Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
163 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
09.10.12, 06:18
Aktualisiert
09.10.12, 06:18
Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

öffnen download melden Dateigröße: 163 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 148/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management 30 Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 30 12.07.2012 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 148/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 12.07.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff. / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 688), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 In § 13 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „Schule, Kultur und Partnerschaften“ ersetzt durch die Worte „Kulturund Partnerschaftsausschuss“. Artikel 2 § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, der Kämmerer sowie die gemäß § 68 Absatz 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Beschäftigten.“ Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem a) § 13 Abs. 7 - Denkmalschutz Die Stadt ist Untere Denkmalbehörde. Gemäß § 23 des Denkmalschutzgesetzes NRW ist durch den Rat durch Satzung eine Zuständigkeitsregelung für einen seiner Ausschüsse bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zu treffen. Diese Regelung ist durch § 13 Abs. 7 auf den Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften übertragen. Seit der jetzt laufende Ratsperiode besteht dieser Ausschuss nicht mehr. Nunmehr bestehen zwei Ausschüsse: Schulausschuss; Kultur- und Partnerschaftsausschuss. Angelegenheiten des Denkmalschutzes werden seitdem im Kultur- und Partnerschaftsausschuss beraten. b) § 23 Abs. 3 - Leitende Dienstkräfte Durch den § 21 der Hauptsatzung erfolgt eine spezielle Regelung für den Abschluss von Verträgen der Stadt Wesseling mit Stadtverordneten, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung. Eine solche Regelung ist gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe r) GO NRW („die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,“) Pflichtteil der Hauptsatzung. § 21 Abs. 3 definiert derzeit: „Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Verwaltungsdirektoren und die Bereichsleiter.“ Diese Regelung besteht seit dem Jahr 2009. Die Bezeichnungen „Bürgermeister“ und „Beigeordneter“ sind in der Gemeindeordnung festgelegt und bezüglich der Funktionen und Kompetenzen der jeweiligen Amtsinhaber eindeutig; nicht dagegen die Bezeichnungen „Verwaltungsdirektor“ und „Bereichsleiter“. Die beiden letztgenannten Bezeichnungen können durch den Bürgermeister in Ausübung seiner Organisationskompetenz für die Stadtverwaltung gemäß § 62 Abs. 1 GO NRW jederzeit geändert werden. Die Bezeichnung „Bereichsleiter“ ist eine Funktionsbezeichnung, unabhängig von der Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe. Die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“ ist dagegen keine Funktionsbezeichnung, sondern eine durch die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften festgelegte Grundamtsbezeichnung für Beamte in der Besoldungsgruppe A 15 des nichttechnischen Dienstes. Beamte in Besoldungsgruppe A 15 anderer Dienste führen die entsprechende auf ihre spezielle Fachrichtung hinweisende Bezeichnung (z. B. Rechtsdirektor, Baudirektor, Studiendirektor). Die Funktion des Kämmerers ist eine leitende. Der Kämmerer ist vom Rat bestellt und zudem gem. § 70 Abs. 1 GO NRW Mitglied des Verwaltungsvorstands. Bisher erfolgt keine Erwähnung der Bezeichnung „Kämmerer“ in § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung. 2. Lösung Denkmalschutz: Der Eindeutigkeit wegen sollte die Regelung in der Hauptsatzung auf den Kultur- und Partnerschaftsausschuss angepasst werden. Leitende Dienstkräfte: Die Organisation der Stadtverwaltung Wesseling unterhalb der Ebene des Bürgermeisters und der Beigeordneten (Dezernentenebene) gibt - unter Beachtung von Ratsbeschlüssen zur Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten gemäß § 73 Abs. 1 GO NRW - das vom Bürgermeister auf der Grundlage des § 62 Abs. 1 GO NRW aufgestellte Organigramm wieder. Die hierin namentlich genannten Personen unterhalb der Dezernentenebene erhalten jeweils eine schriftliche „Funktionsbestellung“ durch den Bürgermeister auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW für ihren Zuständigkeitsbereich und dessen Leitung. Dies ist gängige Praxis. Um die unter Ziffer 1 als Problem beschriebene Unlogik in der Beizeichnung von Funktionen aus der Hauptsatzung zu entfernen und um den Kämmerer auch in der Hauptsatzung ausdrücklich zu erwähnen, sollte der Absatz 3 wie folgt neu gefasst werden (Änderung kursiv): „Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten, der Kämmerer sowie die gemäß § 68 Absatz 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Beamten und Beschäftigten.“ Die kursiv gesetzte Formulierung findet sich wörtlich oder sinngemäß bereits in Hauptsatzungen anderer Kommunen wieder (z. B. Stadt Hürth, Stadt Kerpen, Stadt Bedburg, Stadt Bornheim, Stadt Königswinter, Stadt Troisdorf). 3. Alternativen Werden keine vorgeschlagen. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine.