Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
01.02.12, 04:06
Aktualisiert
25.04.12, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 246/2012
26.01.2012
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
19.03.2012
Kreisausschuss
28.03.2012
Kreistag
16.04.2012
Kreisausschuss
20.06.2012
Kreistag
02.07.2012
Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier: 1. Änderung der Verbandssatzung
2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen zu bestellen sind
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag des Kreises Euskirchen nimmt die als Anlage beigefügte Satzung zur Neufassung der
Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen zustimmend zur Kenntnis.
-22. Der Kreistag wählt für die Dauer der restlichen Wahlperiode folgende Personen zu Mitgliedern der
Verbandsversammlung:
Ordentliche Mitglieder:
Stellvertreter/innen:
(gebundene Vertretung)
1. ________________________________
(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
1. ________________________________
(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
2. ________________________________
2. ________________________________
3. ________________________________
3. ________________________________
4. ________________________________
4. ________________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter/innen bestellt sind, üben die bisherigen
Vertreter/innen ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter/innen weiter aus.
Begründung:
Aufgrund von Überlegungen zur generellen Neuausrichtung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen wurde ein Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen erstellt, der von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 29.11.2011 in der anliegenden Fassung beschlossen wurde.
Mit der Änderung soll insbesondere eine Straffung der Gremienstruktur erfolgen.
Die Organstruktur setzte sich bislang, neben dem Verbandsvorsteher, wie folgt zusammen:
Verbandsversammlung:
18 ordentliche Mitglieder und 18 Stellvertreter, davon jeweils 6 Mitglieder und Stellvertreter durch den Kreis Euskirchen entsandt.
Verbandsausschuss:
9 ordentliche Mitglieder und 9 Stellvertreter, davon jeweils 3 Mitglieder und Stellvertreter durch den Kreis Euskirchen entsandt.
Rechnungsprüfungsausschuss: 6 ordentliche Mitglieder, davon 2 Mitglieder durch den Kreis Euskirchen entsandt.
Künftig ist nur noch die Verbandsversammlung (12 ordentliche Mitglieder und 12 Stellvertreter) neben
dem Verbandsvorsteher als Organ des Zweckverbandes vorgesehen. Der Kreis Euskirchen entsendet jeweils 4 Mitglieder und Stellvertreter in die Verbandsversammlung.
Für die Bestellung der Vertreter/innen des Kreises gelten die Vorschriften der §§ 26 Abs. 5 und 6 sowie 35 Abs. 2 bis 4 KrO.
Die Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO).
Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter/innen oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die
nicht hauptberuflich tätig sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältnis-
-3wahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Kreistags über die Annahme dieses
Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 35 Abs. 3 KrO).
Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter dazuzählen (§ 26 Abs. 5 Satz 3 KrO).
gez. Rosenke
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Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)