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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 62/2005)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
2,7 MB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25

Inhalt der Datei

GESCHAFTSORDNUNG für den Rat und die Ausschüsseder cemeindeLeopoldshöhe vom 30.1üä.21995 in der FassungderAnderungvom 03, November2005 Inhaltsübersicht Präambel l. Geschäftsführu ng des Rates 1. Vorbereitung der Ratssilzungen 1 Einberufung der Ralssitzungen S 2 Ladungsfrist S derTagesordnung S 3 Aufstellung Bekanntmachung S 4 Öffentliche beiVerhinderung S 5 Anzeigepflicht 2. Durchführung der Ratssitzungen a) Allgemeines der Ratssitzungen S 6 Offentlichkeit S 7 Vorsitz S B Beschlussfähigkeit von Ratsmitgliedem S 9 Befangenheit S 10Teilnahmean SiLungen b) Gangder Beratungen derTagesordnung S 11AnderungundErweiterung S 12 Redeordnung S 13Anirägezur Geschäftsordnung derAussprache, Schlussder Rednerliste S 14Beendigung S 15Anträgezur Sache S 16Abstimmung oderAnderung einesRatsbeschlusses S 17Aufhebung der Ratsmilglieder S 1BFragerecht vonEinwohnern S 1g Fragerecht S 20 Wahlen c) Ordnungin denSitzungen undHausrecht S 21 Ordnungsgewall 22 Ordnungsruf und Wortentziehung S Ausschluss ausdef Sitzung S 23 Entzugder Sitzufgsentschädigung, gegenOrdnungsmaßnahmen S 24 Einspruch 3. Niederschrift überdie Ratssitzungen, Unterri6htung deröffentlichkeit S 25 Niederschrift der Offentlichkeit S 26 Unterichtung ll. GeschäftsführungderAusschüsse S 27 Grundregel für dasVerfahren derAusschüsse S 28Abweichungen gegenBeschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse S 29 Einspruch lll. Fraktionen S 30 Bildungvon Fraktionen der FEktionen S 31 Informationsrecht lV. Schlussbeitimmungen,lnkrafürcten S 32 Schlussbestimmungen S 33 Inkrafttreten Präambel Aufgrunddes S 47 Absatz2 der cemeindeordnung (GO NW) in der für das LandNordrhein-Westfalen Fassungder Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(cV NW S. 666 ff.) hat der Rat der GemeindeLeopoldshöhe am 30. Ivlärz1995folgendeGeschäftsordnung (ceschO)beschlossen: Geschäftsführung des Rates 1. Vorbereitung der Ralssilzungen s r Einberufung der Ratssitzungen (1)Der Bürgermeister beruftden Rat ein,so oft es ctieGeschäftstage jedochsoller den edordert, Ratwenigstens alle2 l\4onate einberufen. DerRat ist unverzüglich einzuberufen, wennmindestensein Fünftelder Ratsmitglieder odereineFraktionunterAngabederzur Beratung zu stellendenGegenstände diesverlangen(2)Die Einberufung edolgtdurchübersendung einerschriftlichen Einladung an alleRatsmitglieder sowiean denallgemeinen VertretefdesBürgermeisters. (3)ln der Einladung sindZeit,Ort undTagesordnung anzugeben. lhr sollenschriffliche Erläuterungen zu den einzelnenVerhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden,soweitnichl aufAusschussprotokolle, diespätestens mitder Einladung zugehen,verwiesen wird. S2 Ladungsf.ist (1)Die Einladungmuss den Ralsmitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Silzungstag, den TagderAbsendung nichteingerechnet, zugehen. (2)In besonders dringenden Fältenkanndie Ladungsfrist bis auf 3 volleTageabgekürzt werden. DieDringlichkeit ist in der Einladung zu begründen 5 3 Aufstellungder Tagesodnung (1)Der Bürgermeister setztdieTagesordnung fesi.Er hat dabeiVorschläge aufzunehmen, die ihm in schdftlicher Formspälestens 2 Wochenvor dem Sitzungstag von mindestens ejnemFünftel der Ratsmitglieder odereinerFraktionvorgelegt werden. (2)Der Bürgermeister legtfernerdie Reihenfotge der ei|zelnenTagesordnungspunkte fest und bestimmtunterBeachtung der gesetzlichen Vorschaiften, welchelagesordnungspunkte in nichtö! fentlicher Silzungbehandelt werdensotten. (3)Bet ft ein VorschlageineAngelegenheii, die nichtin den Aufgabenbereich def cemeindefällt, weistder Bürgermeister in der Tagesordnung daraufhin, dass die Angelegenheit durchceschäftsordnungsbeschluss vom RatvonderTagesordnung wiederabzuseizen isi, s4 öffentlicheBel.anntmachung Zeii,Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sindvom Büagermeister rechtzeitig öffenflich bekannt zu machen.DieBekanntmachung erfolgtin derForm,diedie Haupisatzung hierfürvorschreibt. s 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Ratsmitglieclef, die verhindertsind,an ;iner Sitzungteilzunehmen, habendies unverzügtich, spätestens zu BeginnderSilzung,demBürgefmeister milzuteilen. (2)Entsprechendes giltfür Ratsmitglieder, diedieSitzungvorzeitig verlassen wollen. 2. Durchfüh.ung der Ratssilzungen a) Allgemeines s6 Öffentlichkeitder Ratssitzungen (1)DieSitzungen des Raiessindöffentlich. Jedermann hat das Recht,als Zuhöreran öffentichen Raissitzungen leilzunehmen, gestatten.Die Zuhörer soweitdies die räumljchenVerhälinisse - nichtberechtigt, sind- außerim FalledesS 19 (Einwohnerfiagestunde) das Wortzu ergreifen odersichsonstan den Verhandlungen des Rateszu beteiligen. Beifalls-oderl\,4issfatlenskundgebungen sindzu unterlassen. (2)FürfolgendeAngelegenheiten wirddieOffenilichkeit ausgeschtossen: a) Personalangelegenheiten, b) Liegenschaftssachen, c) Erörterung von Planungsabsichten, diesichauf crundstückswerte auswirken, d) Auftragsvergaben, e) Angelegenheiten derzivilenVerteidigung, f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, g) Angelegenheiten der Rechnungspdfung mit Ausnahmeder Beratungdes im allgemeinen (S 101Absatz3 GO NW)enthaltenen Berichtsband Prüfungsergebnisses(S 94 Absaiz1 GONW). Diesgiltnicht,wennim Einzelfallweder Gründedesöffentlichen Wohlsnoch berechtigte Ansprüche oderInteressen Einzelner gebieten. denAusschluss deröffenflichkejt (3)DarüberhinauskannaufAntragdes Bürgermeisters odereinesRatsmitgliedes für einzelneAngelegenheiten die Offentlichkeit ausgeschlossen werden.Anträgeund Vorschlägeauf Ausschlussder Offentlichkeit dürfennur in nichtöffentlicher Sitzungbegründet und beratenwerden. Fallsdem Antragoder dem Vorschlagstatigegeben wird, ist die öffen ichkeitin geeigneler Weisezu untenichten, dassin nichtöffentlicher Silzungweiierverhandelt wird {S 48 Absatz2 Sätze3 bis 5 GO NW). (4) Personenbezogene Datendürfenoffenbartwerden,soweilnichtschützenswerte Interessen EinzelneroderBelangedes öffentlichen Wohlsüberwiegen; erforderlichenfalls ist die öffen{ichkeit auszuschließen. s7 VorsiE (1)Der Bürgermeistea führtdenVorsitzim Rat.Im FalleseinerVerhinderung übernimmtseinStellvertreterden Vorsitz.Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmtsich aufgrundclesWahlergebnisses nachS 67 Absatz2 cO NW. (2)DerBürgermeister hatdie Sitzungsachlichund unparteiisch zu leiten.Er handhabtdieOrdnung in der Sitzungundübtdas Hausrecht aus(S5'1cO NW). SI Beschlussfähigkeit (1)Vor Eintrittin die Tagesordnung stelltder Bürgermeister die ofdnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Veßammlungfest undlässtdiesin der Niederschrjft vermerken. Der Rat isi beschlussfähig, wennmehrals die Hälfieder gesetzlichen Mitgliederzaht anwesencl ist. Er gilt als beschlussfähig, solangeseineBeschlussunfähigkeit nichtfestgestellt ist (S49 Absatz1 GONW). (2) lst eineAngelegenheit wegenBeschlussunfähigkeit zurückgesiellt wordenund wirdder Ratzur Behandlung überdenselben cegenslandeinberufen, so isi er ohneRücksichtauf die Zahlder Eßchienenenbesohlussfähig, wenn bei der zweitenEinberufung auf dieseBestimmung ausdrücklichhingewiesen wordenist (S49 Absatz2 cO NW). SI BefangenheitvonRatsmitgliedean (1)lvussein Ratsmitglied annehmen, nachSS43 Absatz2, 31 cO NW von der N4itwirkung an der Beratungund Entscheidung ausgeschlossen zu sein,so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintrittin dieVerhandlung unaufgefordert demBürgermeister anzuzeigen unddenSitzungsraum zu verlassen;bei eineröffentlichen Sitzungkanndas Ratsmitglied sich in demfür die Zuhörer bestimmlen TeildesSilzungsraumes aulhalten. (2)In Zweifelsfällen enlscheidet der Raldarüber,ob einAusschließungsgrund besieht. (3)Verstößtein Ratsmilglied gegendie Offenbarungspflicht nachAbsatz1, so stelltder Rat dies durchBeschluss fest.DerRatsbeschluss ist in die Niederschrift aufzrnehmen. S {0 Teilnahmean Sitzungen (1)DerBürgermeister und seinallgemeinef Verlretefnehmenan den Sitzungen des Ratesteil.Zu den Siizungenoderzu einzelnenTagesordnungspunkten könnenje nach BedadweitereBeamteund Angestellie, Angehörjge des Personalrates sowiesonstigeSachverständige hinzugezogenwerden. (2)Der Bürgermeistef ist berechtigtund auf Ve angenmindestenseines Fünftelsder RatsmitgliederodereinerFraklionverpflichlet, zu einemPunktderTagesordnung vor demRatStellung zu nehmen.Auchder allgemeine Vertrclerist hierzuverpfljohtet, fallses der Ratoderder Bürgermeister verlangt(S69 AbsalzI GO NW). (3)N,'litglieder der Ausschüsse könnenan den nichtöffentlichen Sitzungendes Ratesals Zuhörer teilnehmen. Sie habensichin demfür dieZuhörerbestimmten Teil des Sitzungsraumes au2uhalten.DieTeilnahme als Zuhörerbegründet keinenAnspruchauf Ergatzdes Verdienstausfalls undaufZahlungvonSitzungsgeld (S48 Absaiz4cO NW). b) Gangder Beraiungen S ll Andeaungund ErweilerungderTagesordnung (1)DerRatkannbeschließen, a) dieReihenfolge derTagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilenodermiteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die VeMeisung eines zur Beratung if öffenilicherSitzung vorgesehenenTagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzungdarf nur dannerfolgen,wennes sich um einege heimhallungsbedürflige Angelegenheit im SinnevonS 6 Absä?e2 bis4 ceschOhandelt. (2)DieTagesordnung kannin der SitzungdurchBeschlussdes Rateserweitert werden.wennes sichum Angelegenheiten handelt,die keinenAufschubduldenoderdievonäußersterDringlichkeiisind{S48 Absatz1 cO NW).DerRatsbeschluss isi in die Niederschrift aufzunehrlefl. (3)lst aLrfgrund desVorschlages einerF|aktionodereinesFünfte'sder Ratsmitglieder eineAngelegenheitin die Tagesoidnung aufgenommen worden,die nichtin den Aufgabenbereich der Gemeindefällt,setztder Rat durchGeschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab- DurchGeschäftsordnungsbeschluss kannder Rat auchdarüberenischeiden, ob demAntragsteller celegenheit zur Erläuterung gegebenwird. desVorschlages (4)WirdnachAufrufeinesTagesordnungspunktes, der eineAngelegenheit betrifft,die nichtin den Aufgabenbereich der cemeindefällt,ein Geschäftsordnungsanirag nachAbsatz3 ausder IVlitte des Ratesnichtgestellt,stelltder Bürgermeister vonAmtswegendenAniragund lässidarüber abstimmen. s i 2 Redeordnung (1)De. Bürgermeister ruftjedenPLlnktderTagesordnung nachdervorgesehenen oderbeschtossenen Reihenfolge unterBezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stelltdie Angelegenheitzur Beratung. WirdeineAngelegenheit beralen,dieaufVorschlag voneinemFünftelde. Ratsmitglieder odereinerFraktionin dieTagesordnung aufgenommen wordenist (S3 Absaiz1 Gescho),so ist zunächstdenAntragstellern Gelegenheit zu geben,ihrenVorschlag zu begdnden.lsl eineBefichterstattung vorgesehen, so erhältzunächstder Berichterstatter dasWort_ (2)Empfehlungen einesAusschusseslrägiderAusschussvorsizende vor. (3)Hinsichtlich der Angelegenheilen, dienichtin denAufgabenbereich dercemeindefallengeltenS 11Absälze3 und4 cescho. (4)Ein Ratsmitglied, dasdasWortergreifen will,hatsichdurchAufhebender Handzu melden.I\,,lelgleichzeitig, den sich mehrereRaismilglieder so bestimmtder Bürgermeister die Reihenfolge derWortmeldungen. (5)Auße.halb der Reihenfolge erhältein Ratsmitglied das Wort,wennes Anträgezur Geschäftsordnungstellenwill. (6)DerBÜrgermeister ist berechtigt, auchaußerhalb der Reihenfolge dasWortzu ergreifen. (7)Die Redezeitbeträgtim Regelfalle höchstens5 l\,,linuten. Sie kanndurchBeschlussdes Rates verlängert oderverkürzlwerden.EinRatsmitglied darfhöchstens dreimalarm selbenpunkider Tagesordnung sprechen; Anträgezurceschäftsordnung bleibenhiervonunberührt. s ' r 3Anträge zur Geschäfrsordnung (1)AnträgezurGeschäftsordnung könnenjederzeit vonjedemRatsmitglied geslelltwerden. Dazu9ehöreninsbesondere folgende Anlräge: a) aufSchlussdef Aussprache (S14 GeschO), (S 14ceschO), b) aufSchlussder Rednedisle c) aufVerweisung an einenAusschüss oderan den Bürgermeisier, d) aufVertagung, e) auf Unterbrechung oderAufhebLrng derSilzung, f) aufAusschluss oderWiederherstelluna deröffeniichkeii. g) aufnämentliche ooergeheime Abstim;ung, h) aufAbselzung einefAngelegenheit vonderTagesord nung. (2)Wifd ein Antragzuf ceschäftsordnung gestellt,so darf nochje ein Ratsmitglied für und gegen diesenAntragsprechen. Alsdarnist überdenAnlragabzustimmen. ln den FällendesS 16Äbsatz3 undAbsatz4cescho bedarfes kejnerAbstimmung. (3)ÜberAnträgezur Geschäftsordnung hatder Ratgesondert vorabzu entscheiden. WerdenmehrereAnträgezur ceschäftsordnung gleichzeilig gestellt,so isi überdenjeweilsweitestgehen_ den Antragzuerstabzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmtder Bürgermeister die Reihenfolge derAbstimmung. S l4 Beendigungder Aussprache,Schlussder Redne.lisle JedesRatsmiiglied, das sich nichtan der Beßtungbeleiligthat,kannden Antragauf Beendigung defAussprache oder Schlussder Rednerliste stel,en. Wid ein solcherAntraggestellt,so gibt def Vorsitzende die bereitsvorliegenden Wodmeldungen bekannt. S 15 Anträgezur Sache (1)JedesRatsmitglied undjede Fraktonsindberechtigt, zu jedempunkider Tagesordnung Anträ, ge zu stellen,um eineEntscheidung des Ratesin der Sacheherbeizuführen {Ankägetur Sa_ che). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Ratesstattgefunden, so stehtei; gbiches Rechtauchden beieiligten Ausschüssen zu. Die Anträgemüsseneinenabstimmungsfähigen Beschlussenhr,r'ud enthalten. Das Rechtder Ausschüsse wirddurchdenjeweiligen Au:schu;s_ vorsitzenden ausgeübt. (2)FürZusatz-undAnderungsanlräge zu dennachAbsatz1 gestellten Anträgengit Absatz.l Saiz 3 entsprechend(3)Anträgenachden Absätzen1 und 2, die lreh.ausgaben oderlvlindefeinnahmen gegenüber den Ansätzendes Haushaltsplanes zur Folgehaben,müssenmit einemDeckungs:voischtag verbundenwerden, S 16 Abstimmung stelltder Bürgermeister i1) NachS6hlussder Aussprache diezu demTagesordnungspunkt gestell_ ten Sachanlräge zur Abstimmung_ Der weitestgehendeAntraghat Vorrang.ln Zweifelsfällen bestimmtder Büfgermeister dieReihenfolge derAbstimmung. (2)DieAbstimmung erfolgtim Regetfalle durchHandzeichen. (3)Aui Antragvon mindestens einemFünftelder Ratsmitglieder erfolglnamenlache Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung jedesRatsmitgljedes ist die Stimmabgabe in der Niederschrift zu vermerken. Ein einzelnesRatsmitglied kanndenAntfagaufVermerkseinerStimmaboabe nicht stellen. (4)AufAntragvon mindesiens einemFünftelder Ratsmitglieder wirclgeheimabgestimmt. Die ge_ heimeAbstimmung e.folgtdurchAbgabevonStimmzetteln. (5)WirdzumselbenTagesordnungspunkt sowohleinAntragauf namenüiche atsauchauf oeheime gestelli,so hatderAntragaufgeheime Abstimmung Abstimmung Vorrang. (6)Das Abslimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegebenund in der Niedersehrift feslgeh6lten. S 17 AufhebungoderAnderungeinesRatsbeschlusses WenneinAntragauf Aufhebung oderAnderungeinesfrüherenBeschlusses des Rateseinmalabgelehntwordenist,darfeinsolcherAntragwährenddef nächsten 6 l\,4onate nichterneuenweroen. S 18 Fragerechtder Ratsmitglieder (1)JedesRatsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen,die sich auf Angelegenheiien der Ge, meindebeziehen, an den Bürgermeister zu richten.Anfragensindmindestens 5 Werktagevor Beginnder Ratssilzung dem Bürgermeister zuzuleiten_ DieBeantwoftung hat s6hrililichzu erfolgen,wennder Fragesleller es vedangt_ (2)JedesRatsmitglied ist darüberhinausberechtigt,im äffenttichen Teil nach dem Tagesordnungspunkt,,Anfragen der Einwohnerinnen !nd Einwohnef'sowie zu Beginndes nichtöffenfli chenTeilseinefRatssitzung bis zLlzweimündliche Anfragen,die sich nichtauf die Tagesordnungder betreffenden Ratssitzung beziehendürfen,an den Bürgermeister in Angelegenheiten der Gemeinde zu richten.Der Fragesleller darfjeweilsnur eineZusatzfrage stellen.lst einesofortigeBeantwortung nichtmöglich,kannder Fragestellef aufeineBeantwortung in der nächsten Ratssilzung oderaufeineschriftliche Beantwortung verwiesen werden. (3)Anfragen dürfenzurückgewiesen werden,wenn a) sie nichtden Besiimmungen der Absätze1 oder2 entsprechen, b) die begehrteAuskunftdemselbenodereinemanderenFragesteller innerhalbder letZen6 Wochenbereitserteiltwurde, c) dieBeanhroftung offenkundig mit einemunverhältnismäßigen Auf\,vand verbunden wäre. (4) EineAussprache findetnichtstatt. von Einwohnern S {g Frageaechl (1)In die Tagesordnung der öffentlichen Ratssilzungen wird in der RegeleinTagesordnungspunkt 'Anfiagender Einwohner" aufgenommen. DieBehandlung diesesTagesodnungspunktes sollin der Regel30 Minutennichtüberschreiten. JederEinwohner der cemeindeisi berechtigi, nach Aufrufdes Tagesordnungspunktes mündlicheAnfragenan den Bürgermeister zu chten_Die AnfragenmüssensichaufAngelegenhejten der Gemeinde belehen. (2)Nleldensich mehrereEinwohnergleichzeitig, so bestimmtder Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. JederFragesteller ist berechtigt, höchstens zweiFragenzu stellen.Weitere Fragenkönnenzugelassen werden, (3)Die Beantwortung der Anfrageerfolgtim Regelfalle mündlich durchden Bürgermeister. lst eine sofortigeBeantwortung nicht möglich,so edolgtsie schriftlich.Eine Aussprachefindetnicht stattS 20 Wahlen vollzogen. DieAbstimmung {1)WahlenwerdendurchoffeneAbstimmung erfolgtim Regelfalldurch Handzeichen. (2)Wenndas Gese? es bestimmtoder wenn ein Ratsmitglied der offenenAbstimmungwiderspricht,erfolgtdie Wahl geheimdurchAbgabevon Siimmzeiteln. Auf dem Stimmzettel ist der Namedeszu Wählendenanzugeben oderanzukteuzen. Unbeschriftete Stimmzettelqellien als Stimmenlhaltung. (3)Gewähltist,wer mehfals die Hälfteder gültigenStimmenerhaltenhat.Nein-stimmen geltenals gültigeStimmen.Efieichtniemandmehrals dieHälfteder gültigenStimmen,so findeizwischen den Personen, welchedie beidenhöchstenStimmenzahlen erreichthaben,eineengereWahl statt.Gewähltist,wef in dieserengerenWahldie meistenStimmenauf sichvereinigt.Bei Stimmengleichheit entscheidei das Los(S50 Absatz2 cO NW). (4)FürdieBeselzung vonAusschüssen des RatesgittS 50 Absatz3 cO NW. c) Ordnungin denSitzungen und Hausrecht S 21 Oadnungsgewalt (1)In den Sitzungen des Rateshandhabtder Bürgemeisierdie Ordnungund übt das Hausrechi - vofbehalllich aus.SeinerOrdnungsgewalt und seinemHausrecht unterliegen der SS22 bis 24 Gescho- alle Personen,die sich währendeinerRatssitzung im Siizungssaal aufhalten. Wer sichungebührlich benimmtodersonstdie Würdeder Versammlung verletzt,kannvom BürgermeisterzurOrdnunggerufenundnotfallsausdemSilzungssaal gewjesen werden, (2)EntstehtwährendeinerSitzungdes Ratesunterden Zuhörcrnstörendeunruhe,so kannder Bürgermeister nachvorheriger Abmahnung den für die Zuhörerbesiimmten Teil des Sitzungssaalesräumenlassen,wenndiestörendeunruheaufandereWeisenichtzu beseitioen ist. S 22 Ordnungsrufund Woitentziehung ('1)Redner,dievomThemaabschweifen, kannder Bürgermeistef zur Sacherufen. (2)Redner,die ohne Worterteilung das Wort an sich reißenoder die vorgeschriebene Redezeil tfoizentsprechender Abmahn ungüberschreiten, kannder Bürgermeisiea zur Ordnungrufen. (3)Hatein RednerbereiiszweimaleinenRufzurSache(Absatz1)odereinenOadnungsruf (Absatz 2) erhalten, so kannder Bürgermeister ihm dasWortentziehen, wennder RednerAnlasszu ei_ ner weiterenOrdnungsmaßnahme gibt.EinemRedner,dem das Wort entzogenist, darfes in deßelbenRatssilzung zLrdembekeffenden Tagesordnungspunkt nichtwiedererteiltwerden. Ausschlussaus der Sikung S 23 Enkug der Sikungsentschädigung, EinemRatsmiiglied, das sich ungebührlich benimmtoder die Würdeder Versammlung vedetzt, könnendurchBeschlussdes Ratesdie auf den Sitzungstag entfallenden (S 45 Entschädigungen GO NW) entzogenwerden.Seiztdas Ratsmitglied seinordnungswiddges Verhaltenfort, so kann es für einenim Beschluss festzulegenden Zeitraumvon dieserundweiterenRatssitzungen ausgeschlossenwerden.Der Ausschluss bewkkl,dassdas Ratsmitgtied für den festgelegten Zeitraum auchan denSitzungen derAusschüsse nichtieilnehmen darf. S 24 EinspruchgegenOrdnungsmaßnahmen nachS 23 cescho stehtdemBetroffenen {1) GegenOrdnungsmaßnahmen der Einsprlchzu. (2) Uberdie Berechiigung der Ordnungsmaßnahme beflndetalsdannder Ratin der nächstenSitzungohnedie Stimmedes Betroffenen. Diesemist celegenheitzur Stellungnahme zu geben. DieEntscheidung desRalesist demBetroffenen zuzustellen. 3. Niederschrifl überdieRatssitzungen, Unterrichtung der öffentlichkeit s 2 5 Niede.schrfü (1)Uberdie im Rat gefasstenBeschlüsse ist durchden Schriftführe. eineNiederschrift aufzunehmen.DieNiedefschrift mussenthalten: a) dieNamenderanwesenden undderlehlenden Ratsmitglieder, b) dieNamendersonstigen an denBeratungen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowieZeitpunktdes Beginns,eineretwaigenUnterbrechung und der BeendigungderSitzung, d) diebehandelten Beralungsgegenstände, e) diegestellten Antdge, f) diegefassienBeschlüsse unddieErgebnisse vonWahlen. (2)DieNiederschrifi solleinegedrängle Wiedergabe desVerhandlungsverlaufs enthalten. (3)Der Schriftführer üd vom Rat bestellt.Sollein Bediensteter def cemeindeverwaltunq bestellt werden,so erfolgtdie Bestellung im Benehmen mii demBüagermeister. (4)Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einerder Genannten die Unierschrift, so ist diesin der Niederschrifl zu vermerken. DieNiederschriftistallenRatsmitgliedern zuzuleiten- s 2 6 Unterichtungder Öffentlichkeit (1)Uberden wesentlichen Inhaltder vom RatgefasstenBeschlüsse ist die öffentlichkeit in geeigneierWeisezu unterichten,Dieskanndadurchgeschehen, dassder Bürgermeister den Wortlauteinesvom RatgefasstenBeschlusses in öffentlichef SiLungverliestundihn elforderljchenfalls außerdemim unmittelbaren Anschlussan die Silzungder öftlichenpresse zugänglich machi. (2)Außerhalb der Ratssitzungen obliegidie Unterrichtung der öffentlichkeit überdie vom Rat gefasstenBeschlüsse demBürgermeister. (3)Die Unterrichtung nachden voßtehenden Absätzengilt grundsätzlich auchfür Beschlüsse des Rates,die in nichtöffentlicher Sitzunggefasstwerden,es sei denn,dassder Rat im Einzelfall ausdrücklich etwasanderesbeschlossen hat- ll. GeschäflsführungderAusschüsse s 2 7 Grundregel Auf dasVerfahrenin denAusschüssen lindengrLtndsä?lich diefür den Ratgeltenden Vorschrjften entsprechende Anwendung, soweitnichtS 28 ceschOabweichende Regelungen enthält. s 2 8Abweichungenfür das VerfahrcnderAusschüsse (1)ÜberZeit,Ort undTagesordnong clerAusschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister dieö! fentlichkeit in geeigneter Weise,ohnedasses eineröffentlichen Bekanntmachung nachS 4 cescho bedarf. (2)Die Beschlussfählgkeit vonAusschüssen ist überS I Absatz1 Satz2 GeschOhinausnur dann gegeben,wenndie Zahlder anwesenden Ratsmitglieder die Zahlder anwesenden sachkundi gen Bürger(stimmberechtigte Ausschussmitglieder nachS 58 Absatz3 cO NW) überstejgt; geltenauchinsoweitals beschlussfähig, ALrsschüsse solafgeihre Beschtussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (3)Der Bürgermeister undseinallgemeiner Vertretefsindberechiigiundauf VerlangeneinesAus, schussesverpflichtei, an dessenSitzungen teilzunehmen. DerBürgermeister ist berechtigt und auf Verlangenmindesienseines Fünflelsder Ausschussmitglieder oder einer Fraklionverpflichtet, zu einemPunktderTagesordnung vor demAusschuss Stellung zu nehmen. (4)Der Bürgemeisterisi zu a'lenAusschusssitzungen einzuladen. Er hatdas Recht,mit beratender Stimmean den Sitzungen jederzeitdasWortzu erteilen. teilzunehnen; ihmist aufVerlangen (5)Ratsmitglieder könnenan dennichtöffentlichen SilzlngenauchsolcherAusschüsseteilnehmen, denensie nichtangehören. Sachkundige Bürger,die zu stettvertretenden Ausschussmitgliedern gewähltwordensind,könnenan den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen; sie erhaltenvon der Arbeitdef Ausschüsse, in die sie ais stellvertretendes Mitglied gewähltsind, durch Ubeßendungder Einladungen (einschließlich eh,vaiger Unterlagen) und Niederschrift en Kenntnis. ist eineNiedersch.ift überdie Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschfift {6)ln den Ausschüssen ist demBürgefmeister unddenAusschussmitgliedern zuzuleiten. Ausschüsse S 29 EinspruchgegenBeschlüsseentscheidungsbefugte. ('l)Beschlüssevon Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis könnenerst durchgeführt werden, wenn innerhalbvon 3 Werktagen,den Tag der Beschtussfassung nichteingerechnet, weder vom Bürgermeistef nochvonmindestens einemFünftelder Ausschussmitqlieder schriftlich Einsprucheingelegt wordenist. (2)Uberden Einspruch enischeidet der Rat. lll. FraKionen S 30 Bildungvon FraKionen (1)Ratsmitglieder könnensichzu einerFraktionzusammenschließen. EineFraktionmussaus mindestenszweiRatsmitgliedern bestehen_ JedesRatsmiiglied kannnureinerFEktionangehören. (2)Die BildungeinerFrakiionist dem Bürgerneister vom Fraktionsvoßitzenden schriftlich anzuzeigen.Die IVitteilung mussdiegenaueBezeichnung der Fraktion, die Namendes Fraktionsvorsi! zendenund seinesStellvertreters sowieallerder Fraktionangehörenden Ratsmitglieder enthalten. Femerist anzugeben, wer berechtigt ist, für die FraktionAnträgezu stellenodersonstige Erklärungen abzugeben. unterhältdie FrakiioneineGeschäftsstelle, so hat die Mitteilunq auch dieAnschriftder Geschäftsstelle zu enthalten. (3)Ratsmitglieder, diekeinerFraktionangehören, könnenvoneinerFraktionals Hospitanten aufgenommenwerden.Beider Feststellung der Mindeststärke einerFraktionählen Hospitanien nichi mii. (4) Die AuflösungeinerFraktion,der Wechselim Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowiedie Aufnahmeund das Aussöheiden von t\,4itgliedern sinddem Bürgermeister vom Fraktionsvorsilze.den ebenfallsschriftlich anzuzeiqen. der Fmktionen S 3l Info.mationsrecht jm RahmenihrerAufgabenvon dem (1)ZurVorbereitung ihrerBeratungen könnendie Fraktionen Bürgermeister Auskünfteübefdie vondiesemoderin seinemAuftraggespeicherten Datenverlangen,soweitdef Datenübermitilung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmunqen der Dalenschutzgesetze, entgegensiehen, (2) DasAuskunfiseßuchen ist durchdenVorsitzenden der Fraktionschrifttich unterwörflicher WiedergabedesFraktionsbeschlusses an denBürgermeister zu richten. (3) Fürdie Ve''wertung der übemitteltenDatengeltendje allgemeinen Vorschiften.D;eF|aktionen habenhinsichtlich personenbezogener der Verarbeitung Daten(i.S.d.S 3 Absaiz1 und2 Datenschulzgeseiz Nodrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und organisatorischen I\4aßnahmenzu treffen,um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende DatenveBrbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösungder Fraktiondie aus der Fraktionsarbeit perconenbezogenen erlangten Datenzu löschen(S 19Absalz3 Satz1 lii. b Datenschutzgesetz Nordrhein,Westfalen). lV, Schlussbestimmungen, Inkrafrtreten s 3 2Schlussbestimmungen Jedeml\,,litglied des RatesundderAusschüsse ist eineAusfertigung dieserGeschäftsordnung auszuhändigen. Wirddieceschäftsordnung währendderWahlzeitgeändert, so isl auchdie geänderle Fassungauszuhändigen. s 3 3Inkrafüreten DieseGeschäftsordnung tritt am 01. Nrai1995in Kraft.cleichzeiligtritt die frühereGeschäftsordnungvom 7. Mai1992 außerKraft.