Daten
Kommune
Wesseling
Größe
56 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
05.06.12, 06:39
Aktualisiert
05.06.12, 06:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
102/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII;
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
09.05.2012
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 102/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Tschersich
09.05.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch
(SGB) VIII;
Beschlussentwurf:
Der Jugendring Wesseling e. V. wird als Träger der freien Jugendhilfe in Wesseling gem. § 75 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr.1 AG-KJHG anerkannt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 11.03.2012 (Anlage 1) beantragt der Jugendring Wesseling e. V. die Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe. Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wenn sie
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind (insbesondere dazu beitragen,
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen zu
vermeiden oder abzubauen),
gemeinnützige Ziele verfolgen,
aufgrund von fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Sie haben einen Anspruch auf diese Anerkennung, wenn sie mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Bereich des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe tätig sind.
2. Lösung:
Der Jugendring Wesseling e. V. ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Er ist Träger des
Abenteuerspielplatzes und aktiv in der Jugendverbandsarbeit und gestaltet die Kinder- und Jugendarbeit im
Stadtgebiet maßgeblich mit.
Bedingt durch die Trägerschaft des Abenteuerspielplatzes erhält der Jugendring Wesseling bereits eine jährliche finanzielle Unterstützung zur Durchführung der pädagogischen Arbeit. Der Jugendring Wesseling ist
seit vielen Jahren im Jugendhilfeausschuss, in den Unterausschüssen und in verschiedenen anderen Gremien der Stadt Wesseling vertreten.
Ab 2012 wird der Jugendring Wesseling durch die Übernahme der Trägerschaft der Jugendbegegnung
Wesseling/Akyaka auch im Bereich der internationalen Jugendarbeit tätig werden.
Die formelle Anerkennung nach § 75 SGB VIII ist Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen aus
Bundes- und Landesmitteln.
3. Alternativen
Es werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII hat keine finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr.