Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
234 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“
im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB)
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Satzung Februar 2008
Seite: 1
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
Inhaltsverzeichnis
A
B
C
D
E
F
G
H
Seite
Übersichtskarte Maßstab: 1:5000
Präambel
Planzeichnung Maßstab: 1:1000
Planzeichenerklärung / Festsetzungen
Textliche Festsetzungen
Hinweise
Örtliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
Verfahrensvermerke
003
004
005
006
007
009
010
011
Begründung
I
II
Änderung des Bebauungsplanes
12
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
12
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung
12
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
12
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
12
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
13
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund u. Bodenverhältnisse
13
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
13
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
13
II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13 a BauGB
14
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
III.
2 Art und Maß
Grundstücksfläche
der
15
15
baulichen
Nutzung,
Bauweise
und
überbaubare
15
III. 3 Öffentliche Grünflächen / Spielplatzfläche
15
III. 3 Baugestaltung, Einfriedung
16
III. 4 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leistungsrechte, Erschließung
17
III. 5 Ver- und Entsorgung
17
III. 6 ÖPNV
18
III. 7 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung
18
III. 8 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
19
Seite: 2
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
Seite: 3
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
B
Präambel
Aufgrund des §1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und §86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) i.V. mit §41 der
Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde Leopoldshöhe die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 02 / 03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem.
§ 13 a BauGB), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, ________________
________________________
Bürgermeister
Hinweis zur Begründung
Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum
Satzungsbeschluss vor.
Leopoldshöhe, den__________________
__________________________
Bürgermeister
Seite: 4
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
Planzeichnung
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
D
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl
z.B. GFZ 0,4 (§9
(1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. I
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B. bis
4,50 m
FH z.B. bis
9,50 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Firsthöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
2 WE
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Baugrenze
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Hier: öffentliche Stellplätze
Öffentliche Grünflächen
Grünflächen mit Zweckbestimmung
(§9 Abs. 1 Nr. 15und Abs. 6 BauGB)
Hier: öffentlicher Spielplatz
Sonstige Planzeichen
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen
Bebauungsplans
Geltungsbereichs
der
Änderung
des
(§9 Abs. 7 BauGB)
Firstrichtung
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
E
Textliche Festsetzungen
1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet: WA – I – offene Bauweise, GRZ 0,4; GFZ 0,4
Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Im Änderungsbereich sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen und
1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
a) Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das Hauptgebäude einbezogen und mindestens drei Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind.
b) Bodenbefestigungen, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie
Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein
Betonunterbau nicht zulässig. Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen sind
in wasserdurchlässiger Bauweise wie Schotterrasen, wassergebundene
Decken, Rasenpflaster mit einer Fugenbreite von mindestens 2,5 cm herzustellen.
c) Verkehr und Verkehrsflächen
Das Flurstück 1110 wird als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung festgesetzt. Auf dieser Fläche sind entlang der Straße
„Obere Brede“ Stellplätze vorgesehen.
d) Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie einen
Abstand von 5 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu halten. Ausgenommen hiervon sind die öffentlichen Stellplätze auf dem Flurstück 1110.
e) Nebenanlagen
Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie einen
Abstand von 5 m zu der öffentlichen Verkehrsfläche zu halten.
4. Äußere Gestaltung der Baukörper
(§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. §86 BauO NW)
a) Trauf- bzw. Firsthöhen (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO):
TH 4,50 m, FH 9,50 m
Der untere Bezugspunkt für die Trauf- bzw. Firsthöhe ist die Oberkante der
Erschließungsstraße.
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
b) Dachformen (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Zulässige Dachformen sind Satteldächer und Walmdächer.
Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer, wenn die Höhe des Krüppelwalms weniger als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen von der
Schnittlinie der Dachhaut mit der Außenwand bis zum First, beträgt. Die
Festsetzungen zur Dachform gelten auch für eingeschossige Anbauten,
Garagen und Carports, mit der Ausnahme, dass für Carports auch begrünte
Flachdächer zulässig sind.
c) Dachneigung (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Satteldach 20 - 50 Grad
Walmdach 25 – 45 Grad
e) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Alle Dachaufbauten müssen einen seitlichen Abstand einhalten.
Bei Satteldächern ist dies –gemessen von der Gaubenoberkante–
mind. 1,50 m vom Ortgang und bei Walmdächer sind dies
–gemessen von der Gaubenoberkante– mind. 1,50 m vom Walmgrat.
Zwischen Dachaufbauten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der
Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind
mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben
bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
f) Stellung baulicher Anlagen (§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)
Wie in der Planzeichnung des Bebauungsplanes eingetragen.
4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum, öffentliche Fußwege)
und des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum nur in einer Höhe von bis zu 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist
als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
5. Verkehrs- und Leitungsrecht
Zur Sicherung der Zufahrt auf das Flurstück 1119 wird ein Geh-, Fahr-, und
Leitungsrecht auf dem Flurstück 1024 festgesetzt.
5.1 Zusätzliche Ein- und Ausfahrten für die Flurstücke 1119 und 1149
Das Flurstück 1119 wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Flurstück
1024) erschlossen. Eine zusätzliche Erschließungsalternative wird dem Flurstück 1119 im Bereich der Straße „Obere Brede“ über das Flurstück 1110
ermöglicht.
Auch dem Flurstück 1149 wird eine zusätzliche Erschließungsalternative über
das Flurstück 1110 ermöglicht.
Bei der zusätzlichen Erschließungsalternative über das Flurstück 1110 sind die
vorhandenen öffentlichen Stellplätze zu berücksichtigen.
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
F
Hinweise
1. Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
2. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenfärbungen, Knochen, Fossilien)
entdeckt werden, §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmale, hier Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0, Fax: 05231 /
9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unveränderten
Zustand zu belassen.
3. Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993)
soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies
technisch möglich ist. Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden kann, ist nach § 4 Krw/AbfG in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im
Sinne des § 4 Krw/AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
4. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Gemäß § 43 Abs. 1 BauO NW dürfen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in
einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald nur errichtet oder betrieben
werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
5. Versorgungsanlagen
Südöstlich angrenzend an den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
verläuft ein 10 kV Erdkabel sowie verschiedene Niederspannungsleitungen der
Firma E-On Westfalen Weser GmbH. Darüber hinaus befindet sich auf dem
Flurstück 764 eine 10 kV Umspannstelle.
6. Niederschlagsableitung / Nutzung des Niederschlagswassers
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal in der Straße
„Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“. Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Die Nutzung des Niederschlagswassers wird empfohlen, z.B. durch Regenwassernutzungsanlagen.
Die Details sind mit dem Fachbereich IV -Gemeindebetriebe -, Abwasserwerk
abzustimmen.
7. Schmutzwasserableitung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal in der Straße
„Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“. Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen.
Die Details sind mit dem Fachbereich IV -Gemeindebetriebe -, Abwasserwerk
abzustimmen.
8. Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden.
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
9. Stromversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma E-On
Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage
ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen
zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage, Pivitsheider
Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232 / 95356-0.
10. Gasversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Stadtwerke Bielefeld
GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich,
sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Bielefeld, Gasversorgung,
Tel: 0521 / 517854.
11. Immissionsschutz: Fenster in Aufenthaltsräumen nach Norden
Es wird empfohlen, in Dachflächen angelegte Fenster und Dachgauben sowie
Fenster im Erdgeschoss, die nach Norden in Richtung Gewächshaus auf dem
Flurstück 473, Flur 4, Gemarkung Bechterdissen gerichtet sind, nicht für Räume
mit dauerhaftem Aufenthalt vorzusehen, dies gilt insbesondere für Schlafzimmer. Anderenfalls sind Verdunkelungsmöglichkeiten z.B. Jalousien anzubringen.
12. Zusätzliche Ein- und Ausfahrten für die Flurstücke 1119 und 1149
Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen.
G
Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes.
Verstöße
gegen
die
gestalterischen
Festsetzungen
gelten
als
Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) zuletzt geändert
durch
Art. 5 v. 24.06.2004 (GV NW S. 666)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
3. Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
29.03.2007
aufgestellt
worden.
Detmold,
ortsüblich
gemacht.
Die Planungsunterlagen
für den Geltungsbereich
des Planes auf der
Grundlage der Flurkarte
M. 1:1000 entsprechen
dem Stand v.
__________________
Detmold,
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
29.03.2007 dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
öffentliche
Auslegung
gem. §3 Abs. 2 und §13
BauGB beschlossen.
Der
Aufstellungs- Ort und Dauer der
beschluss wurde am
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
bekannt bekannt gemacht.
Der Entwurf des BebauKreis Lippe
Kreis Lippe
ungsplanes und der
Im Auftrag
Im Auftrag
Leopoldshöhe,
Begründung haben vom
16.04 bis 18.05.2007
Der Landrat, Kreis Lippe Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 3 Abs. 2, und
Vermessung
und Vermessung
und
§ 13 BauGB öffentlich
Kataster
Kataster
ausgelegen.
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Erneute Auslegung Satzungsbeschluss Inkrafttreten
Planverfasser
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
29.11.2007 dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
erneute
öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs.
2 und § 13 BauGB
beschlossen.
Ort und Dauer der
erneuten
öffentlichen
Auslegung
wurden
ortsüblich am
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Fachbereich
III
Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Dieser Bebauungsplan
ist gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe
am _________________
als Satzung beschlossen
worden.
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß §10 (3)
BauGB
am
____________________
im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekannt gemacht
worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am____________
rechtverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe,
bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebau- Schemmel
ungsplanes und der (Bürgermeister)
Begründung haben vom
09.01.2008 bis
15.02.2008 gem. § 3
Abs. 2, und § 13 BauGB
öffentlich ausgelegen.
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Seite: 11
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
I
Änderung des Bebauungsplanes
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bildet der Raum AsemissenBechterdissen- Greste einen Siedlungsschwerpunkt im südlichen Gemeindegebiet.
Insofern leiten sich hieraus auch Aufgaben für die zukünftige städtebauliche Entwicklung
ab.
Die unverändert anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen lässt verfügbare Baugebiete
ständig kleiner werden. Bisher unausgenutzte Flächen innerhalb der bebauten Ortsteile
sind daher in Anspruch zu nehmen, somit wird hier eine Nachverdichtung und gleichzeitig
eine Steigerung des Angebots an Wohnbaufläche im südlichen Gemeindgebiet vorgenommen. Auf dem Flurstück 1119 wird ein zusätzliches Baufenster im Süden des Grundstücks festgesetzt. Die bisherigen Baufenster im Änderungsbereich werden optimiert.
Durch diese Nachverdichtung wird die Nachhaltigkeit an Grün- und Erholungsflächen im
und außerhalb des Gemeindekerns gewahrt und bleibt somit den zukünftigen Generationen erhalten. Gleichzeitig wird aber auch eine öffentliche Grünfläche als
Spielplatzfläche festgesetzt. Hiermit soll den Bedürfnissen von Kindern aus dem
Neubaugebiet entsprochen werden.
Weiterhin soll die Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Baugebiet „Obere Brede“ verbessert werden. Die öffentliche Grünfläche auf dem Flurstück 1110 wird im Zuge dieser
Planung in eine öffentliche Verkehrsfläche mit Stellplätzen umgewandelt.
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt
geändert mit der 18. Änderung vom 26.03.2007, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA – stimmt
daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein.
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Bechterdissen, Flur 4.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Am Steinsiek“ und
eine Gärtnerei im Nordosten
• im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Obere Brede“
• im Süden durch die Straßen „Obere Brede“ und „Heeper Straße“
• im Westen durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Am Steinsiek“
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 8.768 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite 003 beigefügt.
Seite: 12
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
II.
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Bechterdissen. In mittelbarer Nähe befinden sich zentrale Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen. Im Osten befindet sich ein
Wald, der als Naherholungsgebiet dient. Die westliche und östliche Umgebung ist durch
die vorhandene Wohnbebauung geprägt. Hier ist das Einzelhaus in Ein- und Zweifamilienhäusern vorherrschend. Im Süden des Planungsgebietes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen und kleinere Wohnsiedlungen.
Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägt. Im
Westen und Nordosten des Änderungsbereiches schließen sich vereinzelte gewerblich
genutzte Gebäude (ehemaliges Möbelgeschäft und Gärtnerei) der bestehenden
Wohnbebauung an. Die Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer aus.
Vorherrschend ist hier die Ausprägung als Satteldach.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte
Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley-Parabraunerde an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden
geprägt.
Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf dem
selben Bodentyp gründet.
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
Die Flurstücke 1093 und 1110 (beide Öffentliche Verkehrsflächen), befinden sich im
Eigentum der Gemeinde. Alle übrigen Grundstücke befindet sich in Privateigentum.
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt – mit Ausnahme der öffentlichen Grünfläche und
des bestehenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes - für den gesamten Änderungsbereich
bereits ein WA fest. An die bestehende Bebauung schließen sich Gartenflächen an.
Im Süden des Änderungsbereiches befindet sich die bereits existierende Straße „Obere
Brede“.
Die umliegenden Flächen werden im Westen, Osten und Süden des Grundstückes WA
typisch genutzt.
Im Nordosten an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich eine Gärtnerei.
Während des Aufstellungsverfahren zum Ursprungsbebauungsplan Nr. 02/03 „Obere
Brede“ wurden vom Landesumweltamt Immissionsmessungen durchgeführt. Als Ergebnis
dieser Messungen vom 13.12.1999 wurde festgestellt, dass eine Immissionsbelastung, die
über den gesetzlichen Grenzwerten liegt, von der Gärtnerei ausgeht.
Im nördlichen Planbereich des Ur-Plans ist, bereits in unmittelbarer Nähe (auf dem Flurstück 1025) zum Geltungsbereich dieser Änderung, eine Fläche für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgesetzt. Die auf
dieser Fläche vorgeschriebene Schutzmaßnahme (Erdwall) ist zwischenzeitlich errichtet.
Hiermit werden Lichtimmissionen durch den benachbarten gartenbaulichen Betrieb
(Blumen- und Zierpflanzen) zur angrenzenden Wohnbebauung gemindert. Diese treten
laut Gutachten durch das Landesumweltamt NRW (Lichtimmissionsmessung am
13.12.1999) vor allem im Winterhalbjahr durch eine so genannte Assimilationsbelichtung
(z.T. 24 Stunden pro Tag) auf. Aus diesen Gründen wurde ein Wall in Höhe von 134,2 m
Seite: 13
1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
über N.N. festgesetzt1. Die Festsetzung des Walles und die Aufnahme des Hinweises in
den Bebauungsplan gehen auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes Minden zurück
(Schreiben vom 11. Januar 2000 Stellungnahme (Az.: 26 - BL 287/99 Sc/Schn)).
Aus diesen Gründen wurde ein Hinweis in den Ursprungsbebauungsplan sowie in der vorliegenden Änderung aufgenommen, der besondere Vorkehrungen zum Schutz vor
diffusem Licht empfiehlt.
Das zusätzliche Baufenster auf dem Flurstück 1119, das mit der anstehenden Planung
entwickelt wird, liegt in einem Abstand von über 50 Metern zum Lichtschutzwall bzw. zum
Immissionsort. Neben dem Wall ist durch die vorhandenen Bebauung ein zusätzlicher
Schutz vor Lichteinwirkung vorhanden. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass keine
wesentlich störende Immissionsbelastung durch Lichteinwirkung auf den zusätzlichen
Bauflächen zu erwarten ist.
Die öffentliche Grünfläche im Süden des Änderungsbereiches entlang der Straße „Obere
Brede“, wird in eine öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Nutzung, hier: Stellplätze,
umgewandelt. Eine, die Wohnnutzung störende, Lärmbelastung ist von diesen Verkehrsflächen nicht zu erwarten.
II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem.
§ 13 a BauGB
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 02/03 „Obere Brede“
(Rechtskraft 2000) als Allgemeines Wohngebiet (WA), in eingeschossiger, offener
Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 festgesetzt.
Mit Rechtskraft des o.g. Gesetztes sollen notwendige Anpassungsmaßnahmen u.a. von
bestehenden B-Plänen, bei Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen, erleichtert
bzw. beschleunigt werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht davon aus, dass die angestrebte B-Planänderung die Rahmenbedingungen erfüllt.
Mit der vorliegenden Planung wird eine Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen angestrebt, verbunden mit einem schonenden Umgang mit Grund und Boden, weshalb das o.g.
Gesetzt zur Anwendung kommt. Des weiteren unterschreitet die Planung den vorgegebenen Schwellenwert für die GRZ von 20.000 qm. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b
genannten Schutzgüter ersichtlich.
Für die Aufstellung eines B-Planes bzw. dessen Änderung, die diese Vorgaben berücksichtigt, ist das „beschleunigte Verfahren“ gem. § 13 a (2) BauGB anwendbar. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht daher von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden ab. Für die Verfahrensabwicklung wird auf § 13 BauGB verwiesen. Die BPlanänderung entspricht weiterhin dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum wird mit der Planung in angemessener Weise
Rechnung getragen. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB bestimmt für bestandsorientierte Bebauungspläne keine Erforderlichkeit eines Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft. Da die
Vorschriften auch für die Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wird diese Möglichkeit
auf die vorliegende Planung angewandt. Für die bisherige öffentliche Grünfläche, welche
umgewandelt wird in öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche
Stellplätze, erfolgt gem. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB kein Ausgleich.
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Die Gewächshäuser haben eine Firsthöhe von ca. 5 m. Die Wände und das Dach sind aus klaren Glas gefertigt, so
dass beim Einsatz des Kunstlichtes in den Gewächshäusern Licht nach außen dringt. Eine Lichtimmissionsmessung
durch das Landesumweltamt NRW am 13.12.1999 ergab, dass eine Blendwirkung durch die in ca. 2,30 m Höhe
hängenden, nach oben mit Reflektoren versehenden Strahler (gemessen Außenkante Gewächshaus) nicht gegeben ist.
Das Licht tritt diffus auf. Relevant bleibt daher die sog. Raumaufhellung.
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die Nachhaltigkeit an
Grund und Boden für zukünftige Generationen bewahrt.
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben durch die vorliegende
Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und vertieft. Hierdurch
fügt sich die neue Bebauung in die bestehende Bebauung schonend ein.
III. 2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§1, 4, 16, 22, 23 BauNVO)
Die GRZ von 0,4 bleibt unverändert, dieser Wert stellt laut § 17 BauNVO den vorgegebenen Höchstwert dar. Die GFZ von 0,4 wird ebenfalls nicht geändert und bleibt damit im
Rahmen der gesetzlichen Höchstwerte. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ in eingeschossiger, offener Bauweise mit einer Grund- und Geschoßflächenzahl von 0,4
festgesetzt, um die künftige Bebauung in den gewachsenen Bestand an den Straßen
„Obere Brede“ und „Am Steinsiek“ einzufügen und das Planungsziel zu realisieren.
Darüber hinaus werden nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. Die festgesetzten
Trauf- und Firsthöhen von 4,50 m bzw. 9,50 m (gemessen von Oberkante Erschließungsstraße) erhalten keine Einschränkung und sind im vollen Maße anwendbar. Die Stellung
der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 1119 sind traufständig zur Straße „Obere Brede“
anzuordnen und nehmen so die örtliche Situation auf. Zudem wird die Nutzung der Solarenergie dadurch vereinfacht.
Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine schonende
Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhausstruktur mit ggf. einer zweiten Wohneinheit erzielt wird, aber keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Dieser Gebäudetyp würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, überschreiten. Deshalb gilt die Festsetzung „maximal 2
Wohneinheiten pro Gebäude“ auch für Doppelhäuser. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung der verkehrlichen und räumlichen Situation der öffentlichen Straßen „Obere
Brede“ und „Am Steinsiek“ vermieden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen und Carports sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben sie jedoch
einen Abstand von 5 m einzuhalten. Zusammen mit der Festsetzung zur Höhe der Einfriedung soll damit verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der Grundstücke zur
Straße hin entsteht, die das Straßenbild negativ beeinflussen.
III. 3 Öffentliche Grünfläche / Spielplatzfläche
Die Bebauung im Bereich „Obere Brede“ ist im Jahr 2000/2001 begonnen worden, wobei
viele Grundstücke an Familien mit Kindern veräußert wurden. Während der Auslegung zu
diesem Verfahren beteiligten sich die dort wohnenden Kinder durch eine Anregung und
teilten ihr Bedürfnis nach einem Spielplatz mit. Die Anzahl der Kinder und deren
Altersstruktur bestätigen den Bedarf für einen Spielplatz.
Im bisherigen Baugebiet „Obere Brede“ ist kein Spielplatz vorhanden. Die Gemeinde
Leopoldshöhe hat sich daher mit der Erreichbarkeit von vorhandenen Spielplätzen und mit
potentiellen Flächen und deren Verfügbarkeit in der vorliegenden Planung
auseinandergesetzt.
Die Gemeinde verfügt über keine geeigneten Flächen im B-Plangebiet.
Die Erreichbarkeit von vorhandenen Spielplätzen wurde bei Aufstellung des B-Planes und
auch bei der jetzigen Änderung als vertretbar angesehen, jedoch wird eine
Spielplatzfläche direkt im Wohnquartier bevorzugt. Die Vorteile sind in der Bedeutung für
Gemeinschaftserlebnisse,
Kommunikation
und
der
Erfahrung
der
eigenen
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
Leistungsfähigkeit für und von Kindern zu sehen. Dies möchte die Gemeinde fördern und
den Bedürfnissen der Bevölkerung mit all seinen Altersgruppen –auch den der Kindergerecht werden. Der Spielplatz „um die Ecke“ ist auch in Zeiten vermehrten
Ruhebedürfnisses erwünscht, weil er die gesellschaftlich für notwendig erachtete sportlich
/ spielerische Betätigung von Kindern begünstigt, eine schnelle und ungefährdete
Erreichbarkeit zulässt und Spielmöglichkeiten auch für Kinder eröffnet, die noch nicht
selbstständig einen Spielplatz aufsuchen können. Dieser Ansatz hat die Gemeinde dazu
veranlasst, dass Gespräch mit dem Eigentümer des Flurstückes 1119 zu suchen. Danach
ist es möglich, eine Teilfläche für eine Spielplatzfläche zur Verfügung zu stellen. Die ca.
600 qm große Fläche grenzt an das Neubaugebiet „Obere Brede“ an. Die dortigen
Anwohner haben teilweise von sich aus einen Antrag auf eine Spielplatzfläche gestellt. Die
Gemeinde Leopoldshöhe geht daher davon aus, das dieser Personenkreis sowie der
bisherige Grundstückseigentümer keine Einwände gegen einen Spielplatz haben. Die
bisher unbebaute Teilfläche des Flurstückes 1119 wird mit vorliegender Planung einer
Bebauung zugeführt. Die zukünftigen Bauherren erhalten durch die jetzige Fassung
Kenntnis von der Spielplatzfläche. Damit ist es ihnen möglich, sich auf diese Situation
einzustellen. Die Anwohner südlich der Spielplatzfläche haben durch die Straße „Obere
Brede“ einen gewissen Abstand zur dieser. Zudem wird die Nordseite der Wohn- bzw.
Betriebsgebäude durch die Spielplatzfläche angesprochen. In diesem Bereich werden
keine außen liegende Ruhebereiche beeinflusst, da der Ruhebereich des Wohnhauses zur
Heeper Straße orientiert ist. Anders sieht dieses bei dem nördlich des Spielplatzes
liegenden Anwohner aus. Dessen Garten- bzw. Ruheräume grenzen direkt an die
Spielplatzfläche an. Anpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche werden visuell und
durch einen damit verbundenen größeren Abstand die Wahrnehmung des Spielplatzes
mindern, aber nicht aufheben. Für alle Anwohner ist festzuhalten, dass die nachträgliche
Schaffung eines Spielplatzes in einem Allgemeinen Wohngebiet aufgrund der
Geräuschentwicklung und deren Akzeptanz sich schwierig darstellt. Die von der
Spielplatznutzung ausgehenden Immissionen werden insgesamt dahingehend beurteilt,
dass sie mit der geplanten und vorhandenen Wohnbebauung verträglich sind. Die
Gemeinde Leopoldshöhe ist im Verfahren zu der Auffassung gelangt, dass die Interessen
der Wohnbebauung hinsichtlich der Lärmsituation hinter dem Interesse der Förderung der
Kinder durch diesen Spielplatz zurücktritt.
III. 3 Baugestaltung, Einfriedung
(gem. §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Hinsichtlich der Dachform wird das regionaltypische Satteldach mit einer Dachneigung von
20° - 50° Grad vorgeschrieben, um neu hinzutretende Gebäude in die bereits vorhandene
Wohnbebauung angemessen einzufügen. Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer,
wenn die Höhe des Krüppelwalms weniger als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen
von der Schnittlinie der Dachhaut mit der Außenwand bis zum First, beträgt.
Aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen ist eine Abänderung der Dachform
vertretbar. Neben dem Satteldach wurde beantragt, auch Walmdächer zuzulassen.
Diesem Antrag ist die Gemeinde gefolgt. Diese zusätzliche Dachform wird aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten i.V.m. allgemeinen aktuellen Bauentwicklungen für vertretbar
eingeschätzt.
Begrünte Dächer werden aufgrund ihrer ökologischen Positivwirkung ausdrücklich
zugelassen.
Die Gliederung des Daches durch Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften
vorgegeben, um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in den
Bestand sicherzustellen. Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für eingeschossige
Anbauten, Carports und Garagen.
Im Bereich des Straßenraumes und des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes dürfen die
Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht
überschreiten. Damit soll verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
Grundstücke zur Straße und den öffentlich nutzbaren Wegeverbindungen wie dem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht hin entsteht, z.B. durch hohe Mauern und Zäune. Die Vorgaben
zur Gestaltung der Einfriedungen tragen dazu bei, dass in diesen Bereichen ein
gestalterisch positives Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell und räumlich
vertretbar. Die Einfriedungshöhe von 0,80 m berücksichtigt besonders Augenhöhe und
Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit unterstützt, da
Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für Autofahrer bleiben.
III. 4 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leistungsrechte, Erschließung
(gem. §9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB)
Die innere und äußere Erschließung ist gesichert. Das Baugebiet ist über die Straßen
„Obere Brede“ und „Am Steinsiek“ an das Gemeindestraßennetz angeschlossen.
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird die öffentliche Grünfläche entlang der
Straße „Obere Brede“ in eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, hier
Stellplätze, umgewandelt. Die Stellplätze werden klar abgegrenzt und dienen der Verbesserung der Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Wohngebiet. Die Sichtverhältnisse
und der Verkehrsfluss in der Straße „Obere Brede“ werden mit dieser Maßnahme verbessert. Die Sicherheit für z.B. spielende Kinder und andere Verkehrsteilnehmer wird somit
erhöht.
Die Erschließung des Flurstücks 1119 erfolgt gegenwärtig von einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (Flurstück 1024) nördlich an das Grundstück angrenzend. Eine zusätzliche
Erschließungsalternative wird dem Flurstück 1119 im Bereich der Straße „Obere Brede“
über das Flurstück 1110 ermöglicht, ebenso dem Flurstück 1149. Bei der Nutzung der zusätzlichen Erschließungsalternative über das Flurstück 1110, hier öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung: öffentliche Stellplätze, sind die vorhandenen öffentlichen
Stellplätze zu berücksichtigen. Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen
/ Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen.
III. 5 Ver- und Entsorgung
a) Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt.
b) Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der Örtlichkeit nicht gerechnet.
c) Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung im Planungsbereich ist das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) in der Straße „Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“ zu nutzen. Dieses ist
ausreichend dimensioniert. Die Kläranlage Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den allgemeinen anerkannten Regeln der
Technik.
d) Niederschlagswasserableitung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal (Trennsystem) in der
Straße “Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“. Die Beschaffenheit des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird als normal verschmutzt angesehen.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Trennsystem, gem.
§ 51a Abs. 4 S 1 LWG, ist die vorliegende Planung von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
ausgenommen.
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1. Änderung des B-Planes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2008
e) Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen
sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
f) Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Planungsgebetes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist möglich.
g) Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
h) Denkmalpflege / Denkmalschutz
Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt. Wenn
dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde entdeckt
werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, anzuzeigen.
III. 6 ÖPNV
Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 02/03
„Obere Brede“ ist durch die bestehenden Haltestellen „Krähenholz“ und „Möbel Fillies“ mit
dem ÖPNV ausreichend erschlossen (bei einer Erschließungsisochrone mit einem Radius
von 500 Meter um die jeweiligen Haltestellen).
III. 7 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung / Umweltbericht
Die angestrebte Nachverdichtung wäre bei einer Betrachtungsweise gem. § 34 BauGB
bereits zuvor zulässig gewesen. Aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gem. § 13 a BauGB und den damit zu erfüllenden Rahmenbedingungen ist kein Ausgleich
erforderlich. Dieses wird von der Überlegung getragen, dass jede Innenentwicklung sich
für die Natur und Landschaft ökologisch vorteilhafter darstellt als eine Entwicklung in den
Außenbereich.
Die zukünftig beanspruchten Flächen werden derzeit als Gartenflächen genutzt. Sie sind
überwiegend als Rasenfläche ausgestaltet, vereinzelt mit kleineren Bäumen und
Sträuchern. Die öffentliche Grünfläche war als Rasenfläche angelegt. Für die
Umweltbelange lässt sich insgesamt feststellen, insbesondere für die Schutzgüter Arten
und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild, dass kein
besonderer Schutzbedarf erkannt wird. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist
nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten
Schutzgüter ersichtlich.
Durch die vorgesehene Nutzung wird es jedoch auf den beschriebenen Flächen zu
Beeinträchtigungen kommen. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine
Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind, eine
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unterbleibt und eine günstige
Erschließung gewährleistet wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar
angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen
wären. Gleichzeitig wird mit Grund und Boden sparsam umgegangen. U.a deshalb, weil
für die Nachverdichtung keine zusätzlichen Straßen und damit weitere versiegelte Flächen
benötigt werden.
III. 8 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
a) Altlasten
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über
Altablagerungen und Altlasten vor.
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b) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der
Brachflächen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine zusätzliche Freiflächen im
Außenbereich in Anspruch genommen. Dem Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund
und Boden (§1a (2) BauGB) wird Rechnung getragen. Die Flächeninanspruchnahme
sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang festgelegt worden, der sich genau mit
den festgesetzten Maßen im jetzt gültigen Bebauungsplan deckt.
Dies entspricht dem Aspekt der Nachverdichtung und der Innenentwicklung.
c) Erhalt schutzwürdiger Böden
Im Änderungsgebiet ist gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley anzutreffen. Die Bodenart wird durch einen hohen
Lehmanteil der Böden geprägt. Da der Boden im Plangebiet bereits anthropogen überformt ist und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliegt, bestehen keine Bedenken für
eine Ausweitung der überbaubaren Fläche (Wohnbaufläche).
d) Bodenaushub
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m §3a Abs. 2
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des
Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen.
e) Kennzeichnung
Im Plangebiet selbst und im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes sind keine Altablagerungen bekannt. Eine Kennzeichnung ist daher nicht notwendig.
f) Flächenbilanz
Flächennutzung
Größe des Geltungsbereichs / Bruttobauland
Allgemeine Wohngebiete
davon überbaubare Fläche
Verkehrsflächen
Spielplatzfläche
Fläche [m²]
13.373 / 8.733
11.853
4.303
921
598
Anteil [%]
100
88,6
-6,8
4,4
g) Verfahren / Änderungen
Während der Auslegung wurde angeregt, dass für die Kinder im Bereich der „Oberen Brede“ eine
Spielplatzfläche zur Verfügung gestellt wird. Dieser Anregung ist die Gemeinde Leopoldshöhe
gefolgt. Die Planung ist entsprechend angepasst worden. Hierfür wurde eine erneute Auslegung
notwendig.
Aufstellungsbeschluss
29.03.2007
Bürger – und Ratsinformationssystem
Vorlagen-Nr. 01/2007
Auslegungsbeschluss
29.03.2007
Bürgerbeteiligung / Beteiligung der TöB
16.4.2007 – 18.5.2007
Bürger – und Ratsinformationssystem
Vorlagen-Nr. 01/2007
Erneute Auslegung
29.11.2007
Erneute Bürgerbeteiligung / Beteiligung der TöB 09.01.2008 bis 15.02.2008
Bürger – und Ratsinformationssystem
Vorlagen-Nr. 101/2007; 113/2007, 169/2007
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung Satzungsbeschluss
im Kreisblatt
Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten
Ausgehängt
Abgehängt
Bürger – und Ratsinformationssystem
Vorlagen-Nr.
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