Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
20/2008
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB I Innerer Service / Personal /
Finanzen
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Sommer
Telefon:
05208 / 991-101
Datum:
24. November 2009
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
17.04.2008
Rat
30.04.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Für die im Jahr 2009 stattfindende Kommunalwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden.
Die Mitglieder des Wahlausschusses – mit Ausnahme des Vorsitzenden – werden von der Vertretung des
Wahlgebietes gewählt. Nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) besteht der Wahlausschuss
aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern. Außer den Beisitzern ist je
ein Stellvertreter zu wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung). Wahlleiter ist Kraft Gesetzes der
Bürgermeister; im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt.
Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer
Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich
bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG). Wahlleiter und ihre
Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der
jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG). Die Anzahl der Beisitzer ist von der Vertretung zu
bestimmen. Für die letzte Kommunalwahl am 26. September 2004 wurde die Anzahl der Beisitzer auf 10
festgesetzt.
Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben:
1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, und zwar spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (§
4 Abs. 1 KWahlG);
Nach § 17 Abs. 4 KWahlG sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber innerhalb
der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der
öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
Das Innenministerium NRW hat daher mit Erlass vom 17.10.2007 zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes darauf hingewiesen, dass die Wahlausschüsse der Kreise und
kreisangehörigen Gemeinden die Wahlbezirke vor Beginn der letzten 15 Monate vor Ablauf der
Wahlperiode einteilen sollten. Die Wahlperiode endet am 20. Oktober 2009. Der Wahlleiter des Kreises
Lippe hat mit Schreiben vom 30. Januar 2008 darum gebeten, ihm die Wahlbezirkseinteilung bis zum 15.
-2-
Juni 2008 mitzuteilen, damit auch der Wahlausschuss des Kreises die Einteilung des Wahlgebietes für
die Kreistagswahl umgehend vornehmen kann.
2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG);
3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG);
4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im
Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG). Dieses gilt insbesondere für die verhältnismäßige
Zusammensetzung und für die Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze.
Nach der derzeitigen Sitzverteilung im Rat der Gemeinde Leopoldshöhe (SPD 15, CDU 14, B90/Grüne 3,
FDP 1, FWG 1) würde sich der Wahlausschuss unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NW (gemäß Artikel
XII des GO-Reformgesetzes vom 20. September 2007 tritt § 50 Absatz 3 Sätze 3 bis 6 der
Gemeindeordnung erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20. Oktober 2009 in Kraft ) wie folgt
zusammensetzen:
SPD
CDU
B90/Grüne
14
Sitze
15
Sitze
FDP
FWG
3
Sitze
Teiler
Höchstzah
l
SitzNr.
Höchstzah
l
SitzNr.
Höchstzah
l
1
15,0000
1
14,0000
2
3,0000
2
7,5000
3
7,0000
4
3
5,0000
5
4,6666
4
3,7500
7
3,5000
5
3,0000
9
6
2,5000
1
Sitz
SitzNr.
1
Sitz
SitzNr.
Höchstzah
l
Höchstzah
l
10
1,0000
1,0000
1,5000
0,5000
0,5000
6
1,0000
0,3333
0,3333
8
0,7500
0,2500
0,2500
2,8000
0,6000
0,2000
0,2000
2,3333
0,5000
0,1666
0,1666
mit
entfallen auf die
4
6
8
10
SPD
2
3
4
5 (4)*
Sitze
CDU
2
3
4
4 (5)*
Sitze
B90/Grüne
-
-
-
1 (1)*
Sitze
FDP
-
-
-
-
Sitze
FWG
-
-
-
-
Sitze
* in Klammern die Anzahl der Beisitzer des letzten Wahlausschusses
Beisitzern
SitzNr.
-3-
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NW besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Ratsmitglieder zur
Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Dieser bedarf eines
einstimmigen Ratsbeschlusses über seine Annahme.
Über die Anzahl der Beisitzer ist eine Empfehlung an den Rat auszusprechen. Gleichzeitig werden die
Vertreter der politischen Parteien gebeten, Wahlvorschläge (einschließlich persönlicher Vertreter) für die von
ihnen zu benennenden Beisitzer zu unterbreiten.
Schemmel