Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,0 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
13.06.08, 21:41
Aktualisiert
13.06.08, 21:41
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.12.2005
in der Fassung der Änderung vom 14.12.2006
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV NRW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.10.2007 (GV NRW, S. 380) vom sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW, S. 708.) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
am ___________ folgende 2. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom
15.12.2005 in der Fassung der Änderung vom 14.12.2006 beschlossen:
I
§ 15 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a
Abs. 3 bis 7 LWG NRW.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige nach
§ 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden. Der Sachkundige darf im Einzelfall nicht in einer persönlichen oder beruflichen Beziehung zum Bauherrn stehen.
II
§ 21 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
11. Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder
bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt.
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden neu Nr. 12 und 13.
III
§ 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Ordnungswidrigkeiten nach dem Ansatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
IV
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.