Daten
Kommune
Bedburg
Größe
337 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
08.12.15, 18:02
Aktualisiert
08.12.15, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung -
Datum: 26.11.2015
Aktenvermerk
Stellungnahme der Verwaltung zum CDU-Antrag:
„Verwendung von Fördermitteln des KInvFG für Lärmschutz an der L 279“
Ergänzend zu den allgemeinen Angaben der Sitzungsvorlage WP9-225/2015, 1. Ergänzung
hinsichtlich der Verwendung von Fördermitteln des KInvFG wird für den Bereich Lärmschutz
an der L 279 folgendes mitgeteilt.
Sachstand Lärmschutz L 279
Der Lärmproblematik beidseitig der L 279 ist seit Jahren bekannt. Bisher scheiterte die Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen dabei an dem fehlenden rechtlichen Anspruch der
Anwohner auf zusätzlichen Lärmschutz. Auch die Richtwerte, nach denen durch das Land
eine freiwillige Lärmsanierung (z.B. in Form einer Lärmschutzwand) in Aussicht gestellt wird,
werden nicht erreicht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW
von sich aus keinen Lärmschutz errichten wird. Für die Stadt Bedburg wäre dies ebenfalls
eine freiwillige Maßnahme, die angesichts der mindestens siebenstelligen Herstellungskosten bisher nicht finanzierbar gewesen ist. Eine erste Kostenschätzung aus 2012 hat für den
Bau einer 1000 m langen Lärmschutzwand (beidseitig der L279 an Friedlandstraße und
Heinrich-Lübke-Straße / Kardinal-Frings-Straße) Baukosten von etwa 1,2 Mio € brutto ermittelt. Ergänzend wird hinsichtlich der Gesamtproblematik auf die Sitzungsvorlage WP9199/2014, 1. Ergänzung zur Ratssitzung vom 16.12.2014 verwiesen.
Mögliche geförderte Lärmschutzmaßnahmen
Das KInvFG sieht nun in § 3 Nr. 1 b) als möglichen Förderbereich auch den Bereich der
Lärmbekämpfung vor.
Nach der FAQ-Liste der Landesregierung zur Umsetzung des KInvFG in NRW können
lärmmindernde Maßnahmen wie Schallschutzwände, Schallschutzfenster oder Flüsterasphalt Gegenstand der Förderung sein. Bzgl. der Straßen, an denen Lärmschutz förderfähig
ist, werden ausdrücklich auch Landstraßen genannt. Darüber hinaus muss eine Verbesserung des maßgeblichen Beurteilungspegels um mindestens -2dB (A) erreicht werden. Dies
wäre nach den gängigen Maßnahmen nach der RLS-90 (Richtlinien für den Schallschutz an
Straßen) für alle drei zuvor genannten Maßnahmen grundsätzlich möglich. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass vorrangiges Ziel der Förderung ist, potenziell gesundheitsschädliche Lärmsituationen an schutzbedürftiger Wohnbebauung zu beseitigen. Ob eine gesundheitsschädliche Lärmsituation heute bereits vorliegt, lässt sich nicht eindeutig festlegen.
Prognosewerte für 2025 gehen von Beurteilungspegeln von bis zu 58 dB(A) nachts aus. Das
BVerwG sieht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung in der Regel bei 70dB (A) tagsüber
und 60 dB(A) nachts.
Lärmschutzwand
Da die geschätzten Kosten einer Lärmschutzwand / -wall über der der Stadt zugewiesenen
Förderung liegt, wären darüber hinausgehend benötigte Finanzmittel anderweitig aufzubringen. Dies müsste dann durch entsprechende Mittel der Kommune erfolgen. Darüber hinaus
sollte eine Lärmschutzanlage zur Sicherstellung einer ausreichenden Lärmminderung nahe
an der Lärmquelle errichtet werden. Demzufolge läge eine solche Anlage auf dem Eigentum
des Landesbetriebs Straßenbau NRW und ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW Teil der
Straße. Vor Errichtung einer Lärmschutzwand sind daher folgende Schritte zwingend notwendig:
Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T8288.docx
Aktenvermerk vom 26.11.2015
Seite: 2
Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau über Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung der Lärmschutzwand sowie der Folgekosten
Erstellen und Abstimmen der Planung
Baurechtschaffung durch Planfeststellung nach § 37 StrWG NRW
Ausschreibung und Vergabe
Ob diesbezüglich die in § 5 KInvFG genannten Fristen eingehalten werden können, ist bisher
nicht einzuschätzen, wenngleich darauf verwiesen wird, dass Planfeststellungsverfahren in
der Regel einige Monate in Anspruch nehmen können.
Sofern der Landesbetrieb Straßenbau Träger der Maßnahme ist, soll nach § 6 KInvFöG
NRW der Anteil des Landesbetrieb in der Regel dem minimalen kommunalen Eigenanteil
entsprechen, mithin also 10 %. Die Bereitschaft hierzu wäre beim Landesbetrieb abzufragen.
Sofern dieser nicht Träger der Maßnahme ist, würde der Landesbetrieb auch keinen Eigenanteil erbringen müssen, erhielte an seiner Landstraße jedoch einen kommunal finanzierten
Lärmschutz. Der verbleibende Eigenanteil der Stadt (ca. 600.000 €) würde den Haushalt mit
ca. 30.000 € jährlich für einen Zeitraum von 20 Jahren belasten. Dabei sind Instandhaltungskosten noch nicht berücksichtigt.
Flüsterasphalt
Die Herstellung eines Flüsterasphalts im Bereich der L 279 ist nicht genehmigungspflichtig.
Jedoch hat eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau zu erfolgen, welche Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen in absehbarer Zeit in diesem Bereich vorgesehen sind. Daher kann auch noch keine Aussage über einen Kostenumfang getätigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass spätestens bei einem erneuten Austausch des
Fahrbahnbelages dann kein Anspruch mehr auf erneuten Einbau eines Flüsterasphalts besteht. Auch verlieren nach derzeitigem Stand der Technik die meisten Flüsterasphalte mit
der Zeit die lärmmindernde Wirkung durch den Eintrag von Gummiabrieb, Schmutz, Staub,
etc. Auch hier gilt die Regelung des § 6 KInvFöG NRW hinsichtlich des 10 % Eigenanteils
des Maßnahmenträgers.
Schallschutzfenster
Auch der Einbau von Schallschutzfenstern an der nächstgelegenen Wohnbebauung ist eine
mögliche Lärmminderungsmaßnahme. Diesbezüglich können durch den Einbau entsprechender Fenster Lärmreduzierungen für Schlaf- oder Aufenthaltsräume erreicht werden. Dieser zusätzliche Schutz verliert jedoch seine Wirkung, sofern die Anwohner auch mit offenem
Fenster schlafen möchten. Auch werden so Außenbereiche wie Hausgärten nicht vor dem
Lärm geschützt. Nach den Vorgaben des § 6 KInvFöG NRW wären auch hier die Privateigentümer der Häuser in aller Regel mit 10 % an den Kosten zu beteiligen.
Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass ein freiwilliger, rein kommunalfinanzierter Lärmschutz Präzedenzfälle für andere Lärmsituationen, die als subjektiv störend empfunden werden, schaffen könnte, für die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
Im Auftrag:
gez. Rainer Köster
Dipl.-Ing. / Bauasssessor
Fachdienstleiter