Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
13.06.08, 21:41
Aktualisiert
13.06.08, 21:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Drucksache 89/2008 (2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung)
-TOP 3 öffentlicher Teil der 14. Sitzung
des Betriebsausschusses Wasser / Abwasser am 18.06.2008-
Die seit 1995 in § 45 der Bauordnung enthaltenen Regelungen zur Kanaldichtheitsprüfung wurden
Ende 2007 mit geringen Änderungen in § 61 a Landeswassergesetz verschoben. Die neuen
Passagen der Mustersatzung wurden in der letzten Sitzung als Tischvorlage verteilt.
Nachfolgend die Texte sowohl der alten wie auch der neuen Regelung:
§ 45 BauO NRW
§ 61a *)
Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten, dass sie
betriebssicher
sind
und
Gefahren
oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen
können.
(2)
Kleinkläranlagen
und
Abwassergruben
müssen wasserdicht und ausreichend groß sein.
Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien
aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu
entlüften,
dass
Gesundheitsschäden
oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht
und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet
sein. Niederschlagswasser kann in offenen
Gerinnen abgeleitet werden.
(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten,
ausgenommen
Niederschlagswasserleitungen
und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird, sind nach der
Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen
zu
lassen.
Über
das
Ergebnis
der
Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu
fertigen. Die Bescheinigung ist von dem
Eigentümer
oder
der
Eigentümerin
aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde
oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von
höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die
erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer
Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.
Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich
die Abwasserleitung auf einem Grundstück in
einem Wasserschutzgebiet befindet,
- zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen
Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1990
errichtet wurde oder
- zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und
vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurde,
endet die Frist am 31. Dezember 2005.
Private Abwasseranlagen
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten, dass sie
betriebssicher
sind
und
Gefahren
oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen
können. Abwasserleitungen müssen geschlossen,
dicht und soweit erforderlich zum Reinigen
eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in
offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen
gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung
und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder
Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf
privaten
Grundstücken
satzungsrechtlich
vorzuschreiben.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im
Erdreich
oder
unzugänglich
verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten
von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser seines Grundstücks nach
der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit
prüfen
zu
lassen.
Eigentümer
anderer
Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen,
haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit
einhergehende
Maßnahmen
zu
dulden.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur
getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser
und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis
der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu
fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1
Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf
Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in
Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu
wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die
erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer
Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.
Dezember 2015 durchgeführt werden.
(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für
abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch
Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige
Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im
Zusammenhang mit dem Ausbau oder der
Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht
und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde
kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle
oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den
Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde
zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für
Abwasserleitungen,
die
aufgrund
wasserrechtlicher
Vorschriften
Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung
abweichende Zeiträume für die erstmalige
Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen
Abwasseranlagen
in
dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs.
1a
oder
in
einem
gesonderten
Kanalsanierungsoder
Fremdwassersanierungskonzept
festgelegt
sind oder
2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile
ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61
überprüft.
Die
Gemeinde
muss
für
bestehende
Abwasserleitungen durch Satzung kürzere
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz
4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem
Grundstück
in
einem
Wasserschutzgebiet
befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen
Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990
errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen
und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des
Zeitraumes
die
Schutzziele
der
Wasserschutzgebietsverordnung
zu
berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die
Grundstückseigentümer über die Durchführung
der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu
beraten.
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die
Anforderungen an die Sachkunde durch
Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde
kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift
durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde
festlegen.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für
Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61
Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
Änderung des § 15 Abwasserbeseitigungssatzung
Derzeit werden die Hauseigentümer, die in den letzten Jahren gebaut haben, gebeten, den
Dichtheitsnachweis vorzulegen. So haben sie noch die Möglichkeit, im Rahmen der Gewährleistung
Ansprüche an die Baufirma zu stellen. Natürlich hat auch die Gemeinde/das Abwasserwerk ein
Interesse an dichten Leitungen auf Privatgrundstücken, um so das kostenträchtige
Fremdwasseraufkommen zu reduzieren.
Wenngleich viele Hauseigentümer die Information begrüßen, so läuft doch die bisherige Satzung
durch den mittlerweile falschen Verweis ins Leere.
Also ist es sinnvoll, in § 15 Abs 1 der Abwasserbeseitigungssatzung die Passage (in Kurzform) „§ 45
der Bauordnung“ durch „§ 61 a des Landeswassergesetzes“ zu ersetzen.
Im § 15 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung wird festgelegt, dass die Dichtheitsprüfung nur
durch Sachverständige erfolgen darf. Anforderungen an den Sachverstand waren bislang nicht
geregelt. Dies soll nun dadurch geschehen, dass es sich um Sachverständige entsprechend § 61 a
(Abs. 6) handeln muss. Deshalb wird dieser Verweis in § 15 Abs. 2 eingefügt.
In der täglichen Praxis wollten sich schon einige Firmen selber gute Arbeit bescheinigen. Das macht
natürlich keinen Sinn. Insofern hält es die Betriebsleitung für besser, eine Formulierung ( „in
persönlicher oder beruflicher Beziehung steht“) einzufügen, die derartige Fälle ausschließt.
Der in der Mustersatzung enthaltene Verweis auf die „Fristensatzungen“ kann natürlich bis zum Erlass
derselben nicht aufgenommen werden.
Fristensatzungen:
a) Vor 1965 in Wasserschutzgebieten gebaute Häuser: Diese mussten den Dichtheitsnachweis bis
2005 beibringen. Hier gibt es erheblichen Unmut in der Bevölkerung, da die Eigentümer mit
Dichtheitsnachweis kein Verständnis haben, dass diejenigen ohne Nachweis nicht aufgefordert
werden. Mittlerweile ist hierfür aber eine Satzung erforderlich („muss-Vorschrift“).
b) In Sanierungs- oder Überprüfungsbereichen SOLL die Gemeinde entsprechende Fristen
satzungsmäßig festlegen. Dies führt auch zu einer Entzerrung des 2015-er Termins.
Bezüglich dieser beiden Satzungen wäre die Betriebsleitung für ein Meinungsbild des Ausschusses
dankbar. Konkret sollten diese Satzungen natürlich erst nach Vorliegen der entsprechenden
Mustersatzungen angegangen werden.
Änderung des § 21 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung
Bislang fehlte den Gemeinden aber die Möglichkeit, diesen Anspruch auch durchzusetzen. Eine
Vorschrift, die nicht durchgesetzt werden kann, macht aber wenig Sinn. Daher hat die neue
Mustersatzung den Bußgeldkatalog in § 21 als neue Nummer 11 entsprechend erweitert. In
Konsequenz dessen müssen die bisherigen Nummern 11 und 12 die neuen Nummern 12 und 13
werden.
Änderung des § 21 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung
Bislang handelte es sich um eine „kann-Vorschrift“ (... können geahndet werden). Die neue
Mustersatzung hat dies verdeutlicht (... werden mit einer Geldbuße geahndet), um so den Vorwurf der
eventuell fehlenden Ermessensprüfung zu vermeiden.