Daten
Kommune
Merzenich
Größe
70 kB
Datum
15.09.2011
Erstellt
30.08.11, 09:13
Aktualisiert
09.09.11, 19:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 2/2011
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 22.08.2011
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
Vorstellung der Ergebnisse des interkommunalen Arbeitskreises "Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren";
hier: Konzept zur Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz
Nach den Vorgaben des § 61a Landeswassergesetz NRW sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, ihre Entwässerungsanlagen nach dem Neubau und in regelmäßigen Abständen auf
Dichtheit überprüfen zu lassen.
Die Gemeinden werden in dem Ende 2007 novellierten LWG dazu verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung dieser Dichtheitsprüfungen zu unterrichten und zu beraten. Wie
genau die Beratung aussehen soll, bleibt nach dem Gesetz offen. Die Gemeinden haben daher
einen gewissen Gestaltungsspielraum, um dieser Pflicht nachzukommen.
Um im Kreis Düren die Information und Beratung sowie die Vorgehensweise zur Umsetzung des
§ 61a LWG einheitlich zu gestalten, haben sich die Städte und Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß zusammengeschlossen. Ziel war es, unter Beteiligung und Koordination
der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (im Folgenden KuA-NRW), in einem Arbeitskreis das generelle Vorgehen und erkannte Probleme untereinander zu diskutieren und die wesentlichen Eckpunkte und Lösungen gemeinsam in einem Konzept festzulegen. Ein solch einheitliches Vorgehen erhöht die Akzeptanz bei allen Beteiligten deutlich.
Das Konzept wurde zwischenzeitlich erarbeitet und unter den Beteiligten abgestimmt. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte zusammenfassend dargestellt. Die ausführliche Beschreibung ist dieser Vorlage als Bericht beigefügt.
1) Zu überprüfende private Abwasseranlage:
Im Einzelnen sind folgende Anlagen auf Dichtheit zu überprüfen:
•
Schmutzwasserleitungen,
•
Mischwasserleitungen,
•
Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen
•
Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben.
Nicht geprüft werden müssen Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser sowie Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird
2) Art der Prüfung
Die Art der Prüfung wird in der Regel dem Sachkundigen / dem Grundstückeigentümer
sowohl bei der Neubauprüfung als auch bei der Prüfung im Bestand überlassen. In Gebieten mit einem erhöhten wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interesse (Wasserschutzzonen,
Fremdwassergebiete, Indirekteinleiter) kann die Art der Prüfung aber durch die Kommune
per Satzung festgelegt werden.
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3) Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigung
Um die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Prüfprotokolle zu gewährleisten, wurden
Mindeststandards formuliert.
Mit Erlass vom 17.06.2011 hat das MKUNLV NRW ein Muster für die Bescheinigung über
das Ergebnis der Dichtheitsprüfung zur Verfügung gestellt, welches landesweit verwendet
werden kann. Dieses entspricht im Wesentlichen den im Arbeitskreis formulierten Mindeststandards. Daher wurde entschieden, dass dieses Muster in allen Städten und Gemeinden
des Arbeitskreises für die Sachkundigen verpflichtend eingeführt werden soll.
Die Beteiligten sehen es als zielführend an, dass der Grundstückseigentümer die Prüfbescheinigung zeitnah nach Durchführen der Prüfung der Gemeinde vorzulegen hat. Nur so
können die Aufgaben als Abwasserbeseitigungspflichtige vollständig übernommen werden.
Zudem schützt die zeitnahe Vorlage der Prüfbescheinigung die Bürger auch vor unseriösen Prüfungen, da die Bescheinigungen von der Kommune auf Plausibilität geprüft werden
sollen.
4) Sanierungsfristen
Nach Vorlage der Bescheinigung prüft die Gemeinde zunächst die eingehenden Dichtheitsprüfbescheinigungen auf Plausibilität und auf das Ergebnis „dicht“ und „undicht“. Bei
dem Ergebnis „dicht“ wird der Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsprüfung innerhalb von 20 Jahren ansteht. Beim Ergebnis „undicht“ wird der
Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass er nunmehr verpflichtet ist, die Dichtheit
seiner Leitung wiederherzustellen (Sanierung). Allerdings ist nicht jeder Schaden gleich zu
bewerten. Daher hat das MKUNLV in seinem Erlass vom 17.06.2011 vorgesehen, dass die
Schäden vom Sachkundigen bei einer optischen Inspektion in eine Schadenskategorie
eingeteilt werden. In Anlehnung an E DIN 1986-30 sollen die Schäden in Schadenskategorie A, B oder C eingeteilt werden.
Bei Schäden, die bspw. die Standsicherheit betreffen (Schadenskategorie A), ist eine sofortige Sanierung innerhalb von 6 Monaten durchzuführen. Bei mittelschweren Schäden
wird eine Sanierungsfrist von max. 5 Jahren als angemessen gesehen. Geringere Schäden
der Schadensklasse C führen dagegen nicht unbedingt zu einer Sanierungsaufforderung.
Hier sollen den Grundstückseigentümer – wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen
- keine Sanierungsfristen vorgegeben werden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn
diese Schäden bei der Wiederholungsprüfung erneut untersucht werden.
5) Beratungsumfang
Die Bürger sollen telefonisch und im Rathaus von den zuständigen Mitarbeitern beraten
werden. Ggf. können Teile der Beratung auf Externe übertragen werden. Keine Beratung
erfolgt individuell auf das Grundstück bezogen, es werden lediglich allgemeine Ausführungen, z. B. zu Sanierungsverfahren oder Rückstausicherungen und Zugangsmöglichkeiten,
gegeben. Eine Beratung vor Ort (am Grundstück) soll nur ausnahmsweise, wenn öffentliche Interessen belangt sind, durchgeführt werden.
6) Dokumentation
Eine Dokumentation der Information und Beratung der Grundstückseigentümer wird als
wichtig angesehen und sollte deshalb in jeder Stadt oder Gemeinde durchgeführt werden.
Die Beteiligten sind sich einig, dass diese EDV-gestützt durchgeführt werden muss.
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7) Personalbedarf
Für die Information und Beratung der Bürger sowie die Prüfung und Ablage der Dichtheitsprüfbescheinigungen ist ein zusätzlicher Personalbedarf erforderlich. Hierfür wurde im Arbeitskreis eine grobe Personalbedarfsschätzung aufgestellt. Für die Gemeinde Merzenich
bedeutet das einen Bedarf von 1,00 Stellen.
8) Fristen
In allen beteiligten Städten und Gemeinden werden derzeit Konzepte aufgestellt, um die
Dichtheitsprüfungen sukzessive umzusetzen. Zur Zeit werden die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für mögliche Anpassungen der Prüffristen in der Gemeinde Merzenich auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des § 61a LWG i.V.m. den Vorschriften
der Verordnung der Selbstüberwachung von Kanalisationen (SüwVKan) verwaltungsseitig
geprüft.
9) Internet und Flyer
Es wurde ein einheitlicher Internetauftritt –www.13dicht.de-,der zum 01.09.2011 freigeschaltet wird und ein Flyer zur Erstinformation der Bürger entwickelt. Der Flyer wird in der
nächsten Ausgabe des Amtsblattes am 16.09.2011 an alle Haushalte verteilt.
10) Satzungen
Die abgestimmten Vorgaben für die Vorlage der Prüfbescheinigungen bzw. sonstige erforderliche Änderungen der bestehenden Entwässerungssatzung müssen, damit sie rechtsverbindlich werden, in Satzungen verabschiedet werden. Hierfür werden entsprechende
Vorlagen für eine der nächsten Sitzungen erstellt.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschloss,
die Vorstellung der Ergebnisse des interkommunalen Arbeitskreises „Dichtheitsprüfung
privater Abwasseranlagen im Kreis Düren“ – Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG zur
Kenntnis zu nehmen .
(Harzheim)
(Lüssem)