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Beschlussvorlage (Anlage WP9-225/2015 1. Ergänzung Lärmschutz)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
337 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
08.12.15, 18:02
Aktualisiert
08.12.15, 18:02
Beschlussvorlage (Anlage WP9-225/2015 1. Ergänzung Lärmschutz) Beschlussvorlage (Anlage WP9-225/2015 1. Ergänzung Lärmschutz)

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Inhalt der Datei

Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung - Datum: 26.11.2015 Aktenvermerk Stellungnahme der Verwaltung zum CDU-Antrag: „Verwendung von Fördermitteln des KInvFG für Lärmschutz an der L 279“ Ergänzend zu den allgemeinen Angaben der Sitzungsvorlage WP9-225/2015, 1. Ergänzung hinsichtlich der Verwendung von Fördermitteln des KInvFG wird für den Bereich Lärmschutz an der L 279 folgendes mitgeteilt. Sachstand Lärmschutz L 279 Der Lärmproblematik beidseitig der L 279 ist seit Jahren bekannt. Bisher scheiterte die Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen dabei an dem fehlenden rechtlichen Anspruch der Anwohner auf zusätzlichen Lärmschutz. Auch die Richtwerte, nach denen durch das Land eine freiwillige Lärmsanierung (z.B. in Form einer Lärmschutzwand) in Aussicht gestellt wird, werden nicht erreicht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW von sich aus keinen Lärmschutz errichten wird. Für die Stadt Bedburg wäre dies ebenfalls eine freiwillige Maßnahme, die angesichts der mindestens siebenstelligen Herstellungskosten bisher nicht finanzierbar gewesen ist. Eine erste Kostenschätzung aus 2012 hat für den Bau einer 1000 m langen Lärmschutzwand (beidseitig der L279 an Friedlandstraße und Heinrich-Lübke-Straße / Kardinal-Frings-Straße) Baukosten von etwa 1,2 Mio € brutto ermittelt. Ergänzend wird hinsichtlich der Gesamtproblematik auf die Sitzungsvorlage WP9199/2014, 1. Ergänzung zur Ratssitzung vom 16.12.2014 verwiesen. Mögliche geförderte Lärmschutzmaßnahmen Das KInvFG sieht nun in § 3 Nr. 1 b) als möglichen Förderbereich auch den Bereich der Lärmbekämpfung vor. Nach der FAQ-Liste der Landesregierung zur Umsetzung des KInvFG in NRW können lärmmindernde Maßnahmen wie Schallschutzwände, Schallschutzfenster oder Flüsterasphalt Gegenstand der Förderung sein. Bzgl. der Straßen, an denen Lärmschutz förderfähig ist, werden ausdrücklich auch Landstraßen genannt. Darüber hinaus muss eine Verbesserung des maßgeblichen Beurteilungspegels um mindestens -2dB (A) erreicht werden. Dies wäre nach den gängigen Maßnahmen nach der RLS-90 (Richtlinien für den Schallschutz an Straßen) für alle drei zuvor genannten Maßnahmen grundsätzlich möglich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vorrangiges Ziel der Förderung ist, potenziell gesundheitsschädliche Lärmsituationen an schutzbedürftiger Wohnbebauung zu beseitigen. Ob eine gesundheitsschädliche Lärmsituation heute bereits vorliegt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Prognosewerte für 2025 gehen von Beurteilungspegeln von bis zu 58 dB(A) nachts aus. Das BVerwG sieht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung in der Regel bei 70dB (A) tagsüber und 60 dB(A) nachts. Lärmschutzwand Da die geschätzten Kosten einer Lärmschutzwand / -wall über der der Stadt zugewiesenen Förderung liegt, wären darüber hinausgehend benötigte Finanzmittel anderweitig aufzubringen. Dies müsste dann durch entsprechende Mittel der Kommune erfolgen. Darüber hinaus sollte eine Lärmschutzanlage zur Sicherstellung einer ausreichenden Lärmminderung nahe an der Lärmquelle errichtet werden. Demzufolge läge eine solche Anlage auf dem Eigentum des Landesbetriebs Straßenbau NRW und ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW Teil der Straße. Vor Errichtung einer Lärmschutzwand sind daher folgende Schritte zwingend notwendig: Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T8288.docx Aktenvermerk vom 26.11.2015     Seite: 2 Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau über Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung der Lärmschutzwand sowie der Folgekosten Erstellen und Abstimmen der Planung Baurechtschaffung durch Planfeststellung nach § 37 StrWG NRW Ausschreibung und Vergabe Ob diesbezüglich die in § 5 KInvFG genannten Fristen eingehalten werden können, ist bisher nicht einzuschätzen, wenngleich darauf verwiesen wird, dass Planfeststellungsverfahren in der Regel einige Monate in Anspruch nehmen können. Sofern der Landesbetrieb Straßenbau Träger der Maßnahme ist, soll nach § 6 KInvFöG NRW der Anteil des Landesbetrieb in der Regel dem minimalen kommunalen Eigenanteil entsprechen, mithin also 10 %. Die Bereitschaft hierzu wäre beim Landesbetrieb abzufragen. Sofern dieser nicht Träger der Maßnahme ist, würde der Landesbetrieb auch keinen Eigenanteil erbringen müssen, erhielte an seiner Landstraße jedoch einen kommunal finanzierten Lärmschutz. Der verbleibende Eigenanteil der Stadt (ca. 600.000 €) würde den Haushalt mit ca. 30.000 € jährlich für einen Zeitraum von 20 Jahren belasten. Dabei sind Instandhaltungskosten noch nicht berücksichtigt. Flüsterasphalt Die Herstellung eines Flüsterasphalts im Bereich der L 279 ist nicht genehmigungspflichtig. Jedoch hat eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau zu erfolgen, welche Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen in absehbarer Zeit in diesem Bereich vorgesehen sind. Daher kann auch noch keine Aussage über einen Kostenumfang getätigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass spätestens bei einem erneuten Austausch des Fahrbahnbelages dann kein Anspruch mehr auf erneuten Einbau eines Flüsterasphalts besteht. Auch verlieren nach derzeitigem Stand der Technik die meisten Flüsterasphalte mit der Zeit die lärmmindernde Wirkung durch den Eintrag von Gummiabrieb, Schmutz, Staub, etc. Auch hier gilt die Regelung des § 6 KInvFöG NRW hinsichtlich des 10 % Eigenanteils des Maßnahmenträgers. Schallschutzfenster Auch der Einbau von Schallschutzfenstern an der nächstgelegenen Wohnbebauung ist eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme. Diesbezüglich können durch den Einbau entsprechender Fenster Lärmreduzierungen für Schlaf- oder Aufenthaltsräume erreicht werden. Dieser zusätzliche Schutz verliert jedoch seine Wirkung, sofern die Anwohner auch mit offenem Fenster schlafen möchten. Auch werden so Außenbereiche wie Hausgärten nicht vor dem Lärm geschützt. Nach den Vorgaben des § 6 KInvFöG NRW wären auch hier die Privateigentümer der Häuser in aller Regel mit 10 % an den Kosten zu beteiligen. Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass ein freiwilliger, rein kommunalfinanzierter Lärmschutz Präzedenzfälle für andere Lärmsituationen, die als subjektiv störend empfunden werden, schaffen könnte, für die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Im Auftrag: gez. Rainer Köster Dipl.-Ing. / Bauasssessor Fachdienstleiter