Daten
Kommune
Bedburg
Größe
119 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.12.15, 18:03
Aktualisiert
02.12.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bedburg
vom ...............
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW, S.
496) folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Bedburg Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
2. den Wert der von der Stadt Bedburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau,
Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Radwegen,
Gehwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Entwässerungseinrichtungen,
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen,
unselbständige Grünanlagen,
Mischflächen.
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(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien
Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,
Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt Bedburg trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt.
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke
entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt
Bedburg den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der
Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2
Abs. 2 hinausgeht.
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(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
Anrechenbare Breiten
Anteil der Beitragspflichtigen
in Kern-, Ge- im übrigen
werbe- und Industriegebieten
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grün- anlagen
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
4.Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
g) verkehrsberuhigte Mischfläche
8,50 m
je 2,40 m
50 v.H.
50 v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
-
5,50 m
Nicht
vorgesehen
je 5,00 m
je 2,50 m
-
je 2,00 m
je 2,00 m
50 v.H.
8,50 m
je 2,40 m
6,50 m
je 2,40 m
30 v.H.
30 v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
-
je 5,00 m
je 2,50 m
-
50 v.H.
50 v.H.
30 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
50 v.H.
8,50 m
je 2,40 m
8,50 m
je 2,40 m
10 v.H.
10 v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
-
je 5,00 m
je 2,50 m
-
50 v.H.
50 v.H.
10 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
50 v.H.
7,50 m
je 2,40 m
7,50 m
je 2,40 m
40 v.H.
40 v.H.
je 5,00 m
je 6,00 m
-
je 5,00 m
je 6,00 m
-
60 v.H.
60 v.H.
40 v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
50 v.H.
je 10,00 m
je 10,00 m
55 v.H.
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60 v.H.
60 v.H.
50 v.H.
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 50 v.H., die anrechenbare Breite wird mit 4,00 m festgesetzt.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung
festgesetzt.
(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch
private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit
Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder
Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr
möglich ist,
6. verkehrsberuhigte Bereiche:
Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO,
7. sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
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(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und
einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die
anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren
Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.
(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges
Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich
dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren
Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt
der Rat der Stadt Bedburg durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten
und Anteile der Beitragspflichtigen.
(10) Soweit durch eine Ausbaumaßnahme eine von mehreren ein Grundstück erschließenden Straßen eine Ausstattung erlangt, die eine andere das Grundstück
erschließende Straße bereits besitzt, vermindern sich die sich aus § 4 ergebenden Berechnungsdaten hinsichtlich dieser Ausstattung um ein Drittel.
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich
zuzuordnen sind,
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile,
die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei
der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen
der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand
von 40 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a)
oder Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
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§ 6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche
vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt
sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der
Vollgeschosse.
Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufoder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden
oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die
zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
werden.
(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder
für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke,
auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des
Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des
Bauwerkes geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
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§ 7 Berücksichtigung der Nutzungsart
Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
(1) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
a) 0,05 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen
b) 0,025 bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
(2) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden
a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und
Kongresse, Hafengebiet;
b) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung
durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten
Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) um 0,5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und
b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise
genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,
Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der
Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als
Geschossfläche.
d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen),
§8
Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte,
für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte
gesondert abzurechnen.
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§9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden
für
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Grunderwerb,
Freilegung,
Fahrbahn,
Radweg,
Gehweg,
Parkflächen,
Beleuchtung,
Oberflächenentwässerung,
unselbständige Grünanlagen.
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die
Stadt Bedburg Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.
§ 11
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Anlage
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8
c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der
endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt Bedburg übergegangen sind.
§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
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§ 13
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14
Entscheidung durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage
sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen vom 05.09.1980 außer Kraft.
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