Daten
Kommune
Bedburg
Größe
433 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
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Drucksache: WP9197/2015 1. Ergänzung
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
17.11.2015
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren für das Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorliegende Kalkulation der Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes
innerhalb
der
nächsten
4
Jahre
auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen
Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG
ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Fachdienste 1 und 2 sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten des Fachdienstes 6 enthalten.
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Aus Vorjahresergebnissen wurden folgende Mittel als Sonderposten in die Bilanz
eingestellt:
Abrechnungsjahr
2012
2013
2014
Summe
in der Gebührenkalkulation 2015
gebührensenkend berücksichtigt
somit noch verfügbar
in der vorliegenden Kalkulation
berücksichtigt
Restbetrag
Straßenreinigung
1.096,00 €
3.246,84 €
1.377,56 €
5.720,40 €
- 1.400,00 €
Winterdienst
85.554,00 €
-18.100,23 €
73.571,49 €
141.025,26 €
- 46.065,00 €
4.320,40 €
- 2.940,00 €
94.960,26 €
- 21.390,00 €
1.380,40 €
73.570,26 €
Die verbleibenden Restbeträge resultieren aus 2014 und können somit bis zum Jahr 2018
gebührenmindernd bei zukünftigen Kalkulationen eingesetzt werden bzw. im Falle des
Winterdienstes als Kompensationsmittel zur Finanzierung eventuell auftretender
Mehrkosten durch strengere Winter dienen.
Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich
somit für das Jahr 2016 wie folgt dar:
2016
Kostenstellen
Kostenarten
Personalkosten
Unterhaltungs- und Betriebskosten
Straßenreinigung
Winterdienst
4.480 €
62.320 €
54.630 €
35.320 €
Allgemeines
15.600 €
14.060 €
kalkulatorische Abschreibung
3.010 €
kalkulatorische Zinsen
2.840 €
2.060 €
18.780 €
61.950 €
116.770 €
34.380 €
8.690 €
25.690 €
- 34.380 €
70.640 €
142.460 €
- €
Überschuss Vorjahre
-2.940,00 €
-21.390,00 €
Aufwendungen Gesamt
67.700,00 €
121.070,00 €
interne Verrechnung
Zwischensumme
Umlage der allgemeinen Kosten (nach
veranlagten Frontmetern)
SUMME
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Fachdienste 1, 2 und 6.
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A. Fahrbahnreinigung
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2016 betragen rd. 70.640 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
•
Anliegerstraße
5%
•
Innerortsstraße
10%
•
Hauptgeschäftsstraße
15%
•
Überörtliche Straße
20%
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Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen.
Straßenreinigung 2016
Anliegerstraße
Innerortsstraße
22.585 €
Hauptgeschäftsstraße
9.772 €
Überörtliche
Straßen
35.884 €
Anteil der Gesamtkosten
(100%)
2.399 €
Anteil für das allgemeine
öffentliche Interesse
Überschuss der Vorjahre
-120 €
-2.258 €
-1.466 €
-7.177 €
-11.021 €
-98 €
-927 €
-401 €
-1.473 €
-2.900 €
2.180 €
19.399 €
7.905 €
27.234 €
56.719 €
Veranlagungsmeter
1.292
12.164
5.263
19.327
38.046
Gebühr 2015
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Gebühr je Veranlagungsmeter
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2016
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2015
1,68 €
1,59 €
1,50 €
1,41 €
1,55 €
Umlagefähige Kosten
Summe
70.640 €
44,32 €
Der Differenzbetrag resultiert aus den veränderten
Veranlagungsmetern.
44,16 €
Der Einsatz des Überschusses aus Vorjahren (2012 und 2013) in Höhe von 2.940 € reicht
aus, um die Gebührensätze konstant zu halten.
Der Einsatz des kompletten Überschusses aus Vorjahren würde die Gebührensätze
durchschnittlich um 0,04 €/lfdm senken.
Lässt man den Überschuss unberücksichtigt,
durchschnittlich 0,07 €/lfdm steigen.
würden
die
Gebührensätze
um
In Bedburg werden rd. 1.327 Gebührenpflichtige zur Fahrbahnreinigungsgebühr
herangezogen. Umgelegt auf die 38.046 Veranlagungsmeter ergibt dies durchschnittlich
28,67 Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem.
B. Winterdienst
Die gemäß § 6 KAG ansatzfähigen Kosten für das Jahr 2016 betragen 142.460 €.
Die Personalkosten für die Bauhofmitarbeiter orientieren sich am durchschnittlichen
Stundenaufkommen der letzten 5 Jahre.
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Auch die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren
sich am Mittelwert der letzten Jahre.
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Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Winterdienst 2016
Anteil der Gesamtkosten (100%)
Anteil für das allgemeine öffentliche
Interesse
Überschuss Vorjahre
Umlagefähige Kosten
Anliegerstraße
63.580 €
Innerortsstraße
44.863 €
Hauptgeschäftsstraße
8.461 €
Überörtliche
Straßen
25.556 €
-3.179 €
-4.486 €
-1.269 €
-5.111 €
-14.046 €
-9.546 €
50.855 €
-6.736 €
33.640 €
-1.270 €
5.922 €
-3.837 €
16.607 €
-21.390 €
107.024 €
49.977
1,02 €
1,04 €
35.264
0,95 €
0,96 €
6.651
0,89 €
0,89 €
20.088
0,83 €
0,81 €
111.980
0,92 €
0,93 €
-0,02 €
-0,01 €
0,00 €
0,02 €
-0,01 €
Veranlagungsmeter
Gebühr je Veranlagungsmeter 2016
Gebühr 2015
Differenz 2016 zu 2015
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2016
Durchschnittliche jährliche
Gebührenbelastung je
Gebührenpflichtigen in 2015
Summe
142.460 €
26,62
26,72
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
Anliegerstraße
5%
Innerortsstraße
10%
Hauptgeschäftsstraße
15%
Überörtliche Straße
20%
Durch die Berücksichtigung des Überschusses bleiben die Gebührensätze relativ
konstant.
Der gebührenmindernd eingesetzte Rest-Überschuss aus dem Jahre 2012 (unter Abzug
des Fehlbetrages 2013) in Höhe von 21.390 € reduziert die Gebührensätze für den
Winterdienst um durchschnittlich 0,19 €/lfdm. Dieser Betrag ist einzusetzen, da die
Vierjahresfrist für die Berücksichtigung dieses Überschusses 2016 abläuft.
Die komplette Berücksichtigung des Überschusses in Höhe von 94.960 € würde zu einer
durchschnittlichen Senkung der Gebührensätze in Höhe von 0,66 €/lfdm führen.
In Bedburg werden rd. 3.859 Gebührenpflichtige zur Winterdienstgebühr herangezogen.
Umgelegt auf die 111.980 Veranlagungsmeter ergibt dies durchschnittlich 28,87
Veranlagungsmeter pro Gebührenpflichtigem.
Die Gebührensätze für die Winterwartung- und Straßenreinigungsgebühr erreichen
Kostendeckungsgrade in Höhe von 99,91 % und 99,93 %.
Entwicklung der
Gebührensätze
2012
2013
2014
2015
2016
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche Straßen
3,42 €
4,13 €
2,94 €
2,72 €
3,29 €
3,81 €
2,75 €
2,55 €
3,17 €
3,55 €
2,56 €
2,39 €
3,06 €
3,37 €
2,39 €
2,22 €
2,70 €
2,55 €
2,39 €
2,24 €
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Die Grafik zeigt, dass die Gebührensätze seit 3 Jahren stabil gehalten werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 18.11.2015
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
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