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Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54
Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009) Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009) Mitteilungsvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 20/2008 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Sommer Telefon: 05208 / 991-101 Datum: 24. November 2009 Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009 Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 17.04.2008 Rat 30.04.2008 Bemerkungen Sachdarstellung: Für die im Jahr 2009 stattfindende Kommunalwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Wahlausschusses – mit Ausnahme des Vorsitzenden – werden von der Vertretung des Wahlgebietes gewählt. Nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern. Außer den Beisitzern ist je ein Stellvertreter zu wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung). Wahlleiter ist Kraft Gesetzes der Bürgermeister; im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG). Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG). Die Anzahl der Beisitzer ist von der Vertretung zu bestimmen. Für die letzte Kommunalwahl am 26. September 2004 wurde die Anzahl der Beisitzer auf 10 festgesetzt. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben: 1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, und zwar spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (§ 4 Abs. 1 KWahlG); Nach § 17 Abs. 4 KWahlG sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Das Innenministerium NRW hat daher mit Erlass vom 17.10.2007 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes darauf hingewiesen, dass die Wahlausschüsse der Kreise und kreisangehörigen Gemeinden die Wahlbezirke vor Beginn der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode einteilen sollten. Die Wahlperiode endet am 20. Oktober 2009. Der Wahlleiter des Kreises Lippe hat mit Schreiben vom 30. Januar 2008 darum gebeten, ihm die Wahlbezirkseinteilung bis zum 15. -2- Juni 2008 mitzuteilen, damit auch der Wahlausschuss des Kreises die Einteilung des Wahlgebietes für die Kreistagswahl umgehend vornehmen kann. 2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG); 3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG); 4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG). Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG). Dieses gilt insbesondere für die verhältnismäßige Zusammensetzung und für die Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze. Nach der derzeitigen Sitzverteilung im Rat der Gemeinde Leopoldshöhe (SPD 15, CDU 14, B90/Grüne 3, FDP 1, FWG 1) würde sich der Wahlausschuss unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NW (gemäß Artikel XII des GO-Reformgesetzes vom 20. September 2007 tritt § 50 Absatz 3 Sätze 3 bis 6 der Gemeindeordnung erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20. Oktober 2009 in Kraft ) wie folgt zusammensetzen: SPD CDU B90/Grüne 14 Sitze 15 Sitze FDP FWG 3 Sitze Teiler Höchstzah l SitzNr. Höchstzah l SitzNr. Höchstzah l 1 15,0000 1 14,0000 2 3,0000 2 7,5000 3 7,0000 4 3 5,0000 5 4,6666 4 3,7500 7 3,5000 5 3,0000 9 6 2,5000 1 Sitz SitzNr. 1 Sitz SitzNr. Höchstzah l Höchstzah l 10 1,0000 1,0000 1,5000 0,5000 0,5000 6 1,0000 0,3333 0,3333 8 0,7500 0,2500 0,2500 2,8000 0,6000 0,2000 0,2000 2,3333 0,5000 0,1666 0,1666 mit entfallen auf die 4 6 8 10 SPD 2 3 4 5 (4)* Sitze CDU 2 3 4 4 (5)* Sitze B90/Grüne - - - 1 (1)* Sitze FDP - - - - Sitze FWG - - - - Sitze * in Klammern die Anzahl der Beisitzer des letzten Wahlausschusses Beisitzern SitzNr. -3- Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NW besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Dieser bedarf eines einstimmigen Ratsbeschlusses über seine Annahme. Über die Anzahl der Beisitzer ist eine Empfehlung an den Rat auszusprechen. Gleichzeitig werden die Vertreter der politischen Parteien gebeten, Wahlvorschläge (einschließlich persönlicher Vertreter) für die von ihnen zu benennenden Beisitzer zu unterbreiten. Schemmel