Daten
Kommune
Wesseling
Größe
163 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
09.10.12, 06:18
Aktualisiert
09.10.12, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
148/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
30
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
30
12.07.2012
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 148/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
12.07.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666 ff. / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S.
688), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende 10. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
In § 13 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „Schule, Kultur und Partnerschaften“ ersetzt durch die Worte „Kulturund Partnerschaftsausschuss“.
Artikel 2
§ 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, der Kämmerer sowie die gemäß § 68 Absatz 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Beschäftigten.“
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
a) § 13 Abs. 7 - Denkmalschutz
Die Stadt ist Untere Denkmalbehörde. Gemäß § 23 des Denkmalschutzgesetzes NRW ist durch den Rat
durch Satzung eine Zuständigkeitsregelung für einen seiner Ausschüsse bezüglich der Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zu treffen. Diese Regelung ist durch § 13 Abs. 7 auf den Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften übertragen. Seit der jetzt laufende Ratsperiode besteht dieser
Ausschuss nicht mehr. Nunmehr bestehen zwei Ausschüsse: Schulausschuss; Kultur- und Partnerschaftsausschuss. Angelegenheiten des Denkmalschutzes werden seitdem im Kultur- und Partnerschaftsausschuss
beraten.
b) § 23 Abs. 3 - Leitende Dienstkräfte
Durch den § 21 der Hauptsatzung erfolgt eine spezielle Regelung für den Abschluss von Verträgen der Stadt
Wesseling mit Stadtverordneten, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung.
Eine solche Regelung ist gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe r) GO NRW („die Genehmigung von Verträgen der
Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,“)
Pflichtteil der Hauptsatzung.
§ 21 Abs. 3 definiert derzeit: „Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die
Beigeordneten und die Verwaltungsdirektoren und die Bereichsleiter.“ Diese Regelung besteht seit dem Jahr
2009.
Die Bezeichnungen „Bürgermeister“ und „Beigeordneter“ sind in der Gemeindeordnung festgelegt und bezüglich der Funktionen und Kompetenzen der jeweiligen Amtsinhaber eindeutig; nicht dagegen die Bezeichnungen „Verwaltungsdirektor“ und „Bereichsleiter“. Die beiden letztgenannten Bezeichnungen können durch
den Bürgermeister in Ausübung seiner Organisationskompetenz für die Stadtverwaltung gemäß § 62 Abs. 1
GO NRW jederzeit geändert werden.
Die Bezeichnung „Bereichsleiter“ ist eine Funktionsbezeichnung, unabhängig von der Besoldungsgruppe
bzw. Entgeltgruppe. Die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“ ist dagegen keine Funktionsbezeichnung, sondern eine durch die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften festgelegte Grundamtsbezeichnung für
Beamte in der Besoldungsgruppe A 15 des nichttechnischen Dienstes. Beamte in Besoldungsgruppe A 15
anderer Dienste führen die entsprechende auf ihre spezielle Fachrichtung hinweisende Bezeichnung (z. B.
Rechtsdirektor, Baudirektor, Studiendirektor).
Die Funktion des Kämmerers ist eine leitende. Der Kämmerer ist vom Rat bestellt und zudem gem. § 70
Abs. 1 GO NRW Mitglied des Verwaltungsvorstands. Bisher erfolgt keine Erwähnung der Bezeichnung
„Kämmerer“ in § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung.
2. Lösung
Denkmalschutz:
Der Eindeutigkeit wegen sollte die Regelung in der Hauptsatzung auf den Kultur- und Partnerschaftsausschuss angepasst werden.
Leitende Dienstkräfte:
Die Organisation der Stadtverwaltung Wesseling unterhalb der Ebene des Bürgermeisters und der Beigeordneten (Dezernentenebene) gibt - unter Beachtung von Ratsbeschlüssen zur Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten gemäß § 73 Abs. 1 GO NRW - das vom Bürgermeister auf der Grundlage des § 62
Abs. 1 GO NRW aufgestellte Organigramm wieder. Die hierin namentlich genannten Personen unterhalb der
Dezernentenebene erhalten jeweils eine schriftliche „Funktionsbestellung“ durch den Bürgermeister auf der
Grundlage des § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW für ihren Zuständigkeitsbereich und dessen Leitung. Dies ist
gängige Praxis.
Um die unter Ziffer 1 als Problem beschriebene Unlogik in der Beizeichnung von Funktionen aus der Hauptsatzung zu entfernen und um den Kämmerer auch in der Hauptsatzung ausdrücklich zu erwähnen, sollte der
Absatz 3 wie folgt neu gefasst werden (Änderung kursiv):
„Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, der Kämmerer
sowie die gemäß § 68 Absatz 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Beschäftigten.“
Die kursiv gesetzte Formulierung findet sich wörtlich oder sinngemäß bereits in Hauptsatzungen anderer
Kommunen wieder (z. B. Stadt Hürth, Stadt Kerpen, Stadt Bedburg, Stadt Bornheim, Stadt Königswinter,
Stadt Troisdorf).
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.