Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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30.01.08, 02:25
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30.01.08, 02:25
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GESCHAFTSORDNUNG
für den Rat und die Ausschüsseder cemeindeLeopoldshöhe
vom
30.1üä.21995
in der FassungderAnderungvom 03, November2005
Inhaltsübersicht
Präambel
l.
Geschäftsführu
ng des Rates
1. Vorbereitung
der Ratssilzungen
1
Einberufung
der Ralssitzungen
S
2
Ladungsfrist
S
derTagesordnung
S 3 Aufstellung
Bekanntmachung
S 4 Öffentliche
beiVerhinderung
S 5 Anzeigepflicht
2. Durchführung
der Ratssitzungen
a) Allgemeines
der Ratssitzungen
S 6 Offentlichkeit
S 7 Vorsitz
S B Beschlussfähigkeit
von Ratsmitgliedem
S 9 Befangenheit
S 10Teilnahmean SiLungen
b) Gangder Beratungen
derTagesordnung
S 11AnderungundErweiterung
S 12 Redeordnung
S 13Anirägezur Geschäftsordnung
derAussprache,
Schlussder Rednerliste
S 14Beendigung
S 15Anträgezur Sache
S 16Abstimmung
oderAnderung
einesRatsbeschlusses
S 17Aufhebung
der Ratsmilglieder
S 1BFragerecht
vonEinwohnern
S 1g Fragerecht
S 20 Wahlen
c) Ordnungin denSitzungen
undHausrecht
S 21 Ordnungsgewall
22
Ordnungsruf
und
Wortentziehung
S
Ausschluss
ausdef Sitzung
S 23 Entzugder Sitzufgsentschädigung,
gegenOrdnungsmaßnahmen
S 24 Einspruch
3. Niederschrift
überdie Ratssitzungen,
Unterri6htung
deröffentlichkeit
S 25 Niederschrift
der Offentlichkeit
S 26 Unterichtung
ll.
GeschäftsführungderAusschüsse
S 27 Grundregel
für dasVerfahren
derAusschüsse
S 28Abweichungen
gegenBeschlüsse
entscheidungsbefugter
Ausschüsse
S 29 Einspruch
lll.
Fraktionen
S 30 Bildungvon Fraktionen
der FEktionen
S 31 Informationsrecht
lV.
Schlussbeitimmungen,lnkrafürcten
S 32 Schlussbestimmungen
S 33 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrunddes S 47 Absatz2 der cemeindeordnung
(GO NW) in der
für das LandNordrhein-Westfalen
Fassungder Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994(cV NW S. 666 ff.) hat der Rat der GemeindeLeopoldshöhe
am 30. Ivlärz1995folgendeGeschäftsordnung
(ceschO)beschlossen:
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung
der Ralssilzungen
s r Einberufung der Ratssitzungen
(1)Der Bürgermeister
beruftden Rat ein,so oft es ctieGeschäftstage
jedochsoller den
edordert,
Ratwenigstens
alle2 l\4onate
einberufen.
DerRat ist unverzüglich
einzuberufen,
wennmindestensein Fünftelder Ratsmitglieder
odereineFraktionunterAngabederzur Beratung
zu stellendenGegenstände
diesverlangen(2)Die Einberufung
edolgtdurchübersendung
einerschriftlichen
Einladung
an alleRatsmitglieder
sowiean denallgemeinen
VertretefdesBürgermeisters.
(3)ln der Einladung
sindZeit,Ort undTagesordnung
anzugeben.
lhr sollenschriffliche
Erläuterungen zu den einzelnenVerhandlungsgegenständen
(Vorlagen)
beigegeben
werden,soweitnichl
aufAusschussprotokolle,
diespätestens
mitder Einladung
zugehen,verwiesen
wird.
S2
Ladungsf.ist
(1)Die Einladungmuss den Ralsmitgliedern
mindestens
7 volle Tage vor dem Silzungstag,
den
TagderAbsendung
nichteingerechnet,
zugehen.
(2)In besonders
dringenden
Fältenkanndie Ladungsfrist
bis auf 3 volleTageabgekürzt
werden.
DieDringlichkeit
ist in der Einladung
zu begründen
5 3 Aufstellungder Tagesodnung
(1)Der Bürgermeister
setztdieTagesordnung
fesi.Er hat dabeiVorschläge
aufzunehmen,
die ihm
in schdftlicher
Formspälestens
2 Wochenvor dem Sitzungstag
von mindestens
ejnemFünftel
der Ratsmitglieder
odereinerFraktionvorgelegt
werden.
(2)Der Bürgermeister
legtfernerdie Reihenfotge
der ei|zelnenTagesordnungspunkte
fest und bestimmtunterBeachtung
der gesetzlichen
Vorschaiften,
welchelagesordnungspunkte
in nichtö!
fentlicher
Silzungbehandelt
werdensotten.
(3)Bet ft ein VorschlageineAngelegenheii,
die nichtin den Aufgabenbereich
def cemeindefällt,
weistder Bürgermeister
in der Tagesordnung
daraufhin, dass die Angelegenheit
durchceschäftsordnungsbeschluss
vom RatvonderTagesordnung
wiederabzuseizen
isi,
s4
öffentlicheBel.anntmachung
Zeii,Ort und Tagesordnung
der Ratssitzung
sindvom Büagermeister
rechtzeitig
öffenflich
bekannt
zu machen.DieBekanntmachung
erfolgtin derForm,diedie Haupisatzung
hierfürvorschreibt.
s 5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Ratsmitglieclef,
die verhindertsind,an ;iner Sitzungteilzunehmen,
habendies unverzügtich,
spätestens
zu BeginnderSilzung,demBürgefmeister
milzuteilen.
(2)Entsprechendes
giltfür Ratsmitglieder,
diedieSitzungvorzeitig
verlassen
wollen.
2.
Durchfüh.ung
der Ratssilzungen
a)
Allgemeines
s6
Öffentlichkeitder Ratssitzungen
(1)DieSitzungen
des Raiessindöffentlich.
Jedermann
hat das Recht,als Zuhöreran öffentichen
Raissitzungen
leilzunehmen,
gestatten.Die Zuhörer
soweitdies die räumljchenVerhälinisse
- nichtberechtigt,
sind- außerim FalledesS 19 (Einwohnerfiagestunde)
das Wortzu ergreifen
odersichsonstan den Verhandlungen
des Rateszu beteiligen.
Beifalls-oderl\,4issfatlenskundgebungen
sindzu unterlassen.
(2)FürfolgendeAngelegenheiten
wirddieOffenilichkeit
ausgeschtossen:
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftssachen,
c) Erörterung
von Planungsabsichten,
diesichauf crundstückswerte
auswirken,
d) Auftragsvergaben,
e) Angelegenheiten
derzivilenVerteidigung,
f) Einzelfälle
in Abgabenangelegenheiten,
g) Angelegenheiten
der Rechnungspdfung
mit Ausnahmeder Beratungdes im allgemeinen
(S 101Absatz3 GO NW)enthaltenen
Berichtsband
Prüfungsergebnisses(S 94 Absaiz1
GONW).
Diesgiltnicht,wennim Einzelfallweder
Gründedesöffentlichen
Wohlsnoch
berechtigte
Ansprüche
oderInteressen
Einzelner
gebieten.
denAusschluss
deröffenflichkejt
(3)DarüberhinauskannaufAntragdes Bürgermeisters
odereinesRatsmitgliedes
für einzelneAngelegenheiten
die Offentlichkeit
ausgeschlossen
werden.Anträgeund Vorschlägeauf Ausschlussder Offentlichkeit
dürfennur in nichtöffentlicher
Sitzungbegründet
und beratenwerden.
Fallsdem Antragoder dem Vorschlagstatigegeben
wird, ist die öffen ichkeitin geeigneler
Weisezu untenichten,
dassin nichtöffentlicher
Silzungweiierverhandelt
wird {S 48 Absatz2
Sätze3 bis 5 GO NW).
(4) Personenbezogene
Datendürfenoffenbartwerden,soweilnichtschützenswerte
Interessen
EinzelneroderBelangedes öffentlichen
Wohlsüberwiegen;
erforderlichenfalls
ist die öffen{ichkeit
auszuschließen.
s7
VorsiE
(1)Der Bürgermeistea
führtdenVorsitzim Rat.Im FalleseinerVerhinderung
übernimmtseinStellvertreterden Vorsitz.Die Reihenfolge
der Stellvertretung
bestimmtsich aufgrundclesWahlergebnisses
nachS 67 Absatz2 cO NW.
(2)DerBürgermeister
hatdie Sitzungsachlichund unparteiisch
zu leiten.Er handhabtdieOrdnung
in der Sitzungundübtdas Hausrecht
aus(S5'1cO NW).
SI
Beschlussfähigkeit
(1)Vor Eintrittin die Tagesordnung
stelltder Bürgermeister
die ofdnungsgemäße
Einberufung
sowie die Beschlussfähigkeit
der Veßammlungfest undlässtdiesin der Niederschrjft
vermerken.
Der Rat isi beschlussfähig,
wennmehrals die Hälfieder gesetzlichen
Mitgliederzaht
anwesencl
ist. Er gilt als beschlussfähig,
solangeseineBeschlussunfähigkeit
nichtfestgestellt
ist (S49 Absatz1 GONW).
(2) lst eineAngelegenheit
wegenBeschlussunfähigkeit
zurückgesiellt
wordenund wirdder Ratzur
Behandlung
überdenselben
cegenslandeinberufen,
so isi er ohneRücksichtauf die Zahlder
Eßchienenenbesohlussfähig,
wenn bei der zweitenEinberufung
auf dieseBestimmung
ausdrücklichhingewiesen
wordenist (S49 Absatz2 cO NW).
SI
BefangenheitvonRatsmitgliedean
(1)lvussein Ratsmitglied
annehmen,
nachSS43 Absatz2, 31 cO NW von der N4itwirkung
an der
Beratungund Entscheidung
ausgeschlossen
zu sein,so hat es den Ausschließungsgrund
vor
Eintrittin dieVerhandlung
unaufgefordert
demBürgermeister
anzuzeigen
unddenSitzungsraum
zu verlassen;bei eineröffentlichen
Sitzungkanndas Ratsmitglied
sich in demfür die Zuhörer
bestimmlen
TeildesSilzungsraumes
aulhalten.
(2)In Zweifelsfällen
enlscheidet
der Raldarüber,ob einAusschließungsgrund
besieht.
(3)Verstößtein Ratsmilglied
gegendie Offenbarungspflicht
nachAbsatz1, so stelltder Rat dies
durchBeschluss
fest.DerRatsbeschluss
ist in die Niederschrift
aufzrnehmen.
S {0 Teilnahmean Sitzungen
(1)DerBürgermeister
und seinallgemeinef
Verlretefnehmenan den Sitzungen
des Ratesteil.Zu
den Siizungenoderzu einzelnenTagesordnungspunkten
könnenje nach BedadweitereBeamteund Angestellie,
Angehörjge
des Personalrates
sowiesonstigeSachverständige
hinzugezogenwerden.
(2)Der Bürgermeistef
ist berechtigtund auf Ve angenmindestenseines Fünftelsder RatsmitgliederodereinerFraklionverpflichlet,
zu einemPunktderTagesordnung
vor demRatStellung
zu nehmen.Auchder allgemeine
Vertrclerist hierzuverpfljohtet,
fallses der Ratoderder Bürgermeister
verlangt(S69 AbsalzI GO NW).
(3)N,'litglieder
der Ausschüsse
könnenan den nichtöffentlichen
Sitzungendes Ratesals Zuhörer
teilnehmen.
Sie habensichin demfür dieZuhörerbestimmten
Teil des Sitzungsraumes
au2uhalten.DieTeilnahme
als Zuhörerbegründet
keinenAnspruchauf Ergatzdes Verdienstausfalls
undaufZahlungvonSitzungsgeld
(S48 Absaiz4cO NW).
b) Gangder Beraiungen
S ll
Andeaungund ErweilerungderTagesordnung
(1)DerRatkannbeschließen,
a) dieReihenfolge
derTagesordnungspunkte
zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte
zu teilenodermiteinander
zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte
abzusetzen.
Die VeMeisung eines zur Beratung if öffenilicherSitzung vorgesehenenTagesordnungspunktes
in die nichtöffentliche
Sitzungdarf nur dannerfolgen,wennes sich um einege
heimhallungsbedürflige
Angelegenheit
im SinnevonS 6 Absä?e2 bis4 ceschOhandelt.
(2)DieTagesordnung
kannin der SitzungdurchBeschlussdes Rateserweitert
werden.wennes
sichum Angelegenheiten
handelt,die keinenAufschubduldenoderdievonäußersterDringlichkeiisind{S48 Absatz1 cO NW).DerRatsbeschluss
isi in die Niederschrift
aufzunehrlefl.
(3)lst aLrfgrund
desVorschlages
einerF|aktionodereinesFünfte'sder Ratsmitglieder
eineAngelegenheitin die Tagesoidnung
aufgenommen
worden,die nichtin den Aufgabenbereich
der Gemeindefällt,setztder Rat durchGeschäftsordnungsbeschluss
die Angelegenheit
von der Tagesordnung
ab- DurchGeschäftsordnungsbeschluss
kannder Rat auchdarüberenischeiden,
ob demAntragsteller
celegenheit
zur Erläuterung
gegebenwird.
desVorschlages
(4)WirdnachAufrufeinesTagesordnungspunktes,
der eineAngelegenheit
betrifft,die nichtin den
Aufgabenbereich
der cemeindefällt,ein Geschäftsordnungsanirag
nachAbsatz3 ausder IVlitte
des Ratesnichtgestellt,stelltder Bürgermeister
vonAmtswegendenAniragund lässidarüber
abstimmen.
s i 2 Redeordnung
(1)De. Bürgermeister
ruftjedenPLlnktderTagesordnung
nachdervorgesehenen
oderbeschtossenen Reihenfolge
unterBezeichnung
des Verhandlungsgegenstandes
auf und stelltdie Angelegenheitzur Beratung.
WirdeineAngelegenheit
beralen,dieaufVorschlag
voneinemFünftelde.
Ratsmitglieder
odereinerFraktionin dieTagesordnung
aufgenommen
wordenist (S3 Absaiz1
Gescho),so ist zunächstdenAntragstellern
Gelegenheit
zu geben,ihrenVorschlag
zu begdnden.lsl eineBefichterstattung
vorgesehen,
so erhältzunächstder Berichterstatter
dasWort_
(2)Empfehlungen
einesAusschusseslrägiderAusschussvorsizende
vor.
(3)Hinsichtlich
der Angelegenheilen,
dienichtin denAufgabenbereich
dercemeindefallengeltenS
11Absälze3 und4 cescho.
(4)Ein Ratsmitglied,
dasdasWortergreifen
will,hatsichdurchAufhebender Handzu melden.I\,,lelgleichzeitig,
den sich mehrereRaismilglieder
so bestimmtder Bürgermeister
die Reihenfolge
derWortmeldungen.
(5)Auße.halb
der Reihenfolge
erhältein Ratsmitglied
das Wort,wennes Anträgezur Geschäftsordnungstellenwill.
(6)DerBÜrgermeister
ist berechtigt,
auchaußerhalb
der Reihenfolge
dasWortzu ergreifen.
(7)Die Redezeitbeträgtim Regelfalle
höchstens5 l\,,linuten.
Sie kanndurchBeschlussdes Rates
verlängert
oderverkürzlwerden.EinRatsmitglied
darfhöchstens
dreimalarm selbenpunkider
Tagesordnung
sprechen;
Anträgezurceschäftsordnung
bleibenhiervonunberührt.
s ' r 3Anträge zur Geschäfrsordnung
(1)AnträgezurGeschäftsordnung
könnenjederzeit
vonjedemRatsmitglied
geslelltwerden.
Dazu9ehöreninsbesondere
folgende
Anlräge:
a) aufSchlussdef Aussprache
(S14 GeschO),
(S 14ceschO),
b) aufSchlussder Rednedisle
c) aufVerweisung
an einenAusschüss
oderan den Bürgermeisier,
d) aufVertagung,
e) auf Unterbrechung
oderAufhebLrng
derSilzung,
f) aufAusschluss
oderWiederherstelluna
deröffeniichkeii.
g) aufnämentliche
ooergeheime
Abstim;ung,
h) aufAbselzung
einefAngelegenheit
vonderTagesord
nung.
(2)Wifd ein Antragzuf ceschäftsordnung
gestellt,so darf nochje ein Ratsmitglied
für und gegen
diesenAntragsprechen.
Alsdarnist überdenAnlragabzustimmen.
ln den FällendesS 16Äbsatz3 undAbsatz4cescho bedarfes kejnerAbstimmung.
(3)ÜberAnträgezur Geschäftsordnung
hatder Ratgesondert
vorabzu entscheiden.
WerdenmehrereAnträgezur ceschäftsordnung
gleichzeilig
gestellt,so isi überdenjeweilsweitestgehen_
den Antragzuerstabzustimmen.
In Zweifelsfällen
bestimmtder Bürgermeister
die Reihenfolge
derAbstimmung.
S l4 Beendigungder Aussprache,Schlussder Redne.lisle
JedesRatsmiiglied,
das sich nichtan der Beßtungbeleiligthat,kannden Antragauf Beendigung
defAussprache
oder Schlussder Rednerliste
stel,en.
Wid ein solcherAntraggestellt,so gibt def Vorsitzende
die bereitsvorliegenden
Wodmeldungen
bekannt.
S 15 Anträgezur Sache
(1)JedesRatsmitglied
undjede Fraktonsindberechtigt,
zu jedempunkider Tagesordnung
Anträ,
ge zu stellen,um eineEntscheidung
des Ratesin der Sacheherbeizuführen
{Ankägetur Sa_
che). Hat eine Vorberatung
in Ausschüssen
des Ratesstattgefunden,
so stehtei; gbiches
Rechtauchden beieiligten
Ausschüssen
zu. Die Anträgemüsseneinenabstimmungsfähigen
Beschlussenhr,r'ud
enthalten.
Das Rechtder Ausschüsse
wirddurchdenjeweiligen
Au:schu;s_
vorsitzenden
ausgeübt.
(2)FürZusatz-undAnderungsanlräge
zu dennachAbsatz1 gestellten
Anträgengit Absatz.l Saiz
3 entsprechend(3)Anträgenachden Absätzen1 und 2, die lreh.ausgaben
oderlvlindefeinnahmen
gegenüber
den
Ansätzendes Haushaltsplanes
zur Folgehaben,müssenmit einemDeckungs:voischtag
verbundenwerden,
S 16 Abstimmung
stelltder Bürgermeister
i1) NachS6hlussder Aussprache
diezu demTagesordnungspunkt
gestell_
ten Sachanlräge
zur Abstimmung_
Der weitestgehendeAntraghat Vorrang.ln Zweifelsfällen
bestimmtder Büfgermeister
dieReihenfolge
derAbstimmung.
(2)DieAbstimmung
erfolgtim Regetfalle
durchHandzeichen.
(3)Aui Antragvon mindestens
einemFünftelder Ratsmitglieder
erfolglnamenlache
Abstimmung.
Bei namentlicher
Abstimmung
jedesRatsmitgljedes
ist die Stimmabgabe
in der Niederschrift
zu
vermerken.
Ein einzelnesRatsmitglied
kanndenAntfagaufVermerkseinerStimmaboabe
nicht
stellen.
(4)AufAntragvon mindesiens
einemFünftelder Ratsmitglieder
wirclgeheimabgestimmt.
Die ge_
heimeAbstimmung
e.folgtdurchAbgabevonStimmzetteln.
(5)WirdzumselbenTagesordnungspunkt
sowohleinAntragauf namenüiche
atsauchauf oeheime
gestelli,so hatderAntragaufgeheime
Abstimmung
Abstimmung
Vorrang.
(6)Das Abslimmungsergebnis
wird vom Bürgermeister
bekanntgegebenund in der Niedersehrift
feslgeh6lten.
S 17 AufhebungoderAnderungeinesRatsbeschlusses
WenneinAntragauf Aufhebung
oderAnderungeinesfrüherenBeschlusses
des Rateseinmalabgelehntwordenist,darfeinsolcherAntragwährenddef nächsten
6 l\,4onate
nichterneuenweroen.
S 18 Fragerechtder Ratsmitglieder
(1)JedesRatsmitglied
ist berechtigt,
schriftliche
Anfragen,die sich auf Angelegenheiien
der Ge,
meindebeziehen,
an den Bürgermeister
zu richten.Anfragensindmindestens
5 Werktagevor
Beginnder Ratssilzung
dem Bürgermeister
zuzuleiten_
DieBeantwoftung
hat s6hrililichzu erfolgen,wennder Fragesleller
es vedangt_
(2)JedesRatsmitglied
ist darüberhinausberechtigt,im äffenttichen
Teil nach dem Tagesordnungspunkt,,Anfragen
der Einwohnerinnen
!nd Einwohnef'sowie
zu Beginndes nichtöffenfli
chenTeilseinefRatssitzung
bis zLlzweimündliche
Anfragen,die sich nichtauf die Tagesordnungder betreffenden
Ratssitzung
beziehendürfen,an den Bürgermeister
in Angelegenheiten
der Gemeinde
zu richten.Der Fragesleller
darfjeweilsnur eineZusatzfrage
stellen.lst einesofortigeBeantwortung
nichtmöglich,kannder Fragestellef
aufeineBeantwortung
in der nächsten
Ratssilzung
oderaufeineschriftliche
Beantwortung
verwiesen
werden.
(3)Anfragen
dürfenzurückgewiesen
werden,wenn
a) sie nichtden Besiimmungen
der Absätze1 oder2 entsprechen,
b) die begehrteAuskunftdemselbenodereinemanderenFragesteller
innerhalbder letZen6
Wochenbereitserteiltwurde,
c) dieBeanhroftung
offenkundig
mit einemunverhältnismäßigen
Auf\,vand
verbunden
wäre.
(4) EineAussprache
findetnichtstatt.
von Einwohnern
S {g Frageaechl
(1)In die Tagesordnung
der öffentlichen
Ratssilzungen
wird in der RegeleinTagesordnungspunkt
'Anfiagender Einwohner"
aufgenommen.
DieBehandlung
diesesTagesodnungspunktes
sollin
der Regel30 Minutennichtüberschreiten.
JederEinwohner
der cemeindeisi berechtigi,
nach
Aufrufdes Tagesordnungspunktes
mündlicheAnfragenan den Bürgermeister
zu chten_Die
AnfragenmüssensichaufAngelegenhejten
der Gemeinde
belehen.
(2)Nleldensich mehrereEinwohnergleichzeitig,
so bestimmtder Bürgermeister
die Reihenfolge
der Wortmeldungen.
JederFragesteller
ist berechtigt,
höchstens
zweiFragenzu stellen.Weitere Fragenkönnenzugelassen
werden,
(3)Die Beantwortung
der Anfrageerfolgtim Regelfalle
mündlich
durchden Bürgermeister.
lst eine
sofortigeBeantwortung
nicht möglich,so edolgtsie schriftlich.Eine Aussprachefindetnicht
stattS 20 Wahlen
vollzogen.
DieAbstimmung
{1)WahlenwerdendurchoffeneAbstimmung
erfolgtim Regelfalldurch
Handzeichen.
(2)Wenndas Gese? es bestimmtoder wenn ein Ratsmitglied
der offenenAbstimmungwiderspricht,erfolgtdie Wahl geheimdurchAbgabevon Siimmzeiteln.
Auf dem Stimmzettel
ist der
Namedeszu Wählendenanzugeben
oderanzukteuzen.
Unbeschriftete
Stimmzettelqellien
als
Stimmenlhaltung.
(3)Gewähltist,wer mehfals die Hälfteder gültigenStimmenerhaltenhat.Nein-stimmen
geltenals
gültigeStimmen.Efieichtniemandmehrals dieHälfteder gültigenStimmen,so findeizwischen
den Personen,
welchedie beidenhöchstenStimmenzahlen
erreichthaben,eineengereWahl
statt.Gewähltist,wef in dieserengerenWahldie meistenStimmenauf sichvereinigt.Bei Stimmengleichheit
entscheidei
das Los(S50 Absatz2 cO NW).
(4)FürdieBeselzung
vonAusschüssen
des RatesgittS 50 Absatz3 cO NW.
c) Ordnungin denSitzungen
und Hausrecht
S 21 Oadnungsgewalt
(1)In den Sitzungen
des Rateshandhabtder Bürgemeisierdie Ordnungund übt das Hausrechi
- vofbehalllich
aus.SeinerOrdnungsgewalt
und seinemHausrecht
unterliegen
der SS22 bis 24
Gescho- alle Personen,die sich währendeinerRatssitzung
im Siizungssaal
aufhalten.
Wer
sichungebührlich
benimmtodersonstdie Würdeder Versammlung
verletzt,kannvom BürgermeisterzurOrdnunggerufenundnotfallsausdemSilzungssaal
gewjesen
werden,
(2)EntstehtwährendeinerSitzungdes Ratesunterden Zuhörcrnstörendeunruhe,so kannder
Bürgermeister
nachvorheriger
Abmahnung
den für die Zuhörerbesiimmten
Teil des Sitzungssaalesräumenlassen,wenndiestörendeunruheaufandereWeisenichtzu beseitioen
ist.
S 22 Ordnungsrufund Woitentziehung
('1)Redner,dievomThemaabschweifen,
kannder Bürgermeistef
zur Sacherufen.
(2)Redner,die ohne Worterteilung
das Wort an sich reißenoder die vorgeschriebene
Redezeil
tfoizentsprechender
Abmahn
ungüberschreiten,
kannder Bürgermeisiea
zur Ordnungrufen.
(3)Hatein RednerbereiiszweimaleinenRufzurSache(Absatz1)odereinenOadnungsruf
(Absatz
2) erhalten,
so kannder Bürgermeister
ihm dasWortentziehen,
wennder RednerAnlasszu ei_
ner weiterenOrdnungsmaßnahme
gibt.EinemRedner,dem das Wort entzogenist, darfes in
deßelbenRatssilzung
zLrdembekeffenden
Tagesordnungspunkt
nichtwiedererteiltwerden.
Ausschlussaus der Sikung
S 23 Enkug der Sikungsentschädigung,
EinemRatsmiiglied,
das sich ungebührlich
benimmtoder die Würdeder Versammlung
vedetzt,
könnendurchBeschlussdes Ratesdie auf den Sitzungstag
entfallenden
(S 45
Entschädigungen
GO NW) entzogenwerden.Seiztdas Ratsmitglied
seinordnungswiddges
Verhaltenfort, so kann
es für einenim Beschluss
festzulegenden
Zeitraumvon dieserundweiterenRatssitzungen
ausgeschlossenwerden.Der Ausschluss
bewkkl,dassdas Ratsmitgtied
für den festgelegten
Zeitraum
auchan denSitzungen
derAusschüsse
nichtieilnehmen
darf.
S 24 EinspruchgegenOrdnungsmaßnahmen
nachS 23 cescho stehtdemBetroffenen
{1) GegenOrdnungsmaßnahmen
der Einsprlchzu.
(2) Uberdie Berechiigung
der Ordnungsmaßnahme
beflndetalsdannder Ratin der nächstenSitzungohnedie Stimmedes Betroffenen.
Diesemist celegenheitzur Stellungnahme
zu geben.
DieEntscheidung
desRalesist demBetroffenen
zuzustellen.
3.
Niederschrifl
überdieRatssitzungen,
Unterrichtung
der öffentlichkeit
s 2 5 Niede.schrfü
(1)Uberdie im Rat gefasstenBeschlüsse
ist durchden Schriftführe.
eineNiederschrift
aufzunehmen.DieNiedefschrift
mussenthalten:
a) dieNamenderanwesenden
undderlehlenden
Ratsmitglieder,
b) dieNamendersonstigen
an denBeratungen
teilnehmenden
Personen,
c) Ort und Tag sowieZeitpunktdes Beginns,eineretwaigenUnterbrechung
und der BeendigungderSitzung,
d) diebehandelten
Beralungsgegenstände,
e) diegestellten
Antdge,
f) diegefassienBeschlüsse
unddieErgebnisse
vonWahlen.
(2)DieNiederschrifi
solleinegedrängle
Wiedergabe
desVerhandlungsverlaufs
enthalten.
(3)Der Schriftführer
üd vom Rat bestellt.Sollein Bediensteter
def cemeindeverwaltunq
bestellt
werden,so erfolgtdie Bestellung
im Benehmen
mii demBüagermeister.
(4)Die Niederschrift
wird von dem Bürgermeister
und dem Schriftführer
unterzeichnet.
Verweigert
einerder Genannten
die Unierschrift,
so ist diesin der Niederschrifl
zu vermerken.
DieNiederschriftistallenRatsmitgliedern
zuzuleiten-
s 2 6 Unterichtungder Öffentlichkeit
(1)Uberden wesentlichen
Inhaltder vom RatgefasstenBeschlüsse
ist die öffentlichkeit
in geeigneierWeisezu unterichten,Dieskanndadurchgeschehen,
dassder Bürgermeister
den Wortlauteinesvom RatgefasstenBeschlusses
in öffentlichef
SiLungverliestundihn elforderljchenfalls außerdemim unmittelbaren
Anschlussan die Silzungder öftlichenpresse zugänglich
machi.
(2)Außerhalb
der Ratssitzungen
obliegidie Unterrichtung
der öffentlichkeit
überdie vom Rat gefasstenBeschlüsse
demBürgermeister.
(3)Die Unterrichtung
nachden voßtehenden
Absätzengilt grundsätzlich
auchfür Beschlüsse
des
Rates,die in nichtöffentlicher
Sitzunggefasstwerden,es sei denn,dassder Rat im Einzelfall
ausdrücklich
etwasanderesbeschlossen
hat-
ll.
GeschäflsführungderAusschüsse
s 2 7 Grundregel
Auf dasVerfahrenin denAusschüssen
lindengrLtndsä?lich
diefür den Ratgeltenden
Vorschrjften
entsprechende
Anwendung,
soweitnichtS 28 ceschOabweichende
Regelungen
enthält.
s 2 8Abweichungenfür das VerfahrcnderAusschüsse
(1)ÜberZeit,Ort undTagesordnong
clerAusschusssitzungen
unterrichtet
der Bürgermeister
dieö!
fentlichkeit
in geeigneter
Weise,ohnedasses eineröffentlichen
Bekanntmachung
nachS 4 cescho bedarf.
(2)Die Beschlussfählgkeit
vonAusschüssen
ist überS I Absatz1 Satz2 GeschOhinausnur dann
gegeben,wenndie Zahlder anwesenden
Ratsmitglieder
die Zahlder anwesenden
sachkundi
gen Bürger(stimmberechtigte
Ausschussmitglieder
nachS 58 Absatz3 cO NW) überstejgt;
geltenauchinsoweitals beschlussfähig,
ALrsschüsse
solafgeihre Beschtussunfähigkeit
nicht
festgestellt
ist.
(3)Der Bürgermeister
undseinallgemeiner
Vertretefsindberechiigiundauf VerlangeneinesAus,
schussesverpflichtei,
an dessenSitzungen
teilzunehmen.
DerBürgermeister
ist berechtigt
und
auf Verlangenmindesienseines Fünflelsder Ausschussmitglieder
oder einer Fraklionverpflichtet,
zu einemPunktderTagesordnung
vor demAusschuss
Stellung
zu nehmen.
(4)Der Bürgemeisterisi zu a'lenAusschusssitzungen
einzuladen.
Er hatdas Recht,mit beratender
Stimmean den Sitzungen
jederzeitdasWortzu erteilen.
teilzunehnen;
ihmist aufVerlangen
(5)Ratsmitglieder
könnenan dennichtöffentlichen
SilzlngenauchsolcherAusschüsseteilnehmen,
denensie nichtangehören.
Sachkundige
Bürger,die zu stettvertretenden
Ausschussmitgliedern
gewähltwordensind,könnenan den nichtöffentlichen
Sitzungen
des Ausschusses
als Zuhörer
teilnehmen;
sie erhaltenvon der Arbeitdef Ausschüsse,
in die sie ais stellvertretendes
Mitglied
gewähltsind, durch Ubeßendungder Einladungen
(einschließlich
eh,vaiger
Unterlagen)
und
Niederschrift
en Kenntnis.
ist eineNiedersch.ift
überdie Beschlüsse
aufzunehmen.
Die Niederschfift
{6)ln den Ausschüssen
ist demBürgefmeister
unddenAusschussmitgliedern
zuzuleiten.
Ausschüsse
S 29 EinspruchgegenBeschlüsseentscheidungsbefugte.
('l)Beschlüssevon Ausschüssen
mit Entscheidungsbefugnis
könnenerst durchgeführt
werden,
wenn innerhalbvon 3 Werktagen,den Tag der Beschtussfassung
nichteingerechnet,
weder
vom Bürgermeistef
nochvonmindestens
einemFünftelder Ausschussmitqlieder
schriftlich
Einsprucheingelegt
wordenist.
(2)Uberden Einspruch
enischeidet
der Rat.
lll. FraKionen
S 30 Bildungvon FraKionen
(1)Ratsmitglieder
könnensichzu einerFraktionzusammenschließen.
EineFraktionmussaus mindestenszweiRatsmitgliedern
bestehen_
JedesRatsmiiglied
kannnureinerFEktionangehören.
(2)Die BildungeinerFrakiionist dem Bürgerneister
vom Fraktionsvoßitzenden
schriftlich
anzuzeigen.Die IVitteilung
mussdiegenaueBezeichnung
der Fraktion,
die Namendes Fraktionsvorsi!
zendenund seinesStellvertreters
sowieallerder Fraktionangehörenden
Ratsmitglieder
enthalten. Femerist anzugeben,
wer berechtigt
ist, für die FraktionAnträgezu stellenodersonstige
Erklärungen
abzugeben.
unterhältdie FrakiioneineGeschäftsstelle,
so hat die Mitteilunq
auch
dieAnschriftder Geschäftsstelle
zu enthalten.
(3)Ratsmitglieder,
diekeinerFraktionangehören,
könnenvoneinerFraktionals Hospitanten
aufgenommenwerden.Beider Feststellung
der Mindeststärke
einerFraktionählen Hospitanien
nichi
mii.
(4) Die AuflösungeinerFraktion,der Wechselim Fraktionsvorsitz
(stellvertretenden
Fraktionsvorsitz) sowiedie Aufnahmeund das Aussöheiden
von t\,4itgliedern
sinddem Bürgermeister
vom
Fraktionsvorsilze.den
ebenfallsschriftlich
anzuzeiqen.
der Fmktionen
S 3l Info.mationsrecht
jm RahmenihrerAufgabenvon dem
(1)ZurVorbereitung
ihrerBeratungen
könnendie Fraktionen
Bürgermeister
Auskünfteübefdie vondiesemoderin seinemAuftraggespeicherten
Datenverlangen,soweitdef Datenübermitilung
nicht Rechtsvorschriften,
insbesondere
Bestimmunqen
der Dalenschutzgesetze,
entgegensiehen,
(2) DasAuskunfiseßuchen
ist durchdenVorsitzenden
der Fraktionschrifttich
unterwörflicher
WiedergabedesFraktionsbeschlusses
an denBürgermeister
zu richten.
(3) Fürdie Ve''wertung
der übemitteltenDatengeltendje allgemeinen
Vorschiften.D;eF|aktionen
habenhinsichtlich
personenbezogener
der Verarbeitung
Daten(i.S.d.S 3 Absaiz1 und2 Datenschulzgeseiz
Nodrhein-Westfalen)
die erforderlichen
technischen
und organisatorischen
I\4aßnahmenzu treffen,um eine den Vorschriften
des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen
entsprechende
DatenveBrbeitung
sicherzustellen.
Sie sind verpflichtet,
bei der Auflösungder
Fraktiondie aus der Fraktionsarbeit
perconenbezogenen
erlangten
Datenzu löschen(S 19Absalz3 Satz1 lii. b Datenschutzgesetz
Nordrhein,Westfalen).
lV, Schlussbestimmungen,
Inkrafrtreten
s 3 2Schlussbestimmungen
Jedeml\,,litglied
des RatesundderAusschüsse
ist eineAusfertigung
dieserGeschäftsordnung
auszuhändigen.
Wirddieceschäftsordnung
währendderWahlzeitgeändert,
so isl auchdie geänderle Fassungauszuhändigen.
s 3 3Inkrafüreten
DieseGeschäftsordnung
tritt am 01. Nrai1995in Kraft.cleichzeiligtritt die frühereGeschäftsordnungvom 7. Mai1992 außerKraft.