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Beschlussvorlage (Anlage WP9-225/2015 1. Ergänzung FAQ)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
424 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03

Inhalt der Datei

FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG), der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung sowie dem Gesetz zur Umsetzung des KInvFG in NordrheinWestfalen (KInvFöG NRW) haben die Landesregierung viele Fragen erreicht. Da diese Fragen und ihre Antworten in der Regel von allgemeinem Interesse sind, werden sie in dieser „FAQListe“ (Liste der häufig gestellten Fragen) veröffentlicht. Die Liste wird fortlaufend ergänzt. Zur Kenntlichmachung von Änderungen bzw. Ergänzungen werden entsprechende Antworten nach der ersten Veröffentlichung mit einem Änderungsdatum gekennzeichnet. Die Liste ist in verschiedene Themenbereiche strukturiert. Fragen mit gleichem oder gleichartigem Inhalt sind dabei zusammengefasst. Das folgende Inhaltsverzeichnis gibt einen Überblick über die Themenbereiche: GRUNDLAGEN ................................................................................................................................... 3 Doppelförderung ................................................................................................................. 3 Trägerneutralität ................................................................................................................. 4 Längerfristige Nutzung/Nachhaltigkeit ............................................................................. 5 Investitionsbegriff ............................................................................................................... 6 Förderquote ......................................................................................................................... 7 ÖPP....................................................................................................................................... 7 Förderfähige Ausgaben ...................................................................................................... 8 Barrierefreiheit .................................................................................................................... 9 Mittelverteilung ................................................................................................................. 10 FÖRDERBEREICHE ........................................................................................................................ 11 INFRASTRUKTUR .................................................................................................... 11 Krankenhäuser .................................................................................................................. 11 Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen ............................................................... 12 Städtebau ........................................................................................................................... 14 Informationstechnologie .................................................................................................. 15 Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen..................................... 16 Luftreinhaltung .................................................................................................................. 16 BILDUNGSINFRASTRUKTUR .................................................................................. 17 Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur ............................................................. 17 Schulinfrastruktur ............................................................................................................. 18 Einrichtungen der Weiterbildung .................................................................................... 18 Überbetriebliche Berufsbildungsstätten ........................................................................ 19 FÖRDERVERFAHREN .................................................................................................................... 20 Antrag................................................................................................................................. 20 Auszahlung der Mittel....................................................................................................... 20 Berichte/ Verwendungsnachweise .................................................................................. 21 Förderzeitraum .................................................................................................................. 21 Haushaltsrecht .................................................................................................................. 22 Sonstiges ........................................................................................................................... 23 - 1/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen durch die pauschale Bereitstellung der Mittel zum einen die Freiheit haben, die Mittel nach ihren örtlichen Bedürfnissen einzusetzen. Zum anderen haben sie aber auch die Pflicht, selbst sicherzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für jede einzelne Maßnahme gegeben sind. Das Land wird sich hier auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken, d.h. bei offensichtlich nicht förderfähigen Maßnahmen erhält die Kommune einen entsprechenden Hinweis. Es ist zu empfehlen, dass jede Kommune ihre einzelnen Maßnahmen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ihrer örtlichen Rechnungsprüfung vorab vorlegt, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht erst am Ende der Maßnahme thematisiert werden. - 2/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 GRUNDLAGEN Doppelförderung Frage: Kann zur Finanzierung der energetischen Sanierung einer Schulturnhalle darüber hinaus auch die Schulpauschale eingesetzt werden? Antwort: Ja. Die aufgrund des Gemeindefinanzierungsgesetzes im Rahmen der Schulpauschale/ Bildungspauschale zur Verfügung gestellten Beträge sind eigene Mittel der Gemeinden, über die die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Verwendungsmöglichkeiten selbst entscheiden kann. Es handelt sich dabei nicht um Fördermittel im Sinne des Zuwendungsrechts nach §§ 23 und 44 LHO. Insofern unterfällt der Einsatz von Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale in Verbindung mit Mitteln des KInvFG nicht dem Doppelförderungsverbot. Frage: Können die Mittel des KInvFG auch zur Erbringung des kommunalen Eigenanteils im Zusammenhang mit weiteren Förderprogrammen (EU, Bund oder Land) eingesetzt werden? Antwort: Nein, Eigenanteile der Kommunen an anderen Förderprogrammen können nicht durch die Mittel des KInvFG erbracht werden, weil es sich dabei nicht um Eigenmittel der Kommunen handelt, sondern um fremde Finanzleistungen. Frage: Kann der Eigenanteil einer Kommune über einen Kredit der KfW-Bank finanziert werden? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Die Zulässigkeit der Finanzierung des Eigenanteils über einen Kredit der KfW-Bank richtet sich nach der Art des Kredites. Handelt es sich um einen vergünstigten Kredit aus einem Bundesprogramm, ist eine Finanzierung wegen des Verbots der Doppelförderung nicht möglich. Sofern es sich jedoch um sogenannte Eigenmittelprogramme der KfW handelt, die nicht aus dem Bundeshaushalt gefördert werden, ist das Verbot der Doppelförderung nicht einschlägig. Die Unterscheidung zwischen den Programmen ergibt sich aus den Merkblättern der KfW zu den jeweiligen Programmen. Bei Programmen mit Bundesmitteln steht rechts oben „Gefördert durch…“ (z.B. bei den energetischen Programmen oder beim Zuschuss für altersgerecht umbauen). Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich folglich um ein Eigenmittelprogramm der KfW. Frage: Können komplementäre Mittel Dritter die Kofinanzierung der Kommune ersetzen? Antwort: Nein. Komplementäre Finanzierungsmittel durch Dritte (private Träger oder EU) können immer nur zusätzlich zu den Mitteln des Bundes und dem Eigenanteil der Kommunen eingesetzt werden. Frage: Können die Mittel des KInvFG für den nicht durch spezielle Landesförderprogramme gedeckten Teil eingesetzt werden? Antwort: Das ist allenfalls im Einzelfall möglich, wenn es sich bei dem nicht gedeckten Teil um eine selbstständige (Teil-)Maßnahme handelt. Frage: Ist das Doppelförderungsverbot ausgerichtet auf bereits vorliegende Bewilligungsbescheide oder greift dieses Verbot auch bei einer grundsätzlichen Fördermöglichkeit nach anderen Rechtsgrundlagen? Antwort: Eine grundsätzliche Fördermöglichkeit nach anderen Rechtsgrundlagen schließt die Inanspruchnahme der Mittel des KInvFG nicht aus. Das Doppelförderungsverbot schließt aber - 3/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 aus, dass diese Mittel zusammen mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen für eine Maßnahme eingesetzt werden. Frage: Wie ist der Förderausschluss „Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert“ (§ 3 Satz 4 KInvFG) zu verstehen? Antwort: „Vollständig“ ist hier im Sinne von „ausschließlich“ zu verstehen. Sofern die Finanzierung einer Maßnahme nur zum Teil durch Gebühren oder Beiträge erfolgen kann, ist der nicht gedeckte Teil förderfähig. Frage: Sind rentierliche Investitionen förderfähig? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Ja. Rentierliche Investitionen sind grundsätzlich förderfähig, wenn sie nicht vollständig aus Gebühren und Beiträgen zu finanzieren sind. Einnahmen, die durch den Betrieb der Anlage o. ä. entstehen, sind nicht förderschädlich und werden nicht auf die Förderung angerechnet (Beispiel: Der passive Ausbau der Breitbandinfrastruktur durch eine Kommune ist förderfähig, obwohl die Nutzung des Breitbandkabels später zu Marktkonditionen vermietet wird). Trägerneutralität Frage: Was bedeutet die Gewährleistung von Trägerneutralität für eine Kommune? Antwort: Nach § 3 KInvFG sind die Finanzhilfen des Bundes u. a. trägerneutral zu gewähren. Die Kommunen haben deshalb die Trägerneutralität der aus Mitteln des KInvFG geförderten Investitionen zu gewährleisten. Bei Verteilung der Mittel haben die Kommunen Ermessen. Die Grenze wird durch das Willkürverbot gezogen: Die Kommunen müssen Maßstäbe für die Beteiligung der freien Träger entwickeln. Es wird empfohlen, ein transparentes Verfahren zu wählen. Frage: Müssen „andere Träger“ einen Eigenanteil erbringen? Antwort: Gemäß § 6 Abs. 2 KInvFöG NRW sollen „andere Träger“ einen Eigenanteil leisten, der in der Regel dem des kommunalen Eigenanteils entspricht. Ein Verzicht ist in Einzelfällen möglich, z.B. bei Gesellschaften, die in 100-prozentiger Trägerschaft der Kommune stehen. Frage: Kann der Eigenanteil der anderen Träger den kommunalen Eigenanteil ersetzen? Antwort: Nein, der Eigenanteil des „anderen Trägers“ ist zusätzlich zum öffentlichen Anteil, der sich aus dem Anteil des Bundes und dem Eigenanteil der Kommune zusammensetzt, zu leisten. Frage: Kann der kommunale Eigenanteil von privatrechtlichen kommunalen Gesellschaften erbracht werden? Antwort: Nein, Mittel, die von privatrechtlichen kommunalen Gesellschaften erbracht werden, gelten als Mittel anderer Träger und damit als zusätzlich zum öffentlichen Anteil. - 4/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Können Bildungseinrichtungen (z. B. der Handwerkerschaft oder der politischen Bildung) und Einrichtungen des Familienerholungswerks in nicht kommunaler Trägerschaft Mittel aus dem KInvFG erhalten? Antwort: Ja, soweit es sich entsprechend dem § 3 Nr. 2d) KInvFG um Modernisierungsmaßnahmen handelt. Dabei bietet der § 555b BGB eine Orientierung zur Frage, was als Modernisierungsmaßnahme anzusehen ist. Frage: Sind Maßnahmen freier Träger förderfähig, wenn das Objekt, in das investiert werden soll, im Eigentum eines Dritten steht und der freie Träger es nur gemietet hat? Antwort: Bei einem Objekt, in das investiert werden soll, ist grundsätzlich der Eigentümer Träger der Maßnahme. In dem Fall, dass das Objekt im Eigentum eines Dritten steht und der freie Träger es nur gemietet hat, steht es im Ermessen des Empfängers, das Mietnutzungsrecht über die Laufzeit der Zweckbindungsfrist dinglich oder vertragsrechtlich (z.B. Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung) abzusichern. Für den Fall der Zweckverfehlung werden mögliche Rückforderungsansprüche gegen die Kommune geltend gemacht. Es empfiehlt sich in diesen Fällen zu prüfen, ob eine dingliche oder vertragsrechtliche Sicherung der Nutzung für die Dauer der Förderfrist erforderlich ist. Nicht gefördert werden kann eine Maßnahme, wenn eine Rechtspflicht des Vermieters für die Durchführung besteht. Frage: Wie berechnet sich der Anteil eines „anderen Trägers“ an dem Gesamtinvestitionsvolumen einer Maßnahme, die ausschließlich aus dem KInvFG finanziert wird? Antwort: Bei einer Maßnahme, deren öffentlicher Finanzierungsanteil zu 90% aus den Fördermitteln des KInvFG und zu 10% aus dem Eigenanteil der Kommune finanziert wird, ergibt sich der lt. § 6 Abs. 2 KInvFöG NRW vorgesehene Anteil des anderen Trägers aus dem Gesamtinvestitionsvolumen dividiert durch 11. Beispiel: Ausgehend von den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteilen beträgt bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 275.000 € der vorgesehene Anteil des anderen Trägers 25.000 € und der öffentliche Finanzierungsanteil 250.000 €. Vom öffentlichen Finanzierungsanteil trägt der Bund 225.000 € (90%) und die Kommune 25.000 € (10%). Längerfristige Nutzung/Nachhaltigkeit Frage: Wie ist die in § 4 Abs. 3 KInvFG enthaltene Regelung zu verstehen, nach der die Investition „unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen längerfristig nutzbar“ sein soll? Antwort: Die Auslegung dieser Regelung muss im Hinblick auf jede einzelne Investitionsmaßnahme in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Investition vorgenommen werden. Beispiel: Die energetische Modernisierung einer Schule, deren Schülerzahl aufgrund der demografischen Entwicklung oder aus anderen Gründen zurückgeht, so dass die dauerhafte Nutzung des Gebäudes als Schule nicht gewährleistet ist, entspräche nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KInvFG. - 5/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Ist für das Kriterium der längerfristigen Nutzbarkeit gem. § 4 Abs. 3 KInvFG ausschließlich eine Prognose erforderlich oder wird es auch im Rahmen der Verwendungsnachweise/Prüfungen durch Rechnungshöfe etc. in einer Nachschau betrachtet? Antwort: Die längerfristige Nutzbarkeit einer Investition kann nur prognostiziert werden. Gleichwohl muss die Kommune in der Lage sein, ihre Prognoseentscheidung und deren Grundlagen zu belegen. Investitionsbegriff Frage: Was gilt als Investition im Sinne des KInvFG? Antwort: Gefördert werden nach dem KInvFG Investitionsmaßnahmen nach Maßgabe des Bundes. Der Bund legt jedoch eine weitergehende Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die GemHVO NRW. Nach § 2 KInvFöG NRW gilt für Maßnahmen nach dem KInvFG der Investitionsbegriff des Bundes, der sich an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes orientiert. Danach zählen zu den Investitionen Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind, sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen. Bauliche Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind als investive Maßnahmen zu bewerten. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. Für den Erwerb beweglicher Sachen können Ausgaben über 5.000 € für den Einzelfall als Investitionen veranschlagt werden. Dagegen zählen bei der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen nicht zu den Investitionen. Sie gelten als laufende Unterhaltung. Hinsichtlich der Veranschlagung der Mittel im Haushalt gelten die Regeln des Kommunalen Haushaltsrechts (siehe dazu auch Themenbereich „Haushaltsrecht“) Frage: Begrifflich werden im § 3 KInvFG auch Sanierungen angesprochen. Diese stellen im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts nicht zwingend Investitionen dar, sondern vielfach auch Instandhaltungen. Sind auch diese Maßnahmen förderfähig? Antwort: Für die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Rahmen des KInvFG gilt der o.g. Investitionsbegriff des Haushaltsrechts des Bundes. Die haushaltsrechtliche Zuordnung nach der GemHVO NRW ist nicht ausschlaggebend. Frage: Gibt es in Bezug auf den Investitionsbegriff gemäß § 2 KInvFöG NRW für bauliche Maßnahmen eine Wertgrenze, die zu beachten ist? Antwort: Der bundeshaushaltsrechtliche Investitionsbegriff (§ 13 BHO) sieht keine ausdrückliche Wertgrenze für bauliche Maßnahmen vor. Soweit landeshaushaltsrechtlich Wertgrenzen vorgesehen sind, gelten diese für Maßnahmen im Rahmen der KInvFG ausdrücklich nicht (vgl. etwa die Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan zu kleinen baulichen Änderungen oder Ergänzungen im Zuge von Bauunterhaltungsarbeiten bis zur Höhe von 20.000 €). Frage: Kann der Erwerb von beweglichen Sachen generell nur dann als Investition veranschlagt werden, wenn der Wert der einzelnen Sache über 5.000 € liegt? Antwort: Als Investition gilt der Erwerb von beweglichen Sachen mit einem Wert von mehr als 5.000 € für den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf). - 6/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Woraus ergibt sich die Wertgrenze bei beweglichen Sachen? Antwort: Es wird der haushaltsrechtliche Investitionsbegriff des Bundes nach § 13 der BHO zugrunde gelegt. In den VV-HB wird der Begriff der Investitionen näher erläutert. Frage: Wie ist zu verfahren, wenn z. B. mehrere bewegliche Sachen beschafft werden sollen, die pro Gegenstand unter 5.000 € liegen, insgesamt jedoch über 5.000 €? Antwort: Sofern die Beschaffung von beweglichen Sachen nach den Bestimmungen des KInvFG in dem jeweiligen Förderbereich zulässig ist, ist der Wert pro Kauf bzw. Beschaffungsvorgang entscheidend. Werden in einem Beschaffungsvorgang bewegliche Sachen erworben, die zusammen die Wertgrenze überschreiten, ist diese Beschaffung förderfähig. Förderquote Frage: Wie hoch ist die Förderquote? Antwort: Der Mindesteigenanteil der Kommunen am öffentlichen Finanzierungsvolumen einer Investition im Rahmen des KInvFG beträgt 10%. Frage: Können auch Projekte mit einem zusätzlichen kommunalen Eigenanteil abgewickelt werden, um den Umfang der Maßnahmen auszuweiten? Antwort: Ja. ÖPP Frage: Können die Mittel des KInvFG auch für ÖPP-Projekte eingesetzt werden? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Gemäß § 5 Abs. 2 KInvFG sind Vorabfinanzierungen förderfähig, die einem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil eines Vorhabens im Rahmen eines ÖPP-Projekt gewährt werden (sogenannte Vorabfinanzierungs-ÖPP). Grundsätzlich ist danach jede Art von ÖPP-Modell förderfähig, bei der sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Der Begriff „Vorabfinanzierungs-ÖPP“ zielt darauf, dass bei dem ÖPP-Projekt der Fördermittelbetrag als „Vorabfinanzierung“ im Wege der „Einmalzahlung“ geleistet wird. Insoweit handelt es sich nicht um die sonst übliche Zahlung in gleichbleibenden Raten über den gesamten Vertragszeitraum. Die Fördermittel des KInvFG sind bei solchen ÖPP-Vorhaben nach Abnahme, also nach der Phase der Zwischenfinanzierung, wie eine Anschubfinanzierung an den privaten Vertragspartner zu zahlen. Dadurch reduziert sich bezogen auf den investiven Anteil die nach der Abnahme beginnende regelmäßige Zahlungspflicht der öffentlichen Hand. Grundsätzlich gibt es somit in der Phase der Zwischenfinanzierung noch keine Zahlung von Fördermitteln. Als Ausnahmen kommen allenfalls ÖPP-Vorhaben in Betracht, bei denen Teilzahlungen auf Grundlage von Testaten bzw. Teilabnahmen vereinbart wurden. Auch in diesen Fällen können die Fördermittel des KInvFG nur bezogen auf den investiven Anteil der Teilzahlungen verwendet werden. - 7/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Welcher Förderzeitraum gilt für sogenannte Vorabfinanzierungs-ÖPP? Antwort: Gemäß § 5 Abs. 2 KInvFG können bis zum 31. Dezember 2019 Fördermittel für Vorabfinanzierungs-ÖPP beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. Als beantragt in diesem Sinne gilt ein solches Vorhaben, wenn die Kommune es über das elektronische Verfahren gemeldet hat und die zuständige Bezirksregierung diese Meldung befürwortet hat. Förderfähige Ausgaben Frage: Wie sind die förderfähigen Ausgaben im Bauwesen definiert? Antwort: Die förderfähigen Ausgaben ergeben sich im Bauwesen aus der DIN 276. Es sind alle Ausgaben nach den Kostengruppen der DIN 276, die wie folgt gegliedert ist, förderfähig:        Frage: Kostengruppe 100 Grundstück Kostengruppe 200 Herrichten und Erschließen Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion Kostengruppe 400 Bauwerk – Technische Anlagen Kostengruppe 500 Außenanlagen Kostengruppe 600 Ausstattung und Kunstwerke Kostengruppe 700 Baunebenkosten, außer Kostengruppe 770 Gehören Planungskosten zu den förderfähigen Ausgaben? Antwort: Planungskosten gehören zu den Baunebenkosten der Kostengruppe 700 der DIN 276. In Städtebauförderungsgebieten sind auch Planungskosten nach den §§ 140, 149 BauGB förderfähig, abgesehen von Kostengruppe 770. Frage: § 4 Abs. 2 KInvFG weist auf die Förderung von investiven Begleit- und Folgemaßnahmen hin – was ist damit gemeint? Antwort: Die investiven Begleit- und Folgemaßnahmen ergeben sich insbesondere aus der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) der DIN 276. Bei Maßnahmen mit städtebaulichem Bezug sind investive Begleit- und Folgemaßnahmen u. a. Kosten der Vorbereitung, Kosten von Sanierungs- und Entwicklungsträgern sowie Kosten von Beauftragten. Frage: Sind generell alle Kostenarten der Kostengruppe 700 / DIN 276 (Nebenkosten, z. B. Architektur, Projektsteuerung) förderfähig? Antwort: Ja, außer Kostengruppe 770. Frage: Gehören Ingenieur- und Architektenleistungen zu den förderfähigen Ausgaben? Antwort: Die Architekten- und Ingenieurleistungen werden der Kostengruppe 730 der DIN 276 zugeordnet und sind damit förderfähig. Frage: Werden Ausgaben für Vergaben (freie Büros) mitfinanziert? Antwort: Wenn die Ausgaben für Vergaben als Bauherrenaufgabe der Kostengruppe 710 der DIN 276 zugeordnet werden können, sind sie förderfähig. - 8/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Wird der Einsatz städtischen Personals gefördert oder ist die (temporäre) Einstellung von Personal förderfähig? Antwort: Das KInvFG unterstützt Investitionen. Vor diesem Hintergrund können Personalausgaben des Empfängers nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt werden. Damit ist auch die Einstellung von Personal nicht förderfähig. Frage: Dürfen die Kommunen Generalunter- und -übernehmer mit der Durchführung von Leistungen beauftragen, die aus Mitteln des KInvFG finanziert werden? Antwort: Bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der europäischen Schwellenwerte haben die Kommunen ausschließlich die kommunalen Vergabegrundsätze nach § 25 GemHVO NRW anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beschaffung mit eigenen oder mit Drittmitteln finanziert wird. Danach soll bei der Vergabe von kommunalen Bauleistungen die VOB angewendet werden. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände und einer entsprechenden Begründung sind Abweichungen von dieser Regel zulässig. Neben der Anwendung der typisierenden Auswahl der Vergabeart nach der Wertgrenzenregelung kann im Einzelfall insbesondere auch eine wirtschaftlichere Beschaffung als ein solcher Abweichungsgrund angesehen werden. Wird als solcher Ausnahmetatbestand von der VOB-konformen Vergabe ein Wirtschaftlichkeitsvorteil der Vergabe an einen Generalunter- bzw. -übernehmer angeführt, setzt dies allerdings voraus, dass dieser vom Auftraggeber im Einzelfall konkret dargelegt werden kann. Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann jedoch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben davon ausgegangen werden, dass nicht verlangt werden kann, dass der Auftragnehmer Teile des Auftrags selbst ausführen soll. Die Vergabe an einen Generalübernehmer wäre gestattet. Allerdings birgt die Vergabe an einen Generalübernehmer die Gefahr, den Wettbewerb für die KMU einzuschränken. Frage: Eine Schulsporthalle soll energetisch saniert und für Belange des Behindertensports (Vereinssport) barrierefrei umgebaut werden. Ist es möglich, diese Investition auf die Förderbereiche "energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur" (§ 3 Nr. 2b KInvFG) und "Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich […] Barriereabbau […]“ (§ 3 Nr. 1c KInvFG) aufzuteilen? Antwort: Ja. Eine Investition kann zwei Förderbereichen zugeordnet werden, wenn sie beiden dient. Für beide Förderbereiche ist allerdings eine Maßnahmenmeldung erforderlich und es muss eine Trennung der Kosten vorgenommen werden. Das Vorgehen ist in der Kurzbeschreibung nachvollziehbar darzustellen und im Fall einer Prüfung muss die Kommune in der Lage sein, den Nachweis der korrekten Aufteilung der Investition zu führen. Barrierefreiheit Frage: Ist eine Maßnahme zur Herstellung von Barrierefreiheit grundsätzlich im Rahmen des KInvFG förderfähig? Antwort: Nein, nicht grundsätzlich. Eine solche Maßnahme ist nur förderfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnahme steht. Frage: Ist der Ausbau einer Stadtbahnhaltestelle zur Herstellung von Barrierefreiheit im Rahmen des KInvFG förderfähig? Antwort: Ja, bei Maßnahmen im Förderbereich Städtebau. § 3 Nr. 1c) KInvFG lässt ausdrücklich Barriereabbau im öffentlichen Personennahverkehr zu. - 9/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Mittelverteilung Frage: In welcher Höhe stehen Mittel zur Verfügung? Antwort: Mit dem KInvFG stellt der Bund insgesamt 3,5 Mrd. € zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Davon entfallen rund 1,126 Mrd. € auf NordrheinWestfalen. Die Verteilung dieser Mittel auf die Kommunen in NRW ist im KInvFöG NRW geregelt. Frage: Nach welchen Kriterien werden die Mittel verteilt? Antwort: Die Kriterien für die Verteilung der Mittel an die Kommunen ergeben sich aus § 3 KInvFöG NRW. - 10/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 FÖRDERBEREICHE INFRASTRUKTUR Frage: Inwiefern sind Sanierungsmaßnahmen und Neubauten im Sportbereich (z. B. Sportplätze, Sporthallen und Bäder) förderfähig? Antwort : Unter der Voraussetzung, dass eine solche Maßnahmen nicht dem Bereich Bildungsinfrastruktur zuzurechnen ist, kann eine Förderung im Bereich Städtebau (§ 3 Nr. 1c) KInvFG) oder energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen (§ 3 Nr. 1e) KInvFG) in Betracht kommen. Krankenhäuser Frage: Welche Einrichtungen umfasst der Begriff „Krankenhäuser“ im Sinne des § 3 Nr. 1a) KInvFG? Antwort: Der Begriff „Krankenhäuser“ ist im KInvFG nicht definiert. Daher wird jede Interpretation als zulässig angesehen, die Bundesgesetzen zugrunde liegt. „Krankenhäuser“ sind daher insbesondere im Sinne der §§ 107 und 108 SGB V, des KHG, des KHEntG und der BPflV zu definieren. Frage: Können Krankenhäuser Mittel aus dem KInvFG erhalten? Antwort: Nicht direkt, weil die Kommunen Empfänger der Fördermittel sind. Kommunen können aber die Mittel für Investitionsvorhaben in Krankenhäusern verwenden, wenn damit kommunale Aufgaben erfüllt werden. Dies wird in der Regel unabhängig von der Trägerschaft, der Fall sein, wenn das Krankenhaus über einen wirksamen Versorgungsvertrag (§ 109 SGB V) verfügt bzw. in den Krankenhausplan aufgenommen wurde. Frage: Was gilt als Investition in Krankenhäuser im Sinne des § 3 Nr. 1a) KInvFG? Antwort: Für Investitionen in Krankenhäuser ist der Investitionsbegriff des KInvFG maßgeblich, der sich gemäß § 2 KInvFöG NRW an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes orientiert (siehe Abschnitt „Investitionsbegriff“). Frage: Sind im Förderbereich Krankenhäuser auch Beschaffungen von Geräten förderfähig? Antwort: Bei Investitionen im Förderbereich „Krankenhäuser“ ist von einem Investitionsbegriff auszugehen, der neben baulichen Maßnahmen auch Gerätschaften umfasst. Frage: Wann bilden Beschaffungen eine Investition (Maßnahme)? Antwort: Größere Anschaffungsmengen einer Sache (z. B. Rechner, Betten) und funktional zusammengehörige Beschaffungen (Möblierung von Patientenzimmern, Ausstattung von Funktionsräumen) bilden eine Investition/Maßnahme. Für den Erwerb beweglicher Sachen können Ausgaben über 5.000 € für den Einzelfall eine Investition darstellen. - 11/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen Frage: Welche Projekte/Maßnahmen werden im Bereich Lärmbekämpfung gefördert? Antwort: Die Fördermittel sollen für Maßnahmen verwendet werden, die zur Vermeidung oder Verminderung von Lärmbelastungen z.B. durch Straßen, Schienen, Flughäfen sowie Industrieanlagen und Gewerbebetriebe beitragen. Es sollte angestrebt werden, dass die Fördermaßnahmen Bestandteil des kommunalen Lärmaktionsplanes werden. Frage: Was ist unter der Fördereinschränkung „ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm“ zu verstehen? Antwort: Danach sind Maßnahmen nicht förderfähig, wenn sie dem Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm dienen. Verhaltensbezogener Lärm ist jeder von menschlichem Verhalten ausgehende Lärm, der nicht in innerem Zusammenhang mit dem Verkehr oder dem Betrieb einer Anlage steht. Frage: Welche Bereiche werden lärmsaniert? Antwort: Vorrangiges Ziel der Förderung ist es, potenziell gesundheitsschädliche Lärmsituationen an schutzbedürftiger Bebauung zu beseitigen. Frage: Welche Anforderungen werden an eine Maßnahme zur Lärmbekämpfung gestellt? Antwort: Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme oder Maßnahmenkombination zu einer Verbesserung des Lärmschutzes geeignet ist. Mit der Maßnahme oder einer Maßnahmenkombination sollte eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Die Kommune sollte in der Lage sein, die Pegelminderung zu belegen. Der Nachweis kann durch Berechnung oder durch Vorher-/Nachher-Messung erbracht werden. Frage: Können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Reduzierung der Auswirkungen einer einzelnen Lärmquelle bzw. einer (Gesamt-)Lärmkulisse dienen, die trotz Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen (ggf. kumuliert) entsteht? Antwort: Ja. Frage: Welche Projekte/Maßnahmen gefördert? werden im Bereich Lärmbekämpfung bei Straßen Antwort: Förderfähig sind aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen - ggf. auch in Kombination - an bestehenden Straßen in der Baulast der Gemeinden oder Gemeindeverbände. Darunter fallen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen. Frage: Was sind konkret Maßnahmen im Bereich Lärmbekämpfung an Straßen? Antwort: Beispiele für Maßnahmen im Bereich Lärmbekämpfung an Straßen sind:      Schallschutzwände und -wälle Teil- oder Vollabdeckungen, Einhausungen Geräuschmindernde Fahrbahn-Beläge (Deckschichten) Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüfter, schallgedämmte Rollladenkästen, schallmindernde Balkon- oder Fenstervorbauten, schalldämmende Fassaden Maßnahmen zur Vermeidung und Verlagerung von Verkehr, die nicht zu einer Verkehrslärmzunahme an anderer Stelle führen - 12/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW   Frage: Stand: 01.12.2015 Maßnahmen zur Verstetigung des Verkehrs Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung Sind bei Lärmbekämpfungsmaßnahmen an Straßen neben dem Einbau einer Geräusch mindernden Asphaltdecke auch die notwendigen weiteren Arbeiten (z.B. Einbau der Unter- bzw. Tragschichten, technischen Ausführungen für die Ableitung von Niederschlagswasser) förderfähig? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Der Förderbereich " Lärmbekämpfung" umfasst gemäß § 3 Abs. 1 des KInvFG insbesondere Maßnahmen an kommunalen Straßen. Gefördert werden u.a. die Sanierung und Instandsetzung einer lauten Fahrbahndecke (Deckschicht und ggf. Binderschicht) und alle hierfür erforderlichen Arbeiten. Dabei soll es sich um großflächige Maßnahmen handeln. Eine Mittelverwendung zur Sanierung des Kanalnetzes durch die Gemeinde oder durch eine rechtlich selbstständige Ausgliederung der Gemeinde ist vor dem Hintergrund der Regelungen zum Förderausschluss für Abwasseranlagen des KInvFG ausgeschlossen Frage: Wann gilt ein Fahrbahnbelag als Geräusch mindernd? Antwort: Fahrbahn-Beläge gelten als Geräusch mindernd, wenn Sie gegenüber den StandardfahrbahnBelägen mit Straßenoberflächenkorrektur von DStrO = 0 dB(A) nach Tabelle 3 der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen – VBUS- niedrigere DStrO-Werte von mindestens – 2 dB(A) aufweisen bzw. aufweisen können. Der Landesbetrieb Straßenbau hat auf seinen Internetseiten „Bautechnische Empfehlungen für das Herstellen von lärmarmen Fahrbahn-Belägen im kommunalen Straßenbau“ veröffentlicht (siehe: http://www.strassen.nrw.de/_down/laermarme_fahrbahnbelaege.pdf). Frage: Welche Kriterien gelten beim Einbau von Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (z.B. Schallschutzfenstern)? Antwort: Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche von Straßen und Schienenwegen notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume (z.B. Schallschutzfenster) sollten in Anlehnung an die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz – 24. BImSchV - ermittelt werden. Bei Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden sollte der Eigentümer finanziell beteiligt werden. Frage: Wie werden private Dritte an den Kosten für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (z.B. Schallschutzfenster) beteiligt? Antwort: Soweit die Mittel an andere Träger (z.B. Privateigentümer bei Schallschutzfenstern) weitergeleitet werden, soll gemäß § 6 KInvFöG NRW die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen. - 13/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Städtebau Frage: Wie ist der Förderbereich Städtebau definiert? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Die Rechtsgrundlage für die Förderung des Bundes im Städtebau ist das BauGB. Jedoch ergibt sich daraus nicht, dass zwingend beim Einsatz im Städtebau nach allen Regeln der originären Städtebauförderung zu verfahren ist. Besteht ein Gebiet nach BauGB (Satzungs- oder Maßnahmegebiet gem. §§ 136 ff BauGB), können und sollen die Finanzmittel grundsätzlich dort eingesetzt werden. Im Übrigen kann auf eine Gebietskulisse gemäß BauGB für neue Maßnahmen verzichtet werden. Fördervoraussetzung bleiben jedoch Belegenheit in der definierten finanzschwachen Kommune und der städtebauliche Bezug. Die Förderung von städtebaulichen Einzelvorhaben ist zulässig. Frage: Was ist unter „städtebaulichem Einzelvorhaben zu verstehen? Bezug“ zur Förderung von städtebaulichen Antwort: Die beabsichtigte städtebauliche Maßnahme sollte bereits in einer Fach- und Rahmenplanung bzw. einem Entwicklungskonzept der Kommune erfasst sein. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der städtebauliche Bezug des Vorhabens gesondert und nachvollziehbar zu begründen. Für jede einzelne Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Frage: Was ist unter Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur im Bereich Städtebau zu verstehen? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Es handelt sich um Ausgaben zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 136 ff BauGB. Die Durchführung der Vorhaben umfasst insbesondere die Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) und die Baumaßnahmen (§ 148 BauGB). Baumaßnahmen sind auch Gemeinbedarfseinrichtungen im Sinne von § 148 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, wobei die Errichtung oder die Änderung von Einrichtungen in Betracht kommt. Neben Gebäuden der Bildungsinfrastruktur sind dies beispielsweise       Einrichtungen für Jugend- und Altentreffs, Sportstätten, Stadtteilbibliotheken, Gebäude der Feuerwehr, Kultureinrichtungen (Museen, Theater) und Rathäuser und sonstige Verwaltungsgebäude der Gemeinde. Der Bund hat nunmehr erklärt, dass - abweichend von seiner bisherigen Auslegung - auch Investitionen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen als Maßnahmen im Förderbereich Städtebau förderfähig sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Förderung der Investitionen kann nach § 148 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Modernisierung und Instandsetzung) bzw. nach § 148 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen) begründet sein. Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren oder Beiträge finanziert werden, können nicht gefördert werden. Frage: Ist der Bau eines Kunstrasenplatzes im Sinne des KInvFG im Bereich Städtebau förderfähig? Antwort: Nur unter der Voraussetzung, dass ein städtebaulicher Bezug gegeben ist. - 14/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Darf ein barrierefreier Ausbau des öffentlichen Raumes durchgeführt werden? Antwort: Der barrierefreie Ausbau des öffentlichen Raumes in Städtebauförderungsgebieten ist zulässig. Er ist auch außerhalb der Städtebauförderungsbiete möglich, soweit ein städtebaulicher Bezug gegeben ist und der Gesichtspunkt der Barrierefreiheit prägend ist. Informationstechnologie Frage: Welche Projekte/Maßnahmen fallen unter den Bereich Informationstechnologie? Antwort: Gemäß KInvFG ist der Förderbereich „Informationstechnologie“ auf Maßnahmen in ländlichen Gebieten beschränkt, die das Ziel haben, eine Versorgung von 50 Mbit/s im Endausbau zu erreichen. Maßnahmen zur IT-technischen Ausrüstung von Verwaltungsgebäuden und Schulen (z. B. Endgeräte oder Software) sind daher nicht förderfähig. Frage: Welche Kommunen in NRW zählen zu den „finanzschwachen Kommunen in ländlichen Gebieten“? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Das KInvFG definiert den Begriff "ländliche Gebiete" nicht und es ist daher den Ländern überlassen, diese Definition zu treffen. Im Gegensatz zu den von der EU zu notifizierenden Programmen für die ländlichen Räume (ELER) und der Umsetzung der GAKGebietskulisse des NRW-Programms ländlicher Raum gilt für Maßnahmen, die aus Mitteln des KInvFG finanziert werden, keine spezifische Abgrenzung des ländlichen Raums. Kommunen in ländlichen Gebieten sind im Sinne dieses Gesetzes in NRW alle kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von höchstens 100.000 Einwohnern. Ausgeschlossen sind also kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und kreisfreie Städte. Welche dieser Gemeinden in NRW finanzschwach im Sinne des KInvFG in Verbindung mit dem KInvFöG NRW sind, ergibt sich aus der dem Landesgesetz beigefügten Anlage. Da für die Förderfähigkeit einer Maßnahme gemäß § 3 Nr. 1d) KInvFG der Ort der Maßnahme ausschlaggebend ist, können auch Kreise aus den ihnen bereitgestellten Fördermitteln Maßnahmen in diesem Förderbereich durchführen, allerdings nur sofern eine solche Maßnahme in Gemeinden durchgeführt wird, die zum einen zu den Kommunen in ländlichen Gebieten im obigen Sinne gehören und zum anderen in der Anlage zum KInvFöG NRW aufgelistet sind. Frage: Welche EU-Beihilferichtlinien sind zu beachten? Antwort: Fördermaßnahmen für die flächendeckende Breitbanderschließung können Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, wenn sie einzelnen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen. Solche Maßnahmen müssen vor ihrer Umsetzung von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die europäische Kommission prüft die Maßnahmen dabei am Maßstab ihrer Breitbandleitlinien (Mitteilung der Kommission Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) vom 26.01.2013, zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission vom 27.06.2014 (2014/C 198/30)). Kommunen, die ein NGA-Projekt (NGA: Next Generation Access bzw. Netze der nächsten Generation) in ihrem Gemeindegebiet fördern wollen, können im Hinblick auf das EUBeihilfenrecht als Rechtsgrundlage für eine solche Beihilfemaßnahme seit dem 1. Juli 2014 die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) heranziehen. Die besonderen Bestimmungen der AGVO für Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Artikel 52 AGVO) orientieren sich an den Breitband-Leitlinien der EU-Kommission, weshalb diese als Auslegungshilfe herangezogen werden können. - 15/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Um den Ausbau auf kommunaler Ebene zu vereinfachen und eine Notifizierung jeder einzelnen Maßnahme zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine NGA-Rahmenregelung erarbeitet. Die Rahmenregelung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet und bundesweit für alle Akteure der öffentlichen Hand anwendbar. Alle Projekte, die im Einklang mit den Bedingungen der NGARahmenregelung stehen, können somit unmittelbar gefördert werden. Im Sinne der Rahmenregelung können Projekte in weißen NGA-Gebieten gefördert werden, d.h. in Gebieten, in denen die angebotenen Bandbreiten keine Leistung von mind. 30 Mbit/s downstream – und im gewerblichen Fall bei Bedarf auch 30 Mbit/s upstream – ermöglichen. Daneben ist grundsätzlich auch eine eigene Notifizierung bei der Europäischen Kommission möglich. Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen Frage: Welche Maßnahmen fallen unter den Bereich „Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen“? Antwort: Unter den Förderschwerpunkt „Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen“ lassen sich grundsätzlich sämtliche Investitionen fassen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen und die ausschließlich der energetischen Sanierung dienen. Allgemeine Erläuterungen zum Thema energetische Sanierung finden sich Abschnitt „Sonstiges“. Frage: Sind Investitionen in die Straßenbeleuchtung förderfähig? Antwort: Ja, unter der Voraussetzung, dass die energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung einziges Ziel der Maßnahme ist. Luftreinhaltung Frage: Welche Maßnahmen fallen unter den Bereich „Luftreinhaltung“? Antwort: Hierunter fallen Maßnahmen insbesondere in Luftreinhalteplangebieten, die zu einer Minderung der Stickstoffoxid- und/oder Feinstaubemissionen führen. Dies sind        Frage: Maßnahmen zur Verstetigung des Verkehrs Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Schaffung der diesbezüglichen Infrastruktur Maßnahmen zur Minderung des motorisierten Verkehrsaufkommens (z.B. Bau von Radwegen) Investitionen in eine beschleunigte ÖPNV-Flottenmodernisierung, Anschaffung von Elektrobussen und Schaffung der diesbezüglichen Infrastruktur Anschaffung und Einsatz emissionsarmer mobiler Maschinen und Geräte (z.B. Baumaschinen) Etablierung der Landstromversorgung von Binnenschiffen. Welche Anforderungen werden an eine Maßnahme zur Luftreinhaltung gestellt? Antwort: Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme für sich oder in Verbindung mit einer Maßnahmenkombination nachweislich zu einer Verbesserung der Luftqualität führt. Die Kommune sollte Belege zum Nachweis der Maßnahmenwirksamkeit vorlegen können. - 16/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Ist die Beschaffung von Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen förderfähig? Antwort: Ja, wenn sie dem gesetzlichen Förderziel der Luftreinhaltung dienen und dies entsprechend nachgewiesen werden kann. BILDUNGSINFRASTRUKTUR Frage: Fällt unter den Bereich Bildungsinfrastruktur neben energetischer Sanierung z. B. auch der Neubau einer Sporthalle an einer Schule? Antwort: Sofern das Investitionsziel wirtschaftlich ausschließlich über eine Ersatzmaßnahme erfolgen kann, dürfte eine Förderfähigkeit gegeben sein. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist. Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur Frage: Welche Maßnahmen können im Infrastruktur gefördert werden? Bereich der Einrichtungen der frühkindlichen Antwort: Gefördert werden können insbesondere Neubauten, Um- und Ausbauten (auch für Kinder mit Behinderung), Maßnahmen zur Umrüstung des Freigeländes, Ausstattungs- und Sanierungsprojekte sowie der Anschluss an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird. Frage: Können neben Kindertagesstätten auch andere Einrichtungen für Kinder bis 6 Jahre, wie z. B. ein Kinderheim oder ein Kindertherapiezentrum, dem Bereich frühkindliche Infrastruktur zugeordnet werden? Antwort: Ja. Die Gesetzgebungskompetenz ist aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG abzuleiten; die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §§ 27 ff. SGB VIII. Frage: Sind Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 10 Jahren dem Förderbereich frühkindlicher Infrastruktur zuzuordnen? Antwort: Nein. Nach Vorgaben des Bundes erfasst die frühkindliche Infrastruktur Einrichtungen, die sich mit der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Menschen in der Zeit vor der Einschulung beschäftigen. Förderfähig ist der Bereich der frühkindlichen Infrastruktur für Kinder vor dem Schuleintritt. - 17/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Schulinfrastruktur Frage: Können Investitionen in Schulinfrastruktur mit Schwerpunkt energetische Sanierung auch durch Abriss alter Gebäude mit anschließendem Neubau nach neuestem Standard erfolgen? Antwort: Sofern das Investitionsziel wirtschaftlich ausschließlich über eine Ersatzmaßnahme erfolgen kann, dürfte eine Förderfähigkeit gegeben sein. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist. Allgemeine Erläuterungen zum Thema energetische Sanierung finden sich Abschnitt „Sonstiges“. Frage: An einer Schule soll neben einer energetischen Sanierung auch eine Maßnahme zum Barriereabbau (z. B. Einbau eines Aufzugs) durchgeführt werden. Handelt es sich hierbei um eine Fördermaßnahme nach § 3 Nr. 2b) KInvFG? Antwort: Bei einer energetischen Sanierung nach § 3 Nr. 2b) KInvFG können ausschließlich Maßnahmen zur energetischen Sanierung gefördert werden. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen können nur gefördert werden, sofern sie dem gleichen Förderbereich zuzuordnen und zur Erreichung des Förderziels unabdingbar sind. Maßnahmen zum Barriereabbau sind im Zusammenhang mit § 3 Nr. 2b) nicht förderfähig. Frage: Ist eine Investition zur Sanierung von Schulsportstätten, auch wenn es sich nicht ausschließlich um eine energetische Sanierung handelt, förderfähig? Antwort: Nein, zwingende Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach § 3 Nr. 2b KInvFG ist, dass die energetische Sanierung einziges Ziel ist. Frage: Kann das Geld auch für die Sanierung von Schulen verwendet werden? Antwort: Ja, unter der Voraussetzung, dass es sich um eine ausschließlich energetische Sanierung handelt. Frage: Ist die Beschaffung von Smartboards, Laptops Gesichtspunkt „Schulinfrastruktur“ förderfähig? oder Lernmitteln unter dem Antwort: Nein. Einrichtungen der Weiterbildung Frage: Was kennzeichnet eine Weiterbildungseinrichtung im Sinne des KInvFG? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Weiterbildung ist als die „Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer verschiedenartig ausgedehnten ersten Bildungsphase“ definiert. Als kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 3 Nummer 1c) KInvFG sind nur diejenigen Einrichtungen anzusehen, die nach dem Weiterbildungsgesetz NRW anerkannt sind, die als zertifizierte Träger der Weiterbildung Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit einlösen oder die Weiterbildungseinrichtungen (im materiellen Sinne) anerkannter Träger der Jugendhilfe sind. Für Einrichtungen, die danach keine Weiterbildungseinrichtungen sind, kommt jedoch eine Förderung als sonstige Infrastrukturinvestitionen gemäß § 3 Nr. 1e) KInvFG in Betracht. - 18/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Sind Investitionen in Jugendzentren "Weiterbildung" zuzuordnen? oder Musikschulen dem Förderbereich Antwort: Nein. Diese Einrichtungen verfolgen die Weiterbildung nicht als Hauptzweck. Inwieweit eine Förderfähigkeit im Bereich Städtebau oder energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen möglich ist, unterliegt einer Bewertung im Einzelfall. Überbetriebliche Berufsbildungsstätten Frage: Was kennzeichnet eine überbetriebliche Berufsbildungsstätte im Sinne des KInvFG? Antwort: Überbetriebliche Berufsbildungsstätten sind der Lernort für die überbetriebliche ergänzende Ausbildung und die Qualifizierung in der Fort- und Weiterbildung. Sie sind Durchführungsort für die ergänzende überbetriebliche Ausbildung (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG). - 19/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 FÖRDERVERFAHREN Antrag Frage: Wie ist das Förderverfahren in Nordrhein-Westfalen geregelt? Antwort: Die Umsetzung des KInvFG in NRW ist durch ein Landesgesetz geregelt. Es erhält jede betroffene Kommune einen Bescheid, aus dem sich die Förderbeträge und auch Einzelheiten zum Verfahren ergeben (z. B. Zweckbindungsfrist Muster für den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis i.S.d. KInvFöG NRW, Art und Weise der elektronischen Übermittlung von Daten an das Land). Darüber hinaus sind keine Richtlinien, Ausführungsbestimmungen oder ähnliches beabsichtigt. Eine Anmeldung im Sinne eines Antragsverfahrens der Maßnahmen ist nicht durchzuführen. Allerdings haben die Kommunen dem Land alle laufenden Maßnahmen über ein elektronisches Verfahren (IDEV) zu melden, damit das Land seiner entsprechenden Berichtspflicht gegenüber dem Bund nachkommen kann. Nach Abschluss einer Maßnahme haben die Kommunen dem Land einen Verwendungsnachweis zur abschließenden Prüfung vorzulegen. Frage: Ist vor der Durchführung einer Maßnahme ein Anmeldeverfahren vorgesehen, um im Nachhinein eine Mittelrückforderung wegen fehlender Förderfähigkeit zu vermeiden? Antwort: Alle Maßnahmen sind über ein elektronisches Verfahren (IDEV) zu melden (s. hierzu auch Abschnitt „Berichte“). Frage: Haben die von den Kommunen gemeldeten Maßnahmen zur Prüfung der Förderfähigkeit ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, bevor ein Bescheid der Bezirksregierung ergeht, oder ist eine andere Form des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung vorgesehen? Antwort: Das Land hat auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet, damit die Investitionsmaßnahmen schnell und unbürokratisch durchgeführt werden können. Ein Antragsund Genehmigungsverfahren findet deshalb nicht statt. Lediglich an den Mittelabruf sind Voraussetzungen geknüpft (§ 8 Abs. 1 und 2 KInvFöG NRW). Form und Einzelheiten des Verwendungsnachweises regeln § 6 Abs. 1 VV-KInvFG und § 8 Abs. 3 und 4 KInvFöG NRW. Ein Muster für die Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die als Verwendungsnachweis vorzulegen ist, wird der Bescheid zur pauschalen Mittelzuweisung enthalten, der nach dem Inkrafttreten des KInvFöG NRW ergeht. Auszahlung der Mittel Frage: Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel? Antwort: In § 6 Abs. 2 KInvFG ermächtigt der Bund die zuständigen Stellen der Länder, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 1 KInvFöG NRW den Abruf der Mittel durch die Kommunen beim Land vor. Das Land wird dann die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes abrufen und an die Kommune weiterleiten. Frage: Werden die Kommunen die Maßnahmen vorfinanzieren müssen? Antwort: Durch die Möglichkeit des Mittelabrufs zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen dürften keine Vorfinanzierungen erforderlich werden. - 20/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Stand: 01.12.2015 Berichte / Verwendungsnachweise Frage: Welche (Zwischen-)Berichtspflichten bestehen für die Kommunen? Antwort: Die Berichtspflicht der Kommunen ist im § 9 KInvFöG NRW geregelt. Danach sind die Kommunen verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung zu berichten, sobald absehbar wird, dass sie die ihnen zugewiesenen Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können. Frage: Wie hat der Verwendungsnachweis für Maßnahmen im Rahmen des KInvFG zu erfolgen? Antwort: Das Verwendungsnachweisverfahren ist stark vereinfacht. Die Kommune hat gemäß § 8 Abs. 3 KInvFöG NRW die Beendigung einer Maßnahme innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung bei der Bezirksregierung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel der jeweiligen Maßnahme bescheinigt hat. In Verbindung mit dem Bescheid wird ein Muster für diese Bestätigung vorgegeben. Frage: Wie hat der Verwendungsnachweis zu erfolgen, wenn eine Maßnahme mehrere Förderbereiche umfasst? Antwort: Nach Vorgaben des Bundes ist bei Maßnahmen, die mehrere Förderbereiche umfassen, für jeden Förderbereich ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Daher ist es erforderlich, dass bei solchen Vorhaben schon bei der Anzeige über das landesinterne IT-Verfahren je Förderbereich eine Maßnahmenmeldung erfolgt. Frage: In welcher Art und Weise muss die Dokumentation erfolgen, dass Maßnahmen im Rahmen des KInvFG abgewickelt worden sind? Ist hierfür ein einheitliches und unbürokratisches Verfahren vorgesehen? Antwort: Bestimmungen über eine bestimmte Form der Dokumentation von Maßnahmen sieht weder das KInvFG noch das KInvFöG NRW vor. Jede Kommune muss aber in der Lage sein, im Falle einer Prüfung jede durchgeführte Maßnahme in einer verwaltungsüblichen Form belegen zu können. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben finden dabei Anwendung. Förderzeitraum Frage: Ab wann kann mit Maßnahmen im Rahmen des KInvFG begonnen werden? Was ist unter Beginn zu verstehen? Antwort: Gemäß § 5 KInvFG können Investitionen gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen wurden. Sofern nun Vorhaben finanziert werden sollen, deren Beginn zwischen dem 30. Juni 2015 und dem Inkrafttreten des Landesgesetzes liegt, ist dies zulässig. Als Beginn einer Maßnahme gilt gemäß § 6 VV-KInvFG der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrages. - 21/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Sind Maßnahmen förderfähig, die vor dem 01.07.2015 begonnen bzw. beauftragt wurden? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Aus den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 KInvFG ergibt sich, dass ausschließlich solche Maßnahmen als Ganzes förderfähig sind, die nach dem 30.06.2015 begonnen wurden. Wurde eine Maßnahme vor dem 01.07.2015 begonnen, kommt es darauf an, ob diese Maßnahme in selbstständige Abschnitte unterteilt werden kann. Falls ja, sind nur diejenigen selbstständigen Abschnitte förderfähig, die nicht vor dem 01.07.2015 begonnen wurden. Frage: Ist es förderschädlich, wenn Planungsleistungen vor dem 01.07.2015 durchgeführt wurden, der erste der Ausführung dienende Liefer- bzw. Leistungsvertrag jedoch erst nach dem 30.06.2015 abgeschlossen wurde? Antwort: (Stand: 01.12.2015) Nein. Jedoch sind die Planungsleistungen, die vor dem 01.07.2015 beauftragt wurden und damit außerhalb des gesetzlichen Förderzeitraums liegen, nicht förderfähig. Frage: Wann müssen die Maßnahmen definitiv abgeschlossen sein bzw. wann muss die letzte Rechnung bezahlt sein? Antwort: Nach § 5 Abs. 1 KInvFG können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und spätestens im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. Eine Ausnahme bilden Fördermittel, die für eine einmalige Vorabfinanzierung von ÖPP-Projekten nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 KInvFG eingesetzt werden. Diese können bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. Haushaltsrecht Frage: Ist eine Maßnahme förderfähig, die bereits vor dem 30. Juni 2015 beschlossen wurden? Antwort: Ja, wenn die Maßnahme nach dem 30.06.2015 begonnen wurde bzw. wird (siehe auch Abschnitt „Förderzeitraum“). Frage: Muss die Haushaltssatzung für 2015 aufgrund der Fördermittel des KInvFG angepasst werden? Antwort: Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Kommunen für nach KInvFG geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates bzw. des Kreistages. Sofern für die Haushaltsjahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Abs. 3 GO NRW beschlossen wurde, gilt dies auch für das Jahr 2016. § 81 GO NRW findet insoweit keine Anwendung (§ 5 KInvFöG NRW). Frage: Ist für Maßnahmen, die mit Fördermitteln des KInvFG im Haushaltsjahr 2015 umgesetzt werden sollen und die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind, eine Nachtragssatzung gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO erforderlich? Antwort: Nein, gemäß § 5 Satz 2 KInvFöG NRW finden die Regeln über die Nachtragssatzung i.S.d. § 81 GO NRW auf den Haushalt 2015 insoweit keine Anwendung. Dies gilt auch bei einer Haushaltssatzung für die Jahre 2015/2016 (Doppelhaushalt). - 22/23 - FAQ-Liste zur Umsetzung des KInvFG in NRW Frage: Stand: 01.12.2015 Wie sind die Mittel im NKF-Haushalt zu veranschlagen? Sind hierfür Sonderposten zu bilden und in den nächsten Jahren aufzulösen? Antwort: Die zugewiesenen Mittel werden analog dem Verfahren wie etwa bei der Schulpauschale als investive Einzahlung verbucht. Werden die Mittel investiv im Sinne des kommunalen Haushaltsrechts eingesetzt, ist ein entsprechender Sonderposten zu bilanzieren, der analog zur Abschreibung des Anlagegutes ertragswirksam aufzulösen ist. Werden Mittel nicht investiv im Sinne des kommunalen Haushaltsrechts eingesetzt, erfolgt der Nachweis in der Ergebnisrechnung. Frage: Können oder dürfen die in der Anlage zum Investitionsförderungsgesetz NRW genannten Beträge ganz oder teilweise bereits im Haushaltplan 2015 veranschlagt werden? Antwort: Ja, soweit die Haushaltsatzung 2015 schon veröffentlicht ist, bedarf es allerdings keiner nachträglichen Veranschlagung, sondern einer Behandlung als über- oder außerplanmäßige Ausgabe. Soweit die Haushaltssatzung 2015 noch nicht verabschiedet wurde, muss eine Veranschlagung erfolgen, denn die Planung muss dem aktuellen Stand entsprechen. Sonstiges Frage: Ist bei der energetischen Sanierung ein Standard, der über die EnEV-Anforderungen hinausgeht, erforderlich oder ist die Einhaltung der EnEV-Anforderungen für die Förderfähigkeit ausreichend? Antwort: Bei Maßnahmen der energetischen Sanierung ist die Erfüllung der EnEV-Anforderungen für die Förderfähigkeit ausreichend. Frage: Kann anstelle der energetischen Sanierung eines Gebäudes auch dessen (Ersatz-) Neubau gefördert werden, wenn dies die wirtschaftlichere Lösung ist? Antwort: Sofern das Investitionsziel wirtschaftlich ausschließlich über eine Ersatzmaßnahme erfolgen kann, dürfte eine Förderfähigkeit gegeben sein. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist. Frage: Wie hoch ist der Eigenanteil der Kommunen? Antwort: Bei allen Investitionsmaßnahmen im Rahmen des KInvFG beträgt der kommunale Eigenanteil mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Dies ergibt sich aus § 6 KInvFG in Verbindung mit § 6 KInvFöG NRW. Nach Auskunft des Bundes zählen Finanzierungsbeiträge von Sponsoren, Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, Beiträge sonstiger Dritter und auch Finanzierungsanteile von neutralen Trägern nicht zu den förderfähigen Kosten, die Basis zur Berechnung der Bundesbeteiligung bzw. des Mindesteigenanteils der Kommune sind. Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten einer Maßnahme sind daher solche Beiträge von den Gesamtinvestitionskosten abzuziehen. - 23/23 -