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Beschlussvorlage (Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII;)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
56 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
05.06.12, 06:39
Aktualisiert
05.06.12, 06:39
Beschlussvorlage (Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII;) Beschlussvorlage (Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII;) Beschlussvorlage (Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII;)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 102/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII; Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 09.05.2012 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 102/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Tschersich 09.05.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Anerkennung des Jugendring Wesseling e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII; Beschlussentwurf: Der Jugendring Wesseling e. V. wird als Träger der freien Jugendhilfe in Wesseling gem. § 75 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr.1 AG-KJHG anerkannt. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 11.03.2012 (Anlage 1) beantragt der Jugendring Wesseling e. V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wenn sie     auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind (insbesondere dazu beitragen, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen), gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund von fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Sie haben einen Anspruch auf diese Anerkennung, wenn sie mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Bereich des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe tätig sind. 2. Lösung: Der Jugendring Wesseling e. V. ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Er ist Träger des Abenteuerspielplatzes und aktiv in der Jugendverbandsarbeit und gestaltet die Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet maßgeblich mit. Bedingt durch die Trägerschaft des Abenteuerspielplatzes erhält der Jugendring Wesseling bereits eine jährliche finanzielle Unterstützung zur Durchführung der pädagogischen Arbeit. Der Jugendring Wesseling ist seit vielen Jahren im Jugendhilfeausschuss, in den Unterausschüssen und in verschiedenen anderen Gremien der Stadt Wesseling vertreten. Ab 2012 wird der Jugendring Wesseling durch die Übernahme der Trägerschaft der Jugendbegegnung Wesseling/Akyaka auch im Bereich der internationalen Jugendarbeit tätig werden. Die formelle Anerkennung nach § 75 SGB VIII ist Voraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen aus Bundes- und Landesmitteln. 3. Alternativen Es werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII hat keine finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr.