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Beschlussvorlage (Anlage 13: Dokumentation Ausgleichsmaßnahmen)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
755 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
19.08.14, 13:11

Inhalt der Datei

1 Blatt 1: Maßnahmenkennblatt Blühfeld (1R) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Stand: Sommer 2012). Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen umgesetzt. Diese werden durch streifenförmige, mindestens 6 m breite, oder flächige Einsaat einer Saatgutmischung mit heimischen Wildkräutern möglichst regionaler Herkunft zu blüh- und artenreichen Standorten entwickelt. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Stadt Linnich, Gemarkung Rurdorf, Flur 1, Flurstück 26/1 Flächengröße: Gesamtgröße: 5.057 m² Zielsetzung: Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch die Anlage eines Blühfeldes. Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes Bewirtschaftungsauflagen: Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch Anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Grundsätzliche Auflagen:  Im Winter (Februar) wird das Feld bzw. werden die Streifen gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde 2         zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen. Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein. Düngung jeglicher Art ist untersagt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt. Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt. Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt. Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt. Mit Zustimmung der zuständigen Landschaftsbehörde ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei flächenhaften Auftreten von Problemunkräutern in Ausnahmefällen (dies ist durch die Stiftung mit der zuständigen Landschaftsbehörde vorher abzustimmen) ggf. möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen. In einem bestehenden Blühfeld/-streifen ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen aber nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (1R) Maßnahmenfläche Gemarkung Rurdorf Flur 1 Flurstück 26/1 (5.057 m²) 26/1 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: Datum: 18.10.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± 4 Blatt 2: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (2K) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/ Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei dreigeteilt bewirtschaftet. Fruchtfolgeglieder sind demnach Sommer- bzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge. Alternativ kann das Fruchtfolgeglied Leguminose/Kulturpflanzengemenge durch eine Brache oder einen mehrjährigen Blühstreifen bzw. ein mehrjähriges Blühfeld ersetzt werden. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Stadt Jülich, Gemarkung Koslar, Flur 27, Flurstück 34 Flächengröße: Gesamtgröße: 14.729 m² Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Zielsetzung: Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Ackerwildkrautflora Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne Blühstreifen/-feld) auflagen:  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt  Verzicht auf jegliche Düngung  Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.  Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.  Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind untersagt. 5  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  Die Fläche wird dreigeteilt bewirtschaftet, optional im jährlichen Wechsel z.B. wie folgt: 1.Jahr Wintergetreide Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge Sommergetreide 2. Jahr Sommergetreide Wintergetreide Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge 3. Jahr Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge Sommergetreide Wintergetreide  Alternativ können zwei der Teilflächen im Wechsel mit Sommer- bzw. Wintergetreide bewirtschaftet werden, während auf dem dritten Teil ein mehrjähriges Blühfeld entsteht. 2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge: 2.1 Auflagen für den Getreideanbau:  Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge.  Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.  Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu beernten und über den Winter stehen zu lassen. 2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:  Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und Ackerbohne sowie deren Gemenge. 6  Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft abzustimmen.  Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)  Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden.  Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten. Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September in Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. 2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:  Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung (Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker (Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der übrigen Auflagen möglich. 2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:  Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.  Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein.  Düngung jeglicher Art ist untersagt.  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt.  Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt.  Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein 7 Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach Zustimmung der Stiftung und der Unteren Landschaftsbehörde durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.  Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt. Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (2K) Maßnahmenfläche Gemarkung Koslar Flur 27 Flurstück 34 (14.729 m²) 34 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: Datum: 18.10.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± 9 Blatt 3: Maßnahmenkennblatt Blühfeld (3M) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Stand: Sommer 2012). Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen umgesetzt. Diese werden durch streifenförmige, mindestens 6 m breite, oder flächige Einsaat einer Saatgutmischung mit heimischen Wildkräutern möglichst regionaler Herkunft zu blüh- und artenreichen Standorten entwickelt. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Gemeinde Merzenich, Gemarkung Merzenich, Flur 16, Flurstück 17 Flächengröße: Gesamtgröße: ca. 3.133 m² Zielsetzung: Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch die Anlage eines Blühfeldes. Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes Bewirtschaftungsauflagen: Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch Anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Grundsätzliche Auflagen:  Im Winter (Februar) wird das Feld bzw. werden die Streifen gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde 10         zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen. Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein. Düngung jeglicher Art ist untersagt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt. Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt. Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt. Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt. Mit Zustimmung der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei flächenhaften Auftreten von Problemunkräutern in Ausnahmefällen (dies ist durch die Stiftung mit der zuständigen Landschaftsbehörde vorher abzustimmen) ggf. möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen. In einem bestehenden Blühfeld/-streifen ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen aber nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (3M) Gemarkung Merzenich Flur 16, Flurstück 17 (tlw.) Blüh-/Brache-/Getreidestreifen mit Ernteverzicht: ca. 3.133 m² 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 ± Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: 4020138 Datum: 07.08.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de 12 Blatt 4: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (4D) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/ Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei dreigeteilt bewirtschaftet. Fruchtfolgeglieder sind demnach Sommer- bzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge. Alternativ kann das Fruchtfolgeglied Leguminose/Kulturpflanzengemenge durch eine Brache oder einen mehrjährigen Blühstreifen bzw. ein mehrjähriges Blühfeld ersetzt werden. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Stadt Düren, Gemarkung Düren, Flur 12, Flurstück 62 Flächengröße: Gesamtgröße: 9.137 m² Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Zielsetzung: Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Ackerwildkrautflora Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne Blühstreifen/-feld) auflagen:  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt  Verzicht auf jegliche Düngung  Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.  Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.  Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind 13 untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  Die Fläche wird dreigeteilt bewirtschaftet, optional im jährlichen Wechsel z.B. wie folgt: 1.Jahr Wintergetreide Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge Sommergetreide 2. Jahr Sommergetreide Wintergetreide Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge 3. Jahr Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge Sommergetreide Wintergetreide  Alternativ können zwei der Teilflächen im Wechsel mit Sommer- bzw. Wintergetreide bewirtschaftet werden, während auf dem dritten Teil ein mehrjähriges Blühfeld entsteht. 2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge: 2.1 Auflagen für den Getreideanbau:  Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge.  Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.  Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu beernten und über den Winter stehen zu lassen. 2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:  Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde Erbse und Ackerbohne sowie deren Gemenge. 14  Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetz-ung mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.  Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)  Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden.  Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten. Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. 2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:  Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung (Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker (Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der übrigen Auflagen möglich. 2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:  Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.  Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein.  Düngung jeglicher Art ist untersagt.  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt.  Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt.  Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in 15 Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.  Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt. Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (4D) Maßnahmenfläche Gemarkung Düren Flur 12 Flurstück 62 (9.137 m²) 62 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: Datum: 18.10.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± 17 Blatt 5: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (5G) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit intensiv ackerbaulich genutzt (Stand: Sommer 2012). Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen umgesetzt. Diese werden durch streifenförmige, mindestens 6 m breite, oder flächige Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung (insbesondere mit Luzerne oder Erbse) zu einem Artenschutzacker entwickelt. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Gemeinde Merzenich, Gemarkung Girbelsrath, Flur 3, Flurstück 79 tlw. und/oder 104 Flächengröße: Gesamtgröße: ca. 4.192 m² Zielsetzung: Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Ackerwildkrautflora Bewirtschaftungsauflagen: Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Bei Anlage von Streifen beträgt die Mindestbreite 6 m. Der Artenschutzacker bzw. die Artenschutzstreifen sind für mindestens 3 Jahre an derselben Stelle zu erhalten. Lage der Fläche: Die Maßnahme kann innerhalb des festgelegten Raumes (siehe Karte) unter Beibehaltung der Gesamtgröße der Kompensationsmaßnahme (4.129 m²) wechseln. Grundsätzliche Auflagen: 18  Einsaat mit Luzerne oder nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung mit anderem geeigneten Saatgut für die Dauer von mindestens 3 Jahren auf derselben Fläche. Nach den 3 Jahren kann die Maßnahme auf eine andere Fläche wechseln. Ziel ist es, dass im Wechseljahr die Fläche erst nach der Einsaat der neuen Fläche gemulcht oder gemäht und wieder konventionell bewirtschaftet wird.  Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) zwischen dem 01. und 15.06. sowie ab dem 15.08. (in Ausnahmefällen ab dem 01.08., zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)  In einem bestehenden Naturschutzacker ist grundsätzlich keine Bodenbearbeitung erlaubt.  Tiefpflügen ist grundsätzlich untersagt.  Düngung jeglicher Art ist untersagt.  Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt.  Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei flächenhaften Auftreten von Problemunkräutern in Ausnahmefällen (dies ist durch die Stiftung mit der zuständigen Landschaftsbehörde vorher abzustimmen) ggf. möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (5G) Gemarkung Girbelsrath Flur 3, Flurstück 79 (tlw.) & 104 (tlw.) Potenzieller Raum für Rotationsfläche Blüh-/Brache-/Getreidestreifen mit Ernteverzicht: ca. 4192 m² Flurstücksgrenze 79 " ) 104 " ) 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 ± Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: 4020138 Datum: 07.08.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de 20 Blatt 6: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (6J) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/ Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei zweigeteilt bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommer- bzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die Anlage eines Blühstreifen bzw. Blühfeldes oder Brache möglich. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Jakobwüllesheim, Flur 1, Flurstück 166 Flächengröße: Gesamtgröße: 11.104 m² Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Zielsetzung: Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Ackerwildkrautflora Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne Blühstreifen/-feld) auflagen:  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt  Verzicht auf jegliche Düngung  Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.  Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.  Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung 21 Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  Die Fläche wird zweigeteilt bewirtschaftet. 2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge: 2.1 Auflagen für den Getreideanbau:  Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge.  Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.  Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu beernten und über den Winter stehen zu lassen. 2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:  Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und Ackerbohne sowie deren Gemenge.  Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft abzustimmen.  Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)  Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden.  Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten. Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. 2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:  Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung (Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker (Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach 22 dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der übrigen Auflagen möglich. 2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:  Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.  Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein.  Düngung jeglicher Art ist untersagt.  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt.  Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt.  Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.  Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt. Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (6J) Maßnahmenfläche Gemarkung Jakobwüllesheim Flur 1 Flurstück 166 (11.104 m²) 166 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: Datum: 18.10.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± 24 Blatt 7: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (7F) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Die Fläche wird dabei zweigeteilt bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommer- bzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die Anlage eines Blühstreifen bzw. Blühfeldes oder Brache möglich. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstück 51 Flächengröße: Gesamtgröße: 7.000 m² Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Zielsetzung: Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Ackerwildkrautflora Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne Blühstreifen/-feld) auflagen:  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt  Verzicht auf jegliche Düngung  Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.  Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.  Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden 25 vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  Die Fläche wird zweigeteilt bewirtschaftet. 2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge: 2.1 Auflagen für den Getreideanbau:  Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge.  Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.  Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu beernten und über den Winter stehen zu lassen. 2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:  Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und Ackerbohne sowie deren Gemenge.  Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft abzustimmen.  Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)  Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden.  Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten. Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Dazu ist der Naturschutzacker vor der Pflegemaßnahme entsprechend durch die Stiftung zu kontrollieren. 2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:  Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung (Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker (Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der übrigen Auflagen möglich. 26 2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:  Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.  Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein.  Düngung jeglicher Art ist untersagt.  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt.  Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt.  Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.  Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt. Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Ggf. erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (7F) Maßnahmenfläche Gemarkung Froitzheim Flur 40 Flurstück 51 (7.000 m²) 51 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: Datum: 18.10.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± 28 Blatt 8: Maßnahmenkennblatt Natur-/Artenschutzacker (8F) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Maßnahme: Natur- und Artenschutzacker Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Zur Strukturanreicherung und zur Verbesserung der Bodenstruktur werden Leguminosen/ Kulturpflanzengemenge angebaut. Die Fläche wird dabei dreigeteilt bewirtschaftet. Fruchtfolgeglieder sind demnach Sommer- bzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge. Alternativ kann das Fruchtfolgeglied Leguminose/ Kulturpflanzengemenge durch eine Brache oder einen mehrjährigen Blühstreifen bzw. ein mehrjähriges Blühfeld ersetzt werden. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Gemeinde Vettweiß, Gemarkung Froitzheim, Flur 40, Flurstücke 72 tlw., 73 tlw., 74 tlw. Flächengröße: Gesamtgröße: ca. 20.000 m² Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungs- und Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Zielsetzung: Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Ackerwildkrautflora Bewirtschaftungs- 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen (ohne Blühstreifen/-feld) auflagen:  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt  Verzicht auf jegliche Düngung  Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.  Eine Erhaltungskalkung ist zulässig. 29  Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  Die Fläche wird dreigeteilt bewirtschaftet, optional im jährlichen Wechsel z.B. wie folgt: 1.Jahr Wintergetreide Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge Sommergetreide 2. Jahr Sommergetreide Wintergetreide Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge 3. Jahr Leguminose/Brache/Kulturpflanzengemenge Sommergetreide Wintergetreide  Alternativ können zwei der Teilflächen im Wechsel mit Sommer- bzw. Wintergetreide bewirtschaftet werden, während auf dem dritten Teil ein mehrjähriges Blühfeld entsteht. 2. Zusätzliche Auflagen für die einzelnen Teilschläge: 2.1 Auflagen für den Getreideanbau:  Die Einsaat von Getreide (Sommer- und Wintergetreide) erfolgt in doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge.  Im Anschluss an den Getreideanbau sind die Flächen über Herbst und Winter als Stoppelbrachen zu erhalten.  Ein Getreidestreifen von mind. 3 Metern Breite ist jährlich nicht zu beernten und über den Winter stehen zu lassen. 2.2 Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder:  Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde und der Stiftung Erbse und 30     Ackerbohne sowie deren Gemenge. Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung mit der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft abzustimmen. Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen) Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden. Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten. Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. 2.3 Auflagen für die Anlage einer Brache:  Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung (Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker (Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der übrigen Auflagen möglich. 2.4 Auflagen für die Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens/Blühfeldes:  Im Winter (Februar) wird der Blühstreifen/-feld gemulcht, wobei durch hohe Drehzahl und geringe Fahrgeschwindigkeit eine möglichst feine Zerkleinerung des Aufwuchses zu gewährleisten ist.  Eine einmalige Mahd inklusive Abfuhr des Mahdgutes zwischen dem 01. August und dem 01. September kann in Abstimmung mit der Stiftung und Zustimmung durch die zuständige Landschaftsbehörde zugelassen werden und kann das winterliche Mulchen ersetzen.  Deckung und Schutz für die Tierwelt muss auch im Winterhalbjahr vorhanden sein.  Düngung jeglicher Art ist untersagt.  Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern ist untersagt.  Die mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung ist untersagt.  Ablagerungen jeglicher Art (Mieten, Silage, etc.) sind untersagt.  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt. 31  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen.  In einem bestehenden Blühstreifen/-feld ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Bei Bedarf können die Blühstreifen/-felder aber nach Zustimmung der Stiftung und der Unteren Landschaftsbehörde durch flache Bodenbearbeitung (Grubber, Egge) regeneriert werden. In Extremfällen kann eine Neuanlage möglich sein.  Der Blühstreifen/-feld wird für 3-4 Jahre an derselben Stelle angelegt. Anlage: Die Bodenbearbeitung erfolgt grundsätzlich wie bei der Getreidebestellung. Die Einsaat mit der von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Stiftung) zur Verfügung gestellten Wildkräutermischung erfolgt im Herbst (September) flach (max. 1 cm) in ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett. Alternativ ist auch eine Einsaat im zeitigen Frühjahr (März) möglich. Anschließend ist der Bodenschluss durch anwalzen herzustellen. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. Dazu ist der Naturschutzacker vor der Pflegemaßnahme entsprechend durch die Stiftung zu kontrollieren. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (8F) Maßnahmenfläche Gemarkung Froitzheim Flur 40 Flurstück 72 tlw., 73 tlw., 74 tlw. (ca. 2 ha) 72 tlw., 73 tlw., 74 tlw. 0 25 50 100 150 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Projekt: Bearbeiter: T. Steffens Projekt-Nr.: Datum: 18.10.2012 Plan-Nr.: Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± 33 Blatt 9a: Maßnahmenkennblatt Extensivacker mit Ackerrandstreifen (9aS) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern mit Ackerrandstreifen entwickelt. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29, Flurstück 42 Flächengröße: Gesamtgröße: 19.684 m² Zielsetzung: Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Vielfalt von seltenen Ackerwildkräutern: Die in Schwerfen sehr vielfältige Ackerwildkrautflora soll durch extensiven Ackerbau und extensive Ackerrandstreifen mit entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen gezielt gefördert werden. Bewirtschaftungsauflagen: 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  Feldfutterpflanzen (wie z. B. Luzerne) und deren Gemenge (z. B. Luzerne-/Kleegras) dürfen längstens für zwei Jahre in Folge angebaut werden. Die angebauten Feldfutterpflanzen dürfen ab dem 15. August bzw. nach Aufgabe der Gelege aller bodenbrütenden Vogelarten gemäht werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden. Der Termin 15. August ist unter der Voraussetzung gewählt, dass seltene Feldvogelarten wie z. B. Grauammer vorhanden sind. Falls dies nicht der Fall ist, kann eine Mahd ab dem 15. Juni erfolgen.  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt. 2. Zusätzliche Auflagen für die Extensivackerflächen  Die Einsaat von Getreide (vorrangig Wintergetreide) erfolgt in 34      doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge. Dies gilt nicht für andere Feld- oder Zwischenfrüchte. Einschränkung der Stickstoffdüngung auf i.d.R. maximal 40 kg N/ha und Jahr. Von der Regel kann nach oben hin bis zu einer maximalen Stickstoffdüngung von bis zu 60 kg N/ha und Jahr abgewichen werden, wenn dem naturschutzfachliche Gründe nicht entgegen stehen und die Untere Landschaftsbehörde vorher zugestimmt hat. Im Bedarfsfall kann auch eine Abweichung nach unten erfolgen, wenn dies naturschutzfachliche Gründe erforderlich machen. In dem Anbaujahr nach Feldgrasanbau im Gemenge mit Leguminosen darf keine zusätzliche Stickstoffdüngung vorgenommen werden. Der Einsatz von Wirtschaftsdüngern regionaler Herkunft (Gülle, Jauche, Stallmist, Gärsubstrat u. Ä.) ist zulässig. Organische Düngung hat Vorrang vor mineralischer Düngung. Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig. Eine Erhaltungskalkung ist zulässig. Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind untersagt. Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich, wenn bei flächenhaftem Auftreten der nachfolgend aufgeführten Problemunkräuter die dort genannten Populationsdichten (Pflanzen je m2) überschritten werden. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen. Quecke, Ackerfuchsschwanz, Windhalm, Gemeine Trespe, Einjährige Rispe: > 5/m²; Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Stumpfblättriger Ampfer: > 2/m² Die Stiftung kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde weitere Problemunkräuter benennen, bei denen ab Überschreiten einer definierten Populationsdichte der Einsatz von Spezialherbiziden möglich ist. 3. Zusätzliche Auflagen für die Ackerrandstreifen Für Ackerrandstreifen gelten die Vorgaben wie für Extensivacker und zudem:  Die Ackerrandstreifen müssen in Getreide angelegt werden. In den Jahren, in denen kein Getreide angebaut wird (längstens zwei Jahre in Folge), kann anstatt des Ackerrandstreifens ein Brachestreifen angelegt werden (Spontanbegrünung/Ausfallgetreide).  Die Streifen sollen eine Mindestbreite von 6 m aufweisen.  Verzicht auf chem.-synthetische Stickstoffdünger Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. 35 Blatt 9b: Maßnahmenkennblatt Extensivacker mit Ackerrandstreifen (9bS) Bezeichnung: Lebensraumverbessernde Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn sowie für Vogelarten der offenen Feldflur Beschreibung: Die Maßnahmen werden auf zuvor intensiv genutzten Ackerflächen (Stand: Sommer 2012) umgesetzt. Die intensiven Ackerflächen werden zu wildkrautreichen extensiven Äckern entwickelt. Die Fläche wird dabei zweigeteilt bewirtschaftet. Dabei ist der Anbau von Sommer- bzw. Wintergetreide und Leguminosen/Kulturpflanzengemenge sowie die Anlage einer Brache möglich. Die Maßnahmen werden ab Herbst 2012 umgesetzt. Räumliche Lage: Stadt Zülpich, Gemarkung Schwerfen, Flur 29, Flurstück 120 Flächengröße: Gesamtgröße: ca. 11.000 m² Zielsetzung: Erhöhung der ökologischen Strukturvielfalt und damit des Nahrungsund Brutplatzangebotes in der offenen Feldflur, v.a. für die Feldlerche und das Rebhuhn durch extensive Ackerbaunutzung und eine erweiterte Fruchtfolge. Somit können folgende Ziele erreicht werden:  Förderung und Erhalt der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen der Tierarten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase, wärme- und trockenheitsliebende Wirbellose)  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes  Förderung der Vielfalt von seltenen Ackerwildkräutern: Die in Schwerfen sehr vielfältige Ackerwildkrautflora soll durch extensiven Ackerbau mit entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen gezielt gefördert werden. Bewirtschaftungsauflagen: 1. Grundsätzliche Auflagen für die gesamten Ackerflächen  keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreglern  keine mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung  keine Untersaaten  kein Anbau von Mais  Feldfutterpflanzen (wie z. B. Luzerne) und deren Gemenge (z. B. Luzerne-/Kleegras) dürfen längstens für zwei Jahre in Folge angebaut werden. Die angebauten Feldfutterpflanzen dürfen ab dem 15. August bzw. nach Aufgabe der Gelege aller bodenbrütenden Vogelarten gemäht werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden. Der Termin 15. August ist unter der Voraussetzung gewählt, dass seltene Feldvogelarten wie z. B. Grauammer vorhanden sind. Falls dies nicht der Fall ist, kann eine Mahd ab dem 15. Juni erfolgen.  keine Ablagerungen (Mieten, Silage, etc.)  Der Einsatz von Klärschlamm und Komposten ist untersagt. 36 2. Auflagen für die Extensivackerflächen  Die Einsaat von Getreide (vorrangig Wintergetreide) erfolgt in doppeltem Saatreihenabstand (mind. 20 cm) mit angepasster Saatgutmenge. Dies gilt nicht für andere Feld- oder Zwischenfrüchte.  Einschränkung der Stickstoffdüngung auf i.d.R. maximal 40 kg N/ha und Jahr. Von der Regel kann nach oben hin bis zu einer maximalen Stickstoffdüngung von bis zu 60 kg N/ha und Jahr abgewichen werden, wenn dem naturschutzfachliche Gründe nicht entgegen stehen und die Untere Landschaftsbehörde vorher zugestimmt hat. Im Bedarfsfall kann auch eine Abweichung nach unten erfolgen, wenn dies naturschutzfachliche Gründe erforderlich machen. In dem Anbaujahr nach Feldgrasanbau im Gemenge mit Leguminosen darf keine zusätzliche Stickstoffdüngung vorgenommen werden. Der Einsatz von Wirtschaftsdüngern regionaler Herkunft (Gülle, Jauche, Stallmist, Gärsubstrat u. Ä.) ist zulässig. Organische Düngung hat Vorrang vor mineralischer Düngung.  Eine Erhaltungsdüngung (Versorgungsstufe C) mit Phosphor, Kali, Magnesium und mit Spurenelementen ist zulässig.  Eine Erhaltungskalkung ist zulässig.  Ätzende Düngemittel wie z. B. Branntkalk oder Kalkstickstoff sind untersagt.  Mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ist ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Ausnahmefällen möglich, wenn bei flächenhaftem Auftreten der nachfolgend aufgeführten Problemunkräuter die dort genannten Populationsdichten (Pflanzen je m2) überschritten werden. Hierbei sind Spezialherbizide mit besonders selektiver Wirkung anderen Herbiziden vorzuziehen. Zudem gilt der Vorrang punktueller Maßnahmen vor flächigen Maßnahmen. Quecke, Ackerfuchsschwanz, Windhalm, Gemeine Trespe, Einjährige Rispe: > 5/m²; Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Stumpfblättriger Ampfer: > 2/m² Die Stiftung kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde weitere Problemunkräuter benennen, bei denen ab Überschreiten einer definierten Populationsdichte der Einsatz von Spezialherbiziden möglich ist. 3. Auflagen für die erweiterten Fruchtfolgeglieder  Leguminosen: zur Auswahl stehen Luzerne sowie nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde Erbse und Ackerbohne sowie deren Gemenge.  Blütenreiche Kulturpflanzengemenge sind in Art und Zusammensetzung mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.  Bei Einsaat mit Luzerne: Mahd mit Abtransport des Mahdgutes oder Mulchen (Biomasse kann auf der Fläche verbleiben) ab dem 15.06. und wieder ab dem 15.08. (zwischen den Mahdterminen müssen mind. 8 Wochen liegen)  Leguminosen und Kulturpflanzengemenge dürfen ab dem 01. August beerntet werden. Die Biomasse kann auf den Flächen verbleiben oder abgefahren werden.  Eventuell auftretende Selbstunverträglichkeiten sind zu beachten. 37 Anlage: Die Einsaat mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Saatgut (insbesondere Luzerne oder Erbse) erfolgt zwischen März und September nach Abstimmung mit der Stiftung. Fünf bis sechs Wochen nach Auflaufen der Saat kann ein Schröpfschnitt erfolgen, wenn unerwünschte Ackerunkräuter (z. B. Weißer Gänsefuß) aufgelaufen sind. Der Gelegeschutz von seltenen Brutvögeln muss dabei zwingend gewährleistet werden. 4. Auflagen für die Anlage einer Brache  Es wird eine zusammenhängende Fläche durch Bodenbearbeitung (Grubbern) so hergerichtet, dass ab 01. März ein brauner Acker (Schwarzbrache) besteht. Eine eventuell angebaute Zwischenfrucht muss vorher gehäckselt werden. Zwischen dem 01. März und dem 01. August ist grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe einzuhalten. Nach dem 01. August ist eine Bewirtschaftung der Fläche entsprechend der übrigen Auflagen möglich. 3. Zusätzliche Auflagen für die Ackerrandstreifen Für Ackerrandstreifen gelten die Vorgaben wie für Extensivacker und zudem:  Die Ackerrandstreifen müssen in Getreide angelegt werden. In den Jahren, in denen kein Getreide angebaut wird (längstens zwei Jahre in Folge), kann anstatt des Ackerrandstreifens ein Brachestreifen angelegt werden (Spontanbegrünung/Ausfallgetreide).  Die Streifen sollen eine Mindestbreite von 6 m aufweisen.  Verzicht auf chem.-synthetische Stickstoffdünger Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen werden in Abstimmung zwischen der zuständigen Landschaftsbehörde und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt. Artenschutz Morschenich Lageplan (9S) Maßnahmenfläche Gemarkung Schwerfen Flur 29 Flurstück 120 (24.371 m² davon Maßnahmenfläche ca. 11.000 m²) 42 (19.684 m²) 42 120 0 50 100 200 300 Meter 1:5.000 Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Rochusstraße 18 53123 Bonn Fon 0 228-90 90 721 - 0 stiftung@rheinische-kulturlandschaft.de www.rheinische-kulturlandschaft.de Bearbeiter: T. Steffens, S. Miseré Projekt: Artenschutz Morschenich Projekt-Nr.: Datum: 07.12.2011 Quelle: Geobasisdaten: Land NRW, Bonn 2012 http://www.geobasis.nrw.de ± Blatt 10: Maßnahmenkennblatt Feldlerchenfenster Bezeichnung: Beschreibung: Feldlerchenfenster In Ackerflächen werden Feldlerchenfenster angelegt, die den Lebensraum für typische Vogelarten der Feldflur optimieren. Zielsetzung: Optimierung der Bruthabitate für die Feldlerche, die diese Strukturen nutzt, um dort oder in der Deckung des umliegenden Getreides ihr Brutgeschäft zu verrichten. Neben der Feldlerche profitieren auch andere Arten der Feldflur wie Rebhuhn, Schafstelze oder Grauammer von diesen Maßnahmen. Lerchenfenster werden als Fehlstellen in Wintergetreide (mit Ausnahme Anlage: von Wintergerste) mit einer Mindestgröße von 20 m² angelegt. Das Anlegen der Lerchenfenster erfolgt durch Anheben oder Ausschalten der Sämaschine während der Einsaat oder nach der Aussaat durch Entfernen des Pflanzenbestandes (z. B. Grubbern). Es gelten Mindestabstände von 150 m zu geschlossenen Ortschaften und Baumbeständen sowie mindestens 50 m zu Straßen, Strauchhecken und Greifvogelansitzen. Pflegegrundsätze: Es erfolgt keine Anlage von Lerchenfenstern in Fahrgassen (Prädatorendruck). Nach der Anlage kann das Fenster wie der übrige Schlag bewirtschaftet werden. Die Feldlerchenfenster müssen während der Brutzeit der Feldlerche (Ende März bis zur Getreideernte) vorhanden sein. Änderungen der Pflegegrundsätze sind mit Zustimmung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und der zuständigen Behörde möglich, sofern hierdurch die ökologische Wirksamkeit der Maßnahme ebenfalls erreicht werden kann.