Daten
Kommune
Wesseling
Größe
129 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
28.02.12, 06:43
Aktualisiert
30.05.12, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
47/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
23.02.2012
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 47/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Bernhard Hadel und Wolfram Semrau
Datum:
23.02.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt dem mit der Vorlage 47/2012 vorgelegten Brandschutzbedarfsplan mit seinen folgenden
Kernaussagen zu:
Insgesamt ist das Gefährdungspotential in Wesseling im Vergleich zu anderen, nach ihrer Einwohnerzahl etwa gleich großen Städten hoch und mit größeren Städten vergleichbar.
Gelingt es ihr, einen kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes (Menschenleben in Gefahr) innerhalb der festgelegten Hilfsfrist(en) zu bekämpfen („Referenzereignis“), ist die Feuerwehr der Stadt auch in der Lage, andere kritische Ereignisse zu bewältigen. Das
Schadensszenario orientiert sich deshalb in Wesseling an einem kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes.
Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für Wesseling:
- Das Schadensszenario für den Einsatz der Feuerwehr orientiert sich in Wesseling an einem kritischen
Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes.
- Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 8 Minuten am Schadensort ein
- Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 13 Minuten am Schadensort ein
- Erreichungsgrad: mindestens 80 %
Es bedarf in Wesseling einer ständig besetzten hauptamtlich besetzten Feuerwache. Für den
abwehrenden Brandschutz muss sie ständig über einen Personalkörper im Umfang einer Staffel
(kleinste taktische Einheit – sechs Einsatzkräfte) verfügen. Zur Sicherstellung der Mindeststärke sollen
im Stellenplan drei zusätzliche Planstellen für hauptamtliche Einsatzkräfte eingerichtet und die Bereitschaft im ehrenamtlichen Personalkörper der Feuerwehr zur Ableistung von Diensten an Wochenenden und Feiertagen auf der Wache genutzt werden. Diese ehrenamtlich tätigen Kräfte sollen zum
Ausgleich eine Aufwandsentschädigung erhalten, die im Einzelfall bis zur steuerrechtlich zulässigen
Höhe in Höhe von 175 € monatlich gewährt wird.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) allen Gemeinden aufgegeben, „den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehren“ zu unterhalten, „um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden“ (§ 1 Abs. 1).
Bei der mit dem Gesetz definierten Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, die die Gemeinden
und Kreise „zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen“ (§ 4).
Das FSHG (§ 22) gibt den Gemeinden auf, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne für
den Einsatz der öffentlichen Wehr aufzustellen und fortzuschreiben.
Im Mittelpunkt des jeweiligen Brandschutzbedarfsplans ist die Festlegung der Schutzziele für die Gemeinde/Stadt, wobei sowohl die Vorgaben der Aufsichtsbehörden wie die Feuerwehrdienst- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die für die öffentlichen Feuerwehren geltenden Standards zu berücksichtigen
sind, und die Beschreibung, wie sie erfüllt werden (sollen). Schutzziele legen fest, in welcher Zeit (Hilfsfrist) die Feuerwehr mit wie vielen Einsatzkräften (Mindeststärke) an der Einsatzstelle eintreffen soll. Der
Erreichungsgrad als dritte Größe legt den prozentualen Anteil fest, bei denen die Hilfsfrist und die Funktionsstärke bei zeitkritischen Einsätzen mindestens eingehalten werden.
Bei der Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich die Ziele des Brandschutzwesens zu berücksichtigen; für sie
lautet die Prioritätenfolge:
1) Menschen retten,
2) Tiere, Sachwerte und Umwelt schützen und
3) Die Ausbreitung des Schadens verhindern.
Das Schutzziel stellt somit den erforderlichen Soll-Zustand dar, zu der es einer Festlegung bedarf. Um das
Schutzniveau zu erreichen, werden im Brandschutzbedarfsplan die Vorgaben im Hinblick auf die Planungsgröße „Hilfsfrist“, „Mindesteinsatzstärke“ und „Erreichungsgrad“ aufgeführt.
Der Brandschutzbedarfsplan hat - deshalb - auch Auskunft zu geben über das Gefährdungspotenzial in der
Gemeinde/Stadt und die bestehende Struktur der Feuerwehr zu beschreiben und schließlich ggf. die Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Schutzziele erreichen zu können.
2. Lösung
Der Vorlage ist der unter Beteiligung auch der ehrenamtlichen Führungskräfte der Feuerwehr erstellte
Brandschutzbedarfsplan beigefügt.
Er beschreibt zum einen das Gefahrenpotenzial der Stadt, er benennt zum anderen das „Referenzereignis“, das für Wesseling anhand der beiden Hilfsfristen, die in unserem Bundesland Standards entsprechen,
unter Beachtung aller Vorgaben und sonstigen Standards zur Festlegung des Schutzziels führt. Er beschreibt auch die Struktur der Feuerwehr in Wesseling und setzt sich mit der Frage auseinander, ob die
Stadt auf eine hauptamtlich besetzte Feuer- und Rettungswache verzichten kann (Anm.: Die Stadt Wesseling ist eine mittlere kreisangehörige Stadt. Deshalb ist sie verpflichtet, eine ständig besetzte hauptamtlich besetzte Feuerwache zu betreiben; die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen – § 13 FSHG.); auch
eine derartige Wache ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr. Schließlich enthält der Plan Aussagen zu den
bereitzustellenden Ressourcen.
Die zentralen Aussagen sind diese:
Insgesamt ist das Gefährdungspotential in Wesseling im Vergleich zu anderen, nach ihrer Einwohnerzahl etwa gleich großen Städten hoch und mit größeren Städten vergleichbar. (Anm.: Innerhalb der
Werksgelände der drei großen Werke in Wesseling obliegt zuerst den Werkfeuerwehren der abwehrende Brandschutz.) – Tz. 2.6 auf S. 8, 9 der Anlage
Gelingt es ihr, einen kritischen Wohnungsbrand in einem mehrgeschossigen Wohngebäude
(Menschenleben in Gefahr) innerhalb der festgelegten Hilfsfrist(en) zu bekämpfen („Referenzereignis“), ist die örtliche Feuerwehr auch in der Lage, andere kritische Ereignisse zu bewältigen. Das
Schadensszenario orientiert sich deshalb in Wesseling an einem kritischen Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes. – Tz. 3.2.1 auf S. 15, Tz. 4 auf S. 16 der Anlage
Vor diesem Hintergrund lauten die Schutzziele für Wesseling – Tz. 4 auf S. 16 der Anlage-:
- Das Schadensszenario für den Einsatz der Feuerwehr orientiert sich in Wesseling an einem kritischen
Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohngebäudes.
- Hilfsfrist 1: mindestens 9 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 8 Minuten am Schadensort ein
- Hilfsfrist 2: mindestens 18 Feuerwehrangehörige treffen innerhalb von maximal 13 Minuten am Schadensort ein
- Erreichungsgrad: mindestens 80 %
Es bedarf in Wesseling einer ständig besetzten hauptamtlich besetzten Feuerwache. Für den Brandschutz muss sie ständig über einen Personalkörper im Umfang einer Staffel (kleinste taktische Einheit
– sechs Einsatzkräfte) verfügen. Zur Sicherstellung der Mindeststärke sollen im Stellenplan drei zusätzliche Planstellen für hauptamtliche Einsatzkräfte eingerichtet und die Bereitschaft im ehrenamtlichen Personalkörper der Feuerwehr zur Ableistung von Diensten an Wochenenden und Feiertagen auf
der Wache genutzt werden. Diese ehrenamtlich tätigen Kräfte sollen zum Ausgleich eine
Aufwandsentschädigung erhalten, die im Einzelfall bis zur steuerrechtlich zulässigen Höhe in Höhe von
175 € monatlich gewährt wird. – Tz. 6 auf S. 19, 20 der Anlage
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die für die hauptamtliche Wachverstärkung erforderliche Einrichtung von drei Planstellen (der Besoldungsgruppe A 7) führt (nach der KGSt-Tabelle) zu zusätzlichen Personalaufwendungen von jährlich 131.400 €.
Der zusätzliche Einsatz ehrenamtlicher Angehöriger der Wehr führt zu – zusätzlichen - Aufwandsentschädigungsbeträgen von jährlich 43.500 €.