Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
258 kB
Datum
02.07.2012
Erstellt
01.02.12, 04:06
Aktualisiert
25.04.12, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V 246/2012
Satzung zur Neufassung der Satzung des
Zw eckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen
vom __.__.____
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 298, 326) in Verbindung mit §§ 5 und 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2011
(GV. NRW. S. 270) und des § 9 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum
Euskirchen in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 23.03.1998 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.2011 folgende Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum beschlossen:
§1
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Zweckverbandes sind der Kreis Euskirchen, die Industrie- und Handelskammer Aachen und die Handwerkskammer Aachen.
§2
Name und Sitz
1)
Der Zweckverband führt den Namen „Berufsbildungszentrum Euskirchen“ (BZE).
2)
Der Zweckverband hat seinen Sitz am Standort des Berufsbildungszentrums in EuskirchenEuenheim.
§3
Aufgaben
1)
Der Zweckverband hat die Aufgabe, ein Berufsbildungszentrum zu betreiben und zu unterhalten sowie die persönlichen und sächlichen Voraussetzungen für eine den Anforderungen der Praxis entsprechenden Berufsbildungsbetrieb zu schaffen.
2)
Das Berufsbildungszentrum führt berufsbildende, berufsfördernde und berufsbegleitende
Maßnahmen folgender Art durch:
a)
überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich der Industrie und
des Handwerks,
b)
berufsvorbereitende Maßnahmen für Jugendliche und Erwachsene,
c)
Maßnahmen zur beruflichen Umschulung,
d)
Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Fortbildung,
e)
sonstige der beruflichen Bildung dienende Maßnahmen.
-1-
§4
Stammkapital
Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 825.225,10 Euro. Dieses entfällt zu je gleichen
Teilen auf die Verbandsmitglieder (§1).
§5
Gemeinnützigkeit des Verbandes
1)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52
der Abgabenordnung vom 16. März 1976, in der jeweils geltenden Fassung. Der Verband
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2)
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes; das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens.
3)
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)
Die Verbandsmitglieder können sich für die Durchführung eigener Maßnahmen des Berufsbildungszentrums Euskirchen bedienen. Soweit dadurch besondere, mit den Entgelten
nicht abgegoltene Kosten entstehen, ist dafür eine kostendeckende Entschädigung zu zahlen.
5)
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, das zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht benötigt wird, den Verbandsmitgliedern entsprechend dem Beteiligungsverhältnis am Stammkapital zu, die es,
soweit es das Stammkapital überschreitet, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§6
Wirtschaftsführung des Verbandes
1)
Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
2)
Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten
nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.
3)
Für die Jahresabschlussprüfung gilt § 106 Abs. 2 und 3 GO NRW entsprechend.
-2-
§7
Organe
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§8
Verbandsversammlung
1)
Die Verbandsversammlung besteht aus 12 Vertretern der Verbandsmitglieder, von denen 4
vom Kreis Euskirchen, 4 von der Industrie- und Handelskammer Aachen und 4 von der
Handwerkskammer Aachen entsandt werden. Die Vertreter des Kreises Euskirchen werden
durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Kreises Euskirchen gewählt. Die Vertreter der übrigen Verbandsmitglieder werden für die gleiche Zeit in die Verbandsversammlung entsandt.
2)
Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.
3)
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vertreter des Kreises Euskirchen
zum Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
4)
Die Vertreter in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und
des Verdienstausfalls. Der Umfang und die Höhe des Verdienstausfalls richten sich nach
den für den Kreistag geltenden Vorschriften der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen in
der jeweils gültigen Fassung.
§9
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
1)
Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten des Verbandes:
a)
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
b)
Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
c)
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 € übersteigen,
d)
den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Auftragsvergaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
e)
die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von
Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche
Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
f)
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
g)
die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVÖD
h)
die Bestellung der leitenden Dienstkraft für die Verwaltung des Zweckverbandes
sowie
i)
in allen anderen Angelegenheiten, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen.
2)
Die Verbandsversammlung entscheidet ferner in den Angelegenheiten des Verbandes, bei
denen ihre Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben ist.
-3-
3)
Die Aufgaben des Betriebsausschusses nach der Eigenbetriebsverordnung werden von
der Verbandsversammlung wahrgenommen.
4)
Die Verbandsversammlung kann für die Vergabe von Bauleistungen einen Unterausschuss
einsetzen, der aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder besteht. Die Mitglieder haben
je einen Stellvertreter. Die Aufgaben des Unterausschusses können auf ein Projekt beschränkt werden.
§ 10
Sitzungen der Verbandsversammlung
1)
Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 7 Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 8 Kalendertage
vor der Sitzung zur Post gegeben ist.
2)
Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher festgesetzt.
3)
Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal
im Jahr, statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von einem Verbandsmitglied, von mindestens 3 Vertretern in der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher schriftlich unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte beantragt wird.
4)
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung, auf
Antrag eines Vertreters in der Verbandsversammlung oder auf Vorschlag des Verbandsvorstehers kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
5)
Die Verbandsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter.
Jeder Vertreter hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Erhebung einer Umlage bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Verbandsversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung,
insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des
Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
6)
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsteher oder
einen von ihm zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem
Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Dringlichkeitsentscheidungen
In Fällen äußerster Dringlichkeit von Angelegenheiten, die der Verbandsversammlung obliegen,
entscheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung gemeinsam mit zwei Vertretern der Verbandsversammlung, wobei Vertreter aller Verbandsmitglieder beteiligt sein müssen.
-4-
§ 12
Bestellung des Verbandsvorstehers
1)
Als Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung der Landrat des Kreises Euskirchen, dessen allgemeiner Vertreter oder ein leitender Bediensteter des Kreises Euskirchen oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer Aachen oder der Handwerkskammer Aachen gewählt. Als Stellvertreter des Verbandsvorstehers wird der allgemeine Vertreter oder ein anderer Beamter des Kreises Euskirchen bzw. ein Beauftragter
der Industrie- und Handelskammer Aachen oder der Handwerkskammer Aachen gewählt.
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören.
2)
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der
Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des
Verbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
3)
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden von dem Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und der leitenden Dienstkraft der Verwaltung des
Verbandes unterzeichnet; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
4)
Wird die Durchführung der Aufgaben der laufenden Verwaltung des BZE einer leitenden
Dienstkraft übertragen, wird der Umfang der Übertragung durch Dienstanweisung des Verbandsvorstehers festgelegt.
§ 13
Personal
1)
Zur Erledigung seiner Aufgaben stellt der Zweckverband Beschäftigte ein.
2)
Der Verbandsvorsteher ist für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 TVÖD zuständig.
§ 14
Deckung des Finanzbedarfs
1)
Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird durch Entgelte, die für die Durchführung von
Bildungsmaßnahmen (§ 3) erhoben werden, unter Berücksichtigung des Kostenverursachungsprinzips gedeckt.
2)
Soweit die nach Abs. 1 erzielten Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs und evtl.
Fehlbeträge nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine
Umlage, von der auf den Kreis Euskirchen zwei Drittel und auf die Industrie- und Handelskammer zu Aachen und Handwerkskammer Aachen jeweils ein Sechstel entfallen.
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§ 15
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§ 16
Auflösung des Verbandes
1)
Der Zweckverband kann nur aufgelöst werden, wenn alle laufenden Ausbildungsmaßnahmen abgewickelt sind.
2)
Bei Umwandlung des Zweckverbandes unter Beibehaltung seiner Zielsetzung in eine andere rechtliche Einrichtung wird das gesamte Personal von der Nachfolgeinstitution übernommen.
3)
Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Änderung seiner Aufgaben verpflichten sich
die Mitglieder im Rahmen der ihnen jeweils gegebenen verhältnismäßigen und zumutbaren
Möglichkeiten und unter weitestgehender Berücksichtigung der Belange des betroffenen
Personals den Beschäftigten bei sich selbst, in von ihnen allein oder gemeinsam mit anderen unterhaltenden Einrichtungen oder in der gewerblichen Wirtschaft eine neue Beschäftigung zu ermöglichen.
Die jeweils geltenden tarifrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachungen
1)
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in den Lokalausgaben des Kreises Euskirchen der „Kölnischen
Rundschau“ und des „Kölner Stadtanzeiger“ vollzogen. Soweit Gesetze, Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen eine andere Art der
Veröffentlichung vorschreiben, gilt diese.
§ 18
Sonstiges
Soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder diese Satzung besondere
Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen und der Geschäftsordnung für den Kreistag der jeweils gültigen Fassung
sinngemäß Anwendung.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in
Kraft. Sie setzt mit gleichem Zeitpunkt die bisher gültige Verbandssatzung vom 20. Oktober 1980
in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 23. März 1998 außer Kraft.
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