Daten
Kommune
Merzenich
Größe
755 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
19.08.14, 13:11
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Blatt 1: Maßnahmenkennblatt Blühfeld (1R)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn
sowie für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit intensiv ackerbaulich
genutzt (Stand: Sommer 2012).
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen
umgesetzt. Diese werden durch streifenförmige, mindestens 6 m breite,
oder flächige Einsaat einer Saatgutmischung mit heimischen
Wildkräutern möglichst regionaler Herkunft zu blüh- und artenreichen
Standorten entwickelt. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012
umgesetzt.
Räumliche Lage:
Stadt Linnich, Gemarkung Rurdorf, Flur 1, Flurstück 26/1
Flächengröße:
Gesamtgröße: 5.057 m²
Zielsetzung:
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche
und das Rebhuhn durch die Anlage eines Blühfeldes.
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten
der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Bewirtschaftungsauflagen:
Anlage:
Die
Bodenbearbeitung
erfolgt
grundsätzlich
wie
bei
der
Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft
(Stiftung)
zur
Verfügung
gestellten
Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1cm) in
ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine
Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der
Bodenschluss durch Anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein
Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B.
Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen
Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden.
Grundsätzliche Auflagen:
Im Winter (Februar) wird das Feld bzw. werden die Streifen gemulcht,
wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine
möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem
01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der
Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde
2
zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
ist untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Mit Zustimmung der zuständigen Landschaftsbehörde ist ein Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln bei flächenhaften Auftreten von
Problemunkräutern in Ausnahmefällen (dies ist durch die Stiftung mit
der zuständigen Landschaftsbehörde vorher abzustimmen) ggf.
möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver
Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang
punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühfeld/-streifen ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen aber nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache
Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (1R)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Rurdorf
Flur
1
Flurstück
26/1 (5.057 m²)
26/1
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.:
Datum: 18.10.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
4
Blatt 2: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (2K)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie
für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand:
Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu
wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung
und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/
Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei dreigeteilt
bewirtschaftet. Fruchtfolgeglieder sind demnach Sommer- bzw.
Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge. Alternativ kann
das Fruchtfolgeglied Leguminose/Kulturpflanzengemenge durch eine
Brache oder einen mehrjährigen Blühstreifen bzw. ein mehrjähriges
Blühfeld ersetzt werden.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Stadt Jülich, Gemarkung Koslar, Flur 27, Flurstück 34
Flächengröße:
Gesamtgröße: 14.729 m²
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und
Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das
Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte
Fruchtfolge.
Zielsetzung:
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der
offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Ackerwildkrautflora
Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne
Blühstreifen/-feld)
auflagen:
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt
Verzicht auf jegliche Düngung
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
untersagt.
5
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft
(Stiftung)
ist
ein
Einsatz
von
Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind
Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden
vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor
flächigen Maßnahmen.
Die Fläche wird dreigeteilt bewirtschaftet, optional im jährlichen Wechsel
z.B. wie folgt:
1.Jahr
Wintergetreide
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
Sommergetreide
2. Jahr
Sommergetreide
Wintergetreide
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
3. Jahr
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
Sommergetreide
Wintergetreide
Alternativ können zwei der Teilflächen im Wechsel mit Sommer- bzw.
Wintergetreide bewirtschaftet werden, während auf dem dritten Teil ein
mehrjähriges Blühfeld entsteht.
2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge:
2.1 Auflagen für den Getreideanbau:
Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in
doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge.
Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und
Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.
Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu
beernten und über den Winter stehen zu lassen.
2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:
Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und
Ackerbohne sowie deren Gemenge.
6
Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung
mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft abzustimmen.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und
wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8
Wochen liegen)
Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August
beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder
abgefahren werden.
Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten.
Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut
(insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September
in Abstimmung mit der Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:
Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung
(Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker
(Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht
muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01.
August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach
dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der
übrigen Auflagen möglich.
2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:
Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch
hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine
Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01.
August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung
und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen
werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist
untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein
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Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei
sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen
vor flächigen Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach
Zustimmung der Stiftung und der Unteren Landschaftsbehörde durch
flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt.
Anlage:
Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung.
Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung)
zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst
(September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes
Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März)
möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
Gegebenenfalls
erforderliche
zusätzliche Ausnahmen
von
den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen
Landschaftsbehörde
und
der
Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (2K)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Koslar
Flur
27
Flurstück
34 (14.729 m²)
34
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.:
Datum: 18.10.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
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Blatt 3: Maßnahmenkennblatt Blühfeld (3M)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn
sowie für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit intensiv ackerbaulich
genutzt (Stand: Sommer 2012).
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen
umgesetzt. Diese werden durch streifenförmige, mindestens 6 m breite,
oder flächige Einsaat einer Saatgutmischung mit heimischen
Wildkräutern möglichst regionaler Herkunft zu blüh- und artenreichen
Standorten entwickelt. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012
umgesetzt.
Räumliche Lage:
Gemeinde Merzenich, Gemarkung Merzenich, Flur 16, Flurstück 17
Flächengröße:
Gesamtgröße: ca. 3.133 m²
Zielsetzung:
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche
und das Rebhuhn durch die Anlage eines Blühfeldes.
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten
der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Bewirtschaftungsauflagen:
Anlage:
Die
Bodenbearbeitung
erfolgt
grundsätzlich
wie
bei
der
Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft
(Stiftung)
zur
Verfügung
gestellten
Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1cm) in
ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine
Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der
Bodenschluss durch Anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein
Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B.
Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen
Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden.
Grundsätzliche Auflagen:
Im Winter (Februar) wird das Feld bzw. werden die Streifen gemulcht,
wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine
möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem
01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der
Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde
10
zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
ist untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Mit Zustimmung der zuständigen Landschaftsbehörde und der
Stiftung ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei flächenhaften
Auftreten von Problemunkräutern in Ausnahmefällen (dies ist durch
die Stiftung mit der zuständigen Landschaftsbehörde vorher
abzustimmen) ggf. möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit
besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen.
Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen
Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühfeld/-streifen ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen aber nach Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache
Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (3M)
Gemarkung Merzenich
Flur 16, Flurstück 17 (tlw.)
Blüh-/Brache-/Getreidestreifen
mit Ernteverzicht: ca. 3.133 m²
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
±
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.: 4020138
Datum: 07.08.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
12
Blatt 4: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (4D)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie
für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand:
Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu
wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung
und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/
Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei dreigeteilt
bewirtschaftet. Fruchtfolgeglieder sind demnach Sommer- bzw.
Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge. Alternativ kann
das Fruchtfolgeglied Leguminose/Kulturpflanzengemenge durch eine
Brache oder einen mehrjährigen Blühstreifen bzw. ein mehrjähriges
Blühfeld ersetzt werden.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Stadt Düren, Gemarkung Düren, Flur 12, Flurstück 62
Flächengröße:
Gesamtgröße: 9.137 m²
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und
Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das
Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte
Fruchtfolge.
Zielsetzung:
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der
offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Ackerwildkrautflora
Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne
Blühstreifen/-feld)
auflagen:
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt
Verzicht auf jegliche Düngung
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
13
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in
Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders
selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der
Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.
Die Fläche wird dreigeteilt bewirtschaftet, optional im jährlichen Wechsel
z.B. wie folgt:
1.Jahr
Wintergetreide
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
Sommergetreide
2. Jahr
Sommergetreide
Wintergetreide
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
3. Jahr
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
Sommergetreide
Wintergetreide
Alternativ können zwei der Teilflächen im Wechsel mit Sommer- bzw.
Wintergetreide bewirtschaftet werden, während auf dem dritten Teil ein
mehrjähriges Blühfeld entsteht.
2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge:
2.1 Auflagen für den Getreideanbau:
Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in
doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge.
Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und
Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.
Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu
beernten und über den Winter stehen zu lassen.
2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:
Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde Erbse und Ackerbohne sowie
deren Gemenge.
14
Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetz-ung
mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und
wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8
Wochen liegen)
Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August
beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder
abgefahren werden.
Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten.
Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut
(insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September
nach Abstimmung mit der Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:
Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung
(Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker
(Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht
muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01.
August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach
dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der
übrigen Auflagen möglich.
2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:
Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch
hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine
Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01.
August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung
und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen
werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist
untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in
15
Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders
selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der
Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch
flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt.
Anlage:
Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung.
Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung)
zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst
(September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes
Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März)
möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (4D)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Düren
Flur
12
Flurstück
62 (9.137 m²)
62
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.:
Datum: 18.10.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
17
Blatt 5: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (5G)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn
sowie für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit intensiv ackerbaulich
genutzt (Stand: Sommer 2012).
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen
umgesetzt. Diese werden durch streifenförmige, mindestens 6 m breite,
oder flächige Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung (insbesondere
mit Luzerne oder Erbse) zu einem Artenschutzacker entwickelt. Die
Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Gemeinde Merzenich, Gemarkung Girbelsrath, Flur 3, Flurstück 79 tlw.
und/oder 104
Flächengröße:
Gesamtgröße: ca. 4.192 m²
Zielsetzung:
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche
und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine
erweiterte Fruchtfolge.
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten
der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Ackerwildkrautflora
Bewirtschaftungsauflagen:
Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
(Stiftung) zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder
Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der
Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein
Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B.
Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen
Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden.
Bei Anlage von Streifen beträgt die Mindestbreite 6 m. Der
Artenschutzacker bzw. die Artenschutzstreifen sind für mindestens 3
Jahre an derselben Stelle zu erhalten.
Lage der Fläche:
Die Maßnahme kann innerhalb des festgelegten Raumes (siehe Karte)
unter Beibehaltung der Gesamtgröße der Kompensationsmaßnahme
(4.129 m²) wechseln.
Grundsätzliche Auflagen:
18
Einsaat mit Luzerne oder nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde und der Stiftung mit anderem geeigneten
Saatgut für die Dauer von mindestens 3 Jahren auf derselben Fläche.
Nach den 3 Jahren kann die Maßnahme auf eine andere Fläche
wechseln. Ziel ist es, dass im Wechseljahr die Fläche erst nach der
Einsaat der neuen Fläche gemulcht oder gemäht und wieder
konventionell bewirtschaftet wird.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) zwischen dem
01. und 15.06. sowie ab dem 15.08. (in Ausnahmefällen ab dem
01.08., zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)
In einem bestehenden Naturschutzacker ist grundsätzlich keine
Bodenbearbeitung erlaubt.
Tiefpflügen ist grundsätzlich untersagt.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
ist untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
bei
flächenhaften
Auftreten
von
Problemunkräutern
in
Ausnahmefällen (dies ist durch die Stiftung mit der zuständigen
Landschaftsbehörde vorher abzustimmen) ggf. möglich. Hierbei sind
Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller
Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (5G)
Gemarkung Girbelsrath
Flur 3, Flurstück 79 (tlw.) & 104 (tlw.)
Potenzieller Raum für
Rotationsfläche
Blüh-/Brache-/Getreidestreifen
mit Ernteverzicht: ca. 4192 m²
Flurstücksgrenze
79
"
)
104
"
)
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
±
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.: 4020138
Datum: 07.08.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
20
Blatt 6: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (6J)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie
für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand:
Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu
wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung
und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/
Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei zweigeteilt
bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommer- bzw. Wintergetreide und
Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die Anlage eines Blühstreifen
bzw. Blühfeldes oder Brache möglich.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Jakobwüllesheim, Flur 1, Flurstück 166
Flächengröße:
Gesamtgröße: 11.104 m²
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und
Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das
Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte
Fruchtfolge.
Zielsetzung:
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der
offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Ackerwildkrautflora
Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne
Blühstreifen/-feld)
auflagen:
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt
Verzicht auf jegliche Düngung
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
21
Rheinische
Kulturlandschaft
(Stiftung)
ist
ein
Einsatz
von
Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind
Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden
vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor
flächigen Maßnahmen.
Die Fläche wird zweigeteilt bewirtschaftet.
2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge:
2.1 Auflagen für den Getreideanbau:
Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in
doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge.
Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und
Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.
Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu
beernten und über den Winter stehen zu lassen.
2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:
Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und
Ackerbohne sowie deren Gemenge.
Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung
mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft abzustimmen.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und
wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8
Wochen liegen)
Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August
beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder
abgefahren werden.
Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten.
Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut
(insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September
nach Abstimmung mit der Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:
Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung
(Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker
(Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht
muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01.
August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach
22
dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der
übrigen Auflagen möglich.
2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:
Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch
hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine
Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01.
August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung
und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen
werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist
untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei
sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen
vor flächigen Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch
flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt.
Anlage:
Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung.
Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung)
zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst
(September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes
Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März)
möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
Gegebenenfalls
erforderliche
zusätzliche Ausnahmen
von
den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen
Landschaftsbehörde
und
der
Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (6J)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Jakobwüllesheim
Flur
1
Flurstück
166 (11.104 m²)
166
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.:
Datum: 18.10.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
24
Blatt 7: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (7F)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie
für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand:
Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu
wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Die Fläche wird dabei
zweigeteilt bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommer- bzw.
Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die Anlage
eines Blühstreifen bzw. Blühfeldes oder Brache möglich.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstück 51
Flächengröße:
Gesamtgröße: 7.000 m²
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und
Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das
Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte
Fruchtfolge.
Zielsetzung:
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der
offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Ackerwildkrautflora
Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne
Blühstreifen/-feld)
auflagen:
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt
Verzicht auf jegliche Düngung
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft
(Stiftung)
ist
ein
Einsatz
von
Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind
Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden
25
vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor
flächigen Maßnahmen.
Die Fläche wird zweigeteilt bewirtschaftet.
2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge:
2.1 Auflagen für den Getreideanbau:
Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in
doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge.
Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und
Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.
Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu
beernten und über den Winter stehen zu lassen.
2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:
Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und
Ackerbohne sowie deren Gemenge.
Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung
mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft abzustimmen.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und
wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8
Wochen liegen)
Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August
beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder
abgefahren werden.
Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten.
Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut
(insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September
nach Abstimmung mit der Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden. Dazu ist der Naturschutzacker vor der
Pflegemaßnahme entsprechend durch die Stiftung zu kontrollieren.
2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:
Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung
(Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker
(Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht
muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01.
August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach
dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der
übrigen Auflagen möglich.
26
2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:
Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch
hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine
Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01.
August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung
und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen
werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist
untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei
sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen
vor flächigen Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch
flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt.
Anlage:
Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung.
Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung)
zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst
(September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes
Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März)
möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
Ggf. erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (7F)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Froitzheim
Flur
40
Flurstück
51 (7.000 m²)
51
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.:
Datum: 18.10.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
28
Blatt 8: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (8F)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie
für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand:
Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu
wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung
und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/
Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei dreigeteilt
bewirtschaftet. Fruchtfolgeglieder sind demnach Sommer- bzw.
Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge. Alternativ kann
das Fruchtfolgeglied Leguminose/ Kulturpflanzengemenge durch eine
Brache oder einen mehrjährigen Blühstreifen bzw. ein mehrjähriges
Blühfeld ersetzt werden.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstücke 72 tlw., 73
tlw., 74 tlw.
Flächengröße:
Gesamtgröße: ca. 20.000 m²
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und
Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das
Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte
Fruchtfolge.
Zielsetzung:
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der
offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Ackerwildkrautflora
Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne
Blühstreifen/-feld)
auflagen:
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt
Verzicht auf jegliche Düngung
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
29
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft
(Stiftung)
ist
ein
Einsatz
von
Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind
Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden
vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor
flächigen Maßnahmen.
Die Fläche wird dreigeteilt bewirtschaftet, optional im jährlichen Wechsel
z.B. wie folgt:
1.Jahr
Wintergetreide
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
Sommergetreide
2. Jahr
Sommergetreide
Wintergetreide
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
3. Jahr
Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge
Sommergetreide
Wintergetreide
Alternativ können zwei der Teilflächen im Wechsel mit Sommer- bzw.
Wintergetreide bewirtschaftet werden, während auf dem dritten Teil ein
mehrjähriges Blühfeld entsteht.
2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge:
2.1 Auflagen für den Getreideanbau:
Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in
doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge.
Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und
Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.
Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu
beernten und über den Winter stehen zu lassen.
2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:
Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und
30
Ackerbohne sowie deren Gemenge.
Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung
mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft abzustimmen.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und
wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8
Wochen liegen)
Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August
beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder
abgefahren werden.
Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten.
Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut
(insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September
nach Abstimmung mit der Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden.
2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:
Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung
(Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker
(Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht
muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01.
August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach
dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der
übrigen Auflagen möglich.
2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:
Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch
hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine
Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.
Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01.
August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung
und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen
werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.
Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr
vorhanden sein.
Düngung jeglicher Art ist untersagt.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist
untersagt.
Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist
untersagt.
Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
31
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei
sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen
vor flächigen Maßnahmen.
In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung
erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach
Zustimmung der Stiftung und der Unteren Landschaftsbehörde durch
flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In
Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.
Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt.
Anlage:
Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung.
Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung)
zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst
(September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes
Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März)
möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt
erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß)
aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei
zwingend gewährleistet werden. Dazu ist der Naturschutzacker vor der
Pflegemaßnahme entsprechend durch die Stiftung zu kontrollieren.
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen
Landschaftsbehörde
und
der
Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (8F)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Froitzheim
Flur
40
Flurstück
72 tlw., 73 tlw., 74 tlw. (ca. 2 ha)
72 tlw., 73 tlw., 74 tlw.
0
25
50
100
150
Meter
1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Projekt:
Bearbeiter: T. Steffens
Projekt-Nr.:
Datum: 18.10.2012
Plan-Nr.:
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
33
Blatt 9a: Maßnahmenkennblatt Extensivacker mit Ackerrandstreifen (9aS)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn
sowie für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten umgesetzt. Die
intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern
mit Ackerrandstreifen entwickelt.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29, Flurstück 42
Flächengröße:
Gesamtgröße: 19.684 m²
Zielsetzung:
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche
und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine
erweiterte Fruchtfolge.
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten
der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Vielfalt von seltenen Ackerwildkräutern: Die in
Schwerfen sehr vielfältige Ackerwildkrautflora soll durch extensiven
Ackerbau und extensive Ackerrandstreifen mit entsprechenden
Bewirtschaftungsauflagen gezielt gefördert werden.
Bewirtschaftungsauflagen:
1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
Feldfutterpflanzen (wie z. B. Luzerne) und deren Gemenge (z. B.
Luzerne-/Kleegras) dürfen längstens für zwei Jahre in Folge
angebaut werden. Die angebauten Feldfutterpflanzen dürfen ab dem
15. August bzw. nach Aufgabe der Gelege aller bodenbrütenden
Vogelarten gemäht werden. Die Biomasse kann auf den Flächen
verbleiben oder abgefahren werden. Der Termin 15. August ist unter
der Voraussetzung gewählt, dass seltene Feldvogelarten wie z. B.
Grauammer vorhanden sind. Falls dies nicht der Fall ist, kann eine
Mahd ab dem 15. Juni erfolgen.
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
2. Zusätzliche Auflagen für die Extensivackerflächen
Die Einsaat von Getreide (vorrangig Wintergetreide) erfolgt in
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doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge. Dies gilt nicht für andere Feld- oder Zwischenfrüchte.
Einschränkung der Stickstoffdüngung auf i.d.R. maximal 40 kg N/ha
und Jahr. Von der Regel kann nach oben hin bis zu einer maximalen
Stickstoffdüngung von bis zu 60 kg N/ha und Jahr abgewichen
werden, wenn dem naturschutzfachliche Gründe nicht entgegen
stehen und die Untere Landschaftsbehörde vorher zugestimmt hat.
Im Bedarfsfall kann auch eine Abweichung nach unten erfolgen,
wenn dies naturschutzfachliche Gründe erforderlich machen. In dem
Anbaujahr nach Feldgrasanbau im Gemenge mit Leguminosen darf
keine zusätzliche Stickstoffdüngung vorgenommen werden. Der
Einsatz von Wirtschaftsdüngern regionaler Herkunft (Gülle, Jauche,
Stallmist, Gärsubstrat u. Ä.) ist zulässig. Organische Düngung hat
Vorrang vor mineralischer Düngung.
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
in Ausnahmefällen möglich, wenn bei flächenhaftem Auftreten der
nachfolgend aufgeführten Problemunkräuter die dort genannten
Populationsdichten (Pflanzen je m2) überschritten werden. Hierbei
sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller
Maßnahmen
vor
flächigen
Maßnahmen.
Quecke,
Ackerfuchsschwanz, Windhalm, Gemeine Trespe, Einjährige Rispe: >
5/m²; Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Stumpfblättriger Ampfer: >
2/m²
Die Stiftung kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
weitere Problemunkräuter benennen, bei denen ab Überschreiten
einer definierten Populationsdichte der Einsatz von Spezialherbiziden
möglich ist.
3. Zusätzliche Auflagen für die Ackerrandstreifen
Für Ackerrandstreifen gelten die Vorgaben wie für Extensivacker und
zudem:
Die Ackerrandstreifen müssen in Getreide angelegt werden. In den
Jahren, in denen kein Getreide angebaut wird (längstens zwei Jahre
in Folge), kann anstatt des Ackerrandstreifens ein Brachestreifen
angelegt werden (Spontanbegrünung/Ausfallgetreide).
Die Streifen sollen eine Mindestbreite von 6 m aufweisen.
Verzicht auf chem.-synthetische Stickstoffdünger
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
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Blatt 9b: Maßnahmenkennblatt Extensivacker mit Ackerrandstreifen (9bS)
Bezeichnung:
Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn
sowie für Vogelarten der offenen Feldflur
Beschreibung:
Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen
(Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden
zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Die Fläche wird dabei
zweigeteilt bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommer- bzw.
Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die
Anlage einer Brache möglich.
Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt.
Räumliche Lage:
Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29, Flurstück 120
Flächengröße:
Gesamtgröße: ca. 11.000 m²
Zielsetzung:
Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche
und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine
erweiterte Fruchtfolge.
Somit können folgende Ziele erreicht werden:
Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten
der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Förderung der Vielfalt von seltenen Ackerwildkräutern: Die in
Schwerfen sehr vielfältige Ackerwildkrautflora soll durch extensiven
Ackerbau mit entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen gezielt
gefördert werden.
Bewirtschaftungsauflagen:
1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen
keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern
keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung
keine Untersaaten
kein Anbau von Mais
Feldfutterpflanzen (wie z. B. Luzerne) und deren Gemenge (z. B.
Luzerne-/Kleegras) dürfen längstens für zwei Jahre in Folge
angebaut werden. Die angebauten Feldfutterpflanzen dürfen ab dem
15. August bzw. nach Aufgabe der Gelege aller bodenbrütenden
Vogelarten gemäht werden. Die Biomasse kann auf den Flächen
verbleiben oder abgefahren werden. Der Termin 15. August ist unter
der Voraussetzung gewählt, dass seltene Feldvogelarten wie z. B.
Grauammer vorhanden sind. Falls dies nicht der Fall ist, kann eine
Mahd ab dem 15. Juni erfolgen.
keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)
Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.
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2. Auflagen für die Extensivackerflächen
Die Einsaat von Getreide (vorrangig Wintergetreide) erfolgt in
doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster
Saatgutmenge. Dies gilt nicht für andere Feld- oder Zwischenfrüchte.
Einschränkung der Stickstoffdüngung auf i.d.R. maximal 40 kg N/ha
und Jahr. Von der Regel kann nach oben hin bis zu einer maximalen
Stickstoffdüngung von bis zu 60 kg N/ha und Jahr abgewichen
werden, wenn dem naturschutzfachliche Gründe nicht entgegen
stehen und die Untere Landschaftsbehörde vorher zugestimmt hat.
Im Bedarfsfall kann auch eine Abweichung nach unten erfolgen,
wenn dies naturschutzfachliche Gründe erforderlich machen. In dem
Anbaujahr nach Feldgrasanbau im Gemenge mit Leguminosen darf
keine zusätzliche Stickstoffdüngung vorgenommen werden. Der
Einsatz von Wirtschaftsdüngern regionaler Herkunft (Gülle, Jauche,
Stallmist, Gärsubstrat u. Ä.) ist zulässig. Organische Düngung hat
Vorrang vor mineralischer Düngung.
Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali,
Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.
Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.
Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind
untersagt.
Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
in Ausnahmefällen möglich, wenn bei flächenhaftem Auftreten der
nachfolgend aufgeführten Problemunkräuter die dort genannten
Populationsdichten (Pflanzen je m2) überschritten werden. Hierbei
sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen
Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller
Maßnahmen
vor
flächigen
Maßnahmen.
Quecke,
Ackerfuchsschwanz, Windhalm, Gemeine Trespe, Einjährige Rispe: >
5/m²; Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Stumpfblättriger Ampfer: >
2/m²
Die Stiftung kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
weitere Problemunkräuter benennen, bei denen ab Überschreiten
einer definierten Populationsdichte der Einsatz von Spezialherbiziden
möglich ist.
3. Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder
Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde Erbse und Ackerbohne sowie
deren Gemenge.
Blütenreiche
Kulturpflanzengemenge
sind
in
Art
und
Zusammensetzung
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abzustimmen.
Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder
Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06.
und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen
mind. 8 Wochen liegen)
Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August
beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben
oder abgefahren werden.
Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten.
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Anlage:
Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut
(insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und
September nach Abstimmung mit der Stiftung.
Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein
Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B.
Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen
Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden.
4. Auflagen für die Anlage einer Brache
Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung
(Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker
(Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht
muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem
01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten.
Nach dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche
entsprechend der übrigen Auflagen möglich.
3. Zusätzliche Auflagen für die Ackerrandstreifen
Für Ackerrandstreifen gelten die Vorgaben wie für Extensivacker und
zudem:
Die Ackerrandstreifen müssen in Getreide angelegt werden. In den
Jahren, in denen kein Getreide angebaut wird (längstens zwei Jahre
in Folge), kann anstatt des Ackerrandstreifens ein Brachestreifen
angelegt werden (Spontanbegrünung/Ausfallgetreide).
Die Streifen sollen eine Mindestbreite von 6 m aufweisen.
Verzicht auf chem.-synthetische Stickstoffdünger
Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den
Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der
zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft geregelt.
Artenschutz Morschenich
Lageplan (9S)
Maßnahmenfläche
Gemarkung Schwerfen
Flur
29
Flurstück
120 (24.371 m² davon Maßnahmenfläche
ca. 11.000 m²)
42 (19.684 m²)
42
120
0
50
100
200
300
Meter 1:5.000
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Fon 0 228-90 90 721 - 0
stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de
www.rheinische-kulturlandschaft.de
Bearbeiter: T. Steffens, S. Miseré
Projekt: Artenschutz Morschenich
Projekt-Nr.:
Datum: 07.12.2011
Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012
http://www.geobasis.nrw.de
±
Blatt 10: Maßnahmenkennblatt Feldlerchenfenster
Bezeichnung:
Beschreibung:
Feldlerchenfenster
In Ackerflächen werden Feldlerchenfenster angelegt, die den
Lebensraum für typische Vogelarten der Feldflur optimieren.
Zielsetzung:
Optimierung der Bruthabitate für die Feldlerche, die diese Strukturen
nutzt, um dort oder in der Deckung des umliegenden Getreides ihr
Brutgeschäft zu verrichten.
Neben der Feldlerche profitieren auch andere Arten der Feldflur wie
Rebhuhn, Schafstelze oder Grauammer von diesen Maßnahmen.
Lerchenfenster werden als Fehlstellen in Wintergetreide (mit Ausnahme
Anlage:
von Wintergerste) mit einer Mindestgröße von 20 m² angelegt.
Das Anlegen der Lerchenfenster erfolgt durch Anheben oder
Ausschalten der Sämaschine während der Einsaat oder nach der
Aussaat durch Entfernen des Pflanzenbestandes (z. B. Grubbern).
Es gelten Mindestabstände von 150 m zu geschlossenen Ortschaften
und Baumbeständen sowie mindestens 50 m zu Straßen,
Strauchhecken und Greifvogelansitzen.
Pflegegrundsätze: Es erfolgt keine Anlage von Lerchenfenstern in Fahrgassen
(Prädatorendruck).
Nach der Anlage kann das Fenster wie der übrige Schlag bewirtschaftet
werden.
Die Feldlerchenfenster müssen während der Brutzeit der Feldlerche
(Ende März bis zur Getreideernte) vorhanden sein.
Änderungen der Pflegegrundsätze sind mit Zustimmung der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft und der zuständigen Behörde möglich,
sofern hierdurch die ökologische Wirksamkeit der Maßnahme ebenfalls
erreicht werden kann.