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Beschlussvorlage (Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Beschlussvorlage (Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW)) Beschlussvorlage (Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW)) Beschlussvorlage (Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW)) Beschlussvorlage (Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW))

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9225/2015 1. Ergänzung Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 17.11.2015 Rat der Stadt Bedburg 15.12.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Verwendung der Fördermittel gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW) Beschlussvorschlag: Alternative 1 Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Mittel aus dem KInvFöG NRW zur energetischen Sanierung des Rathauses Kaster zu verwenden und die entsprechenden Veranschlagungen im Haushaltsplan 2016 vorzunehmen. Alternative 2 Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Mittel aus dem KInvFöG NRW für einen nachhaltigen Umwelt- und Lärmschutz an der Landstraße L279 zu verwenden und die entsprechenden Veranschlagungen im Haushaltsplan 2016 vorzunehmen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg wurde per Mitteilungsvorlage zur Sitzung am 17.11.2015 über die Grundzüge des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes informiert. Die Vorlage hatte nachfolgenden Inhalt: Gemäß des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KInvFG; s. Anlage) wurden den nordrhein-westfälischen Kommunen vom Bund insgesamt 1,13 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Zweck dieser Mittel ist die Förderung von Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet. Finanzschwach im Sinne KInvFöG NRW (s. Anlage) sind alle Gemeinden und Kreise, die in einem oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben. Der Betrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 KInvFöG NRW wird auf die Gemeinden und Kreise nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.10.2015 wurden der Stadt Bedburg aus dem KInvFöG NRW Gesamtfördermittel in Höhe von 646.783,77 € bereitgestellt (s. Anlage). Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Gebäuden 10 Jahre, im Übrigen 3 Jahre ab Beendigung der Maßnahme. Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10 Prozent daran. Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen. § 3 des KInvG des Bundes legt die Förderbereiche fest: „Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Krankenhäuser, b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung, d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, f) Luftreinhaltung. Beschlussvorlage WP9-225/2015 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG 2. Sitzungsvorlage Seite: 3 Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur, c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.“ Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat eine FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG veröffentlicht, die ebenfalls als Anlage beiliegt. Die Form der Maßnahmemeldung, des Mittelabrufs bzw. der Beendigungsanzeige ist in den Nebenbestimmungen zum Bescheid der Bezirksregierung geregelt. Der Bürgermeister muss im Rahmen des Mittelabrufs bestätigen, dass       Die Maßnahme den Voraussetzungen des § 3 KInvFG (s.o.) entspricht. Eine Doppelförderung gemäß § 4 Abs. 1 KInvFG nicht vorliegt. Die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 KInvFG vorliegt (die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen längerfristig nutzbar sind). Die Vorgaben des § 5 KInvFG erfüllt werden (Maßnahmen müssen grundsätzlich nach dem 30.06.2015 begonnen und bis zum 31.12.2018 abgenommen sein). Die abgerufenen Mittel zur anteileigen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 KInvFG) Alle übrigen Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid eingehalten wurden. Die am 01.12.2015 vom Ministerium für Inneres und Kommunales aktualisierte FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW ist als Anlage beigefügt. Zwischenzeitlich gingen zwei politische Anträge hinsichtlich der Verwendung der Mittel ein, die als Anlagen dieser Vorlage beigefügt sind. Die Beurteilungen der Umsetzungsmöglichkeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie in puncto Förderfähigkeit der jeweiligen Maßnahmen erfolgen durch die zuständigen Fachdienste 5 und 6. Aufgrund der erst am 01.12.2015 aktualisierten FAQ-Liste konnten die Stellungnahmen bzw. Ausführungen nicht mehr rechtzeitig in Gänze fertig gestellt werden und werden daher zeitnah nachgereicht. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Gemäß § 4 Abs. 3 KInvFG sollen die geförderten Investitionen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen längerfristig nutzbar sein (Nachhaltigkeit). Die Auslegung der Regelung muss im Hinblick auf jede einzelne Investitionsmaßnahme in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Investition vorgenommen werden. Beschlussvorlage WP9-225/2015 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 02.12.2015 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Solbach Fachdienstleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-225/2015 1. Ergänzung Seite 4