Daten
Kommune
Merzenich
Größe
929 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
05.04.13, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
raskin
Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag
Titel:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum
B-Plan Merzenich C 23 „Morschenich - Neu“
Datum:
20. September 2012
Auftraggeber:
BKR Aachen Castro & Hinzen
Ansprechpartnerin:
Projekt-Nr.:
Dipl.-Umweltwiss. Inge Ahlhelm
13. Dezember 2011
54-11
Auftragnehmer:
raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektleitung:
Dr. Richard Raskin
Projektbearbeitung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dipl.-Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen
Auftrag vom:
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Merzenich C 23 „Morschenich - Neu“
I
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1 Anlass und Aufgabenstellung............................................................................1
2 Lage und Habitatausstattung des Plangebietes...............................................2
3 Vorgehensweise und Methoden.........................................................................3
3.1 Artenschutzprüfung........................................................................................3
3.1.1 Vorprüfung (ASP Stufe I).....................................................................3
3.1.2 Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) ...............4
3.2 Erfassungsmethodik ......................................................................................5
3.2.1 Kartierung von Feldhamsterbauen ......................................................5
3.2.2 Erfassung von Feldvögeln...................................................................5
4 Auswirkungen des Vorhabens...........................................................................7
4.1 Vorhabensbeschreibung ................................................................................7
4.2 Potentielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren) ..............................7
5 Vorprüfung des Artenspektrums .......................................................................8
5.1 Potentieller Artenpool nach Fundortdaten des LANUV ..................................8
5.2 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten ............................................9
5.2.1 Feldhamster ......................................................................................10
5.2.2 Vögel.................................................................................................10
5.2.3 Amphibien .........................................................................................12
5.2.4 Fazit ..................................................................................................12
6 Vorprüfung der Wirkfaktoren ...........................................................................12
6.1 Brutvögel......................................................................................................12
6.2 Nahrungsgäste und Durchzügler .................................................................14
6.3 Resultierende potentiell betroffene Arten.....................................................15
7 Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände .................................................15
7.1 Feldlerche ....................................................................................................15
7.2 Rebhuhn ......................................................................................................16
8 Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................17
9 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.............................................................18
9.1 Maßnahmen zum Erhalt der Feldlerche.......................................................18
9.2 Maßnahmen zum Erhalt des Rebhuhns.......................................................20
10 Artenschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung.........................................21
11 Quellenverzeichnis............................................................................................22
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Merzenich C 23 „Morschenich - Neu“
DOKUMENTATION
Tabellen
Tab. D1:
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5105 (Nörvenich)
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokolle zur Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Anforderungen
•
Feldlerche (Alauda arvensis)
•
Rebhuhn (Perdix perdix)
Karten
Karte 1:
Verbreitung von planungsrelevanten und zurückgehenden Vogelarten
im Jahr 2010 (M 1:6.000)
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Merzenich C 23 „Morschenich - Neu“
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Anlass und Aufgabenstellung
Der Merzenicher Ortsteil Morschenich liegt im Abbaugebiet des Braunkohlentagebaus Hambach. Im Rahmen des derzeit in Aufstellung befindlichen Braunkohlenplans „Umsiedlung Morschenich“ wurden für die Umweltprüfung drei Suchräume näher betrachtet und für das Schutzgut „Fauna“ im Frühjahr 2010 Untersuchungen zu Vorkommen von Feldhamstern und planungsrelevanten Feldvögeln durchgeführt (RASKIN 2010). Die Morschenicher Bürger haben sich im weiteren Verfahren für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu (Suchraum Nordost) östlich von Merzenich entschieden.
Zur verbindlichen planerischen Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben
des Braunkohlenplans „Umsiedlung Morschenich“ betreibt die Gemeinde Merzenich die erforderlichen Verfahren für die Bauleitplanung. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) und die Einleitung der 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich wurden am
22.12.2011 vom Rat der Gemeinde Merzenich beschlossen.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist nun auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift
Artenschutz (VV-Artenschutz, MUNLV 2010) und der Handlungsempfehlung
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben (Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010) eine artenschutzrechtliche Prüfung zu erstellen.
Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient der erforderlichen vorlaufenden Prüfung der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans unter Beachtung der
Belange artenschutzrechtlich relevanter Arten nach §§ 44 ff. BNatSchG.
Um sicherzustellen, dass die Vollziehbarkeit des Bebauungsplanes nicht an
artenschutzrechtlichen Verboten scheitert, muss bereits zur Planaufstellung eine
artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen werden. Dabei ist vorausschauend
zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf artenschutzrechtliche Hindernisse treffen können, beziehungsweise durch welche Maßnahmen der Eintritt von Verbotstatbeständen vermieden
oder gegebenenfalls ausgeglichen werden kann.
Das Büro BKR Castro & Hinzen hat die raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR am 13.12.2011 im Namen der Gemeinde Merzenich mit der Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages beauftragt.
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Merzenich C 23 „Morschenich - Neu“
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Lage und Habitatausstattung des Plangebietes
Das Plangebiet, der neue Standort für Morschenich, liegt im Osten der L 264
inmitten der landwirtschaftlichen Betriebe „Langweiler Hof“, „Schafshof“ und
„Petershof“ (Abb. 1).
Abb. 1: Lage des B-Plangebietes östlich von Merzenich. Dies entspricht
zugleich den Grenzen des Geltungsbereiches der 16. Änderung des
FNP der Gemeinde Merzenich.
Der Geltungsbereich des B-Plans umfasst eine Flächengröße von 25,2 ha. Das
Plangebiet ist durch eine offene, strukturarme unzerschnittene Agrarlandschaft
auf ebenem Relief mit intensiver ackerbaulicher Nutzung gekennzeichnet. Wege
mit Feldrainen gliedern das Gebiet.
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Vorgehensweise und Methoden
3.1 Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung (ASP) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz in verschiedenen Stufen durchgeführt (MUNLV
2010).
3.1.1
Vorprüfung (ASP Stufe I)
In der Artenschutz-Vorprüfung (ASP Stufe I) wird zunächst durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I.1)
Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren ist nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes auf FFHAnhang-IV-Arten und europäische Vogelarten beschränkt.1
Die unten aufgeführten Zugriffsverbote das § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch geschützten Arten. Das LANUV hat für NordrheinWestfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“)2. Die übrigen in NordrheinWestfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei
diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (z.B.
„Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die
Zugriffsverbote verstoßen wird (s. Kap. 7 u. 8).
Zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten wurde das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2012) ausgewertet sowie das FOK @LINFOS bei der LANUV am 13.01.2012 abgefragt. Hierzu
erfolgte zunächst eine Abfrage der auf dem Messtischblatt Nörvenich (MTB
5105) vorkommenden planungsrelevanten Arten. Durch die Verschneidung der
Lebensraumansprüche der ermittelten Arten mit der Biotop- und Habitatausstattung im Untersuchungsgebiet wurde der Artenpool weiter eingeengt.
1
Hinzu kommen noch die nationalen „Verantwortungsarten“, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind. Eine solche Rechtsverordnung liegt aber
noch nicht vor.
2 Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird von der LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ unter der Rubrik „Downloads“ veröffentlicht
(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/ de/start; unter: Downloads).
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Vorprüfung der Wirkfaktoren (Stufe I.2)
Es wird beurteilt, bei welchen im Plangebiet verbreiteten planungsrelevanten
Arten aufgrund der Vorhabenswirkungen Konflikte mit den artenschutzrechtlichen
Vorschriften möglich sind. Nach § 44 I BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt
vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Sollte es nicht auszuschließen sein, dass bei europäisch geschützten Arten
diese Zugriffsverbote ausgelöst werden, ist folgende weiterführende Analyse, die
vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) erforderlich.
3.1.2
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II)
Für potentiell betroffene Arten wird in dieser Stufe eine vertiefende Art-für-ArtAnalyse unter Einbezug konzipierter Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen sowie ggf. eines Risikomanagements durchgeführt.
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Arten (Stufe II.1)
Zur Darstellung etwaiger Betroffenheiten werden die nachgewiesenen planungsrelevanten Arten (Populationen) artenschutzfachlich und -rechtlich bewertet und
ihre Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen beurteilt. Es erfolgen
eine artenbezogene Erheblichkeitsabschätzung sowie die Erstellung artspezifischer Prüfprotokolle im Falle potentieller Betroffenheiten.
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und eines Risikomanagements
(Stufe II.2)
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist eine erhebliche Betroffenheit geschützter
Arten zu vermeiden. Hierzu werden Vermeidungsmaßnahmen (inklusive funktionserhaltende Vermeidungsmaßnahmen) erarbeitet und ggf. ein Risikomanagement entworfen.
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Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Stufe II.3)
Es wird geprüft, ob unter Beachtung der im 2. Arbeitsschritt erarbeiteten Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegen und ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme (ASP Stufe III) erforderlich wird.
3.2 Erfassungsmethodik
Die faunistischen Erfassungen wurden im Frühjahr 2010 im 163 ha großen Untersuchungsgebiet durchgeführt. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist
Karte 1 zu entnehmen.
Nachfolgend werden die angewandten Methoden aufgeführt. Eine ausführliche
Darstellung ist RASKIN (2010) zu entnehmen.
3.2.1
Kartierung von Feldhamsterbauen
Im Untersuchungsgebiet wurde zwischen dem 21.04. und dem 10.05.2010 eine
Baukartierung durchgeführt. Die Kartierung erfolgte nach der vom Internationalen
Arbeitskreis Feldhamster empfohlenen Standardmethode zur Feinkartierung von
Hamsterbauen (W EIDLING & STUBBE 1998, KÖHLER et al. 2001). Hierzu wurden die
Ackerparzellen und geeignete Randstrukturen wie Feldraine und Böschungen
sorgfältig abgegangen. Auf Äckern wurde die Bearbeitung von mehreren Bearbeitern gleichzeitig durchgeführt, die jeweils einen Streifen von etwa 2 m bis
10 m Breite langsam abschritten und nach Kleinsäugerbauen Ausschau hielten.
Der Untersuchungsabstand richtete sich nach der Einsehbarkeit der Kulturen in
Abhängigkeit der Strukturdichte und Vegetationshöhe. Löcher und Stellen mit
Erdauswurf wurden näher untersucht.
Im Rahmen der Erfassungen wurde zudem auf Bodensenken als potentielle
temporäre Laichgewässer für die Amphibienarten Kreuzkröte und Wechselkröte
geachtet.
3.2.2
Erfassung von Feldvögeln
Zur repräsentativen Erfassung der Avifauna, insbesondere der vorkommenden
planungsrelevanten Arten, wurden zur Brutzeit zwischen April und Juni 2010 an
insgesamt 9 Erfassungsterminen 14 Begehungen durchgeführt (Tab. 1). Die
Erfassung der planungsrelevanten Vögel erfolgte nach anerkannten Standardmethoden (SÜDBECK et al. 2005). Singvögel wurden nach der „Revierkartierungsmethode“ bearbeitet. Zum gesonderten Nachweis von Eulen und Hühnervögeln wurden auch Klangattrappen eingesetzt.
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Es erfolgte auch eine gesonderte Erfassung der Grauammer, für die eine besondere Planungsrelevanz in der Ackerlandschaft östlich von Merzenich besteht.
Hierzu erfolgten zwei zusätzliche Termine zwischen Ende April und Mitte Mai
2010. Der Erfassungsgrad der Grauammer im Untersuchungsgebiet liegt unter
Berücksichtigung der fünf Erfassungstermine für die Revierkartierung somit über
dem Methodenstandard.
Das Rebhuhn wurde zusätzlich am ersten Singvogeltermin durch das Absuchen
der Ackerflächen mit einem Spektiv (Vergrößerung bis 60fach) erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war das Getreide noch so niedrig, dass der Erfassungsgrad von
Rebhühnern optimal war.
Für jede Begehung wurden Tagesprotokolle gefertigt, in denen die jeweiligen
Beobachtungen festgehalten wurden. Anhand der Tagesprotokolle wurden Brutreviere der planungsrelevanten Arten ermittelt und die Brutrevierzentren kartographisch ausgewiesen. Es wurde weiterhin eine Gesamtartenliste mit Status
erstellt.
Tab. 1: Erfassungstermine von planungsrelevanten Vögeln im Jahr 2010
Datum
Erfassung
06.04.
Singvögel I (morgens, 2 Kartierer)
07.04.
Rebhuhn, Eulen (Abenddämmerung, abends)
23.04.
Singvögel II (morgens, 2 Kartierer)
28.04.
Grauammer I (früher Abend)
04.05.
Singvögel III (morgens, 2 Kartierer)
16.05.
Grauammer II (früher Abend)
21.05.
Singvögel IV (morgens, 2 Kartierer)
13.06.
Singvögel V (morgens, 2 Kartierer)
30.06.
Wachtel (Abenddämmerung)
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Auswirkungen des Vorhabens
4.1 Vorhabensbeschreibung
Unter der Wahrung der Eigenständigkeit des Alt-Ortes soll eine neue Ortschaft
mit vergleichsweise großen Grundstücken und Grünflächenanteilen entstehen.
Für den Ortscharakter und zur Erhaltung einer Dorfidylle soll ein zentraler Platz
angelegt werden, ein Fußwegenetz sowie Grün- und Ausgleichsflächen. Weiterhin sind Flächen für Gemeinbedarf als auch für landwirtschaftliche Betriebe und
Tier-/Pferdehaltung vorbehalten (BKR 2011).
Verkehrstechnisch soll das Plangebiet an die westlich verlaufende L 264 angebunden werden.
Die ersten Erschließungsmaßnahmen sind im Plangebiet im Frühsommer 2013
vorgesehen. Die ersten Siedlungsbaumaßnahmen sollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umsiedlungsbeginn im Dezember 2013 möglich sein. Mit
einem Abschluss der Baumaßnahmen ist nicht vor frühestens 2016 zu rechnen.
4.2 Potentielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren)
Von Bau, Anlage und Betrieb (hier Besiedlung) der neuen Ortschaft können
verschiedenartige Wirkfaktoren ausgehen.
Von den umfangreichen Baumaßnahmen werden zeitlich begrenzte Störungen
akustischer und optischer Art ausgehen (Baulärm und Bewegung von Menschen
und Maschinen), die je nach Windrichtung und -stärke eine Ausdehnung von bis
zu mehreren 100 m haben können.
Die Anlage der neuen Ortschaft ist mit einem Lebensraumverlust von intensiv
genutzten Agrarflächen verbunden. Dieser kann für empfindliche Offenlandarten
zusätzlich zum grundlegenden Flächenverlust aufgrund von SilhouettenWirkungen einen weiteren Habitatverlust bedeuten. Daneben kann auch die
Zerschneidungswirkung geplanter Baumaßnahmen zu einer Verschlechterung
von Tierlebensräumen führen.
Der Betrieb (Besiedlung) der neu angelegten Ortschaft kann mit Störungen der
Tierwelt verbunden sein. Durch den die bebauten Bereiche umgebenden Grüngürtel mit Gehölzen wird jedoch eine gewisse Pufferwirkung bezüglich optischer
und akustischer Störungen für feldbewohnende Arten erreicht.
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Die maßgeblichen potentiellen Auswirkungen auf die Tierwelt bei Realisierung
der Vorhabensplanung sind folgende:
•
Verlust von Ackerflächen als Lebensstätten,
•
Verlust von Lebensstätten oder indirekter Verlust von Lebensstätten aufgrund von Revierverschiebungen und durch Silhouettenwirkung,
•
optische und akustische Störungen ortsnaher Lebensräume sowie von
Teilbereichen der offenen Feldflur durch Bau- und Betrieb der Ortsanlage,
insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen.
5
Vorprüfung des Artenspektrums
5.1 Potentieller Artenpool nach Fundortdaten des LANUV
Für das Messtischblatt (MTB) 5105 Nörvenich sind insgesamt 43 planungsrelevante Arten gemeldet (LANUV 2012), welche in der Dokumentation aufgeführt
sind (Tab. D1). Das Gros der Arten stellen die Vögel mit 27 Arten dar, gefolgt von
den Säugetieren mit 12 Arten (neben 11 Fledermausarten die Haselmaus). Die
Amphibien sind mit vier Arten vertreten.
Das Fundortkataster @LINFOS enthält keine Informationen zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im unmittelbaren Bereich des Plangebiets. Die nächsten
Fundpunkte in der Umgebung betreffen vier Vorkommen der Grauammer aus
dem Jahr 2007. Diese liegen in nördlicher und nordöstlicher Richtung in Entfernungen zwischen 430 m und 1.100 m.
Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen werden den Biotopstrukturen
Äcker und Säume zugeordnet. In diesen Lebensraumtypen können 31 der für
das MTB Nörvenich aufgeführten planungsrelevanten Arten vorkommen (Tab.
D1). Die Biotopbindung der Arten ist in Abhängigkeit des jeweilig vorliegenden
Biotopkomplexes und seiner Ausprägung unterschiedlich stark.
Schutzgebiete sind im Bereich des Plangebietes und im näheren Umfeld bis
1.000 m nicht ausgewiesen. Die nächstgelegene Schutzgebiete sind:
•
Landschaftsschutzgebiet: "LSG Kreis Düren (Teilfläche 1)" mit der Kennung LSG-4904-068 in ca. 1.200 m nördlicher Richtung (nördlich der
Bahntrasse Düren-Köln),
•
Landschaftsschutzgebiet: "LSG Merzenicher Heide, Rather Feld und
Grosse Bend" mit der Kennung LSG-5104-031 ebenfalls in ca. 1.200 m
nördlicher Richtung (nördlich der Bahntrasse Düren-Köln),
•
Naturschutzgebiet: "NSG Vorbahnhofsgelände Düren" (DN-031) in 1,7 km
südwestlicher Entfernung zwischen Merzenich und Arnoldsweiler und
•
Naturschutzgebiet: "NSG Kiesgrube am Buchenhof" (DN-028) in 4,6 km
östlicher Entfernung (östlich von Golzheim).
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Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete bei Realisierung der Planung ist auszuschließen.
5.2 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten
Aufgrund des im Plangebiet vorherrschenden intensiven Ackerbaus bietet dieses
für einen Großteil der gemeldeten Arten ungeeignete Bedingungen, welche den
Pool der im Plangebiet potentiell vorkommenden Arten einengen (LANUV
2012, vgl. auch GELLERMANN & SCHREIBER 2008). Es verbleiben Feldhamster,
vier Fledermausarten und 28 Vogelarten, die in Tab. D1 der Dokumentation in
schwarzer Schriftfarbe dargestellt sind.
Eine Betroffenheit von Haselmaus und Fledermausarten ist im Vorhinein auszuschließen, da die Planfläche keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese
Gruppe bietet und ebenfalls kein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Für über
Offenland jagende Fledermausarten sind weiträumig umliegende landwirtschaftliche Flächen vorhanden. Ebenso ist für die betrachtete Offenfläche eine für
Fledermäuse essentielle Flugroute auszuschließen, da solche entlang spezifischer Habitatstrukturen verlaufen, die im Plangebiet fehlen.
Von den für das MTB 5105 gemeldeten Vogelarten sind einige sehr eng an bestimmte Habitate gebunden, welche z.T. in nicht relevanter Entfernung zum
Planbereich liegen. Eine Betroffenheit für diese Arten kann im Vorfeld ausgeschlossen werden. Zu diesen zählen u.a. Eisvogel, Graureiher, Flussregenpfeifer
und die Spechtarten. Aufgrund der Vielzahl gemeldeter Arten und des ungünstigen bzw. schlechten Erhaltungszustandes einiger Arten - insbesondere einiger
Feldvögel - wurde jedoch vorsorglich eine Erfassung aller planungsrelevanten
Vogelarten nach Methodenstandard durchgeführt (s. Kap. 2.3). Somit stellt sich
der eingeengte Pool planungsrelevanter Arten durch die nachfolgend aufgeführten Erfassungsergebnisse dar (Kap. 5.2.1 - 5.2.3).
Von den vier für das MTB Nörvenich gemeldeten Amphibienarten Kleiner Wasserfrosch, Springfrosch, Kreuz- und Wechselkröte waren für die untersuchten
Feldfluren allenfalls für die beiden letztgenannten Pionierarten potentielle temporäre Laichgewässer anzunehmen.
Zur Verifizierung von kritischen Vorkommen erfolgte eine aktuelle Bestandsaufnahme der Avifauna mit z.T. gruppen- und artspezifischen Erfassungen (Eulen,
Feldlerche) sowie eine Feldhamsterkartierung unter Miterfassung potentieller
temporärer Laichgewässer für Wechselkröte und Kreuzkröte.
Resultierend werden somit die erfassten Vorkommen als eingeengter Artenpool
betrachtet.
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5.2.1 Feldhamster
Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnten im Rahmen der Untersuchungen
zum Vorkommen des Feldhamsters keine Individuen und/oder sonstige Spuren
der Art nachgewiesen werden.
Nach der Landschaftsinformationssammlung @LINFOS des LANUV (2012)
kommt der Feldhamster auf dem MTB 5105 Nörvenich potentiell vor. Die letzten
Nachweise aus den Bereichen Arnoldsweiler, Nörvenich und Vettweiß stammen
allerdings aus den 1990er Jahren (W EINHOLD 2003). Das nächste aktuelle Vorkommen liegt südöstlich bei Zülpich. Dieser Fundort ist etwa 16 km Luftlinie von
Merzenich entfernt. . Ein Einwandern des Feldhamsters aus diesem Vorkommensgebiet in das Plangebiet ist in den nächsten Jahren sicher auszuschließen.
5.2.2 Vögel
Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung im Raum Merzenich wurden
insgesamt 43 Vogelarten nachgewiesen.
Zwölf Arten mit Vorkommen im Plangebiet (Untersuchungsraum Nordost) zählen
zu den planungsrelevanten Arten (Tab. 2, Karte 1), weitere vier Arten werden auf
der Vorwarnliste geführt („zurückgehend“).
Die planungsrelevanten Vogelarten differenzieren sich nach ihrem Schutzstatus
wie folgt:
•
•
•
7 streng geschützte Arten,
4 landesweit gefährdete Arten und
eine regional gefährdete Art.
Die planungsrelevante Avifauna im Plangebiet ist in weiten Teilen qualitativ geprägt durch charakteristische Arten einer offenen, in Teilbereichen relativ störungsarmen Feldflur. Als in Nordrhein-Westfalen stark gefährdete Art tritt hier das
Rebhuhn mit 4 Brutpaaren auf. Die Feldlerche als charakteristische Art der Feldflur kommt hier in einer Dichte von 2,2 Brutpaaren / 10 ha vor1. Die in NordrheinWestfalen vom Aussterben bedrohte Grauammer wurde nur als Durchzügler
festgestellt2. Weitere planungsrelevante Arten wie Rohrweihe, Braunkehlchen
und Steinschmätzer kommen ebenfalls nur auf dem Durchzug vor.
1
In der Zülpicher Börde ermittelte ZENKER (1982) in den 70er Jahren Dichten zwischen 1,5 und
2,5 BP/10 ha. In rekultivierten Braunkohlelandschaften werden maximale Dichten bis
3,5 BP/10 ha erreicht (FORSCHUNGSSTELLE REKULTIVIERUNG 2009).
2 Die Grauammer ist im Bereich des Wolfskaulerhofes östlich von Buir und Golzheim verbreitet.
Im Jahr 2007 wurden 17 Brutpaare erfasst (LANUV 2012). Das Areal dieser lokalen Grauammerpopulation erstreckte sich 2007 nach Daten des @LINFOS bis 430 m nordöstlich des Plangebietes (ein Brutrevier östlich des Langweilerhofes). Im Jahr 2010 wurden Reviere erst ab
dem Wolfskaulerhof in einer Entfernung von über einem Kilometer zum Plangebiet nachgewiesen (eigene Beobachtung).
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Tab. 2:
Eingeengter Artenpool für das Untersuchungsgebiet
11
Abkürzungen und Erläuterungen:
Schutz
S – streng geschützte Vogelart nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG in Verbindung mit der Aufführung in: a – EUArtSchV (EG Nr. 338/97), Anhang A, b – BArtSchV, Anlage 1, Spalte 3
E – geschützte europäische Vogelart der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL, 79/409/EWG) mit
Aufführung in: a – Anhang 1 VS-RL, b – Art. 4 (2) VS-RL
Gefährdung
UG
D - bundesweit, NW - landesweit, NB - regional (Niederrheinische Bucht)
Gefährdungsgrade: 0 – ausgestorben, 1 – vom Aussterben bedroht,
2 – stark gefährdet, 3 – gefährdet, R – arealbedingt selten, I – gefährdete wandernde Art,
G – Gefährdung anzunehmen, V – Art der Vorwarnliste, S – von Schutzmaßnahmen abhängig (NWO & LANUV 2008)
Untersuchungsgebiet
Schutz
Art
D
Gefährdung
NW
NB
Status Brutpaare
im UG
I. planungsrelevante Arten
Ia. streng geschützte Arten
Sa, Eb
3
3
2
NG
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
Eb
3
1S
1S
DZ
Grauammer (Emberiza calandra)
Sb, E
3
1S
1S
DZ
Mäusebussard (Buteo buteo)
Sa, E
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Sa, Ea
3S
1S
DZ
Schleiereule (Tyto alba)
Sa, E
S
VS
B
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Sa, E
VS
VS
NG
Baumfalke (Falco subbuteo)
NG
1
Ib. landesweit gefährdete Arten
Feldlerche (Alauda arvensis)
E
V
3
3
B
36
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
E
V
3
3
B, NG
5
Rebhuhn (Perdix perdix)
E
2
2S
2S
B
4
Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)
E
1
1S
1S
DZ
E
V
3
B
Bachstelze (Motacilla alba)
E
V
V
NG
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
E
V
V
B
1
Goldammer (Emberiza citrinella)
E
V
B
1
Star (Sturnus vulgaris)
E
V
B
3
Ic. regional gefährdete Arten
Haussperling (Passer domesticus)
12
II. landesweit zurückgehende Arten
V
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12
5.2.3 Amphibien
Aufgrund fehlender potentieller Fortpflanzungsgewässer und Ruheplätze im
Untersuchungsgebiet sind Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten auszuschließen.
5.2.4 Fazit
Nach Ausschluss möglicher Betroffenheiten der Artengruppen Säugetiere und
Amphibien sind 12 Vogelarten als eingeengter Pool planungsrelevanter Arten zu
betrachten (Tab. 2).
6
Vorprüfung der Wirkfaktoren
Durch Bau, Anlage und Betrieb der neuen Ortschaft können sich artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen der Fauna ergeben. Neben dem direkten
Biotopverlust durch Versiegelung und Gestaltung ist ein Faktorenkomplex zu
berücksichtigen, der durch Kulissenbildung, Verlärmung sowie visuelle Effekte
(Bewegung, Licht, Landschaftsbildveränderung) bestimmt ist (vgl. Kap. 5).
Es erfolgt eine Abschätzung für den eingeengten Artenpool hinsichtlich potentieller Betroffenheiten durch Realisierung des Vorhabens. Die Fundpunkte bzw.
Papierrevierzentren der planungsrelevanten und zurückgehenden Arten sind in
Karte 1 dargestellt.
6.1 Brutvögel
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres
deutlichen Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung
wurde sie in der neuen Roten Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft.
Die Art meidet höhere Vertikalstrukturen wie Waldränder und Feldgehölze oder
auch Siedlungsbereiche. Dies zeigt sich in dem deutlichen Abstand zu solchen
Strukturen (ORTWIN et al. 2003). Der Mindestabstand zu bewaldeten oder bebauten Gebieten ist von der Höhe der Vertikalstrukturen, aber auch von deren Ausdehnung abhängig. Er beträgt nach OELKE (1968) und GLUTZ VON BLOTZHEIM
(2001) 60–120 m bei Gehölzen bzw. Siedlungen von höchstens 30 ha. ALBRECHT
(mdl. Mitt.) berichtet nach Erfahrungswerten von Abständen zu Ortschaften im
Rheinland von 150 m und ZENKER (1984) von 200 m. Letzterer beobachtete aber
auch Annäherungen der Feldlerche auf Singflügen an die Vertikalstrukturen.
In der vorliegenden Betrachtung wird von relevanten Wirkungen bis zu einem
Abstand zur Grenze des B-Plangebietes von 150 m ausgegangen.
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Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 36 Reviere der Feldlerche erfasst,
davon 8 im Geltungsbereich des B-Plans sowie 13 weitere im 150 m-Raum um
den Geltungsbereich (Karte 1).
Es ist von einem Verlust von Revieren der Feldlerche auszugehen.
Die Rauchschwalbe gilt als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche
Kulturlandschaft. Im Untersuchungsraum wurde sie randlich im Norden mit 5
Brutpaaren im Langweilerhof erfasst. Diese nutzen mit weiteren Nahrungsgästen
dieser Art Bereiche des Untersuchungsgebietes für ihre Nahrungsflüge.
Rauchschwalben brüten ausschließlich in landwirtschaftlichen Nutzgebäuden mit
Einflugmöglichkeiten, insbesondere in Viehställen sowie in Scheunen oder anderen Hofgebäuden. Der Brutplatz im Langweilerhof wird durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt. Geeignete Flächen für die Nahrungssuche und Aufnahme von
Lehm für den Nestbau (Pfützen, Schlammstellen) sind für die Art im weiten Umfeld vorhanden.
Für die typisch kulturfolgende Rauchschwalbe ist eine Betroffenheit durch Realisierung des Vorhabens auszuschließen.
Der Haussperling wurde mit 12 Brutpaaren im Untersuchungsgebiet erfasst. Die
Vorkommen liegen mit jeweils 4 Brutpaaren in den landwirtschaftlichen Gebäuden von Petershof, Schafshof und Langweilerhof und werden nicht berührt.
Der Haussperling hat ein breiteres Spektrum an Nistmöglichkeiten im Dachbereich, wie z.B. Hohlräume unter Dachpfannen oder Nischen zwischen Dachstuhl
und Mauertraufe.
Eine Betroffenheit des Haussperlings durch Realisierung des Vorhabens ist
auszuschließen.
Die Schleiereule brütete 2010 im Petershof in etwa 300 m südlicher Entfernung
zum Geltungsbereich. Die Art gilt wie der Haussperling als typischer Kulturfolger.
Der Brutplatz wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Durch die geplante
Anlage einer Obstwiese im südwestlichen, dem Petershof zugewandten Bereich
des Plangebietes wird zudem ein geeignetes Nahrungshabitat entwickelt.
Für die Schleiereule ist eine Betroffenheit durch Realisierung des Vorhabens
auszuschließen.
Das Rebhuhn wurde mit vier Brutpaaren im Untersuchungsraum erfasst. Ein
Vorkommen liegt im Geltungsbereich des Plangebietes, drei weitere Reviere
innerhalb des 200 m-Raumes um die zukünftige Ortschaft. Für diese vier Reviere
ist zumindest für die Bauphase (baubedingt) eine Entwertung der Flächen als
Bruthabitat anzunehmen. Eine folgende „betriebsbedingte“ Beeinträchtigung
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dieser Brutreviere (erhöhter Druck durch Spaziergänger, Jogger, Kinder, freilaufende Hunde) ist nicht auszuschließen.
Es ist von einem Verlust von Revieren des Rebhuhns auszugehen.
6.2 Nahrungsgäste und Durchzügler
Eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den
Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die festgestellten
Nahrungsgäste und Durchzügler von vornherein ausgeschlossen werden. Es
handelt sich um eine „Beeinträchtigung nicht essentieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essentieller Flugrouten und Wanderkorridore“. Dies erfüllt
keinen Verbotstatbestand (MUNLV 2010).
Als planungsrelevante Nahrungsgäste wurden drei Greifvogelarten erfasst,
welche große Jagdhabitate nutzen:
Der Mäusebussard konnte sporadisch auf Nahrungsflügen im gesamten Untersuchungsgebiet beobachtet werden. Es besteht für ein Paar ein Brutverdacht im
randlich des westlichen Untersuchungsraumes gelegenen NSG „Vorbahnhofsgelaende Dueren“ (DN-031). Die Art ist häufig und weit verbreitet.
Vereinzelt wurde auch der Turmfalke als Nahrungsgast beobachtet. Der Brutplatz des Paares liegt in einem Nistkasten in einem Mast der 380 kV-Leitung
westlich von Merzenich. Die Art ist häufig und weit verbreitet.
Weiterhin konnte im gesamten Untersuchungsgebiet wiederholt ein einzelner
jagender Baumfalke beobachtet werden. Der Brutplatz ist nicht bekannt, kann
aber auch aufgrund des oftmals großen Jagdhabitats mehrere Kilometer entfernt
liegen. Ein bekannter Brutplatz liegt bei Frauwüllesheim (eigene Beobachtung).
Die gefährdete Art bevorzugt als Bruthabitat Feldgehölze sowie Randbereiche
von Altholzbeständen.
Für alle genannten Nahrungsgäste ist eine Betroffenheit durch Realisierung des
Vorhabens auszuschließen, da für diese aufgrund ihrer großräumigen Lebensraumansprüche kein essentielles Jagdhabitat vorliegt. Brutstandorte dieser Arten
sind ebenfalls nicht betroffen.
Als Durchzügler wurden mit Rohrweihe, Braunkehlchen, Grauammer und
Steinschmätzer insgesamt vier planungsrelevante Arten erfasst, welche alle
hohe Gefährdungsgrade aufweisen.
Für alle genannten Durchzügler ist eine Betroffenheit durch Realisierung des
Vorhabens auszuschließen, da die Vorhabensfläche für diese kein essentielles
Habitat darstellt.
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6.3 Resultierende potentiell betroffene Arten
Die Vorprüfung ergibt ein Konfliktpotenzial für folgende Arten, welche vertieft zu
betrachten sind:
7
•
Feldlerche
•
Rebhuhn
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Als Ergebnis der Artenschutz-Vorprüfung ist für die Arten Feldlerche und Rebhuhn anzunehmen, dass bei Realisierung der Planung Zugriffsverbote des § 44 I
BNatSchG ausgelöst werden.
Für die beiden durch das Vorhaben potentiell betroffenen Arten werden die Verbotstatbestände abgeprüft. In der Dokumentation sind die erforderlichen „Art-fürArt-Protokolle“ (Formular B, Anlage 2 der VV-Artenschutz) aufgeführt.
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Bewertung wird nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
7.1 Feldlerche
Im Geltungsbereich des B-Plans werden bei Realisierung der Planung durch die
unmittelbare Inanspruchnahme derzeitiger Ackerstandorte acht Brutreviere der
Feldlerche zerstört (Karte 1).
Durch die Kulissenwirkung der neuen Ortsanlage sind zusätzlich umliegende
Flächen als für die Art entwertet zu betrachten, da das Verteilungsmuster der
Feldlerche neben der Präferenz für offene Agrarlandschaften mit der Meidung
von Vertikalstrukturen und Kulissen zusammenhängt. Wie in Kap. 6.1 erörtert ist
von einem Abstand zur Grenze des B-Plangebietes von 150 m auszugehen, in
dem die Fortpflanzungsstätten der Feldlerchen beeinträchtigt werden können.
Von der Kulissenwirkung sind 13 weitere Lerchenreviere betroffen.
Damit werden bei Realisierung der Planung 21 Reviere der Feldlerche zerstört bzw. beeinträchtigt.
Eine Verlagerung der betroffenen Brutreviere ins Umland ist nicht möglich, da
einerseits die Feldflächen in der Nähe vorhandener Kulissen (Waldränder, Pappelreihen, Siedlungen etc.) gemieden werden und andererseits ohne Habitataufwertung die Kernräume angrenzender Agrarlandschaften als gesättigt angenommen werden (worst-case-Annahme).
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7.2 Rebhuhn
Im Geltungsbereich des B-Plans wird bei Realisierung der Planung durch die
unmittelbare Inanspruchnahme derzeitiger Ackerstandorte ein Brutrevier des
Rebhuhns zerstört.
Darüber hinaus sind drei weitere Reviere im 200 m -Raum um den Geltungsbereich akustischen und optischen Störwirkungen während der Bauphase ausgesetzt (Karte 1). Die Empfindlichkeit des Rebhuhns gegenüber Bautätigkeiten ist
bislang wissenschaftlich nicht untersucht. Bekannt sind dagegen Auswirkungen
des Straßenverkehrs auf das Rebhuhn. So können Störungen durch Straßenverkehrslärm eine Revierbesetzung verhindern, der kritische Schallpegel liegt bei 55
dB(A) tags und die Effektdistanz bei 300 m (BMVBS 2010). Im ungünstigsten Fall
ist von einer temporären Aufgabe von maximal drei Rebhuhn-Lebensstätten
während der Bauphase auszugehen.
Im Gegensatz zur Feldlerche stellen die anlagebedingten Kulissen kein Hindernis
für eine Wiederbesetzung der eventuell temporär aufgegebenen Rebhuhnreviere
dar. Rebhühner siedeln nämlich – im Gegensatz zur Feldlerche – auch in unmittelbarer Nähe von Gehölzen und Orten (ZENKER 1982).
Betriebsbedingt sind geringe zusätzliche Störwirkungen durch Naherholung im
Umfeld zu erwarten. Diese erreichen aber nicht das Niveau einer erheblichen
Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, wirken sich also nicht auf der lokalen Populationsebene aus. Die Störwirkungen sind des Weiteren nicht derart stark, dass sie
zur Aufgabe einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 führen.
Die betriebsbedingten Störwirkungen stehen somit einer Wiederbesetzung der
Rebhuhnreviere nicht entgegen. Zusammengefasst tritt unter dem Aspekt bauund betriebsbedingter Störwirkungen hinsichtlich des Rebhuhns kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ein.
Somit wird bei Realisierung der Planung ein Rebhuhnrevier dauerhaft zerstört.
Fazit
Auf dem derzeitigen Kenntnisstand ist von einem ein Revierverlust für 21 Feldlerchenpaare und ein Rebhuhnpaar auszugehen.
Die betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn befinden sich in der atlantischen
Region Nordrhein-Westfalens in einem günstigen (grün, Tendenz abnehmend)
bzw. ungünstigen (gelb) Erhaltungszustand. Aus artenschutzrechtlicher Sicht
treten bei den betroffenen beiden Vogelarten nach § 44 V BNatSchG keine Zugriffsverbote auf, „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“. Hierzu wäre bei Feldlerche und Rebhuhn die
Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
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Als funktionale Vermeidungsmaßnahmen sind Habitatverbesserungen in der
Ackerlandschaft erforderlich, die geeignet sind 21 neue Feldlerchenreviere sowie
ein neues Rebhuhnrevier zu schaffen (vorgezogener Ausgleich, s. Kap. 9).
Für die übrigen planungsrelevanten Arten ergeben sich keine Konflikte mit den
Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG, insbesondere
wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Baubeginns der Erschließungs- bzw. Siedlungsbaumaßnahmen eingerichtet sind und die empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden (s. Kap. 8 u. 9).
8
Vermeidungsmaßnahmen
Neben den planungsrelevanten Vogelarten ist § 44 I BNatSchG auch für alle
weiteren heimischen Vogelarten als europäisch geschützte Arten zu beachten.
Dies gilt, auch wenn im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass wegen
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes
(„Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die Verbote des § 44 I BNatSchG
verstoßen wird und diese in Planungs- und Zulassungsverfahren nicht artenschutzrechtlich zu untersuchen sind (vgl. Kap. 3.1.1). Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote wird bezüglich aller europäisch geschützten Vogelarten vorsorglich durch die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen,
mit Ausnahme der in Kap. 7 dargestellten beiden Arten Feldlerche und Rebhuhn,
gänzlich ausgeschlossen.
•
Bauzeit
Die Baufeldräumung ist vorsorglich außerhalb der Brutperiode durchzuführen. Es
ergibt sich aus artenschutzfachlicher Sicht ein Zeitfenster zwischen August und
Februar, unter dessen Beachtung der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Vernichten von Niststandorten oder Bruten der Baufeldräumung
ausgeschlossen wird. Die geräumten Flächen sind bis zum Baubeginn vegetationsfrei zu halten. Hierzu sind die Flächen regelmäßig mechanisch zu bearbeiten
(grubbern o.ä.).
Alternativ können die Ackerflächen bis zum Baubeginn auch mit für Feldvögel
ungeeigneten Kulturen bewirtschaftet werden. Hierzu bietet sich beispielsweise
eine Einsaat mit Schnittgras (Lolium multiflorum) an, welches in der Brutzeit
zwischen März und Juni nicht gemäht wird. Hierdurch wird eine Brut von Feldvögeln ebenfalls vermieden.
• Bauflächenbeschränkung
Es ist eine Beschränkung der Baustraßen und Ablade- sowie Lagerungszonen
auf das B-Plangebiet vorzusehen, um Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu
minimieren.
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Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Um nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 I Nr. 3 BNatSchG
hinsichtlich der planungsrelevanten Arten Feldlerche und Rebhuhn zu verstoßen
sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Die Maßnahmen müssen zu dem Zeitpunkt verfügbar und wirksam sein, zu dem
die an sich verbotene Handlung (hier: Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) vorgenommen wird. Hierzu müssen diese vor
Baubeginn umgesetzt sein. Maßnahmen zur Optimierung der Habitatbedingungen von Feld-Avizönosen können vergleichsweise kurzfristig, d.h. innerhalb
eines Jahres wirksam werden.
9.1 Maßnahmen zum Erhalt der Feldlerche
Für die Zerstörung und Beschädigung von Fortpflanzungsstätten der Feldlerche
muss bei Realisierung der Ortsanlage im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz
geschaffen werden.
Die Feldlerche nimmt in erster Linie ihre Umwelt optisch wahr und hält zu vertikalen Landschaftselementen relativ große Abstände im Vergleich zu anderen Singvögeln ein (BMVBS 2010, vgl. auch Kap. 6.1). Die Brutrevierdichte ist zudem in
hohem Maße von der Habitatausstattung abhängig.
Daher sind für den Suchraum für die Ausgleichsflächen in der offenen, störungsarmen Agrarlandschaft folgende Kriterien zu beachten:
•
räumlicher Bezug zum Plangebiet (Lokalpopulation) mit Vorkommen1,
•
ausreichende Abstände der Maßnahmenstandorte zu potentiellen Stör- und
Gefahrenquellen; mindestens 150 m zu Kulissenwirkung erzeugenden Vertikalstrukturen wie Gehölzstreifen, Wäldern und Ortslagen sowie mindestens 300 m zu Land- und Kreisstraßen (Verkehrsaufkommen bis 20.000
Kfz/24h) und 500 m zu Bundesautobahnen und Straßen mit höherem Verkehrsaufkommen (>20.000 Kfz/24h) sowie
•
für die Art möglichst geringwertige Habitataustattung und damit aktuell niedrige Besatzdichte, um den Flächenbedarf zu minimieren (Aufwertungspotential pro Flächeneinheit damit größer).
1
Die Feldlerche besiedelt die Zülpicher Börde flächendeckend. Im vorliegenden Fall kann die
Abgrenzung der Lokalpopulation daher großzügig vorgenommen werden.
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Art der Maßnahmen
Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im
weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Im Einzelnen
bieten sich die folgenden Förder- und Schutzmaßnahmen an (LANUV 2012,
KÖNIG & SANTORA 2011, HÖLKER 1996, HÖTKER 2005):
•
Extensivierung des Getreideanbaus (doppelter Reihenabstand, reduzierte
Düngung, keine Biozide),
•
Anlage und Pflege von Brachen (Mahd, Grubbern ab 1. August) und Blühfeldern
•
Anlage von Ackerrand- und Blühstreifen (Mindestbreite 6 m, idealerweise
10 m),
•
Verkleinerung der Schläge und Vergrößerung der Sortenvielfalt an Feldfrüchten auch innerhalb der Schläge (erhöhte Strukturvielfalt),
•
vermehrter Anbau von Sommergetreide und Leguminosen,
•
Anlage von Feldlerchenfenstern (nur in Kombination mit flächen- und streifenförmigen Maßnahmen),
•
Erhalt von Stoppelfeldern im Herbst und Winter,
•
Ernteverzicht von Getreide sowie
•
Umwandlung von versiegelten, asphaltierten Feldwegen in wassergebundene Grünwege mit nährstoffarmen Saumstrukturen und Wegrandunterhaltung (Mahd erst ab 1. August, keine Biozide)
Umfang der Maßnahmen
Der Maßnahmenumfang lässt sich aus der Mindestreviergröße der Feldlerche
ableiten.
Die Brutreviere der Feldlerche sind nach LANUV (2012) mindestens 0,25 ha
groß. GLUTZ VON BLOTZHEIM (2001) berichtet von kleinsten Reviergrößen in Leguminosenfeldern von 0,28 ha und in Getreidefeldern von 0,50 ha. In intensiv
landwirtschaftlich genutzten Gebieten sind die Reviere durchwegs größer. Die
Reviergrößen betragen dann bis zu 5 ha.
Bei einer geeigneten Kombination von Schutz- und Fördermaßnahmen ist eine
Flächengröße von 0,5 ha für die Neuschaffung eines zusätzlichen Feldlerchenreviers ausreichend1. Hieraus resultiert vorhabensbezogen ein Umfang von
10,5 ha Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland.
1
Dies belegen laufende, eigene ornithologische Erfolgskontrollen zu Ausgleichsmaßnamen für
das Kraftwerk Neurath.
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20
Umsetzung
Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen soll durch die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft oder einen anderen geeigneten Maßnahmenträger erfolgen.
Da sich die Erschließungs- und Baumaßnahmen über mehrere Jahre erstrecken,
ist von einer geschlossenen Kulissenwirkung durch die neue Ortslage Morschenich frühestens erst ab 2016 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt muss daher auch
erst der vollständige vorgezogene Ausgleich in einer Größenordnung von
10,5 ha umgesetzt sein.
Um die artenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 44 V BNatSchG zu erfüllen, sollte in den kommenden Jahren zur Reviergründung der Feldlerche (ab
Februar) jeweils folgender Maßnahmenumfang bereit stehen:
2013
4,0 ha
2014
6,2 ha
2015
8,4 ha
2016
10,5 ha
Sollten die Baumaßnahmen deutlich langsamer als erwartet durchgeführt werden
und eine geschlossene Kulissenwirkung erst später erreicht werden, sind die
Maßnahmen auch später umsetzbar.
9.2 Maßnahmen zum Erhalt des Rebhuhns
Für das Rebhuhn sind die Maßnahmen für die Feldlerche multifunktional im gleichen Ausgleichsraum geeignet. Die Art nutzt zur Brutzeit einen Aktionsraum von
2-5 ha, außerhalb der Brutsaison 20-30 ha (FLADE 1994). Ausschlaggebend für
die Habitatqualität ist ein Flächenanteil von 10 % an hochwertigen Habitatstrukturen, welche im Maßnahmenraum zu verteilen sind, um Konzentrationseffekte und
damit erhöhten Prädatorendruck zu vermeiden. Zur nachhaltigen Verbesserung
des Habitatangebotes pro Paar sollte insgesamt mindestens einen Hektar Maßnahmenfläche im Aktionsraum bereit gestellt werden. Dieser Umfang wird durch
den Ausgleich für die Feldlerche abgedeckt.
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Artenschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung
Unter Beachtung und Durchführung der in Kapitel 8 und 9 dargestellten Maßnahmen lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei
Realisierung des Vorhabens ausschließen.
Ein Ausnahmeverfahren (Stufe III der ASP) gemäß der Verwaltungsvorschrift
Artenschutz ist nicht erforderlich.
Aachen, den 20. September 2012
Dr. R. Raskin
Dipl.-Biol. D. Raskin
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11
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22
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Dokumentation
Tabellen
Tab. D1:
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5105 (Nörvenich)
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokolle zur Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Anforderungen
•
Feldlerche (Alauda arvensis)
•
Rebhuhn (Perdix perdix)
Karten
Karte 1:
Verbreitung planungsrelevanter und zurückgehender Vogelarten
(M 1.6.000)
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Dok.
Tab. D1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5105 (Nörvenich)
Erläuterungen:
fett: im Rahmen der Erfassungen nachgewiesen;
* = Fundmeldungen der Art aufgrund des jungen Gefährdungsgrades noch nicht für MTB gemeldet, Vorkommen jedoch bekannt (Feldlerche)
EZ = Erhaltungszustand in der atlantischen Region von NRW, G = gut, U = ungünstig, S =
schlecht, + = Tendenz zunehmend, - = Tendenz abnehmend
Lebensräume: Äcker = Äcker, Weinberge; Säume = Säume und Hochstaudenfluren
Biotopbindung: xx – sehr stark, x – stark, (x) – schwach
Art
Wissensch. Name
Status
MTB 5105
EZ
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
Art vorhanden
G
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
Art vorhanden
G
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
Art vorhanden
S
(X)
Große Bartfledermaus
Myotis brandtii
Art vorhanden
U
X
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
Art vorhanden
G
Großes Mausohr
Myotis myotis
Art vorhanden
U
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Art vorhanden
G
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
Art vorhanden
U
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Art vorhanden
G
Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
Art vorhanden
G
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Art vorhanden
G
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Art vorhanden
G
Habicht
Accipiter gentilis
sicher brütend
G
(X)
Sperber
Accipiter nisus
sicher brütend
G
(X)
Feldlerche*
Alauda arvensis
sicher brütend
G-
XX
Eisvogel
Alcedo atthis
sicher brütend
G
Wiesenpieper
Anthus pratensis
sicher brütend
G-
(X)
Graureiher
Ardea cinerea
sicher brütend
G
X
Steinkauz
Athene noctua
sicher brütend
G
(X)
X
Mäusebussard
Buteo buteo
sicher brütend
G
X
X
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
sicher brütend
U
Kornweihe
Circus cyaneus
Wintergast
G
X
XX
Mehlschwalbe
Delichon urbicon
sicher brütend
G-
(X)
X
Mittelspecht
Dendrocopos medius
sicher brütend
G
Kleinspecht
Dryobates minor
sicher brütend
G
Schwarzspecht
Dryocopus martius
sicher brütend
G
Grauammer
Emberiza calandra
sicher brütend
S
Baumfalke
Falco subbuteo
sicher brütend
U
Deutscher Name
Äcker
Säume
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
XX
X
XX
XX
X
raskin
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum B-Plan Merzenich C 23 „Morschenich - Neu“
Dok.
Tab. D1: Fortsetzung
Deutscher Name
Art
Wissensch. Name
Turmfalke
Status
MTB 5105
EZ
Äcker
Säume
Falco tinnunculus
sicher brütend
G
X
X
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
sicher brütend
G-
X
X
Neuntöter
Lanius collurio
sicher brütend
U
Feldschwirl
Locustella naevia
sicher brütend
G
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
sicher brütend
G
Rebhuhn
Perdix perdix
sicher brütend
U
Wespenbussard
Pernis apivoris
sicher brütend
U
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
sicher brütend
U-
Uferschwalbe
Riparia riparia
sicher brütend
G
(X)
Turteltaube
Streptopelia turtur
sicher brütend
U-
X
Kiebitz
Vanellus vanellus
sicher brütend
G
XX
Kreuzkröte
Bufo calamita
Art vorhanden
U
(X)
(X)
Wechselkröte
Bufo viridis
Art vorhanden
U
(X)
(X)
Springfrosch
Rana dalmatina
Art vorhanden
G
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
Art vorhanden
G
X
(X)
XX
XX
XX
X
X
(X)