Daten
Kommune
Merzenich
Größe
249 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
05.04.13, 18:18
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Inhalt der Datei
Zusammenfassende Erklärung
zum
Bebauungsplan C 23 Morschenich-Neu
Gemeinde Merzenich
Lage des Plangebietes
Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan C23 Morschenich-neu
Zusammenfassende Erklärung
Gemäß § 10 Abs. 4 BauGB ist dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art
und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in
dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit
den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beizufügen.
Mit Datum vom 11.05.1977 erklärte die Landesplanungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen den
Teilplan 12/1 - Hambach für verbindlich. Im landesplanerisch genehmigten Abbaugebiet Hambach befindet sich die Ortschaft Morschenich (Gemeinde Merzenich), deren Umsiedlung dem Abbaufortschritt
folgend erforderlich wird. Um die jeweils von der Umsiedlung betroffene Generation an den Planungen
zu beteiligen, wird das entsprechende Braunkohlenplanverfahren im Regelfall mit einem Vorlauf von 15
Jahren zur bergbaulichen Inanspruchnahme der betroffenen Ortschaft begonnen.
Vor diesem Hintergrund hat der Braunkohlenausschuss auf Antrag der RWE Power AG in seiner Sitzung am 24.04.2009 die Regionalplanungsbehörde Köln mit der Erstellung eines Vorentwurfes für die
Umsiedlung des Ortes Morschenich als Grundlage für den Beschluss zur Erarbeitung eines entsprechenden Braunkohlenplanes beauftragt. In der gleichen Sitzung beschloss der Braunkohlenausschuss
die Bildung eines Arbeitskreises aus seiner Mitte nach § 23 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LPlG). Der
Arbeitskreis wurde damit beauftragt, die Arbeiten der Regionalplanungsbehörde am Planentwurf zu begleiten und die entsprechenden Beschlüsse des Braunkohlenausschusses vorzubereiten.
Der Braunkohlenausschuss hat am 05.11.2012 die Aufstellung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich beschlossen Die im Braunkohleplan Umsiedlung Morschenich enthaltene Umsiedlungsfläche
mit einer Größe von 20 ha ist wesentlicher Teil des Plangebiets.
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wurde mit intensiver Beteiligung der Umsiedler vorgenommen. Der so gewählte Standort soll die Eigenständigkeit des Dorfes wahren sowie ausreichend
große Grundstücke, eine zentralen Dorfplatz im Rahmen eines dörflich geprägten Umfeldes und eine
gute Anbindung an die umgebende Infrastruktur sicherstellen.
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Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Im Vorfeld der Erarbeitung wurden mögliche Standorte in den Ortsteilen Girbelsrath und Golzheim im
Gemeindegebiet Merzenich untersucht. Bei beiden Ortsteilen handelt es sich gemäß Regionalplan nicht
um Allgemeine Siedlungsbereiche, so dass eine Erweiterung dieser Ortsteile nach Landesplanungsgesetz nur möglich ist, wenn mit der Erweiterung eine Bevölkerungszahl von 2.000 erreicht wird. Da dies
nicht möglich ist, wurde eine Umsiedlung in diese Räume frühzeitig ausgeschlossen.
Die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten erfolgte im Rahmen der Standortwahl, wo 5 verschiedene Räume um Merzenich untersucht wurden sowie der Bearbeitung des städtebaulichen Konzepts.
Ergebnis der Prüfung war, einen eigenständigen Standort mit dörflichem Charakter im Nordosten des
Hauptortes zu entwickeln.
Dabei wurde der Anschluss an die L264 in enger Abstimmung mit Straßen NRW sowie einem Straßenplaner diskutiert und letztendlich unter Berücksichtigung der Anregungen und Hinweise von Straßen
NRW über einen planfreien Anschluss mit Brücke festgesetzt. Diese Variante, im Gegensatz zur anfangs gewählten Kreisverkehrslösung, verbindet die höchstmögliche Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer
in Zusammenhang mit der Erhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs auf der L264.
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Berücksichtigung der Umweltbelange
Die Gemeinde Merzenich hat den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (UP) unter Berücksichtigung vorliegender, umweltrelevanter Informationen wie folgt abgesteckt:
Es werden die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter ermittelt. Hierbei werden die Ergebnisse der Umweltprüfungen der höheren Planungsebenen berücksichtigt (UP zum Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich1 und UP zur Änderung des
Flächennutzungsplans Merzenich ’Umsiedlung Morschenich’), wobei eine entsprechende inhaltlichfachliche Abschichtung i.S.v. § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt.
Ein Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt in der Bewertung der Erreichung gesunder Wohnverhältnisse
für die Menschen bzgl. des Lärms im Plangebiet. Ein Lärmgutachten belegt, dass durch die ergriffenen
passiven Lärmschutzmaßnahmen (Anordnung der Nutzungen und Gebäude) die einschlägigen DINOrientierungswerte und sonstigen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Auch wird der für Wohnhäuser in Wohngebieten geltende Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie eingehalten, so dass
keine nachteiligen Belastungen durch Geruchsbelastungen aus den umgebenden landwirtschaftlichen
oder innerörtlichen Nutzungen zu erwarten sind.
Auswirkungen auf Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft) sind insbesondere durch
einen lokalen Lebensraumverlust für Feldvogelarten sowie eine Zerstörung von vom Geologischen
Dienst NRW als schutzwürdig bewerteten Böden (hohe natürliche Fruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion) zu erwarten.
Insgesamt ist eine Versiegelung von rd. 13 ha zulässig, die zum Verlust von Versickerungsflächen führt.
Da das Untersuchungsgebiet innerhalb eines Gebietes mit weniger ergiebigen Grundwasservorkommen
liegt, sind die anstehenden Böden aufgrund ihrer vglw. geringen Wasserleitfähigkeit für eine dezentrale
Versickerung nur bedingt geeignet. Daher wurde in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde ein
Rückhaltebecken geplant, welches das Niederschlagswasser sammelt und gedrosselt in den Vorfluter
abgibt.
Weiterhin ist ein Verlust von nächtlichen Kaltluftentstehungsflächen und lokalklimatischen Veränderungen in Richtung siedlungsklimatischer Verhältnisse zu erwarten, die aber durch die geplante dörfliche
Struktur nicht zu erheblichen Auswirkungen führen.
Die Siedlungsneubegründung wird das Landschaftsbild deutlich verändern. Da eine im Grunde „bördetypische“ neue Ortschaft entsteht, wird diese voraussichtlich als nicht störend empfunden, da sie dem
Gesamtcharakter des Landschaftsraums entspricht. Im Unterschied dazu stellt das geplante Brückenbauwerk zur Erschließung der Ortschaft eine technische Überprägung und weithin sichtbaren Fremdkörper in der ebenen Agrarlandschaft dar.
In Bezug auf die Betroffenheit von Kulturgütern (insbesondere archäologisch bedeutsame Fundstellen)
wurden im Rahmen des Verfahrens vertiefte Untersuchungen durchgeführt. Es befinden sich keine eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler im Geltungsbereich, allerdings liegen archäologische Bodenfunde vor, die als denkmalwert angesehen werden. Nach den vorliegenden Informationen stehen die Erkenntnisse aus den bisherigen Grabungen einer Entwicklung des Plangebietes als Umsiedlungsstandort
nicht entgegen. In der Bauphase sollen verschiedene Maßnahmen zum Schutz möglicher Bodendenkmäler in enger Absprache mit der zuständigen Behörde durchgeführt werden, so dass den Belangen der
Bodendenkmalpflege umfänglich Rechnung getragen ist.
Die Belange der Eingriffsregelung werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan abgehandelt. Die dortige Eingriffs-Ausgleichsbilanz ermittelt unter Berücksichtigung der konzipierten und im Bebauungsplan gesicherten Maßnahmen, dass der Eingriff überwiegend innerhalb des Geltungsbereichs kompensiert werden kann. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit, das nach dem Ergebnis
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der Abwägung auf externen Flächen vollständig beglichen werden kann und soll. Auf diesen Flächen
können zugleich funktionsübergreifend Maßnahmen mit artenschutzrechtlicher Zielsetzung durchgeführt
werden. Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Im Ergebnis werden zeitlich gestaffelt auf Ackerflächen im Raum der Zülpicher Börde CEFMaßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes durchgeführt. Die Sicherung dieser
externen Ausgleichsflächen und die Gewährleistung der Umsetzung und Betreuung der vorgesehenen
Maßnahmen erfolgt durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zwischen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und der Gemeinde Merzenich.
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Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 13.02. bis zum 16.03.2012 und der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) vom 14.01. bis 15.02.2013 gingen Einwendungen zu
unterschiedlichen Themen ein. Schwerpunktmäßig handelte es sich dabei um die folgenden Themen:
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Verkehrlicher Anschluss von Morschenich – Neu an die L264
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Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung
-
Belange des Bodendenkmalschutzes
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Belange der Landwirtschaft hinsichtlich der Ausprägung der Wegeführungen
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Ausgleichsmaßnahmen und Artenschutz
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Immissionsschutz
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Festsetzungen/ Zulässigkeiten im Dorfgebiet
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Form einer frühzeitigen Beteiligung von vier Wochen und einer PlanOffenlage mit der Dauer eines Monats durchgeführt worden. Darüber hinaus fand eine kontinuierliche
Beteiligung der Umsiedler im Rahmen von Informationsveranstaltungen und Workshops statt. Damit
entspricht die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in vollem Umfang den Anforderungen des
Baugesetzbuchs.
Die Bedenken der Landwirtschaft hinsichtlich der Anbindung an die L264, der Ausgestaltung der Wirtschaftswege und möglicher Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen konnten weitestgehend ausgeräumt werden. Weiterhin wird auf Poller und Schranken verzichtet sowie die Anbindung
der Wirtschaftswege an das Wegenetz von Morschenich-Neu in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer umgesetzt. Dazu zählen neben adäquaten Wegebreiten für landwirtschaftliche Fahrzeuge auch
entsprechende Kurvenradien.
Zum Thema des Immissionsschutzes wurde seitens der Einwender auf den neu aufgestellten Luftreinhalteplan vom 31.12.2012 und die daraus abzuleitende Immissionssituation sowie unveröffentlichte
Messwerte des LANUV aus 2013 hingewiesen. Der neue Luftreinhalteplan wurde berücksichtigt. Aufgrund der Distanz zur genannten Messstelle und den guten Austauschbedingungen im Plangebiet wird
insgesamt weiterhin von einer dortigen Einhaltung der Grenzwerte ausgegangen.
Im Rahmen des Themas Artenschutz wurden seitens der Einwender neben der Nichtberücksichtigung
der Steinkauzreviere in Alt-Morschenich (die durch die Lage außerhalb des Geltungsbereichs nicht Gegenstand der Betrachtung sind) im Wesentlichen die Eignung und der Umfang der vorgesehenen Maßnahmenflächen in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur ist diesbezüglich festzustellen, dass der Umfang der Maßnahmen als ausreichend und eine Eignung der Flächen unter Berücksichtigung fachlich begründeter Abstände als gegeben betrachtet werden kann. Bei der vom Einwender
herangezogenen Literatur handelte es sich in Bezug auf die Flächengröße um eine zu diesem Zeitpunkt
vorliegende Vorabfassung, die in relevanten Teilen bis zur vorliegenden Endfassung geändert wurde
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und in Bezug auf die Flächeneignung um Abstandsempfehlungen, deren fachlichen Aussagen in den
ausgewählten Maßnahmenflächen Rechnung getragen wurde.
Den Anregungen, im Dorfgebiet 3 ausgeschlossene Nutzungen in die Ausnahmsweise Zulässigkeit aufzunehmen sowie die Abgrenzung der Dorfgebiete untereinander alternativ darzustellen wurde nicht gefolgt, da die zur Offenlage vorgelegte Planung nachbarschaftliche als auch landwirtschaftliche Belange
berücksichtigt und in den Vordergrund stellt.
Die weiteren Aspekte sind in die städtebauliche Begründung und den Umweltbericht eingeflossen.
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