Daten
Kommune
Bedburg
Größe
424 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG), der dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarung sowie dem Gesetz zur Umsetzung des KInvFG in NordrheinWestfalen (KInvFöG NRW) haben die Landesregierung viele Fragen erreicht. Da diese Fragen
und ihre Antworten in der Regel von allgemeinem Interesse sind, werden sie in dieser „FAQListe“ (Liste der häufig gestellten Fragen) veröffentlicht. Die Liste wird fortlaufend ergänzt. Zur
Kenntlichmachung von Änderungen bzw. Ergänzungen werden entsprechende Antworten nach
der ersten Veröffentlichung mit einem Änderungsdatum gekennzeichnet.
Die Liste ist in verschiedene Themenbereiche strukturiert. Fragen mit gleichem oder
gleichartigem Inhalt sind dabei zusammengefasst.
Das folgende Inhaltsverzeichnis gibt einen Überblick über die Themenbereiche:
GRUNDLAGEN ................................................................................................................................... 3
Doppelförderung ................................................................................................................. 3
Trägerneutralität ................................................................................................................. 4
Längerfristige Nutzung/Nachhaltigkeit ............................................................................. 5
Investitionsbegriff ............................................................................................................... 6
Förderquote ......................................................................................................................... 7
ÖPP....................................................................................................................................... 7
Förderfähige Ausgaben ...................................................................................................... 8
Barrierefreiheit .................................................................................................................... 9
Mittelverteilung ................................................................................................................. 10
FÖRDERBEREICHE ........................................................................................................................ 11
INFRASTRUKTUR .................................................................................................... 11
Krankenhäuser .................................................................................................................. 11
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen ............................................................... 12
Städtebau ........................................................................................................................... 14
Informationstechnologie .................................................................................................. 15
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen..................................... 16
Luftreinhaltung .................................................................................................................. 16
BILDUNGSINFRASTRUKTUR .................................................................................. 17
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur ............................................................. 17
Schulinfrastruktur ............................................................................................................. 18
Einrichtungen der Weiterbildung .................................................................................... 18
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten ........................................................................ 19
FÖRDERVERFAHREN .................................................................................................................... 20
Antrag................................................................................................................................. 20
Auszahlung der Mittel....................................................................................................... 20
Berichte/ Verwendungsnachweise .................................................................................. 21
Förderzeitraum .................................................................................................................. 21
Haushaltsrecht .................................................................................................................. 22
Sonstiges ........................................................................................................................... 23
- 1/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen durch die pauschale Bereitstellung
der Mittel zum einen die Freiheit haben, die Mittel nach ihren örtlichen Bedürfnissen
einzusetzen. Zum anderen haben sie aber auch die Pflicht, selbst sicherzustellen, dass die
rechtlichen Voraussetzungen für jede einzelne Maßnahme gegeben sind. Das Land wird sich
hier auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken, d.h. bei offensichtlich nicht förderfähigen
Maßnahmen erhält die Kommune einen entsprechenden Hinweis. Es ist zu empfehlen, dass
jede Kommune ihre einzelnen Maßnahmen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ihrer
örtlichen Rechnungsprüfung vorab vorlegt, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer
Maßnahme nicht erst am Ende der Maßnahme thematisiert werden.
- 2/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
GRUNDLAGEN
Doppelförderung
Frage:
Kann zur Finanzierung der energetischen Sanierung einer Schulturnhalle darüber hinaus
auch die Schulpauschale eingesetzt werden?
Antwort: Ja. Die aufgrund des Gemeindefinanzierungsgesetzes im Rahmen der Schulpauschale/
Bildungspauschale zur Verfügung gestellten Beträge sind eigene Mittel der Gemeinden, über
die die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Verwendungsmöglichkeiten selbst entscheiden
kann. Es handelt sich dabei nicht um Fördermittel im Sinne des Zuwendungsrechts nach §§ 23
und 44 LHO. Insofern unterfällt der Einsatz von Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale
in Verbindung mit Mitteln des KInvFG nicht dem Doppelförderungsverbot.
Frage:
Können die Mittel des KInvFG auch zur Erbringung des kommunalen Eigenanteils im
Zusammenhang mit weiteren Förderprogrammen (EU, Bund oder Land) eingesetzt
werden?
Antwort: Nein, Eigenanteile der Kommunen an anderen Förderprogrammen können nicht durch die Mittel
des KInvFG erbracht werden, weil es sich dabei nicht um Eigenmittel der Kommunen handelt,
sondern um fremde Finanzleistungen.
Frage:
Kann der Eigenanteil einer Kommune über einen Kredit der KfW-Bank finanziert werden?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Die Zulässigkeit der Finanzierung des Eigenanteils über einen Kredit der
KfW-Bank richtet sich nach der Art des Kredites. Handelt es sich um einen vergünstigten Kredit
aus einem Bundesprogramm, ist eine Finanzierung wegen des Verbots der Doppelförderung
nicht möglich. Sofern es sich jedoch um sogenannte Eigenmittelprogramme der KfW handelt,
die nicht aus dem Bundeshaushalt gefördert werden, ist das Verbot der Doppelförderung nicht
einschlägig.
Die Unterscheidung zwischen den Programmen ergibt sich aus den Merkblättern der KfW zu
den jeweiligen Programmen. Bei Programmen mit Bundesmitteln steht rechts oben „Gefördert
durch…“ (z.B. bei den energetischen Programmen oder beim Zuschuss für altersgerecht
umbauen). Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich folglich um ein Eigenmittelprogramm der KfW.
Frage:
Können komplementäre Mittel Dritter die Kofinanzierung der Kommune ersetzen?
Antwort: Nein. Komplementäre Finanzierungsmittel durch Dritte (private Träger oder EU) können immer
nur zusätzlich zu den Mitteln des Bundes und dem Eigenanteil der Kommunen eingesetzt
werden.
Frage:
Können die Mittel des KInvFG für den nicht durch spezielle Landesförderprogramme
gedeckten Teil eingesetzt werden?
Antwort: Das ist allenfalls im Einzelfall möglich, wenn es sich bei dem nicht gedeckten Teil um eine
selbstständige (Teil-)Maßnahme handelt.
Frage:
Ist
das
Doppelförderungsverbot
ausgerichtet
auf
bereits
vorliegende
Bewilligungsbescheide oder greift dieses Verbot auch bei einer grundsätzlichen
Fördermöglichkeit nach anderen Rechtsgrundlagen?
Antwort: Eine grundsätzliche Fördermöglichkeit nach anderen Rechtsgrundlagen schließt die
Inanspruchnahme der Mittel des KInvFG nicht aus. Das Doppelförderungsverbot schließt aber
- 3/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
aus, dass diese Mittel zusammen mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen für eine
Maßnahme eingesetzt werden.
Frage:
Wie ist der Förderausschluss „Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen
Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind,
werden nicht gefördert“ (§ 3 Satz 4 KInvFG) zu verstehen?
Antwort: „Vollständig“ ist hier im Sinne von „ausschließlich“ zu verstehen. Sofern die Finanzierung einer
Maßnahme nur zum Teil durch Gebühren oder Beiträge erfolgen kann, ist der nicht gedeckte
Teil förderfähig.
Frage:
Sind rentierliche Investitionen förderfähig?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Ja. Rentierliche Investitionen sind grundsätzlich förderfähig, wenn sie nicht
vollständig aus Gebühren und Beiträgen zu finanzieren sind. Einnahmen, die durch den Betrieb
der Anlage o. ä. entstehen, sind nicht förderschädlich und werden nicht auf die Förderung
angerechnet (Beispiel: Der passive Ausbau der Breitbandinfrastruktur durch eine Kommune ist
förderfähig, obwohl die Nutzung des Breitbandkabels später zu Marktkonditionen vermietet
wird).
Trägerneutralität
Frage:
Was bedeutet die Gewährleistung von Trägerneutralität für eine Kommune?
Antwort: Nach § 3 KInvFG sind die Finanzhilfen des Bundes u. a. trägerneutral zu gewähren. Die
Kommunen haben deshalb die Trägerneutralität der aus Mitteln des KInvFG geförderten
Investitionen zu gewährleisten. Bei Verteilung der Mittel haben die Kommunen Ermessen. Die
Grenze wird durch das Willkürverbot gezogen: Die Kommunen müssen Maßstäbe für die
Beteiligung der freien Träger entwickeln. Es wird empfohlen, ein transparentes Verfahren zu
wählen.
Frage:
Müssen „andere Träger“ einen Eigenanteil erbringen?
Antwort: Gemäß § 6 Abs. 2 KInvFöG NRW sollen „andere Träger“ einen Eigenanteil leisten, der in der
Regel dem des kommunalen Eigenanteils entspricht. Ein Verzicht ist in Einzelfällen möglich,
z.B. bei Gesellschaften, die in 100-prozentiger Trägerschaft der Kommune stehen.
Frage:
Kann der Eigenanteil der anderen Träger den kommunalen Eigenanteil ersetzen?
Antwort: Nein, der Eigenanteil des „anderen Trägers“ ist zusätzlich zum öffentlichen Anteil, der sich aus
dem Anteil des Bundes und dem Eigenanteil der Kommune zusammensetzt, zu leisten.
Frage:
Kann der kommunale Eigenanteil von privatrechtlichen kommunalen Gesellschaften
erbracht werden?
Antwort: Nein, Mittel, die von privatrechtlichen kommunalen Gesellschaften erbracht werden, gelten als
Mittel anderer Träger und damit als zusätzlich zum öffentlichen Anteil.
- 4/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Können Bildungseinrichtungen (z. B. der Handwerkerschaft oder der politischen Bildung)
und Einrichtungen des Familienerholungswerks in nicht kommunaler Trägerschaft Mittel
aus dem KInvFG erhalten?
Antwort: Ja, soweit es sich entsprechend dem § 3 Nr. 2d) KInvFG um Modernisierungsmaßnahmen
handelt. Dabei bietet der § 555b BGB eine Orientierung zur Frage, was als
Modernisierungsmaßnahme anzusehen ist.
Frage:
Sind Maßnahmen freier Träger förderfähig, wenn das Objekt, in das investiert werden
soll, im Eigentum eines Dritten steht und der freie Träger es nur gemietet hat?
Antwort: Bei einem Objekt, in das investiert werden soll, ist grundsätzlich der Eigentümer Träger der
Maßnahme. In dem Fall, dass das Objekt im Eigentum eines Dritten steht und der freie Träger
es nur gemietet hat, steht es im Ermessen des Empfängers, das Mietnutzungsrecht über die
Laufzeit der Zweckbindungsfrist dinglich oder vertragsrechtlich (z.B. Nutzungsvertrag über die
Dauer der Zweckbindung) abzusichern. Für den Fall der Zweckverfehlung werden mögliche
Rückforderungsansprüche gegen die Kommune geltend gemacht. Es empfiehlt sich in diesen
Fällen zu prüfen, ob eine dingliche oder vertragsrechtliche Sicherung der Nutzung für die Dauer
der Förderfrist erforderlich ist.
Nicht gefördert werden kann eine Maßnahme, wenn eine Rechtspflicht des Vermieters für die
Durchführung besteht.
Frage:
Wie
berechnet
sich
der
Anteil
eines
„anderen
Trägers“
an
dem
Gesamtinvestitionsvolumen einer Maßnahme, die ausschließlich aus dem KInvFG
finanziert wird?
Antwort: Bei einer Maßnahme, deren öffentlicher Finanzierungsanteil zu 90% aus den Fördermitteln des
KInvFG und zu 10% aus dem Eigenanteil der Kommune finanziert wird, ergibt sich der lt.
§ 6 Abs. 2 KInvFöG NRW vorgesehene Anteil des anderen Trägers aus dem
Gesamtinvestitionsvolumen dividiert durch 11.
Beispiel: Ausgehend von den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteilen beträgt bei einem
Gesamtinvestitionsvolumen von 275.000 € der vorgesehene Anteil des anderen Trägers 25.000
€ und der öffentliche Finanzierungsanteil 250.000 €. Vom öffentlichen Finanzierungsanteil trägt
der Bund 225.000 € (90%) und die Kommune 25.000 € (10%).
Längerfristige Nutzung/Nachhaltigkeit
Frage:
Wie ist die in § 4 Abs. 3 KInvFG enthaltene Regelung zu verstehen, nach der die
Investition „unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen längerfristig
nutzbar“ sein soll?
Antwort: Die Auslegung dieser Regelung muss im Hinblick auf jede einzelne Investitionsmaßnahme in
Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Investition vorgenommen werden. Beispiel: Die
energetische Modernisierung einer Schule, deren Schülerzahl aufgrund der demografischen
Entwicklung oder aus anderen Gründen zurückgeht, so dass die dauerhafte Nutzung des
Gebäudes als Schule nicht gewährleistet ist, entspräche nicht den Voraussetzungen des § 4
Abs. 3 KInvFG.
- 5/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Ist für das Kriterium der längerfristigen Nutzbarkeit gem. § 4 Abs. 3 KInvFG
ausschließlich eine Prognose erforderlich oder wird es auch im Rahmen der
Verwendungsnachweise/Prüfungen durch Rechnungshöfe etc. in einer Nachschau
betrachtet?
Antwort: Die längerfristige Nutzbarkeit einer Investition kann nur prognostiziert werden. Gleichwohl muss
die Kommune in der Lage sein, ihre Prognoseentscheidung und deren Grundlagen zu belegen.
Investitionsbegriff
Frage:
Was gilt als Investition im Sinne des KInvFG?
Antwort: Gefördert werden nach dem KInvFG Investitionsmaßnahmen nach Maßgabe des Bundes. Der
Bund legt jedoch eine weitergehende Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die
GemHVO NRW. Nach § 2 KInvFöG NRW gilt für Maßnahmen nach dem KInvFG der
Investitionsbegriff des Bundes, der sich an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des
Bundes orientiert. Danach zählen zu den Investitionen Baumaßnahmen, der Erwerb von
beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen
sind, sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen. Bauliche Maßnahmen, die zu einer
Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind als investive
Maßnahmen zu bewerten. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw.
Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen.
Für den Erwerb beweglicher Sachen können Ausgaben über 5.000 € für den Einzelfall als
Investitionen veranschlagt werden.
Dagegen zählen bei der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder
Ergänzungen nicht zu den Investitionen. Sie gelten als laufende Unterhaltung. Hinsichtlich der
Veranschlagung der Mittel im Haushalt gelten die Regeln des Kommunalen Haushaltsrechts
(siehe dazu auch Themenbereich „Haushaltsrecht“)
Frage:
Begrifflich werden im § 3 KInvFG auch Sanierungen angesprochen. Diese stellen im
Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts nicht zwingend Investitionen dar, sondern
vielfach auch Instandhaltungen. Sind auch diese Maßnahmen förderfähig?
Antwort: Für die Förderfähigkeit von Maßnahmen im Rahmen des KInvFG gilt der o.g. Investitionsbegriff
des Haushaltsrechts des Bundes. Die haushaltsrechtliche Zuordnung nach der GemHVO NRW
ist nicht ausschlaggebend.
Frage:
Gibt es in Bezug auf den Investitionsbegriff gemäß § 2 KInvFöG NRW für bauliche
Maßnahmen eine Wertgrenze, die zu beachten ist?
Antwort: Der bundeshaushaltsrechtliche Investitionsbegriff (§ 13 BHO) sieht keine ausdrückliche
Wertgrenze für bauliche Maßnahmen vor. Soweit landeshaushaltsrechtlich Wertgrenzen
vorgesehen sind, gelten diese für Maßnahmen im Rahmen der KInvFG ausdrücklich nicht (vgl.
etwa die Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan zu kleinen baulichen Änderungen oder
Ergänzungen im Zuge von Bauunterhaltungsarbeiten bis zur Höhe von 20.000 €).
Frage:
Kann der Erwerb von beweglichen Sachen generell nur dann als Investition veranschlagt
werden, wenn der Wert der einzelnen Sache über 5.000 € liegt?
Antwort: Als Investition gilt der Erwerb von beweglichen Sachen mit einem Wert von mehr als 5.000 € für
den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf).
- 6/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Woraus ergibt sich die Wertgrenze bei beweglichen Sachen?
Antwort: Es wird der haushaltsrechtliche Investitionsbegriff des Bundes nach § 13 der BHO zugrunde
gelegt. In den VV-HB wird der Begriff der Investitionen näher erläutert.
Frage:
Wie ist zu verfahren, wenn z. B. mehrere bewegliche Sachen beschafft werden sollen, die
pro Gegenstand unter 5.000 € liegen, insgesamt jedoch über 5.000 €?
Antwort: Sofern die Beschaffung von beweglichen Sachen nach den Bestimmungen des KInvFG in dem
jeweiligen Förderbereich zulässig ist, ist der Wert pro Kauf bzw. Beschaffungsvorgang
entscheidend. Werden in einem Beschaffungsvorgang bewegliche Sachen erworben, die
zusammen die Wertgrenze überschreiten, ist diese Beschaffung förderfähig.
Förderquote
Frage:
Wie hoch ist die Förderquote?
Antwort: Der Mindesteigenanteil der Kommunen am öffentlichen Finanzierungsvolumen einer Investition
im Rahmen des KInvFG beträgt 10%.
Frage:
Können auch Projekte mit einem zusätzlichen kommunalen Eigenanteil abgewickelt
werden, um den Umfang der Maßnahmen auszuweiten?
Antwort: Ja.
ÖPP
Frage:
Können die Mittel des KInvFG auch für ÖPP-Projekte eingesetzt werden?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Gemäß § 5 Abs. 2 KInvFG sind Vorabfinanzierungen förderfähig, die einem
privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil eines Vorhabens im Rahmen eines
ÖPP-Projekt gewährt werden (sogenannte Vorabfinanzierungs-ÖPP).
Grundsätzlich ist danach jede Art von ÖPP-Modell förderfähig, bei der sich die öffentliche
Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des
Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Der Begriff
„Vorabfinanzierungs-ÖPP“ zielt darauf, dass bei dem ÖPP-Projekt der Fördermittelbetrag als
„Vorabfinanzierung“ im Wege der „Einmalzahlung“ geleistet wird. Insoweit handelt es sich nicht
um die sonst übliche Zahlung in gleichbleibenden Raten über den gesamten Vertragszeitraum.
Die Fördermittel des KInvFG sind bei solchen ÖPP-Vorhaben nach Abnahme, also nach der
Phase der Zwischenfinanzierung, wie eine Anschubfinanzierung an den privaten
Vertragspartner zu zahlen. Dadurch reduziert sich bezogen auf den investiven Anteil die nach
der Abnahme beginnende regelmäßige Zahlungspflicht der öffentlichen Hand.
Grundsätzlich gibt es somit in der Phase der Zwischenfinanzierung noch keine Zahlung von
Fördermitteln. Als Ausnahmen kommen allenfalls ÖPP-Vorhaben in Betracht, bei denen
Teilzahlungen auf Grundlage von Testaten bzw. Teilabnahmen vereinbart wurden. Auch in
diesen Fällen können die Fördermittel des KInvFG nur bezogen auf den investiven Anteil der
Teilzahlungen verwendet werden.
- 7/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Welcher Förderzeitraum gilt für sogenannte Vorabfinanzierungs-ÖPP?
Antwort: Gemäß § 5 Abs. 2 KInvFG können bis zum 31. Dezember 2019 Fördermittel für
Vorabfinanzierungs-ÖPP beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme
und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.
Als beantragt in diesem Sinne gilt ein solches Vorhaben, wenn die Kommune es über das
elektronische Verfahren gemeldet hat und die zuständige Bezirksregierung diese Meldung
befürwortet hat.
Förderfähige Ausgaben
Frage:
Wie sind die förderfähigen Ausgaben im Bauwesen definiert?
Antwort: Die förderfähigen Ausgaben ergeben sich im Bauwesen aus der DIN 276. Es sind alle
Ausgaben nach den Kostengruppen der DIN 276, die wie folgt gegliedert ist, förderfähig:
Frage:
Kostengruppe 100 Grundstück
Kostengruppe 200 Herrichten und Erschließen
Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion
Kostengruppe 400 Bauwerk – Technische Anlagen
Kostengruppe 500 Außenanlagen
Kostengruppe 600 Ausstattung und Kunstwerke
Kostengruppe 700 Baunebenkosten, außer Kostengruppe 770
Gehören Planungskosten zu den förderfähigen Ausgaben?
Antwort: Planungskosten gehören zu den Baunebenkosten der Kostengruppe 700 der DIN 276. In
Städtebauförderungsgebieten sind auch Planungskosten nach den §§ 140, 149 BauGB
förderfähig, abgesehen von Kostengruppe 770.
Frage:
§ 4 Abs. 2 KInvFG weist auf die Förderung von investiven Begleit- und Folgemaßnahmen
hin – was ist damit gemeint?
Antwort: Die investiven Begleit- und Folgemaßnahmen ergeben sich insbesondere aus der Kostengruppe
700 (Baunebenkosten) der DIN 276. Bei Maßnahmen mit städtebaulichem Bezug sind investive
Begleit- und Folgemaßnahmen u. a. Kosten der Vorbereitung, Kosten von Sanierungs- und
Entwicklungsträgern sowie Kosten von Beauftragten.
Frage:
Sind generell alle Kostenarten der Kostengruppe 700 / DIN 276 (Nebenkosten, z. B.
Architektur, Projektsteuerung) förderfähig?
Antwort: Ja, außer Kostengruppe 770.
Frage:
Gehören Ingenieur- und Architektenleistungen zu den förderfähigen Ausgaben?
Antwort: Die Architekten- und Ingenieurleistungen werden der Kostengruppe 730 der DIN 276
zugeordnet und sind damit förderfähig.
Frage:
Werden Ausgaben für Vergaben (freie Büros) mitfinanziert?
Antwort: Wenn die Ausgaben für Vergaben als Bauherrenaufgabe der Kostengruppe 710 der DIN 276
zugeordnet werden können, sind sie förderfähig.
- 8/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Wird der Einsatz städtischen Personals gefördert oder ist die (temporäre) Einstellung von
Personal förderfähig?
Antwort: Das KInvFG unterstützt Investitionen. Vor diesem Hintergrund können Personalausgaben des
Empfängers nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt werden. Damit ist auch die Einstellung
von Personal nicht förderfähig.
Frage:
Dürfen die Kommunen Generalunter- und -übernehmer mit der Durchführung von
Leistungen beauftragen, die aus Mitteln des KInvFG finanziert werden?
Antwort: Bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der europäischen Schwellenwerte haben die
Kommunen ausschließlich die kommunalen Vergabegrundsätze nach § 25 GemHVO NRW
anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beschaffung mit eigenen oder mit Drittmitteln finanziert
wird.
Danach soll bei der Vergabe von kommunalen Bauleistungen die VOB angewendet werden. Nur
beim Vorliegen besonderer Umstände und einer entsprechenden Begründung sind
Abweichungen von dieser Regel zulässig. Neben der Anwendung der typisierenden Auswahl
der Vergabeart nach der Wertgrenzenregelung kann im Einzelfall insbesondere auch eine
wirtschaftlichere Beschaffung als ein solcher Abweichungsgrund angesehen werden. Wird als
solcher Ausnahmetatbestand von der VOB-konformen Vergabe ein Wirtschaftlichkeitsvorteil der
Vergabe an einen Generalunter- bzw. -übernehmer angeführt, setzt dies allerdings voraus, dass
dieser vom Auftraggeber im Einzelfall konkret dargelegt werden kann.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann jedoch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben davon
ausgegangen werden, dass nicht verlangt werden kann, dass der Auftragnehmer Teile des
Auftrags selbst ausführen soll. Die Vergabe an einen Generalübernehmer wäre gestattet.
Allerdings birgt die Vergabe an einen Generalübernehmer die Gefahr, den Wettbewerb für die
KMU einzuschränken.
Frage:
Eine Schulsporthalle soll energetisch saniert und für Belange des Behindertensports
(Vereinssport) barrierefrei umgebaut werden. Ist es möglich, diese Investition auf die
Förderbereiche "energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur" (§ 3
Nr. 2b KInvFG) und "Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich […] Barriereabbau […]“
(§ 3 Nr. 1c KInvFG) aufzuteilen?
Antwort: Ja. Eine Investition kann zwei Förderbereichen zugeordnet werden, wenn sie beiden dient. Für
beide Förderbereiche ist allerdings eine Maßnahmenmeldung erforderlich und es muss eine
Trennung der Kosten vorgenommen werden. Das Vorgehen ist in der Kurzbeschreibung
nachvollziehbar darzustellen und im Fall einer Prüfung muss die Kommune in der Lage sein,
den Nachweis der korrekten Aufteilung der Investition zu führen.
Barrierefreiheit
Frage:
Ist eine Maßnahme zur Herstellung von Barrierefreiheit grundsätzlich im Rahmen des
KInvFG förderfähig?
Antwort: Nein, nicht grundsätzlich. Eine solche Maßnahme ist nur förderfähig, wenn sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnahme steht.
Frage:
Ist der Ausbau einer Stadtbahnhaltestelle zur Herstellung von Barrierefreiheit im Rahmen
des KInvFG förderfähig?
Antwort: Ja, bei Maßnahmen im Förderbereich Städtebau. § 3 Nr. 1c) KInvFG lässt ausdrücklich
Barriereabbau im öffentlichen Personennahverkehr zu.
- 9/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Mittelverteilung
Frage:
In welcher Höhe stehen Mittel zur Verfügung?
Antwort: Mit dem KInvFG stellt der Bund insgesamt 3,5 Mrd. € zur Stärkung der Investitionstätigkeit
finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Davon entfallen rund 1,126 Mrd. € auf NordrheinWestfalen. Die Verteilung dieser Mittel auf die Kommunen in NRW ist im KInvFöG NRW
geregelt.
Frage:
Nach welchen Kriterien werden die Mittel verteilt?
Antwort: Die Kriterien für die Verteilung der Mittel an die Kommunen ergeben sich aus § 3 KInvFöG
NRW.
- 10/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
FÖRDERBEREICHE
INFRASTRUKTUR
Frage:
Inwiefern sind Sanierungsmaßnahmen und Neubauten im Sportbereich (z. B. Sportplätze,
Sporthallen und Bäder) förderfähig?
Antwort : Unter der Voraussetzung, dass eine solche Maßnahmen nicht dem Bereich
Bildungsinfrastruktur zuzurechnen ist, kann eine Förderung im Bereich Städtebau (§ 3 Nr. 1c)
KInvFG) oder energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen (§ 3 Nr. 1e) KInvFG)
in Betracht kommen.
Krankenhäuser
Frage:
Welche Einrichtungen umfasst der Begriff „Krankenhäuser“ im Sinne des § 3 Nr. 1a)
KInvFG?
Antwort: Der Begriff „Krankenhäuser“ ist im KInvFG nicht definiert. Daher wird jede Interpretation als
zulässig angesehen, die Bundesgesetzen zugrunde liegt. „Krankenhäuser“ sind daher
insbesondere im Sinne der §§ 107 und 108 SGB V, des KHG, des KHEntG und der BPflV zu
definieren.
Frage:
Können Krankenhäuser Mittel aus dem KInvFG erhalten?
Antwort: Nicht direkt, weil die Kommunen Empfänger der Fördermittel sind. Kommunen können aber die
Mittel für Investitionsvorhaben in Krankenhäusern verwenden, wenn damit kommunale
Aufgaben erfüllt werden. Dies wird in der Regel unabhängig von der Trägerschaft, der Fall sein,
wenn das Krankenhaus über einen wirksamen Versorgungsvertrag (§ 109 SGB V) verfügt bzw.
in den Krankenhausplan aufgenommen wurde.
Frage:
Was gilt als Investition in Krankenhäuser im Sinne des § 3 Nr. 1a) KInvFG?
Antwort: Für Investitionen in Krankenhäuser ist der Investitionsbegriff des KInvFG maßgeblich, der sich
gemäß § 2 KInvFöG NRW an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes
orientiert (siehe Abschnitt „Investitionsbegriff“).
Frage:
Sind im Förderbereich Krankenhäuser auch Beschaffungen von Geräten förderfähig?
Antwort: Bei Investitionen im Förderbereich „Krankenhäuser“ ist von einem Investitionsbegriff
auszugehen, der neben baulichen Maßnahmen auch Gerätschaften umfasst.
Frage:
Wann bilden Beschaffungen eine Investition (Maßnahme)?
Antwort: Größere Anschaffungsmengen einer Sache (z. B. Rechner, Betten) und funktional
zusammengehörige Beschaffungen (Möblierung von Patientenzimmern, Ausstattung von
Funktionsräumen) bilden eine Investition/Maßnahme. Für den Erwerb beweglicher Sachen
können Ausgaben über 5.000 € für den Einzelfall eine Investition darstellen.
- 11/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen
Frage:
Welche Projekte/Maßnahmen werden im Bereich Lärmbekämpfung gefördert?
Antwort: Die Fördermittel sollen für Maßnahmen verwendet werden, die zur Vermeidung oder
Verminderung von Lärmbelastungen z.B. durch Straßen, Schienen, Flughäfen sowie
Industrieanlagen und Gewerbebetriebe beitragen.
Es sollte angestrebt werden, dass die Fördermaßnahmen Bestandteil des kommunalen
Lärmaktionsplanes werden.
Frage:
Was ist unter der Fördereinschränkung „ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm“ zu
verstehen?
Antwort: Danach sind Maßnahmen nicht förderfähig, wenn sie dem Schutz vor verhaltensbezogenem
Lärm dienen.
Verhaltensbezogener Lärm ist jeder von menschlichem Verhalten ausgehende Lärm, der nicht
in innerem Zusammenhang mit dem Verkehr oder dem Betrieb einer Anlage steht.
Frage:
Welche Bereiche werden lärmsaniert?
Antwort: Vorrangiges Ziel der Förderung ist es, potenziell gesundheitsschädliche Lärmsituationen an
schutzbedürftiger Bebauung zu beseitigen.
Frage:
Welche Anforderungen werden an eine Maßnahme zur Lärmbekämpfung gestellt?
Antwort: Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme oder Maßnahmenkombination zu einer
Verbesserung des Lärmschutzes geeignet ist. Mit der Maßnahme oder einer
Maßnahmenkombination sollte eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) erreicht werden.
Die Kommune sollte in der Lage sein, die Pegelminderung zu belegen. Der Nachweis kann
durch Berechnung oder durch Vorher-/Nachher-Messung erbracht werden.
Frage:
Können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Reduzierung der Auswirkungen
einer einzelnen Lärmquelle bzw. einer (Gesamt-)Lärmkulisse dienen, die trotz Einhaltung
der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen (ggf. kumuliert) entsteht?
Antwort: Ja.
Frage:
Welche Projekte/Maßnahmen
gefördert?
werden
im
Bereich
Lärmbekämpfung
bei
Straßen
Antwort: Förderfähig sind aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen - ggf. auch in Kombination - an
bestehenden Straßen in der Baulast der Gemeinden oder Gemeindeverbände. Darunter fallen
Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen.
Frage:
Was sind konkret Maßnahmen im Bereich Lärmbekämpfung an Straßen?
Antwort: Beispiele für Maßnahmen im Bereich Lärmbekämpfung an Straßen sind:
Schallschutzwände und -wälle
Teil- oder Vollabdeckungen, Einhausungen
Geräuschmindernde Fahrbahn-Beläge (Deckschichten)
Schallschutzfenster,
schallgedämmte
Lüfter,
schallgedämmte
Rollladenkästen,
schallmindernde Balkon- oder Fenstervorbauten, schalldämmende Fassaden
Maßnahmen zur Vermeidung und Verlagerung von Verkehr, die nicht zu einer
Verkehrslärmzunahme an anderer Stelle führen
- 12/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Maßnahmen zur Verstetigung des Verkehrs
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung
Sind bei Lärmbekämpfungsmaßnahmen an Straßen neben dem Einbau einer Geräusch
mindernden Asphaltdecke auch die notwendigen weiteren Arbeiten (z.B. Einbau der
Unter- bzw. Tragschichten, technischen Ausführungen für die Ableitung von
Niederschlagswasser) förderfähig?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Der Förderbereich " Lärmbekämpfung" umfasst gemäß § 3 Abs. 1 des
KInvFG insbesondere Maßnahmen an kommunalen Straßen. Gefördert werden u.a. die
Sanierung und Instandsetzung einer lauten Fahrbahndecke (Deckschicht und ggf.
Binderschicht) und alle hierfür erforderlichen Arbeiten. Dabei soll es sich um großflächige
Maßnahmen handeln.
Eine Mittelverwendung zur Sanierung des Kanalnetzes durch die Gemeinde oder durch eine
rechtlich selbstständige Ausgliederung der Gemeinde ist vor dem Hintergrund der Regelungen
zum Förderausschluss für Abwasseranlagen des KInvFG ausgeschlossen
Frage:
Wann gilt ein Fahrbahnbelag als Geräusch mindernd?
Antwort: Fahrbahn-Beläge gelten als Geräusch mindernd, wenn Sie gegenüber den StandardfahrbahnBelägen mit Straßenoberflächenkorrektur von DStrO = 0 dB(A) nach Tabelle 3 der Vorläufigen
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen – VBUS- niedrigere DStrO-Werte von
mindestens – 2 dB(A) aufweisen bzw. aufweisen können. Der Landesbetrieb Straßenbau hat
auf seinen Internetseiten „Bautechnische Empfehlungen für das Herstellen von lärmarmen
Fahrbahn-Belägen
im
kommunalen
Straßenbau“
veröffentlicht
(siehe:
http://www.strassen.nrw.de/_down/laermarme_fahrbahnbelaege.pdf).
Frage:
Welche Kriterien gelten beim Einbau von Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (z.B.
Schallschutzfenstern)?
Antwort: Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche von
Straßen und Schienenwegen notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige
Räume (z.B. Schallschutzfenster) sollten in Anlehnung an die 24. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetz – 24. BImSchV - ermittelt werden. Bei
Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden sollte der Eigentümer finanziell beteiligt werden.
Frage:
Wie werden private Dritte an den Kosten für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (z.B.
Schallschutzfenster) beteiligt?
Antwort: Soweit die Mittel an andere Träger (z.B. Privateigentümer bei Schallschutzfenstern)
weitergeleitet werden, soll gemäß § 6 KInvFöG NRW die Höhe des Eigenanteils des anderen
Trägers in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.
- 13/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Städtebau
Frage:
Wie ist der Förderbereich Städtebau definiert?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Die Rechtsgrundlage für die Förderung des Bundes im Städtebau ist das
BauGB. Jedoch ergibt sich daraus nicht, dass zwingend beim Einsatz im Städtebau nach allen
Regeln der originären Städtebauförderung zu verfahren ist. Besteht ein Gebiet nach BauGB
(Satzungs- oder Maßnahmegebiet gem. §§ 136 ff BauGB), können und sollen die Finanzmittel
grundsätzlich dort eingesetzt werden. Im Übrigen kann auf eine Gebietskulisse gemäß BauGB
für neue Maßnahmen verzichtet werden. Fördervoraussetzung bleiben jedoch Belegenheit in
der definierten finanzschwachen Kommune und der städtebauliche Bezug. Die Förderung von
städtebaulichen Einzelvorhaben ist zulässig.
Frage:
Was ist unter „städtebaulichem
Einzelvorhaben zu verstehen?
Bezug“
zur
Förderung
von
städtebaulichen
Antwort: Die beabsichtigte städtebauliche Maßnahme sollte bereits in einer Fach- und Rahmenplanung
bzw. einem Entwicklungskonzept der Kommune erfasst sein. Sofern dies nicht der Fall ist, ist
der städtebauliche Bezug des Vorhabens gesondert und nachvollziehbar zu begründen. Für
jede einzelne Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Frage:
Was ist unter Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur im Bereich Städtebau zu
verstehen?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Es handelt sich um Ausgaben zur Vorbereitung und Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 136 ff BauGB. Die Durchführung
der Vorhaben umfasst insbesondere die Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) und die
Baumaßnahmen (§ 148 BauGB). Baumaßnahmen sind auch Gemeinbedarfseinrichtungen im
Sinne von § 148 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, wobei die Errichtung oder die Änderung von
Einrichtungen in Betracht kommt. Neben Gebäuden der Bildungsinfrastruktur sind dies
beispielsweise
Einrichtungen für Jugend- und Altentreffs,
Sportstätten,
Stadtteilbibliotheken,
Gebäude der Feuerwehr,
Kultureinrichtungen (Museen, Theater) und
Rathäuser und sonstige Verwaltungsgebäude der Gemeinde.
Der Bund hat nunmehr erklärt, dass - abweichend von seiner bisherigen Auslegung - auch
Investitionen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen als Maßnahmen im
Förderbereich Städtebau förderfähig sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die
Förderung der Investitionen kann nach § 148 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Modernisierung und
Instandsetzung) bzw. nach § 148 Abs. 2 Nr. 3 BauGB (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen)
begründet sein.
Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren oder Beiträge
finanziert werden, können nicht gefördert werden.
Frage:
Ist der Bau eines Kunstrasenplatzes im Sinne des KInvFG im Bereich Städtebau
förderfähig?
Antwort: Nur unter der Voraussetzung, dass ein städtebaulicher Bezug gegeben ist.
- 14/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Darf ein barrierefreier Ausbau des öffentlichen Raumes durchgeführt werden?
Antwort: Der barrierefreie Ausbau des öffentlichen Raumes in Städtebauförderungsgebieten ist zulässig.
Er ist auch außerhalb der Städtebauförderungsbiete möglich, soweit ein städtebaulicher Bezug
gegeben ist und der Gesichtspunkt der Barrierefreiheit prägend ist.
Informationstechnologie
Frage:
Welche Projekte/Maßnahmen fallen unter den Bereich Informationstechnologie?
Antwort: Gemäß KInvFG ist der Förderbereich „Informationstechnologie“ auf Maßnahmen in ländlichen
Gebieten beschränkt, die das Ziel haben, eine Versorgung von 50 Mbit/s im Endausbau zu
erreichen. Maßnahmen zur IT-technischen Ausrüstung von Verwaltungsgebäuden und Schulen
(z. B. Endgeräte oder Software) sind daher nicht förderfähig.
Frage:
Welche Kommunen in NRW zählen zu den „finanzschwachen Kommunen in ländlichen
Gebieten“?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Das KInvFG definiert den Begriff "ländliche Gebiete" nicht und es ist daher
den Ländern überlassen, diese Definition zu treffen. Im Gegensatz zu den von der EU zu
notifizierenden Programmen für die ländlichen Räume (ELER) und der Umsetzung der GAKGebietskulisse des NRW-Programms ländlicher Raum gilt für Maßnahmen, die aus Mitteln des
KInvFG finanziert werden, keine spezifische Abgrenzung des ländlichen Raums. Kommunen in
ländlichen Gebieten sind im Sinne dieses Gesetzes in NRW alle kreisangehörigen Gemeinden
mit einer Einwohnerzahl von höchstens 100.000 Einwohnern. Ausgeschlossen sind also
kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und kreisfreie Städte.
Welche dieser Gemeinden in NRW finanzschwach im Sinne des KInvFG in Verbindung mit dem
KInvFöG NRW sind, ergibt sich aus der dem Landesgesetz beigefügten Anlage.
Da für die Förderfähigkeit einer Maßnahme gemäß § 3 Nr. 1d) KInvFG der Ort der Maßnahme
ausschlaggebend ist, können auch Kreise aus den ihnen bereitgestellten Fördermitteln
Maßnahmen in diesem Förderbereich durchführen, allerdings nur sofern eine solche Maßnahme
in Gemeinden durchgeführt wird, die zum einen zu den Kommunen in ländlichen Gebieten im
obigen Sinne gehören und zum anderen in der Anlage zum KInvFöG NRW aufgelistet sind.
Frage:
Welche EU-Beihilferichtlinien sind zu beachten?
Antwort: Fördermaßnahmen für die flächendeckende Breitbanderschließung können Beihilfen im Sinne
der Artikel 107 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, wenn
sie einzelnen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen.
Solche Maßnahmen müssen vor ihrer Umsetzung von der Europäischen Kommission
genehmigt werden. Die europäische Kommission prüft die Maßnahmen dabei am Maßstab ihrer
Breitbandleitlinien (Mitteilung der Kommission Leitlinien der EU für die Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau
(2013/C 25/01) vom 26.01.2013, zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission vom
27.06.2014 (2014/C 198/30)).
Kommunen, die ein NGA-Projekt (NGA: Next Generation Access bzw. Netze der nächsten
Generation) in ihrem Gemeindegebiet fördern wollen, können im Hinblick auf das EUBeihilfenrecht als Rechtsgrundlage für eine solche Beihilfemaßnahme seit dem 1. Juli 2014 die
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) heranziehen. Die besonderen
Bestimmungen der AGVO für Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Artikel 52 AGVO)
orientieren sich an den Breitband-Leitlinien der EU-Kommission, weshalb diese als
Auslegungshilfe herangezogen werden können.
- 15/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Um den Ausbau auf kommunaler Ebene zu vereinfachen und eine Notifizierung jeder einzelnen
Maßnahme zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine NGA-Rahmenregelung erarbeitet. Die
Rahmenregelung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet und bundesweit für alle Akteure der
öffentlichen Hand anwendbar. Alle Projekte, die im Einklang mit den Bedingungen der NGARahmenregelung stehen, können somit unmittelbar gefördert werden. Im Sinne der
Rahmenregelung können Projekte in weißen NGA-Gebieten gefördert werden, d.h. in Gebieten,
in denen die angebotenen Bandbreiten keine Leistung von mind. 30 Mbit/s downstream – und
im gewerblichen Fall bei Bedarf auch 30 Mbit/s upstream – ermöglichen.
Daneben ist grundsätzlich auch eine eigene Notifizierung bei der Europäischen Kommission
möglich.
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
Frage:
Welche Maßnahmen fallen unter den Bereich „Energetische Sanierung sonstiger
Infrastrukturinvestitionen“?
Antwort: Unter den Förderschwerpunkt „Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen“
lassen sich grundsätzlich sämtliche Investitionen fassen, die der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe dienen und die ausschließlich der energetischen Sanierung dienen. Allgemeine
Erläuterungen zum Thema energetische Sanierung finden sich Abschnitt „Sonstiges“.
Frage:
Sind Investitionen in die Straßenbeleuchtung förderfähig?
Antwort: Ja, unter der Voraussetzung, dass die energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung einziges
Ziel der Maßnahme ist.
Luftreinhaltung
Frage:
Welche Maßnahmen fallen unter den Bereich „Luftreinhaltung“?
Antwort: Hierunter fallen Maßnahmen insbesondere in Luftreinhalteplangebieten, die zu einer Minderung
der Stickstoffoxid- und/oder Feinstaubemissionen führen. Dies sind
Frage:
Maßnahmen zur Verstetigung des Verkehrs
Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung
Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Schaffung der diesbezüglichen Infrastruktur
Maßnahmen zur Minderung des motorisierten Verkehrsaufkommens (z.B. Bau von
Radwegen)
Investitionen in eine beschleunigte ÖPNV-Flottenmodernisierung, Anschaffung von
Elektrobussen und Schaffung der diesbezüglichen Infrastruktur
Anschaffung und Einsatz emissionsarmer mobiler Maschinen und Geräte (z.B.
Baumaschinen)
Etablierung der Landstromversorgung von Binnenschiffen.
Welche Anforderungen werden an eine Maßnahme zur Luftreinhaltung gestellt?
Antwort: Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme für sich oder in Verbindung mit einer
Maßnahmenkombination nachweislich zu einer Verbesserung der Luftqualität führt. Die
Kommune sollte Belege zum Nachweis der Maßnahmenwirksamkeit vorlegen können.
- 16/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Ist die Beschaffung von Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen förderfähig?
Antwort: Ja, wenn sie dem gesetzlichen Förderziel der Luftreinhaltung dienen und dies entsprechend
nachgewiesen werden kann.
BILDUNGSINFRASTRUKTUR
Frage:
Fällt unter den Bereich Bildungsinfrastruktur neben energetischer Sanierung z. B. auch
der Neubau einer Sporthalle an einer Schule?
Antwort: Sofern das Investitionsziel wirtschaftlich ausschließlich über eine Ersatzmaßnahme erfolgen
kann, dürfte eine Förderfähigkeit gegeben sein. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung,
dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist.
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
Frage:
Welche Maßnahmen können im
Infrastruktur gefördert werden?
Bereich
der
Einrichtungen
der
frühkindlichen
Antwort: Gefördert werden können insbesondere Neubauten, Um- und Ausbauten (auch für Kinder mit
Behinderung), Maßnahmen zur Umrüstung des Freigeländes, Ausstattungs- und
Sanierungsprojekte sowie der Anschluss an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus
erneuerbaren Energieträgern bezogen wird.
Frage:
Können neben Kindertagesstätten auch andere Einrichtungen für Kinder bis 6 Jahre, wie
z. B. ein Kinderheim oder ein Kindertherapiezentrum, dem Bereich frühkindliche
Infrastruktur zugeordnet werden?
Antwort: Ja. Die Gesetzgebungskompetenz ist aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG abzuleiten; die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §§ 27 ff. SGB VIII.
Frage:
Sind Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 10 Jahren dem Förderbereich frühkindlicher
Infrastruktur zuzuordnen?
Antwort: Nein. Nach Vorgaben des Bundes erfasst die frühkindliche Infrastruktur Einrichtungen, die sich
mit der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Menschen in der Zeit vor der
Einschulung beschäftigen. Förderfähig ist der Bereich der frühkindlichen Infrastruktur für Kinder
vor dem Schuleintritt.
- 17/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Schulinfrastruktur
Frage:
Können Investitionen in Schulinfrastruktur mit Schwerpunkt energetische Sanierung
auch durch Abriss alter Gebäude mit anschließendem Neubau nach neuestem Standard
erfolgen?
Antwort: Sofern das Investitionsziel wirtschaftlich ausschließlich über eine Ersatzmaßnahme erfolgen
kann, dürfte eine Förderfähigkeit gegeben sein. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung,
dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist. Allgemeine
Erläuterungen zum Thema energetische Sanierung finden sich Abschnitt „Sonstiges“.
Frage:
An einer Schule soll neben einer energetischen Sanierung auch eine Maßnahme zum
Barriereabbau (z. B. Einbau eines Aufzugs) durchgeführt werden. Handelt es sich hierbei
um eine Fördermaßnahme nach § 3 Nr. 2b) KInvFG?
Antwort: Bei einer energetischen Sanierung nach § 3 Nr. 2b) KInvFG können ausschließlich Maßnahmen
zur energetischen Sanierung gefördert werden. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen
können nur gefördert werden, sofern sie dem gleichen Förderbereich zuzuordnen und zur
Erreichung des Förderziels unabdingbar sind. Maßnahmen zum Barriereabbau sind im
Zusammenhang mit § 3 Nr. 2b) nicht förderfähig.
Frage:
Ist eine Investition zur Sanierung von Schulsportstätten, auch wenn es sich nicht
ausschließlich um eine energetische Sanierung handelt, förderfähig?
Antwort: Nein, zwingende Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach § 3 Nr. 2b
KInvFG ist, dass die energetische Sanierung einziges Ziel ist.
Frage:
Kann das Geld auch für die Sanierung von Schulen verwendet werden?
Antwort: Ja, unter der Voraussetzung, dass es sich um eine ausschließlich energetische Sanierung
handelt.
Frage:
Ist die Beschaffung von Smartboards, Laptops
Gesichtspunkt „Schulinfrastruktur“ förderfähig?
oder
Lernmitteln
unter
dem
Antwort: Nein.
Einrichtungen der Weiterbildung
Frage:
Was kennzeichnet eine Weiterbildungseinrichtung im Sinne des KInvFG?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Weiterbildung ist als die „Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten
Lernens nach Abschluss einer verschiedenartig ausgedehnten ersten Bildungsphase“ definiert.
Als kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 3 Nummer
1c) KInvFG sind nur diejenigen Einrichtungen anzusehen, die nach dem Weiterbildungsgesetz
NRW anerkannt sind, die als zertifizierte Träger der Weiterbildung Bildungsgutscheine der
Bundesagentur für Arbeit einlösen oder die Weiterbildungseinrichtungen (im materiellen Sinne)
anerkannter Träger der Jugendhilfe sind. Für Einrichtungen, die danach keine
Weiterbildungseinrichtungen
sind,
kommt jedoch
eine
Förderung
als
sonstige
Infrastrukturinvestitionen gemäß § 3 Nr. 1e) KInvFG in Betracht.
- 18/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Sind Investitionen in Jugendzentren
"Weiterbildung" zuzuordnen?
oder
Musikschulen
dem
Förderbereich
Antwort: Nein. Diese Einrichtungen verfolgen die Weiterbildung nicht als Hauptzweck. Inwieweit eine
Förderfähigkeit
im
Bereich
Städtebau
oder
energetische
Sanierung
sonstiger
Infrastrukturinvestitionen möglich ist, unterliegt einer Bewertung im Einzelfall.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten
Frage:
Was kennzeichnet eine überbetriebliche Berufsbildungsstätte im Sinne des KInvFG?
Antwort: Überbetriebliche Berufsbildungsstätten sind der Lernort für die überbetriebliche ergänzende
Ausbildung und die Qualifizierung in der Fort- und Weiterbildung. Sie sind Durchführungsort für
die ergänzende überbetriebliche Ausbildung (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG).
- 19/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
FÖRDERVERFAHREN
Antrag
Frage:
Wie ist das Förderverfahren in Nordrhein-Westfalen geregelt?
Antwort: Die Umsetzung des KInvFG in NRW ist durch ein Landesgesetz geregelt. Es erhält jede
betroffene Kommune einen Bescheid, aus dem sich die Förderbeträge und auch Einzelheiten
zum Verfahren ergeben (z. B. Zweckbindungsfrist Muster für den Mittelabruf und den
Verwendungsnachweis i.S.d. KInvFöG NRW, Art und Weise der elektronischen Übermittlung
von Daten an das Land). Darüber hinaus sind keine Richtlinien, Ausführungsbestimmungen
oder ähnliches beabsichtigt. Eine Anmeldung im Sinne eines Antragsverfahrens der
Maßnahmen ist nicht durchzuführen. Allerdings haben die Kommunen dem Land alle laufenden
Maßnahmen über ein elektronisches Verfahren (IDEV) zu melden, damit das Land seiner
entsprechenden Berichtspflicht gegenüber dem Bund nachkommen kann. Nach Abschluss einer
Maßnahme haben die Kommunen dem Land einen Verwendungsnachweis zur abschließenden
Prüfung vorzulegen.
Frage:
Ist vor der Durchführung einer Maßnahme ein Anmeldeverfahren vorgesehen, um im
Nachhinein eine Mittelrückforderung wegen fehlender Förderfähigkeit zu vermeiden?
Antwort: Alle Maßnahmen sind über ein elektronisches Verfahren (IDEV) zu melden (s. hierzu auch
Abschnitt „Berichte“).
Frage:
Haben die von den Kommunen gemeldeten Maßnahmen zur Prüfung der Förderfähigkeit
ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, bevor ein Bescheid der Bezirksregierung
ergeht, oder ist eine andere Form des Nachweises der zweckentsprechenden
Verwendung vorgesehen?
Antwort: Das Land hat auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet, damit die
Investitionsmaßnahmen schnell und unbürokratisch durchgeführt werden können. Ein Antragsund Genehmigungsverfahren findet deshalb nicht statt. Lediglich an den Mittelabruf sind
Voraussetzungen geknüpft (§ 8 Abs. 1 und 2 KInvFöG NRW). Form und Einzelheiten des
Verwendungsnachweises regeln § 6 Abs. 1 VV-KInvFG und § 8 Abs. 3 und 4 KInvFöG NRW.
Ein
Muster
für
die
Bestätigung
der
Hauptverwaltungsbeamtin
oder
des
Hauptverwaltungsbeamten, die als Verwendungsnachweis vorzulegen ist, wird der Bescheid zur
pauschalen Mittelzuweisung enthalten, der nach dem Inkrafttreten des KInvFöG NRW ergeht.
Auszahlung der Mittel
Frage:
Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel?
Antwort: In § 6 Abs. 2 KInvFG ermächtigt der Bund die zuständigen Stellen der Länder, die Auszahlung
der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen
benötigt werden. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 1 KInvFöG NRW den Abruf der Mittel durch
die Kommunen beim Land vor. Das Land wird dann die Mittel aus dem Sondervermögen des
Bundes abrufen und an die Kommune weiterleiten.
Frage:
Werden die Kommunen die Maßnahmen vorfinanzieren müssen?
Antwort: Durch die Möglichkeit des Mittelabrufs zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen
dürften keine Vorfinanzierungen erforderlich werden.
- 20/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Stand: 01.12.2015
Berichte / Verwendungsnachweise
Frage:
Welche (Zwischen-)Berichtspflichten bestehen für die Kommunen?
Antwort: Die Berichtspflicht der Kommunen ist im § 9 KInvFöG NRW geregelt. Danach sind die
Kommunen verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung zu berichten, sobald
absehbar wird, dass sie die ihnen zugewiesenen Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen
können.
Frage:
Wie hat der Verwendungsnachweis für Maßnahmen im Rahmen des KInvFG zu erfolgen?
Antwort: Das Verwendungsnachweisverfahren ist stark vereinfacht. Die Kommune hat gemäß § 8 Abs. 3
KInvFöG NRW die Beendigung einer Maßnahme innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
bei der Bezirksregierung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche
Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel der jeweiligen Maßnahme
bescheinigt hat. In Verbindung mit dem Bescheid wird ein Muster für diese Bestätigung
vorgegeben.
Frage:
Wie hat der Verwendungsnachweis zu erfolgen, wenn eine Maßnahme mehrere
Förderbereiche umfasst?
Antwort: Nach Vorgaben des Bundes ist bei Maßnahmen, die mehrere Förderbereiche umfassen, für
jeden Förderbereich ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
Daher ist es erforderlich, dass bei solchen Vorhaben schon bei der Anzeige über das
landesinterne IT-Verfahren je Förderbereich eine Maßnahmenmeldung erfolgt.
Frage:
In welcher Art und Weise muss die Dokumentation erfolgen, dass Maßnahmen im
Rahmen des KInvFG abgewickelt worden sind? Ist hierfür ein einheitliches und
unbürokratisches Verfahren vorgesehen?
Antwort: Bestimmungen über eine bestimmte Form der Dokumentation von Maßnahmen sieht weder das
KInvFG noch das KInvFöG NRW vor. Jede Kommune muss aber in der Lage sein, im Falle
einer Prüfung jede durchgeführte Maßnahme in einer verwaltungsüblichen Form belegen zu
können. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben finden dabei Anwendung.
Förderzeitraum
Frage:
Ab wann kann mit Maßnahmen im Rahmen des KInvFG begonnen werden? Was ist unter
Beginn zu verstehen?
Antwort: Gemäß § 5 KInvFG können Investitionen gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015
begonnen wurden. Sofern nun Vorhaben finanziert werden sollen, deren Beginn zwischen dem
30. Juni 2015 und dem Inkrafttreten des Landesgesetzes liegt, ist dies zulässig.
Als Beginn einer Maßnahme gilt gemäß § 6 VV-KInvFG der Abschluss eines der Umsetzung
dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrages.
- 21/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Sind Maßnahmen förderfähig, die vor dem 01.07.2015 begonnen bzw. beauftragt wurden?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Aus den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 KInvFG ergibt sich, dass
ausschließlich solche Maßnahmen als Ganzes förderfähig sind, die nach dem 30.06.2015
begonnen wurden. Wurde eine Maßnahme vor dem 01.07.2015 begonnen, kommt es darauf an,
ob diese Maßnahme in selbstständige Abschnitte unterteilt werden kann. Falls ja, sind nur
diejenigen selbstständigen Abschnitte förderfähig, die nicht vor dem 01.07.2015 begonnen
wurden.
Frage:
Ist es förderschädlich, wenn Planungsleistungen vor dem 01.07.2015 durchgeführt
wurden, der erste der Ausführung dienende Liefer- bzw. Leistungsvertrag jedoch erst
nach dem 30.06.2015 abgeschlossen wurde?
Antwort: (Stand: 01.12.2015) Nein. Jedoch sind die Planungsleistungen, die vor dem 01.07.2015
beauftragt wurden und damit außerhalb des gesetzlichen Förderzeitraums liegen, nicht
förderfähig.
Frage:
Wann müssen die Maßnahmen definitiv abgeschlossen sein bzw. wann muss die letzte
Rechnung bezahlt sein?
Antwort: Nach § 5 Abs. 1 KInvFG können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige
Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018
vollständig abgenommen wurden und spätestens im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden.
Eine Ausnahme bilden Fördermittel, die für eine einmalige Vorabfinanzierung von
ÖPP-Projekten nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 KInvFG eingesetzt werden. Diese können bis
zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme
und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.
Haushaltsrecht
Frage:
Ist eine Maßnahme förderfähig, die bereits vor dem 30. Juni 2015 beschlossen wurden?
Antwort: Ja, wenn die Maßnahme nach dem 30.06.2015 begonnen wurde bzw. wird (siehe auch
Abschnitt „Förderzeitraum“).
Frage:
Muss die Haushaltssatzung für 2015 aufgrund der Fördermittel des KInvFG angepasst
werden?
Antwort: Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Kommunen für nach
KInvFG geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige
Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Rates bzw. des Kreistages. Sofern für die Haushaltsjahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt
gemäß § 78 Abs. 3 GO NRW beschlossen wurde, gilt dies auch für das Jahr 2016. § 81 GO
NRW findet insoweit keine Anwendung (§ 5 KInvFöG NRW).
Frage:
Ist für Maßnahmen, die mit Fördermitteln des KInvFG im Haushaltsjahr 2015 umgesetzt
werden sollen und die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind, eine Nachtragssatzung
gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO erforderlich?
Antwort: Nein, gemäß § 5 Satz 2 KInvFöG NRW finden die Regeln über die Nachtragssatzung i.S.d. § 81
GO NRW auf den Haushalt 2015 insoweit keine Anwendung. Dies gilt auch bei einer
Haushaltssatzung für die Jahre 2015/2016 (Doppelhaushalt).
- 22/23 -
FAQ-Liste
zur Umsetzung des KInvFG in NRW
Frage:
Stand: 01.12.2015
Wie sind die Mittel im NKF-Haushalt zu veranschlagen? Sind hierfür Sonderposten zu
bilden und in den nächsten Jahren aufzulösen?
Antwort: Die zugewiesenen Mittel werden analog dem Verfahren wie etwa bei der Schulpauschale als
investive Einzahlung verbucht. Werden die Mittel investiv im Sinne des kommunalen
Haushaltsrechts eingesetzt, ist ein entsprechender Sonderposten zu bilanzieren, der analog zur
Abschreibung des Anlagegutes ertragswirksam aufzulösen ist. Werden Mittel nicht investiv im
Sinne des kommunalen Haushaltsrechts eingesetzt, erfolgt der Nachweis in der
Ergebnisrechnung.
Frage:
Können oder dürfen die in der Anlage zum Investitionsförderungsgesetz NRW genannten
Beträge ganz oder teilweise bereits im Haushaltplan 2015 veranschlagt werden?
Antwort: Ja, soweit die Haushaltsatzung 2015 schon veröffentlicht ist, bedarf es allerdings keiner
nachträglichen Veranschlagung, sondern einer Behandlung als über- oder außerplanmäßige
Ausgabe. Soweit die Haushaltssatzung 2015 noch nicht verabschiedet wurde, muss eine
Veranschlagung erfolgen, denn die Planung muss dem aktuellen Stand entsprechen.
Sonstiges
Frage:
Ist bei der energetischen Sanierung ein Standard, der über die EnEV-Anforderungen
hinausgeht, erforderlich oder ist die Einhaltung der EnEV-Anforderungen für die
Förderfähigkeit ausreichend?
Antwort: Bei Maßnahmen der energetischen Sanierung ist die Erfüllung der EnEV-Anforderungen für die
Förderfähigkeit ausreichend.
Frage:
Kann anstelle der energetischen Sanierung eines Gebäudes auch dessen (Ersatz-)
Neubau gefördert werden, wenn dies die wirtschaftlichere Lösung ist?
Antwort: Sofern das Investitionsziel wirtschaftlich ausschließlich über eine Ersatzmaßnahme erfolgen
kann, dürfte eine Förderfähigkeit gegeben sein. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung,
dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist.
Frage:
Wie hoch ist der Eigenanteil der Kommunen?
Antwort: Bei allen Investitionsmaßnahmen im Rahmen des KInvFG beträgt der kommunale Eigenanteil
mindestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Dies ergibt sich aus § 6 KInvFG in Verbindung
mit § 6 KInvFöG NRW.
Nach Auskunft des Bundes zählen Finanzierungsbeiträge von Sponsoren, Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen, Beiträge sonstiger Dritter und auch Finanzierungsanteile von neutralen
Trägern nicht zu den förderfähigen Kosten, die Basis zur Berechnung der Bundesbeteiligung
bzw. des Mindesteigenanteils der Kommune sind. Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten einer
Maßnahme sind daher solche Beiträge von den Gesamtinvestitionskosten abzuziehen.
- 23/23 -