Daten
Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
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Drucksache: WP9225/2015 1. Ergänzung
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
17.11.2015
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW)
Beschlussvorschlag:
Alternative 1
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Mittel aus dem KInvFöG NRW zur
energetischen Sanierung des Rathauses Kaster zu verwenden und die entsprechenden
Veranschlagungen im Haushaltsplan 2016 vorzunehmen.
Alternative 2
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Mittel aus dem KInvFöG NRW für einen
nachhaltigen Umwelt- und Lärmschutz an der Landstraße L279 zu verwenden und die
entsprechenden Veranschlagungen im Haushaltsplan 2016 vorzunehmen.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg wurde per Mitteilungsvorlage zur Sitzung am
17.11.2015 über die Grundzüge des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes informiert.
Die Vorlage hatte nachfolgenden Inhalt:
Gemäß des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KInvFG; s. Anlage) wurden den nordrhein-westfälischen
Kommunen vom Bund insgesamt 1,13 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Zweck dieser Mittel ist die
Förderung von Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet.
Finanzschwach im Sinne KInvFöG NRW (s. Anlage) sind alle Gemeinden und Kreise, die in einem
oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen
Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.
Der Betrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 KInvFöG NRW wird auf die Gemeinden und Kreise nach
dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des
einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die
alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem
Zeitraum erhalten haben
Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.10.2015 wurden der Stadt Bedburg aus dem
KInvFöG NRW Gesamtfördermittel in Höhe von 646.783,77 € bereitgestellt (s. Anlage).
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Gebäuden 10
Jahre, im Übrigen 3 Jahre ab Beendigung der Maßnahme.
Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen
Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10
Prozent daran.
Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die
förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem
Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der
Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.
§ 3 des KInvG des Bundes legt die Förderbereiche fest:
„Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im
öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten,
zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung.
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Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser
Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern
bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren
und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.“
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat eine FAQ-Liste zur Umsetzung des
KInvFG veröffentlicht, die ebenfalls als Anlage beiliegt.
Die Form der Maßnahmemeldung, des Mittelabrufs bzw. der Beendigungsanzeige ist in den
Nebenbestimmungen zum Bescheid der Bezirksregierung geregelt.
Der Bürgermeister muss im Rahmen des Mittelabrufs bestätigen, dass
Die Maßnahme den Voraussetzungen des § 3 KInvFG (s.o.) entspricht.
Eine Doppelförderung gemäß § 4 Abs. 1 KInvFG nicht vorliegt.
Die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 KInvFG vorliegt (die geförderten
Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen
längerfristig nutzbar sind).
Die Vorgaben des § 5 KInvFG erfüllt werden (Maßnahmen müssen grundsätzlich nach dem
30.06.2015 begonnen und bis zum 31.12.2018 abgenommen sein).
Die abgerufenen Mittel zur anteileigen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt
werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 KInvFG)
Alle übrigen Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid eingehalten wurden.
Die am 01.12.2015 vom Ministerium für Inneres und Kommunales aktualisierte FAQ-Liste zur
Umsetzung des KInvFG in NRW ist als Anlage beigefügt.
Zwischenzeitlich gingen zwei politische Anträge hinsichtlich der Verwendung der Mittel ein, die als
Anlagen dieser Vorlage beigefügt sind.
Die Beurteilungen der Umsetzungsmöglichkeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie
in puncto Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnahmen erfolgen durch die zuständigen Fachdienste
5 und 6. Aufgrund der erst am 01.12.2015 aktualisierten FAQ-Liste konnten die Stellungnahmen
bzw. Ausführungen nicht mehr rechtzeitig in Gänze fertig gestellt werden und werden daher
zeitnah nachgereicht.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Gemäß § 4 Abs. 3 KInvFG sollen die geförderten Investitionen unter Berücksichtigung der demografischen
Veränderungen längerfristig nutzbar sein (Nachhaltigkeit). Die Auslegung der Regelung muss im Hinblick auf jede
einzelne Investitionsmaßnahme in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Investition vorgenommen werden.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 02.12.2015
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
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