Daten
Kommune
Bedburg
Größe
202 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 14:59
Aktualisiert
19.11.15, 14:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster
Verfahren zur Aufhebung
inkl. der Fassungen 1. bis 3. Änderung
Teilgebiet westliches Kaster,
Bereich „Schützendelle“
Begründung zur frühzeitigen Beteiligung
(Stand: 11.11.2015)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Dem Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 19/Kaster wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. S. 1722), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Plangebiet / Geltungsbereich
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster
Bauleitplanverfahren / Aufhebung
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
3.
3.1
3.2
3.3
Auswirkungen der Aufhebung
Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Bestand / Verdichtung
Erschließung / Stellplätze und Garagen
4.
Umweltbelange / Umweltbericht
4.1
4.2
4.3
4.4
Immissionsschutz
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen
5.
Sonstige Hinweise / Rechtsgrundlagen
6.
Kosten
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Plangebiet / Geltungsbereich
Begründung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster liegt im westlichen Teilbereich des Ortsteiles ‚Kaster‘. Der Plangeltungsbereich betrifft im Wesentlichen die Flächen Grundstücke im Bereich der Straße
„Schützendelle“ sowie der unteren „Morkener Straße“ sowie der Straßen
„Am Zelenberg“ und „Jülicher Straße“. Der Plangeltungsbereich umfasst
insgesamt Flächen von ca. Fläche 14,6 ha und wird nördlich durch die
„St.-Rochus-Straße“ (K 36), östlich durch die Straße „Messweg“ und
südlich durch die „August-Macke-Straße“ begrenzt. Der Plangeltungsbereich wird vollständig umrandet von den Bebauungsplänen Nr.14 / Kaster im Norden, 16 / Kaster im Osten, 32 / Kaster im Süden und24 / Kaster im Westen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster und seiner 3 Änderungen ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Ortsteil Kaster ist maßgeblich vorrangig durch in offener Bauweise
entstandener Wohnhausbebauung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise und großdimensionierten Gartengrundstücke geprägt. Überwiegend
in den 1970er-Jahren als hauptsächliches auspendlerreiches Wohnquartier geplant und entwickelt, sind heutzutage gewachsene homogene
Wohnstrukturen mit hohem Aufenthaltswert Kennzeichen. Entsprechend
den damaligen Bedürfnissen und Zeitgeistes sind gärtnerisch gepflegte
Grünstrukturen in Form von Haushärten (überwiegend Rasenflächen
und Gehölze) entstanden. Die vorzufindenden Grundstücksgrößen sind
überwiegend homogen mit einer durchschnittlichen Größe von rund 900
qm parzelliert und vollständig gem. den ursprünglichen Planungen bebaut und entsprechenden Nutzungen (Wohnen) zugeführt. Die dabei
vorzufindende Baudichte entspricht einer ländlich aufgelockerten Einzelund Doppelhausbebauung ohne störende gewerbliche Nutzungen und
ist als ortstypisch und ortsbildprägend einzustufen.
Das Plangebiet wird über die „St.-Rochus-Straße“, gleichzeitig als überregionale K 36 dienend, an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden.
Es liegt verkehrsgünstig zu den sozialen Infrastruktureinrichtungen wie
Schule, Kindergarten und dem örtlichen Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt den gesamten
Plangeltungsbereich als W (Wohnbauflächen). Der Bebauungsplan Nr.
19 / Kaster entspricht dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB.
1.3
Bebauungsplan Nr. 19/ Kaster
Der Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster setzt für das gesamte Plangebiet
WA (Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO) fest. Die heutige Entwicklung und vorzufindenden Nutzungen lassen sogar auf ein faktisches
reines Wohngebiet schließen, welches aufgrund seiner höheren
Schutzwürdigkeit bzw. Schutzansprüche seiner Nutzungen in Bezug zu
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Emissionsrichtwerten, bauleitplanerisch ggbf. neu zu überprüfen ist. Die
zulässige Geschossigkeit differiert zwischen einem und zwei Vollgeschossen bei gleichbleibender offener Bauweise. Es sind sowohl Doppelhäuser mit geneigtem Dach -Neigung zwischen 30° - 35° oder zwischen 48° - 51°, je nach Teilgebiet- zulässig. Teilweise wird die Hauptfirstrichtung geregelt. Die seinerzeitige städtebaulich ordnende Ausweisung an überbaubaren Grundstücksflächen mit teilweise stark differierenden Maßen und versetzte Anordnung entbehrt heutigen Ansprüchen
und städtebaulichen Überlegungen. Die GRZ (Grundflächenzahl) wird
unabhängig von der Geschossigkeit mit 0,4 und die GFZ (Geschossflächenzahl) mit 0,8, festgesetzt. Dabei gelten jedoch bereichsunterschiedliche zulässige Dachneigungen sowohl bei ein- als auch bei zweigeschossiger Bauweise. Diese Feststellungen behindern heutige und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten zu einer grundstücks- und gebäudeoptimierten Bebauung. Dies im Zusammenhang mit dem Gebot zur
Schonung sonstigen Freiraumes bei gleichzeitig gebotener innerörtlicher
Nachverdichtung mit schonendem Bodenverbrauch kann daher bei der
aktuellen Rechtslage nicht entsprochen werden. Insofern besteht hier
Handlungsbedarf.
Ein weiteres Merkmal der aufzuhebenden Bauleitplanung ist die Regelung durch Flächenfestsetzung für Garagen (Ga) und Stellplätze (St) im
Bereich südlich der Straße „Schützendelle“.
Aufgrund fortschreitender und sich ändernder Bedürfnisse der Bevölkerung wurde der Bebauungsplan in Teilgebieten nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten, Bekanntmachung am 10.06.1976, mehrfach geändert. Heute existieren 3. Änderungsverfahren, die in Kraft getreten sind.
Dennoch werden die v.g. Bauleitplanverfahren heutigen Bedürfnisse
nicht gerecht.
1.4
Bauleitplanverfahren / Aufhebung
Der zuständige Ausschuss (Stadtentwicklungsausschuss) der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 05.05.2015 folgenden Beschluss gefasst:
„Für den Bebauungsplan Nr. 19 / Kaster, inkl. seiner Änderungen Nr. 1
bis 3 wird der Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 [sic] BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S.
1748) gefasst.“
Gem. § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs
über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Insofern ist diesem Bauleitplanverfahren eine Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB mit den Angaben nach § 2a BauGB
mitzugeben. Eine Umweltprüfung, dargestellt in einem Umweltbericht ist
Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens.
2.
Ziel und Zweck der Planung / Gründe für die Aufhebung
Das ursprüngliche städtebauliche Erfordernis zur umfassenden Reglementierung und Entwicklung des Planbereich insoweit abgeschlossen.
Die ursprüngliche Konzeption konnte durch homogene und ortsbildprägende Wohnbebauung umgesetzt werden.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
In Folge dessen verbunden mit den Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche bestehen derzeit keine weiteren Entwicklungspotenziale für Plangebiet. Anfragen aus der Bevölkerung zur Nachverdichtung
und damit einhergehender Stärkung des Ortsteils durch eine avisierte
Bindung der Folgegenerationen mussten bislang negativ beschieden
werden.
Innerhalb der ortsansässigen Bevölkerung ist jedoch ein verstärkter Bedarf an Bauflächen innerhalb des Ortsteiles festzustellen. Die Ausweisung von neuen Bauflächen in der Peripherie bzw. am Ortsrand wird
weder durch die überregionale Planung, noch durch das städtebauliche
Verständnis der Stadt Bedburg gedeckt.
Die geänderten Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Nachfrage an
Bauland innerhalb der Ortslage sowie die bundesgesetzgeberische Leitbildvorstellung zur Schonung übrigen Freiraumes durch Nachverdichtung im Bestand erfordert eine konzeptionelle Anpassung der Planung
bzw. eine Evaluation des Status quo in Bezug zur Zukunftsfähigkeit und
dem Reflektieren eines städtebaulichen Erfordernisses einer Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Grundstücksgrößen und –zuschnitte markante Reserveflächen und potenzielle
Entwicklungsflächen dem Markt zugeführt und zur Deckung der vorhandenen Nachfrage zur Verfügung gestellt werden könnten.
Die Anwendung des derzeitigen Bauplanungsrechtes in Form des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster inkl. seiner 3 Änderungen lässt eine entsprechende den Bestand nachverdichtende Bebauung und Entwicklung
jedoch nicht zu.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster bleiben die
vorhandenen Nutzungen in Ihrem Bestand unangetastet. Durch Wegfall
der entsprechenden Bebauungspläne können jedoch bislang nicht weiter bebaubare Grundstücke einer optimierten Nutzung und zur Nachverdichtung und damit der Ortsteilstärkung zugeführt werden.
Insbesondere kann damit auch übergeordneten Planungszielen Rechnung getragen werden.
3.
Auswirkungen der Aufhebung
3.1
Bauleitplanung / Planungsrecht / § 34 BauGB
Der derzeitige Plangeltungsbereich bildet den westlichen Teil des Ortsteiles von Kaster und ist als vollständig im Zusammenhang bebauter
Ortsteil zu definieren. Die zukünftige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von Vorhaben richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Danach sind
solche Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Dabei sind die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren; ferner ist das Ortsbild nicht
zu beeinträchtigen.
Durch die bereits erfolgte Bebauung im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes Nr. 19 / Kaster inkl. seiner 3 Änderungen wird unter
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Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
Berücksichtigung der zukünftigen Anwendbarkeit von § 34 BauGB eine
Störung oder Fehlentwicklung weitestgehend ausgeschlossen. Insbesondere die der Wohnruhe und dem Wohnfrieden dienenden Einfügungsgebote, insbesondere das Maß und die Art der baulichen Nutzung, sind insoweit für zukünftige Vorhaben zu beachten. Die Zulässigkeit von bisher nicht zulässigen Nutzungen wird nicht vorbereitet oder
begründet.
Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB erfasst jedoch nur teilweise
gestalterische Elemente und nur dann, wenn diese für das Ortsbild relevant sind. Einer etwaigen nicht ausreichenden städtebaulichen Steuerung ist hierbei in Bezug zu Einfriedungen, insbesondere im Bereich der
Vorgärten, vorbeugend entgegenzuwirken. Daher soll zumindest für solche gestalterischen Elemente (insbesondere Einfriedungen) auch bei
Wegfall des Bebauungsplanes eine Satzung nach § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) aufgestellt werden. Hierbei könnten auch für entsprechende Teilzonen unterschiedliche Regelungen zur Gestaltung getroffen werden. Somit könnten auch unterschiedlichen Bedürfnissen und
gleichzeitig städtebaulichen Gestaltungszielen entsprochen werden.
3.2
Bestand / Verdichtung
Der Gebäudebestand bleibt in seiner Gänze unverändert. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB kann für teilweise zusätzlicher Bestandsverdichtung führen und damit einer optimierten Ausnutzung der im Verhältnis zum Ortsdurschnitt großen Grundstücke. Als Folge hiervon wird
mit zukünftigen Grundstücksteilungen gerechnet. Hierbei wird davon
ausgegangen, dass zusätzliche, bislang nicht realisierbare Bauvorhaben
umgesetzt werden. Insbesondere im Bezug zu Bauland innerhalb der
Ortslage kann somit der örtlichen Nachfrage Rechnung getragen werden.
Die derzeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der
maximal überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird durch die zukünftige analoge Beurteilung nach § 34 BauGB nicht ausgeschlossen.
3.3
Erschließung / Stellplätze und Garagen
Die Erschließungssituation bleibt unangetastet. Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind fertiggestellt und im Bestand gesichert.
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken, obgleich großzügige öffentliche Stellplatzflächen in nahezu allen Straßenzügen vorhanden sind. Dabei sind Garagen, offene und überdachte Stellplätze sowohl innerhalb, als auch außerhalb der derzeit festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Dabei
ist zur öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Dies gilt jedoch nicht für die Vielzahl an Grundstücken, bei denen separate Flächen für Garagen bzw. Stellplätze festgesetzt sind (südlich der „Schützendelle“).
Zukünftig werden damit für das gesamte Plangebiet Erleichterungen und
dem Grunde nach zusätzliche Möglichkeiten zur Errichtung von Garagen
geschaffen. Durch Wegfall des Bebauungsplanes wird ein Mindestabstand von 3,0 m (vgl. § 119 Abs. 1 SBauVO -Teil 5-) zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten sein. Dies ermöglicht teilweise die Errichtung
von Carports vor bereits bestehenden Garagen und kann ggbf. vorlie6
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
gendem Parkdruck abmildern.
Das Abstandsflächenrecht aus § 6 BauO NRW bleibt unangetastet, so
dass es diesbezüglich zu keinen zusätzlichen Bebauungen führt, die
nicht bereits jetzt auch dem Grunde nach zulässig sind. Nachbarschützende Belange bleiben somit gewahrt.
4.
Umweltbelange / Umweltbericht
Zur Feststellung der abwägungsrelevanten Belange in Bezug zum
Schutze der Umwelt wird gem. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB auch
bei der beabsichtigten Aufhebung eines Bebauungsplanes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen durch den Wegfall der Planung ermittelt werden. Diese
bildet eine separate Anlage dieser Begründung und wird im weiteren
Verfahren zur Offenlage erstellt. Da jedoch lediglich einzelne Nachverdichtungen und bauliche Veränderungen sukzessive zu erwarten sind,
werden Auswirkungen hinsichtlich der umweltfachlichen Belange als gering eingeschätzt.
4.1
Immissionsschutz
Durch Wegfall des Bebauungsplanes ist keine Zunahme wesentlicher
Lärmbeeinträchtigungen zu prognostizieren.
4.2
Boden- und Wasserschutz
Die gemäß planungsrechtlichen Festsetzungen versiegelbaren Flächen
bleiben durch Anwendung von § 34 BauGB im Wesentlichen unangetastet.
4.3
Artenschutz
Aufgrund der angrenzenden Bebauung, der Lage und Nähe zu gewerblichen und umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen sowie der überwiegend gärtnerisch genutzten und entsprechend gepflegten Gehölzbestände ist davon auszugehen, dass keine Strukturen vorliegen, die das
Vorkommen gesetzlich geschützter Arten vermuten lassen.
Darüber hinaus enthält der aktuell anzuwendende Bebauungsplan Nr.
27 / Kaster inkl. seiner Änderungsverfahren keinerlei umweltrelevante
Festsetzungen, die in Bezug zum Artenschutz von Bedeutung sind.
Hierunter versteht man beispielsweise Regelungen zum Erhalt von
schützenswerten Bäumen oder Grünflächen, die einen Lebensraum für
geschützte Arten darstellen könnten. Ein Eingriff erfolgt durch die Aufhebung nicht. Des Weiteren gelten die artenschutzbezogenen Verbotstatbestände des BNatSchG und des LG NRW unmittelbar als direkt anwendbares Recht fort.
4.4
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen
Durch den Wegfall des Bebauungsplanes und der Anwendung von § 34
BauGB werden keine Vorhaben vorbereitet, deren Umsetzung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt befürchten lassen.
Darüber hinaus sind Ausgleichsmaßnahmen für zulässige Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nicht durchzuführen. Auf
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Bebauungsplan Nr. 19/Kaster inkl. seiner Änderungen 1.-3.
Begründung
die Erstellung eines umweltpflegerischen Fachbeitrages wird verzichtet.
5.
Sonstige Hinweise
Es findet das volle Regelfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange statt. (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB). Anschließend erfolgt die Offenlage der Planung für die
Dauer von mindestens 1 Monat.
6.
Kosten
Die Kosten für die Stadt Bedburg entstehen aus der Erstellung der Begründung, des Umweltberichte sowie der verwaltungsseitigen Begleitung
des Planverfahrens.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
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