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Beschlussvorlage Abwasserwerk (Anlage zur Beschlussvorlage Abwasserwerk 89/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
13.06.08, 21:41
Aktualisiert
13.06.08, 21:41
Beschlussvorlage Abwasserwerk (Anlage zur Beschlussvorlage Abwasserwerk 89/2008) Beschlussvorlage Abwasserwerk (Anlage zur Beschlussvorlage Abwasserwerk 89/2008) Beschlussvorlage Abwasserwerk (Anlage zur Beschlussvorlage Abwasserwerk 89/2008)

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Inhalt der Datei

Anlage zu Drucksache 89/2008 (2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung) -TOP 3 öffentlicher Teil der 14. Sitzung des Betriebsausschusses Wasser / Abwasser am 18.06.2008- Die seit 1995 in § 45 der Bauordnung enthaltenen Regelungen zur Kanaldichtheitsprüfung wurden Ende 2007 mit geringen Änderungen in § 61 a Landeswassergesetz verschoben. Die neuen Passagen der Mustersatzung wurden in der letzten Sitzung als Tischvorlage verteilt. Nachfolgend die Texte sowohl der alten wie auch der neuen Regelung: § 45 BauO NRW § 61a *) Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. (2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. (4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. (5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet, - zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde oder - zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurde, endet die Frist am 31. Dezember 2005. Private Abwasseranlagen (1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben. (3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. (4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. (6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden. (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften Selbstüberwachungspflichten unterliegen. (5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, 1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungsoder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. (6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. (7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen. Änderung des § 15 Abwasserbeseitigungssatzung Derzeit werden die Hauseigentümer, die in den letzten Jahren gebaut haben, gebeten, den Dichtheitsnachweis vorzulegen. So haben sie noch die Möglichkeit, im Rahmen der Gewährleistung Ansprüche an die Baufirma zu stellen. Natürlich hat auch die Gemeinde/das Abwasserwerk ein Interesse an dichten Leitungen auf Privatgrundstücken, um so das kostenträchtige Fremdwasseraufkommen zu reduzieren. Wenngleich viele Hauseigentümer die Information begrüßen, so läuft doch die bisherige Satzung durch den mittlerweile falschen Verweis ins Leere. Also ist es sinnvoll, in § 15 Abs 1 der Abwasserbeseitigungssatzung die Passage (in Kurzform) „§ 45 der Bauordnung“ durch „§ 61 a des Landeswassergesetzes“ zu ersetzen. Im § 15 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung wird festgelegt, dass die Dichtheitsprüfung nur durch Sachverständige erfolgen darf. Anforderungen an den Sachverstand waren bislang nicht geregelt. Dies soll nun dadurch geschehen, dass es sich um Sachverständige entsprechend § 61 a (Abs. 6) handeln muss. Deshalb wird dieser Verweis in § 15 Abs. 2 eingefügt. In der täglichen Praxis wollten sich schon einige Firmen selber gute Arbeit bescheinigen. Das macht natürlich keinen Sinn. Insofern hält es die Betriebsleitung für besser, eine Formulierung ( „in persönlicher oder beruflicher Beziehung steht“) einzufügen, die derartige Fälle ausschließt. Der in der Mustersatzung enthaltene Verweis auf die „Fristensatzungen“ kann natürlich bis zum Erlass derselben nicht aufgenommen werden. Fristensatzungen: a) Vor 1965 in Wasserschutzgebieten gebaute Häuser: Diese mussten den Dichtheitsnachweis bis 2005 beibringen. Hier gibt es erheblichen Unmut in der Bevölkerung, da die Eigentümer mit Dichtheitsnachweis kein Verständnis haben, dass diejenigen ohne Nachweis nicht aufgefordert werden. Mittlerweile ist hierfür aber eine Satzung erforderlich („muss-Vorschrift“). b) In Sanierungs- oder Überprüfungsbereichen SOLL die Gemeinde entsprechende Fristen satzungsmäßig festlegen. Dies führt auch zu einer Entzerrung des 2015-er Termins. Bezüglich dieser beiden Satzungen wäre die Betriebsleitung für ein Meinungsbild des Ausschusses dankbar. Konkret sollten diese Satzungen natürlich erst nach Vorliegen der entsprechenden Mustersatzungen angegangen werden. Änderung des § 21 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung Bislang fehlte den Gemeinden aber die Möglichkeit, diesen Anspruch auch durchzusetzen. Eine Vorschrift, die nicht durchgesetzt werden kann, macht aber wenig Sinn. Daher hat die neue Mustersatzung den Bußgeldkatalog in § 21 als neue Nummer 11 entsprechend erweitert. In Konsequenz dessen müssen die bisherigen Nummern 11 und 12 die neuen Nummern 12 und 13 werden. Änderung des § 21 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung Bislang handelte es sich um eine „kann-Vorschrift“ (... können geahndet werden). Die neue Mustersatzung hat dies verdeutlicht (... werden mit einer Geldbuße geahndet), um so den Vorwurf der eventuell fehlenden Ermessensprüfung zu vermeiden.