Merzenich berücksichtigt.
Insofern wird den Anregungen gefolgt.
Schreiben der
21.01.2013
Bezirksregierung
Düsseldorf
–
Kampfmittelbeseitigung
vom
„ (…) Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine
Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen. Dieser
Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise
daher auf die alten Stellungnahmen 22.5-3-5358040- 404/11 vom 27.09.2011 und 22.5-35358040-71/12 vom 16.02.2012. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse
zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der
07.03.2013
Bezirksregierung
Düsseldorf
–
Kampfmittelbeseitigung
vom
„ (…) eine Untersuchung der o.g. Fläche lieferte folgende Ergebnisse. Die Testsondierung
ergab Hinweise auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln.
Auf einer Fläche von 258.173m² erfolgte die Räumung. Insgesamt wurden 3 Kampfmittel
(u.a. 1 x 10,5 cm Spr.Gr. (a) / 1 x 8,8 cm Spr.Gr. (d) / 1 x INC 30 lbs (a)) geborgen.
Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen
werden. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet
werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde,
die
nächstgelegene
Polizeidienststelle
oder
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. (…)“
Drucksache 14/2013
Seite - 23 -
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Festsetzungen und
Hinweise unter der Überschrift „Kampfmittel“ aufgenommen.
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie vom
21.01.2013
„ (…)zu den o.a. Bauleitplanverfahren bestehen aus bergbehördlicher Sicht keine
Hinweise, Anregungen oder Bedenken. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Kreis Düren vom 18.02.2013
a) Wasserwirtschaft
„ (…) Das Entwässerungskonzept vom November 2012 des Ingenieurbüros Dr. Jochims &
Burtscheidt
wird
anerkannt.
Die
grundsätzliche
Machbarkeit
der
Niederschlagswasserbeseitigung ist somit nachgewiesen.
Das aus dem Baugebiet anfallende Niederschlagswasser soll über eine Rückhaltung in
den Heidegraben eingeleitet werden. Dies stellt einen benutzungspflichtigen Tatbestand
im Sinne der §§ 8, 9 und 10 WHG dar. Rechtzeitig vor Erschließung des Baugebietes ist
daher die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis bei der Kreisverwaltung Düren, untere
Wasserbehörde zu beantragen.
Das anfallende Niederschlagswasser aus der Erschließungsstraße soll ebenfalls dem
Regenkanal zugeführt werden. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist zu klären, ob für
dieses Niederschlagswasser eine Vorbehandlung notwendig wird
Durch die Versiegelung des Baugebiets dürfen die Vorfluter Richtung Buir nicht zusätzlich
hydraulisch belastet werden. Das heißt, dass nur die Niederschlagswassermenge
abgeleitet werden darf, die vorher aus dem unversiegelten Gebiet angefallene ist.
Die Entwässerung des Baugebiets ist so zu konzipieren, dass auch bei Versagen der
Kanalisation / Vollfüllung der Kanalisation das aus dem Baugebiet abfließende Wasser z.
B. über Straßenflächen dem Rückhaltebecken zugeleitet wird.
Hinweise
Der Erftverband ist zuständig für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Erft. In der
Anlage „Abwägung“ ist unter Teil B -Sonstige Träger öffentlicher Belange aufgeführt, dass
der Erftverband um eine Abstimmung der Niederschlagsentwässerung im Zuge der
weiteren Planung wünscht. Die Gemeinde hat dargelegt, dass die Planung der
Niederschlagsentwässerung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und
Verbänden umgesetzt wird. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird der Erftverband von
der unteren Wasserbehörde um eine Stellungnahme gebeten. Es ist daher erforderlich,
Drucksache 14/2013
Seite - 24 -
dass der Erftverband ebenso die Zustimmung zur Niederschlagsentwässerung im Vorfeld
erteilt.
Erfahrungsgemäß setzt der Erftverband die Abflussspende aus den unversiegelten
Bereichen sehr niedrig an, um die Einleitmenge in Gewässer möglichst gering zu halten.
Dies führte in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen Antragstellerin, Planer,
Wasserbehörde und Wasserverband.
Friedhof:
Den Unterlagen liegt ein Gutachten über die Eignung der Böden für Erdbestattungen bei.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Neuanlage eines Friedhofs ein separates
Verfahren im Rahmen der Hygiene-Richtlinie bei der Kreisverwaltung Düren (Amt 32)
notwendig ist.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen der Rückhaltung und Weiterleitung von
Niederschlagswasser als auch die Frage der Vorbehandlung wird rechtzeitig im weiteren
Verfahren beantragt bzw. geklärt.
Ebenfalls wird das zur Neuanlage des Friedhofs notwendige Verfahren im Rahmen der
Hygiene – Richtlinie in Abstimmung mit der Kreisverwaltung durchgeführt.
b) Immissionsschutz
„Die schalltechnische Untersuchung der ISU-Plan vom Oktober 2012 und das
Geruchsgutachten G-3532-01 des Ing.-Büros Richters & Hüls vom 30.10.2012 sind
plausibel, so dass das geplante Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
realisierbar ist.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
c) Landschaftspflege und Naturschutz
„Zu den Bauleitplänen mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen und Festsetzungen
liegen neben den Begründungen mit Umweltberichten auch artenschutzrechtliche
Fachbeiträge
sowie
ein
landschaftspflegerischer
Fachbeitrag
und
eine
Maßnahmenplanung zur Umsetzung, Lage und Art vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
vor.
Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind dargestellte/festgesetzte Grünflächen
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB teils ökologisch hochwertig in die
Bilanzierung eingeflossen. Bereits mit Stellungnahme vom 13.03.2012 und in einem
Abstimmungsgespräch am 25.10.2012 ist seitens der Unteren Landschaftsbehörde
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan
nicht als Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB: "wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe"), sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
als ".... die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft" festzusetzen sind.
Drucksache 14/2013
Seite - 25 -
Für den Flächennutzungsplan ist dem entsprechend eine Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr.
10 BauGB vorzunehmen.
Die derzeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dargestellten und nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
festgesetzten Grünflächen bewirken, dass die ordnungsgemäße Einstellung der Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die vg. Bauleitpläne nicht bestätigt
werden kann. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Bilanzierung sind ausschließlich Flächen berechnet worden, welche im BPlan nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden sind. Die gewählte Art der
Darstellung in der Planzeichnung wird optimiert, um Missverständnisse beim Lesen des
Plans zu vermeiden und um zu verdeutlichen, dass keine Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr.
15 BauGB bilanziert worden sind.
Schreiben des Kreis Düren - Brandschutzdienststelle vom 06.03.2013
zu BP C-23:
1. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen
Abmessungen (Kurvenradien/ Breite/ Neigung/ Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5
BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche
Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/
Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für
Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein.
2. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 1/min (48m³/h) über einen Zeitraum von
zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im Umkreis
von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt
muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative
Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinweise zur Löschwasser-versorgung
sind im Rahmen der Festsetzungen und Hinweise unter der Überschrift
„Löschwasserversorgung“ eingetragen. Die Hinweise zur Straßenausbauplanung werden
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 14.02.2013
„(…) gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Sämtliche verkehrlichen Baumaßnahmen incl. der Kostenregelung, die die L 264
betreffen, werden in einer zwischen der Gemeinde Merzenich und dem Landesbetrieb
Straßenbau zu schließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Drucksache 14/2013
Seite - 26 -
In Bezug auf die Längs- oder Querverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
Niederschlags- oder Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sind gesonderte Anträge vom
jeweiligen Versorgungsunternehmen einzureichen
Für die Dauer der Herrichtung des Umsiedlungstandortes (Baustellenverkehr) ist ein
gesonderter Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzung beim
Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen
gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 264 erforderlich sind. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Auch künftig können keine
Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht
werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die
Zustimmung
und
Hinweise
werden
zur Kenntnis genommen.
Die
Verwaltungsvereinbarung zwischen Landesbetrieb und Gemeinde wird zeitgerecht
erarbeitet.
Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 04.02.2013
„(…) folgende Ergänzung liegt zu o. g. Planungsvorhaben vor zu Kapitel:
a) Textliche Festsetzungen und Hinweise, Entwurf vom 07.11.2012:
Punkt 5 Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen
Korrekterweise ist der Begriff „Entwicklung von Boden" in der Bezeichnung für „Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft' enthalten. Dies ist in den Gesetzestexten nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und §
5 Abs.2 Nr. 10 BauGB vorgegeben. Im Text der Planzeichenverordnung von 1990 ist der
Begriff „Boden" noch nicht berücksichtigt. Demzufolge sind die Planzeichenerklärungen
und Textstellen um den Begriff ... Entwicklung von Boden ... zu ergänzen.“
b) „Umweltbericht zu B-Plan C 23, Seite 5, Entwurf vom 07.11 .2012:
Kap. 1.4 Ziele des Umweltschutzes; Ergänzungsvorschlag zur Tabelle 1: Ziele des
Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen: hier BauGB:
Schutzgut : Boden
Baugesetzbuch: §9 Abs.1 Nr. 20, §5 Abs.2 Nr.10
zu berücksichtigende Belange/ ergänzende Vorschriften: Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Der Begriff „Boden“ wird gemäß den Anregungen in die entsprechenden Textstellen
übernommen.
Drucksache 14/2013
Seite - 27 -
c) Begründung zu B - Plan C 23; Seite 34, Entwurf. Vom 07.11.2012,
zu Kap. 1.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
Als Vorrangflächen für nachhaltige Ausgleichsmaßnahmen bieten sich folgende Flächen
an:
1. Flächen im Einflussbereich einer seismisch aktiven Störung mit Erdbebenzone 3;
2. Flächen über Wasserschutzgebieten (geplant oder bereits genehmigt);
3. Flächen im Umfeld von Hochspannungsleitungen: Im Radius von 40 m um die
Hochspannungsmasten
herum
würden
sich
die
Böden
dieser
Flächen
Ausgleichsmaßnahmen anbieten, falls der Boden im Umfeld von Stromleitungsmasten
Kontaminationen aufweisen sollte. Dies wäre ggfs. auf der Suche nach externen
Kompensationsflächen zu prüfen. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgen umfangreiche externe
Kompensationsmaßnahmen in der Zülpicher Börde. Hierbei ergeben sich durch eine
dortige Extensivierung von Agrarflächen im Sinne einer
funktionsübergreifenden
Kompensation auch positive Effekte für das Schutzgut Boden.
Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West, vom 13.02.2013
„ (…) die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen
mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht
abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung
nehmen können. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 08.03.2013. Vorsorglich
mache ich Bedenken geltend. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die vorsorglichen Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
(Hinweis: eine weitere Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West ist nicht
eingegangen).
Schreiben der Gemeinde Nörvenich, vom 15.02.2013
„ (…)mit Ihrem o. g. Schreiben wurde die Gemeinde Nörvenich über die Aufstellung des
Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) unterrichtet. Von Seiten der
Gemeinde Nörvenich werden gegen die o. g. Planung keine Anregungen und Bedenken
geltend gemacht. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
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Seite - 28 -
Schreiben des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, vom 12.02.2013
„ (…)Durch die Planung sind Bodendenkmäler und daher auch die Belange des
Bodendenkmalschutzes unmittelbar betroffen. Es wurden sowohl Erhebungen zum
Bestand der Kulturgüter als auch archäologische Untersuchungen durchgeführt.
Ergänzende Maßnahmen sind im Bereich der Erschließungstrasse erforderlich und dies
ist im Bebauungsplan vermerkt. Belange des Bodendenkmalschutzes werden somit
angemessen berücksichtigt. (…)“
“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende
Hinweise zu Bodendenkmälern im Rahmen der Festsetzungen und Hinweise
aufgenommen worden.
Drucksache 14/2013
Seite - 29 -
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04.03.2013
„(…)seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Erftverbandes, Bereich Abwassertechnik vom 12.02.2013
„ (…) gegen die Offenlage der v. g. Bauleitplanungen bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes keine grundsätzlichen Bedenken. Des Weiteren
verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 29.02.2012. Bei diesbezüglichen
Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Haltof, Abteilung G2 Flussgebietsbewirtschaftung, Tel. -Nr.: 02271/88-1233.. (…) “
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung der
Niederschlagsentwässerung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und
Verbänden umgesetzt.
Schreiben der Handwerkskammer Rheinland vom 22.01.2013
„ (…) zu o. g. Plänen haben wir aus Sicht der Handwerkswirtschaft keine Anregungen
vorzutragen. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 02.02.2013
Die aus unserer Stellungnahme vom 07.03.2012 hervorgehenden Planungsanregungen
zur Wiederherstellung und Erhaltung einer gesunden Agrarstruktur wurden größtenteils
berücksichtigt.
a) Gestaltung der Wirtschaftswege
Die nunmehr geplanten Breiten der Wirtschaftswege von 4,00 m und dem
landwirtschaftlichen Verkehr angepassten Anbindungen und Kurvenradien sowie der
geplante Verzicht auf jegliche Schranken und Poller entsprechen den Belangen der
Landwirtschaft
b) Auswahl der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
Drucksache 14/2013
Seite - 30 -
Ebenso wird der Forderung den Verlust zusätzlicher Landwirtschaftsflächen zur
Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten entsprochen, in
dem die Auswahl der benötigten Ausgleichsflächen vorwiegend innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans erfolgen soll.
c) Auswahl der Kompensationsflächen und -maßnahmen
Die Landwirtschaftskammer begrüßt besonders die enge Abstimmung der weiteren
Planungen bzgl. Kompensationsfläche und -maßnahmen zum Erhalt von Feldlerche und
Rebhuhn zwischen den ortsansässigen, die umliegenden Landwirtschaftsflächen
bewirtschaftenden Landwirten und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, über die die
Durchführung und Kontrolle der vorgenannten Kompensationsmaßnahmen organisiert
werden soll. Nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft werden die Bewirtschaftungsauflagen und die
Bereitstellung der Kompensationsflächen vertraglich gemeinsam mit den betroffenen
Parteien abgestimmt und festgelegt. Die Entschädigung von Bewirtschafter bzw.
Eigentümer der Kompensationsfläche ist angemessen.
d) Anbindungsplanungen an die L 264
Die Anbindung der neuen Ortschaft Morschenich und der landwirtschaftlichen
Wirtschaftswege an die L 264 war zunächst als Kreisverkehr angedacht, soll aber nach
den heute vorliegenden Planungen planfreie realisiert werden. In diesem Zusammenhang
bewertet die Landwirtschaftskammer die vorbildliche Abstimmung zwischen Gemeinde
und o.g. ortsansässigen Landwirten hinsichtlich der Ausgestaltungspläne der planfreien
Anbindung der Wirtschaftswege an die L 264 als äußerst positiv. Dadurch können die
öffentlichen Belange der Landwirtschaft vor allen
Dingen im Hinblick auf den Erhalt einer gesunden Agrarstruktur in besonderem Maße
berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW gibt es zum derzeitigen Planungsstand der
Umsiedlung von Morschenich keine weiteren Bedenken.
Einzig bei der Festsetzung des endgültigen städtebaulichen Entwurfes zur Bepflanzung In
Morschenich-Neu erbitten wir, als Träger öffentlicher landwirtschaftlicher Belange, unsere
Anregungen aus der Stellungnahme vom 07.03.2012 bezüglich des Verzichts auf
Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege in die zukünftigen Planungen
aufzunehmen. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege werden unter Berücksichtigung der
Belange der Landwirtschaft umgesetzt.
Schreiben der Deutschen Telekom Technik vom 15.02.2013
„ (…)Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter
anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden
Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen
Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche,
Drucksache 14/2013
Seite - 31 -
eigene Infrastruktur errichtet. In Abstimmung mit Ihrem Bürgermeister, Herrn Harzheim,
wird die Telekom Deutschland GmbH keine Versorgung im Umsiedlungsgebiet
Morschenich-Neu durchführen.
Die Errichtung neuer Telekommunikationslinien der Telekom ist daher zurzeit nicht
geplant.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß für den Bebauungsplan sowie auch für die Änderung
des Flächennutzungsplanes. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Amprion GmbH vom 23.01.2013
„ (…)mit Schreiben vom 14.02.2012 haben wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g.
Bauleitplanung abgegeben. Ergänzend zu dieser Stellungnahme teilen wir Ihnen mit, dass
auch im Bereich der jetzt ausgewiesenen externen Ausgleichsflächen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens verlaufen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen für den Bereich der Bauleitplanung und die dazugehörigen
Kompensationsmaßnahmen liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. (…)“
(…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Industrie- und Handelskammer Aachen vom 15.01.2013
„ (…) da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder
gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens
der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 18.01.2013
„ (…) im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen
Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte
Drucksache 14/2013
Seite - 32 -
überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei
Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.
- Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH)
- E.ON Ruhrgas AG, Essen
- Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
- GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG, Straelen
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen ·
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch
weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der
Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um
unverzügliche Benachrichtigung. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben von Vodafone D2 vom 28.01.2013
„ (…) wir bedanken uns für Ihre Leitungsanfrage.
In den von Ihnen angegebenen Planungsbereichen befinden sich KEINE
Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der:
- Vodafone D2 GmbH (ehemals ISIS/ Arcor/AG & Co . KG)
- Vodafone-Glasfaserkabel in gemieteten Rohrtrassen fremder Versorgungsträger. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Gascade GmbH vom 24.01.2013
„ (…) Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber
WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH. Nach
Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir
Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Drucksache 14/2013
Seite - 33 -
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in
diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung
der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE
kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der
Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben (s. o.). (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Schreiben von RWE vom 15.02.2013
„ (…)Zu den offen gelegten Planunterlagen sind aus unserer Sicht folgende Punkte
anzumerken:
a) Hinsichtlich der Anwesen, die auf Grund der alt vorhandenen und neu geplanten
Nutzung im Bereich der MD 1, MD 2 und MD 3 Gebiete angesiedelt werden müssen,
liegen inzwischen erweiterte Kenntnisse vor. Aus diesem Grund regen wir an, aus den
vorgenannten drei Dorfgebieten mit unterschiedlichen Nutzungszulässigkeiten, ein MDGebiet zu machen, in dem zunächst alle Nutzungen gern.§ 5 Abs. 2 Nr. 1 - 8 BauNVO
(ausgenommen Tankstellen) zulässig sind. Für den Bereich des aktuellen MD 1 und MD 2
Gebietes empfehlen wir dann, für das MD-Gebiet Bauzonen festzulegen, in denen die
bauliche Zulässigkeit eindeutig geregelt ist (vorne Wohnen, hinten vorrangig
Gewerbe/Stallungen).
Stellungnahme der Gemeinde:
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Die vorliegende Planung mit ihren Festsetzungen ist Ergebnis der Planungsabfrage und
den Bedürfnissen der Umsiedler. Weiterhin wurden die Zulässigkeiten aus Gründen des
Immissionsschutzes und der angestrebten konfliktfreien Nachbarschaft zwischen MD und
WA-Gebieten gewählt.
b) Wir regen zudem an, zur besseren baulichen Ausnutzbarkeit, die beiden Baufenster in
den derzeitigen MD 1 und MD 2 Gebieten im Bereich der abknickenden Straße parallel
zur Straße weiterzuführen. Im weiteren
Plangebiet ist es u.E. zudem sinnvoll, die Baufenster in den Eckbereichen abknickender
Straßen nicht zu unterbrechen, sondern zu verbinden.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen der
Anpassung der Baufenster im Bereich abknickender Straßen wird in Teilen gefolgt.
c) Wir bitten auch zu prüfen, ob eine Kordellinie grundsätzlich zur Abgrenzung von
unterschiedlichen Gebieten vorzusehen ist.
Drucksache 14/2013
Seite - 34 -
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Anwendung einer „Kordellinie“ zur Abgrenzung der MD-Gebiete hebt die angestrebte
Differenzierung der Nutzung nicht in geeigneter Weise hervor. Die gewählte Abgrenzung
durch Baufenster vereinfacht zudem die Kennzeichnung und Lesbarkeit der
Planungsziele.
d) Zur Eingrünung der Grundstücke im derzeitigen MD 2 und 3 Gebiet als
Sichtschutz und Abgrenzung zur freien Feldanlage regen wir an, auf den privaten
Grundstücken am hinteren Grundstücksende einen Grünstreifen vorzusehen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zum einen wird im restlichen Teil des Plangebiets eine Eingrünung mittels
Maßnahmenflächen über den Vorhabenträger finanziert. Eine an dieser Stelle privat zu
finanzierende Eingrünung stellt eine wesentliche Ungleichheit in der Belastung der
Umsiedler dar. Zum anderen ist es das Ziel der Planung den landwirtschaftlichen und
gewerblichen Bedürfnissen der Umsiedler im Dorfgebiet ausreichend Rechnung zu tragen
und die bisher kommunizierte Planung umzusetzen.
e) Im Bereich der WA 1 a Gebiete sind Mietwohnanwesen vorgesehen, die Flächen für die
notwendigen Stellplatzanlagen sollten der Klarheit halber im Bebauungsplan festgesetzt
werden. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Anordnung der Stellplätze im WA 1a ist grundsätzlich im rückwärtigen Bereich der
Grundstücke zulässig und bedarf keiner weiteren Festsetzung.
Schreiben der Dürener Kreisbahn GmbH vom 19.02.2013
„ (…) gegen den Bebauungsplan Nr. C 23 haben wir keine Bedenken.
Wir weisen darauf hin, dass eine öffentliche Erschließung auf dem vorhandenen
öffentlichen Straßennetz möglich sein muss. Hierbei bitten wir bei der
Ausbauplanung zu berücksichtigen, dass der Schwerlastverkehr (insbesondere
Busse in Kurvenradien) zusätzliche Belastung erzeugt.
Darüberhinaus sollten in der Detailplanung unsere Vorschläge berücksichtigt werden,
dass auf dem Dorfplatz eine ca. 30 m lange Haltestelle für zwei Standardbusse im
Bereich WA1 eingerichtet wird. Hierzu bedarf es der Ausrüstung mit
Behindertenleitstreifen, Hochbord, Unterstellhäuschen.
Wir bitten, wie oben vorgeschlagenen, dieses entsprechend bei der Detailplanung
mit zu berücksichtigen und stehen zur näheren Erläuterung gern zur Verfügung
Drucksache 14/2013
Seite - 35 -
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung, Anregungen und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen und Hinweise zur Detailplanung werden im Rahmen
Ausführungsplanung berücksichtigt.
der
Schreiben von BUND und NABU vom 22.02.2013
Hinweis: Die folgende Stellungnahme wurde nicht fristgerecht im Rahmen der Offenlage
(14.01.2013 – 15.02.2013) abgegeben, wird aber an dieser Stelle aus Gründen einer
möglichst umfassend und transparent abgewogenen Planung behandelt.
„ (…)
Schutzgut Luft
Dazu schreibt das Planungsbüro: Emittenten von Luftverunreinigungen im
Untersuchungsgebiet sind im Wesentlichen der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, die
angrenzenden Gewerbegebiete, landwirtschaftliche Betriebe und der Hausbrand. Die
erhöhten verkehrsbedingten Schadstoffgehalte entlang der Hauptverkehrsstraßen sind als
lufthygienischen Vorbelastung anzusehen, von der auch negative Auswirkungen auf die
weiteren Schutzgüter (z.B. menschliche Gesundheit, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser)
ausgehen können. Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind insbesondere die
Grenzwerte der 22./39. BlmSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit und die
lmmissionsrichtwerte der TA Luft.
Zur Minderung der Belastungen durch Feinstaub und Einhaltung der zulässigen
Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittelwerte von max. 35 Tagen wurde ein
Aktionsplan entwickelt, der seit September 2005 in Kraft ist. Die umgesetzten
Maßnahmen führten nachweislich zu einer Verringerung der Staubbelastung in Niederzier,
von denen auch die weiteren im Umfeld liegenden Orte profitieren. Im Jahre 2008 wurden
die einschlägigen Grenzwerte nach den Jahren 2006 und 2007 zum dritten, im Jahre 2009
seit 2006 zum vierten Mal in Folge eingehalten.
Durch den heranrückenden Tagebau ist eine Erhöhung der Feinstaubbelastung im
Vergleich
zur
heutigen
lmmissionssitutation
unwahrscheinlich,
da
die
Feinstaubimmissionen im Wesentlichen durch die ortsfesten technischen Anlagen des
Tagebaus verursacht werden. Da außerdem im Rahmen des Aktionsplans in der
Umgebung des Tagebaus Hambach der Bezirksregierung Köln von September 2005
Maßnahmen zur Minderung der Staubbelastung für Standorte geregelt sind, die näher als
das Untersuchungsgebiet und außerdem in der Hauptwindrichtung zum Tagebau gelegen
sind, werden die lmmissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit auch
künftig im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten.
Hierzu bedarf es einer Richtigstellung.
Aus den Messergebnissen der Jahre 2010 und 2011 LANUV Station Niederzier ging
hervor, dass die gesetzlich vorgegebenen Werte von SO μg/m3 wesentlich überschritten
wurden. Gesetzlich muss daher ein lt. EU und nationaler Gesetzgebung ein
Luftreinhalteplan erstellt werden. Dieser wurde von der Bezirksregierung Köln mit allen
Beteiligten im Jahre 2012 erstellt und ist ab dem 31.12.2012 in Kraft. Die dargestellten
Aussagen bezüglich des Schutzguts Luft stimmen daher nicht und müssen neu
Drucksache 14/2013
Seite - 36 -
überarbeitet werden. Die Werte wurden im Zeitraum vom 1.10.2013-18.02.2013 bereits an
10 Tagen überschritten. Hervorzuheben ist der gemessene Tagesmittelwert von= 147,33
μg/m3 der als Spitzenwert für NRW gilt.
Bedingt durch
• Die Hambachbahn
• Dem Kohlebunker
• Und dem heranrückenden Tagebau Hambach
sind daher ähnliche Werte für den geplanten Ortsteil zu erwarten.
Stellungnahme der Gemeinde
Den Hinweisen wird nicht gefolgt.
Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind insbesondere die Grenzwerte der 39.
BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit und die Immissionsrichtwerte der TA
Luft. Seit dem 01.01. 2005 gelten in Deutschland Grenzwerte für die PM 10 (Feinstaub)
Konzentration der Luft. Der einzuhaltende Jahresmittelwert beträgt 40 µg/m³. Darüber
hinaus wurde ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ festgelegt. Dieser darf an 35 Tagen im
Jahr überschritten werden.
Die Überwachung der Luftqualität obliegt dem Landesamt für Natur-, Umwelt-, und
Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW. Messwerte aus dem Bereich der Ortslage
Merzenich liegen nicht vor. Die nächstgelegene Messstelle befindet sich in Niederzier, in
einer Entfernung von etwa 7,5 km zum geplanten Umsiedlungsstandort.
Nachdem an dieser Messstelle im Jahr 2005 mit 42 Überschreitungen des
Tagesmittelwertes mehr als die erlaubten 35 Überschreitungen festgestellt wurden, wurde
ein Aktionsplan aufgestellt, der seit September 2005 in Kraft ist. Die Messstelle Niederzier
liegt in räumlicher Nähe zu wichtigen, ortsunveränderlichen Infrastrukturanlagen des
Braunkohlentagebaus Hambach. Die Entfernung zum sogenannten Bandsammelpunkt
des Tagebaus beträgt ca. 1700 m, die Entfernung zum Kohlebunker im Mittel 2700 m. Der
Anteil des Tagebaus Hambach an der Feinstaubkonzentration in Niederzier wurde seitens
der Behörde mit 25 % abgeschätzt. D.h.: Mehr als 70 % der Feinstaubkonzentration in
Niederzier resultieren aus der allgemeinen Hintergrundbelastung. Diese ist jedoch nach
Einschätzung der Behörden kurzfristig nicht zu beeinflussen. Der Aktionsplan
konzentrierte sich daher ausschließlich auf ein Maßnahmenpaket im Tagebau Hambach.
In den folgenden vier Jahren 2006 bis 2009 wurden die Grenzwerte an der Messstelle
Niederzier jeweils unterschritten. Der Tagebaubetreiber hat das Maßnahmenpaket auf
freiwilliger Basis ausgebaut und weiterentwickelt. In der Folge sank der Tagebauanteil an
der Feinstaubkonzentration in Niederzier von 25 auf 20 %. Lediglich in den Jahren 2010
und 2011 waren Grenzwertüberschreitungen zu verzeichnen, in deren Folge ein
Luftreinhalteplan aufgestellt wurde, der am 31.12.2012 Rechtskraft erlangte. Im
vergangenen Jahr 2012 wurden die Grenzwerte wiederum eingehalten.
Die Naturschutzverbände verweisen in ihrem Schreiben vom 18.12.2013 auf angeblich 10
Tagesmittelwertüberschreitungen an der Messstelle Niederzier in den Monaten Januar
und Februar 2013. Des Weiteren wird ein Tagesmittelwert von angeblich 147.33 µg/m³
hervorgehoben, der als Spitzenwert für NRW ausgewiesen wird.
Das LANUV hat bisher lediglich vorläufige Daten aus 2013 veröffentlicht. Insofern sind
diese Behauptungen nicht überprüfbar. Sie sind aber auch im Hinblick auf die
Drucksache 14/2013
Grenzwertfestlegung
(s.o.)
nicht
relevant.
Informationen
Grenzwertüberschreitungen für 2013 liegen derzeit nicht vor.
Seite - 37 -
über
unzulässige
Wie bereits dargelegt beträgt die Entfernung zwischen der Messstelle Niederzier und dem
geplanten Ortsteil etwa 7,5 km. Die Schlussfolgerung, dass für den geplanten Ortsteil
ähnliche Werte - wie in Niederzier gemessen - zu erwarten sind, ist somit rein spekulativ.
Eine nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung ist nicht erkennbar.
Insgesamt ist somit unverändert davon auszugehen, dass die Immissionsgrenzwerte zum
Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten
werden.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
In Morschenich werden durch den Tagebau mindestens 2 Steinkauzreviere zerstört.
Es ist daher dafür zu sorgen dass diese an dem Umsiedlungsstandort wieder-hergestellt
werden. Dazu sollen je ha Dauergrünland als Streuobstwiese oder weide angelegt
werden.
Die Bepflanzung sollte überwiegend aus Obst oder Walnussbäume, aber auch andere
Laubbäume z.B. Linden, Stieleichen oder Vogelkirsche in lockerer Bepflanzung angelegt
werden. Darunter auch wenige schon größere Bäume zur Befestigung von zwei
Nisthilfen/Revier. Die im Artenschutz-rechtlicher Fachbeitrag inliegende Karte (Legende)
ist etwas kryptisch dargestellt und uns daher nicht ersichtlich.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dieses Thema war nicht Gegenstand des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB). Im
Rahmen des B-Planverfahrens ist nur der Umsiedlungsstandort bei Merzenich
artenschutzrechtlich zu prüfen. Der Altstandort der Ortschaft Morschenich ist nicht
Gegenstand der Betrachtung.
Ausgleichsmaßnahmen (CEF)
Die EU Kommission hat hier in einem Leitfaden folgenden Bedingungen erstellt.
• Die Maßnahmen müssen die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nachweislich
vollständig ersetzen (volle Funktionalität)
• Es verbleibt keine zeitliche Lücke zwischen dem Verlust der alten Lebensstätte und der
Funktionsfähigkeit der neuen Lebensstätte (zeitliche Kontinuität)
• Die vom Verlust der alten Lebensstätte konkret betroffenen Individuen werden die neue
Lebensstätte annehmen ( räumliche Kontinuität )
• Der Anwendungsbereich von CEF Maßnahmen ist auf die Beeinträchtigung von
Fortpflanzungs-und Ruhestätten beschränkt - bei Störungs- und Tötungsverboten sind
CEF Maßnahmen unzulässig (Verlärmung, Roadkill)
• Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) und kompensatorische Maßnahmen (FCS)
müssen dauerhaft ihre Funktion erfüllen (solange die vorhabensbedingte Beeinträchtigung
wirksam ist)
• Maßnahmen können nur in solche Bereiche (oder deren Umfeld) durchgeführt werden,
die aktuell von der Art noch nicht besiedelt sind. (Ist auf diesen Flächen kartiert worden?)
Drucksache 14/2013
Seite - 38 -
• Es dürfen keine Beeinträchtigungen anderer oder bereits vorhandener Arten
/Populationen ausgelöst werden (z.B. Verdrängungseffekte, Konkurrenz, Prädation)
Stellungnahme der Gemeinde:
CEF-Maßnahmen können auch zur Vermeidung des Störungsverbotes angewendet
werden (vgl. Kap. 2.2.3 in MKULNV 2010)1
Der Auffassung der Verbände, dass CEF-Maßnahmen nur in Bereichen durch-geführt
werden können, die aktuell nicht von der Art besiedelt sind, ist zu wider-sprechen. Eine
„qualitative Verbesserung bestehender Lebensstätten“ kann ebenfalls ein Ziel von CEFMaßnahmen sein (MKULNV 2013, S. 11)2. Hierzu wird weiter ausgeführt: „Bereits
besiedelte, aber qualitativ nur schlecht ausgeprägte Bereiche können sich auch als
Maßnahmenfläche eignen, sofern sie ein entsprechendes Entwicklungspotenzial für eine
qualitative Verbesserung zur Erhöhung der Siedlungsdichte der betreffenden Art
aufweisen“ (MKULNV 2013, S. 37).
Eine Kartierung auf den vorgezogenen Ausgleichsflächen war nicht erforderlich. Es ist
bekannt, dass die Feldlerche in intensiv genutzten Agrarräumen in geringen Dichten
vorkommt (ca. 2 Reviere pro 10 ha). Im Untersuchungsraum östlich von Merzenich betrug
die durchschnittliche Reviergröße im Jahr 2010 beispielsweise 4,53 ha (vgl. Karte 1 im
AFB). In den vorgesehenen Ausgleichsräumen ist daher von vergleichbaren
Siedlungsdichten auszugehen.
Mindestabstände, Störquellen
Maßnahme Artenschutz Morschenich Lageplan (1R)
Förderung und Erhalt der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Der Abstand zur L 228 beträgt ca. 200m
Artenschutz Morschenich Lageplan (2K)
Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Die Fläche liegt 300m von der geplanten OU Koslar
Artenschutz Morschenich Lageplan (3M)
Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Die Fläche liegt 370m von der Windkraftanlage und 350m von dem Gewerbegebiet ab
Artenschutz Morschenich Lageplan (4D)
Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase
Die Fläche liegt 170m von der Windkraftanlage ab
1
MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen 2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (Vogelschutz-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). – Runderlass vom
13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.18
2
MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen 2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungs-projekt des MKULNV NordrheinWestfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09, Stand 05.02.2013).
Drucksache 14/2013
Seite - 39 -
Artenschutz Morschenich Lageplan (9S)
Förderung des Rebhuhns, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Feldhase
Die Fläche liegt 350m von einem bestehenden Modellflugplatz
Wir weisen auf den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ der LANUV hin.
Der Abstand zur Straße muss für die unten aufgeführten Arten mindestens
• Feldlerche 500 m
• Rebhuhn 300 m
• Kiebitz 400 m
• Kiebitz (Windkraftanlage) 500 m
betragen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Kap. 9.1 S.
18) gezielt Kriterien benannt wurden, um möglichst störungsarme und offene
Ausnahmeflächen auszuwählen. Des Weiteren ist aus artenschutzrechtlicher Sicht
ausschließlich die Betrachtung der beiden betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn
maßgeblich.
In dem Leitfaden MKULNV (2013) werden keine erforderlichen Mindestabstände
festgelegt, die den Erfolg von CEF-Maßnahmen garantieren, wie die Verbände in ihrer
Stellungnahme wiedergeben. Es handelt sich vielmehr um Abstands-empfehlungen für die
Anlage von Maßnahmenflächen zu Verkehrswegen und Windenergieanlagen sowie zu
Energiefreileitungen, die als Orientierungshilfen dienen sollen.
Für die hier maßgeblichen beiden Arten Feldlerche und Rebhuhn werden in dem
Leitfadenentwurf nur Abstandsempfehlungen zu Straßen gegeben. Die aufgeführten
Abstände entstammen wiederum der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (BMVBS
2010)3. Bei diesen Entfernungsangaben handelt es sich um sogenannte
„Effektdistanzen“. In Abhängigkeit von der Verkehrsdichte und Entfernung werden
graduelle, komplexe Negativeinwirkungen von Straßen angenommen, die sich maximal
bis zur Effektdistanz auswirken. Die von den Verbänden angeführte Effektdistanz von
500 m bezieht sich ausschließlich auf große Straßen mit einem täglichen
Verkehrsaufkommen von über 50.000 Kfz (Bundesstraßen und Autobahnen). Im Falle der
L 228 bei Rurdorf (Maßnahme 1R) liegt die Verkehrsstärke in der Klasse zwischen 10.000
und 20.000 Kfz/24h. Die Abnahme der Habitateignung wird für die Feldlerche bei dieser
Verkehrsstärke vom Straßenrand bis 100 m mit 40% und von 100 m bis 300 m mit 10%
prognostiziert. Beim Rebhuhn ergibt sich in Bezug auf die L 228 eine Abnahme der
Habitateignung zwischen 100 m und 300 m von 25%. In Entfernungen über 300 m hat die
Landstraße keine negativen Effekte auf Feldlerche und Rebhuhn.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Abstandsempfehlungen des MKUNLV
(2013) bei 9 der 10 geplanten Ausgleichsflächen eingehalten werden. Der Flächenanteil
dieser 9 Ausgleichsflächen am Maßnahmenpool beträgt 95 %. Lediglich auf 5 % der
geplanten Ausgleichsflächen verringert sich die Habitateignung für die Feldlerche
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BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (2010): Arbeitshilfe Vögel und
Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. –
Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.; KIfL Kiel.
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aufgrund der benachbarten Landstraße um 10 %4. Vor dem Hintergrund der geplanten
Aufwertung der Fläche ist dieser Wert vernachlässigbar.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
• Feldlerche
Durch die Planung werden hier 21 Reviere in Anspruch genommen. Die LANUV schreibt
hier als Ausgleich pro Revier 1 ha vor. Dies bedeutet als Ausgleichsfläche 21 ha. Wie aus
den Planungsunterlagen zu ersehen ist, ist hier ein Ausgleich von 10,5 ha vorgesehen.
(…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Kap. 9.1 S. 19 unten) wird für den Ausgleich von
21 Feldlerchenrevieren ein Maßnahmenumfang von 10,5 ha abgeleitet.
Auch in diesem Zusammenhang beziehen sich die Naturschutzverbände auf den
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV (2013). Dieser
empfiehlt bei Extensivierungsmaßnahmen im Acker als Orientierungswert einen
Mindestumfang von einem Hektar pro Feldlerchenrevier. Vor diesem Hintergrund fordern
die Naturschutzverbände einen Maßnahmenumfang von 21 ha.
Hierbei berücksichtigen die Verbände nicht, dass sich die im artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag und in der Maßnahmenplanung dargestellten Maßnahmen in ihrer Qualität
von einer normalen Extensivierungsmaßnahme unterscheiden (vor allem hinsichtlich
kleinteiliger Nutzung und tw. Feldfutteranbau). Der Maßnahmenumfang von 0,5 ha pro
zusätzlichem Revier wurde im Fachbeitrag zum einen aus Literaturdaten der
Mindestreviergröße der Feldlerche und zum anderen aus einer laufenden ornithologische
Erfolgskontrolle zu Ausgleichsmaßnahmen für das Kraftwerk Neurath abgeleitet. Die
Schlussberichtsfassung des Leitfadens (MKULNV 2013) trägt diesem Umstand
Rechnung. Im Maßnahmensteckbrief zur Feldlerche heißt es: „Abweichungen sind in
begründeten Fällen bzw. unter günstigen Rahmenbedingungen möglich. RASKIN (schr.
Mitt. Januar 2013) berichtet, dass in rheinischen Bördelandschaften bei paralleler Anlage
mehrerer 10-12m breiter Streifen aus Sommer- und Wintergetreide, Luzerne und Brache
eine Flächengröße von 0,5 ha / zusätzliches Revier ausreichend war. Vergleichbare
Angaben finden sich in VSW & PNL (2010 S. 8 ff.) für Hessen.“
Der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird daher nicht gefolgt.
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Hinsichtlich des Rebhuhns ist aus artenschutzrechtlicher Sicht ein Revier neu zu schaffen. Hierfür ist die
Fläche 1R nicht maßgeblich.
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C – Öffentlichkeit
Schreiben von Herrn Stollwerk, Petershof Merzenich vom 14.02.2013
„ (…) bezugnehmend auf mein Schreiben vom 12.03.2012, das ich nochmals zur
Erinnerung beigefügt habe, möchte ich erneut auf die für meinen landwirtschaftlichen
Betrieb verkehrsmäßig schwierige Situation hinweisen.
Zwei Wirtschaftswege, die mir in schneereichen, frostigen Wintern als Alternativstrecke für
die Anbindung an die L 264 bisher zur Verfügung stehen, sollen nach neuer Planung
entfallen und der geplante Ersatzweg ist bei winterlichen Verhältnissen keine zufrieden
stellende Lösung.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung meiner Hofparzelle
auch der wassergebundene Wirtschaftsweg Q, der östlich neben der L264 verläuft,
unverzichtbar ist. Dieser Weg liegt auf dem Geländeniveau meiner Ackerfläche und soll
richtigerweise, wie in den bisherigen Zeichnungen und schriftlichen Ausführungen des
Rad- und Wirtschaftswegekonzept beschrieben, mit dem neu geplanten
wassergebundenen Wirtschaftsweg U1 südlich vom Bebauungsgebiet zusammengeführt
werden.
Diese Anbindung an das Wegenetz ist nötig, damit kein Sackgassen-Effekt auftritt und
dadurch die Wege wieder mit landwirtschaftlichen Maschinen ohne Einschränkungen
befahren werden können. Eine evtl. Verschmälerung zu Gunsten einer Verzögerungsspur,
wie sie schematisch in einer Skizze zur Planung der Anbindung von Morschenich - neu an
die L 264 angedeutet ist, ist nicht möglich. Vielmehr könnte der Verzögerungsstreifen zum
Einbiegen nach Morschenich - neu um einige Meter verkürzt angelegt werden, damit es
nicht zu Konflikten mit dem Feldwegenetz kommt. (…)“
Stellungnahme der Gemeinde:
Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei Ausfall der eigentlichen Erschließung des Anwesens stellt der Ersatzweg über den
Anschluss an die L264 eine verkehrssichere Verbindung ohne größere Umwege dar.
Unter Beteiligung von Straßen NRW und der Landwirtschaftskammer wurde diese Lösung
erarbeitet.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, bzw.
nicht zu folgen.
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2. den Bebauungsplan Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach der Genehmigung
des Braunkohlenplanes Umsiedlung Morschenich und nach der Genehmigung der
16. Änderung des Flächennutzungsplanes ortsüblich bekannt zu machen mit dem
Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der Verwaltung
eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich
C 23 gem. § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.
(Harzheim)
(Lüssem)