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Beschlussvorlage (Anlage 3: textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
145 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
05.04.13, 18:18

Inhalt der Datei

BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Bebauungsplan C 23 „Morschenich-Neu“ Textliche Festsetzungen und Hinweise 1 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ 1 2 FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ....................................................... 4 1.1 Allgemeine Wohngebiete WA 1 a und WA 1 b (§ 4 BauNVO) .................................... 4 1.2 Allgemeine Wohngebiete WA 2 a (§ 4 BauNVO) ........................................................ 4 1.3 Allgemeine Wohngebiete WA 2 b (§ 4 BauNVO) ........................................................ 5 1.4 Allgemeine Wohngebiete WA 3 (§ 4 BauNVO) ........................................................... 5 1.5 Dorfgebiet MD 1 (§ 5 BauNVO) .................................................................................. 5 1.6 Dorfgebiet MD 2 (§ 5 BauNVO) .................................................................................. 6 1.7 Dorfgebiet MD 3 (§ 5 BauNVO) .................................................................................. 7 1.8 Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) .................................................... 7 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO) ......................... 8 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ............................................................................................. 8 2.2 Höhe baulicher Anlagen .............................................................................................. 8 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 a WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b, WA 3): .................................. 8 Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3):......................................................................................... 9 3 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO) ......................................................................................... 9 3.1 Flächen für Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) ................................................................ 9 3.2 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO).................................................. 9 4 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ............................................................................ 9 5 Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 20 u. 25 BauGB) .......................................................................................... 9 6 5.1 M 1: Obstwiese ...........................................................................................................9 5.2 M 2: Wald der Erinnerung ......................................................................................... 10 5.3 M 3: Ortsrandgrün..................................................................................................... 10 5.4 M 4: Erweitertes Ortsrandgrün .................................................................................. 10 5.5 M 5: Ortseingangsgrün ............................................................................................. 10 5.6 M 6: Grünlinsen ........................................................................................................ 10 5.7 M 7: Straßenbegleitgrün ........................................................................................... 10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. 4 BauO NRW)................................ 11 6.1 Dachformen und Dachneigungen ............................................................................. 11 6.2 Doppelhäuser und Hausgruppen .............................................................................. 11 Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) ............................................... 11 2 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE 6.3 Begrünung Nebenanlagen ........................................................................................ 11 6.4 Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke ................................................................. 11 7 Pflanzliste (für die Maßnahmenflächen M 1 – M 7) ........................................................ 11 8 Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahme .......................................................... 12 3 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Allgemeine Wohngebiete WA 1 a und WA 1 b (§ 4 BauNVO) Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind - Anlagen für Verwaltungen, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Unzulässig sind - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 1.2 Allgemeine Wohngebiete WA 2 a (§ 4 BauNVO) Zulässig sind - Wohngebäude, - nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise zulässig sind - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Unzulässig sind - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 4 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE 1.3 Allgemeine Wohngebiete WA 2 b (§ 4 BauNVO) Zulässig sind - Wohngebäude, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Gartenbaubetriebe, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. Ausnahmsweise zulässig sind - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Unzulässig sind - Tankstellen. 1.4 Allgemeine Wohngebiete WA 3 (§ 4 BauNVO) Zulässig sind - Wohngebäude, - nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise zulässig sind - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Unzulässig sind - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 1.5 Dorfgebiet MD 1 (§ 5 BauNVO) In dem mit MD 1 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. 5 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Zulässig sind - sonstige Wohngebäude, - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens. Ausnahmsweise zulässig sind - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unzulässig sind - sonstige Gewerbebetriebe, - Gartenbaubetriebe, - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, - Tankstellen, - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 1.6 Dorfgebiet MD 2 (§ 5 BauNVO) In dem mit MD 2 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. Zulässig sind - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, - Einzelhandelsbetriebe, sowie Betriebe des Beherbergungswesens, - sonstige Gewerbebetriebe, - Gartenbaubetriebe, - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ausnahmsweise zulässig sind - sonstige Wohngebäude, - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Unzulässig sind 6 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE - Schank- und Speisewirtschaften, - Tankstellen, - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, - die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen - Spielhallen, - Wettbüros, - Internetcafés, - Erotikfachmärkte / Sexshops, - Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe. 1.7 Dorfgebiet MD 3 (§ 5 BauNVO) In dem mit MD 3 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. Zulässig sind - sonstige Wohngebäude, - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, - Gartenbaubetriebe. Ausnahmsweise zulässig sind - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens. Unzulässig sind - sonstige Gewerbebetriebe, - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, - Tankstellen, - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 1.8 Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Allgemein zulässig sind ein Bürgerhaus, schulergänzende Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte, Kindergarten, etc.) sowie ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude. 7 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ 2 FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils als Maximalwert im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 a, WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b und WA 3 auf 0,4 und in den Dorfgebieten MD 1, MD 2, MD 3 auf 0,6 festgesetzt. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen: Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie. Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt. Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben für einen Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben. Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie folgend festgesetzt: Allgemeine Wohngebiete (WA 1 a WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b, WA 3): Bei 1-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FHmax) von 9,50 m und eine maximale Traufhöhe (THmax) von 5,50 m zulässig. Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FHmax) von 11,00 m und eine maximale Traufhöhe (THmax) von 7,00 m zulässig. 8 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3): In den Dorfgebieten wird die maximale Firsthöhe auf 12 m festgesetzt. 3 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 Abs. 5 BauNVO) 3.1 Flächen für Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA 2 b zulässig. 3.2 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO) Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. 4 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Zweckbestimmung Sportanlage Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes (z.B. Vereinsheim) sowie einer Vereinsgaststätte zulässig. Die Zweckbestimmung Sportplatz schließt die Nutzung als Schützenplatz mit dazugehörigen Schießanlagen ein. Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage (RRA) sind bauliche Anlagen und die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Regenrückhaltung zulässig. 5 Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 20 u. 25 BauGB) 5.1 M 1: Obstwiese In der mit M 1 bezeichneten Fläche wird die Entwicklung einer extensiv gepflegten Obstwiese festgesetzt. Hierbei ist die Verwendung einer arten- und blütenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) vorzusehen sowie eine extensive Beweidung (max. 2 GVE) oder eine einschürige Mahd. Bei der Anpflanzung der Obstbäume sind soweit möglich regionale Obstsorten zu verwenden sowie ein Pflanzabstand von etwa 10 m einzuhalten. Untergeordnet ist auch die Anlage naturnah ausgeführter Gewässer zulässig. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 9 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE 5.2 M 2: Wald der Erinnerung In der mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Verwendung heimischer Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) festgesetzt. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 5.3 M 3: Ortsrandgrün In der mit M 3 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 30 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 5.4 M 4: Erweitertes Ortsrandgrün In der mit M 4 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 50 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 5.5 M 5: Ortseingangsgrün In der mit M 5 bezeichneten Fläche ist eine dichte Eingrünung unter Verwendung von Arten der Pflanzliste herzustellen. 5.6 M 6: Grünlinsen In den mit M 6 bezeichneten Flächen sind locker bepflanzte „Grünlinsen“ im Siedlungsbereich herzustellen. Bei Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher) und bei der Anlage von Beeten mit Stauden oder Kräutern sind vorrangig heimische Pflanzenarten zu verwenden. Die Versiegelungen sind auf maximal 30 % der Flächen zu begrenzen sowie mit wassergebundenen Materialien auszuführen. 5.7 M 7: Straßenbegleitgrün Straßenböschungen und Straßenränder in den mit M 7 bezeichneten Flächen sind mit Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen. 10 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ 6 FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. 4 BauO NRW) 6.1 Dachformen und Dachneigungen Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Dächer mit einer Neigung bis maximal 45° zulässig sind. 6.2 Doppelhäuser und Hausgruppen Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 6.3 Begrünung Nebenanlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Baugrundstücken die Außenflächen von Müllsammelplätzen und sonstigen Nebenanlagen mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen oder wahlweise mit Heckengehölzen einzugrünen. 6.4 Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke Die Einfriedungen dürfen im vorderen Grundstücksbereich (Erschließungsseite) eine Höhe von 0,8 m, ansonsten in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten. 7 Pflanzliste (für die Maßnahmenflächen M 1 – M 7) Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) Rotbuche Fagus sylvatica Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata Vogel-Kirsche Prunus avium Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe) Hainbuche Carpinus betulus Salweide Salix caprea Eberesche Sorbus aucuparia 11 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Feld-Ahorn Acer campestre Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher) Hasel Corylus avellana Weißdorn Crataegus monogyna Rotdorn Crataegus laevigata Hundsrose Rosa canina Schlehe Prunus spinosa Roter Hartriegel Cornus sanguinea Kornelkirsche Cornus mas Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Obstbäume Soweit möglich Verwendung regionaler Obstsorten (vgl. z.B. LVR 2011: Handbuch „Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland") Pflanzqualität (Mindestqualität) Obstbäume, Straßenbäume, Bäume in den Grünlinsen: Hochstämme, 3xv, StU mind. 10 cm Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm 8 Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahme Schutz des Bodens Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Baufeldfreimachung Durchführung der Baufeldfreimachung außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten (Zeitfenster Ende August bis Ende Februar) oder alternativ Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen oder Freihaltung der Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte (Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG) Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. (aus: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland). Es ist die DIN 4149 zu beachten (Fassung April 2005). 12 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 „MORSCHENICH-NEU“ FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Erdberührte Bauteile In niederschlagsreichen Jahreszeiten ist mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen. Es wird für jedes Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten empfohlen, in dem die Erfordernisse an die Bauweise festgelegt werden. Maßnahmen zum Schutz erdberührter Bauteile (Bodenplatten, Kellerwände) bleiben erforderlich.Trafo- und Verteilerstationen, Pumpstation Im Plangebiet werden die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Standorte gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO mit je ca. 2 x 3 m Grundfläche im Bereich öffentlicher Grünflächen bzw. Straßenverkehrsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung errichtet. Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung für den Feuerwehreinsatz ist unter Anwendung der DVGW Arbeitsblätter W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und W 331 – Hydrantenrichtlinie zu erstellen. Archäologie Im Bereich der Straßenverkehrsanlage mit Anbindung an die L 264 sind die Straßenbauarbeiten archäologisch zu begleiten. Mit Suchschnitten entlang der Straßenzüge im übrigen Plangebiet sollen vor Beginn der Bauarbeiten archäologisch bedeutsame Bereiche identifiziert werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler und Fundgegenstände entdeckt werden können. Diese sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich der Gemeinde, der oberen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Kampfmittel Es kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Damit sind bei Kampfmittelverdacht während der Erd bzw. Bauarbeiten die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu informieren. 13