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Beschlussvorlage (Neufassung der Entwässerungssatzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
15.12.2005
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlussvorlage (Neufassung der Entwässerungssatzung) Beschlussvorlage (Neufassung der Entwässerungssatzung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 97/2005 zur Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser Fachbereich: FB V Gemeindebetriebe der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Friedrich Telefon: 05208/991-268 Datum: 24. November 2009 Neufassung der Entwässerungssatzung Beratungsfolge Betriebsausschuss Wasser/Abwasser Termin 5. Dezember 2005 Rat 15. Dezember 2005 Bemerkungen Sachdarstellung: Mit Stand von Ende August 2005 wurde vom Städte- und Gemeindebund auf Basis des neuen Landeswassergesetzes sowie neuer Rechtsprechung eine neue Mustersatzung erstellt. Entsprechend der Präambel ist diese auf den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Beigefügt ist eine Gegenüberstellung des derzeit gültigen und des vorgesehenen künftigen Satzungstextes. Folgende nennenswerte Änderungen zur bislang gültigen Satzung stehen an: 1) In § 2 Nr. 7 wird der Begriff der Hausanschlussleitung auf die Leitungen unter dem Haus und die Kontrollschächte sowie bei Druckleitungssystem die Pumpstation ausgedehnt. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 2) In § 2 Nr. 8 wird der Begriff der haustechnischen Anlagen konkretisiert: "innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden". Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 3) In § 2 Nr. 9 werden die Druckpumpen als privater Bestandteil des Gesamtnetzes bezeichnet. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 4) In § 4 wird der Begriff der Anschlussmöglichkeit der Rechtsprechung angepasst. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 5) In § 5 werden die geänderten §§ des Landeswassergesetzes aufgeführt. 6) § 8 Abs. 3 wurde neu eingefügt. Hier werden Abscheider für stark verschmutztes Niederschlagswasser gefordert, um so gemeindliche Regenkläranlagen zu ersparen. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 7) § 9 Abs. 1,2 und 4 wurden an die geänderten §§ des Landeswassergesetzes angepasst. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 8) In § 9 Abs. 5 sind die Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser gestrichen worden, da dies aufgrund der erforderlichen Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr zulässig ist. Dem zur Folge muss der Abs. 6 gestrichen werden. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. 9) In § 9 Abs. 7 wird der veraltete "Spülanschluss" gestrichen. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken. -2- 10) Der jetzige § 9 Abs. 10 ist in der Mustersatzung nicht enthalten. Hierin wird geregelt, dass bei eine durch Kanalanschluss entfallende Hauskläranlage etc. zu beseitigen ist. Nach Auffassung der Betriebsleitung sollte dieser Absatz bestehen bleiben. 11) In § 12 wird das Leopoldshöher Verfahren (Private Pumpstation beim Druckleitungssystem) neu formuliert. Allerdings wird in Abs. 2 und 3 erstmals ein Wartungsvertrag vorgeschrieben. Nach Auffassung der Betriebsleitung sollte dies aber der Eigenverantwortung der Eigentümer überlassen bleiben. 12) In § 13 Abs. 1 wird eine Nachweispflicht neu aufgeführt. Seitens der Betriebsleitung wird hierfür noch kein Bedürfnis gesehen, Bedenken bestehen aber auch nicht. 13) Die bislang in § 13 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Kostentragung bei weiteren Anschlüssen sollte nach Auffassung der Betriebsleitung weiter erhalten bleiben. 14) In § 13 werden einerseits deutlichere Regelungen über Rückstausicherungen getroffen, andererseits wird der Begriff "Inspektionsöffnung" durch "Einstiegschacht" ersetzt und trägt somit zu mehr Klarheit bei. Die Betriebsleitung begrüßt diese Änderung. Die weiteren Änderungen der folgenden Paragrafen sind eher redaktioneller Art. Beschlussvorschlag: Dem Gemeinderat wird empfohlen, den der Einladung beigefügten Entwurf als Satzung zu beschließen. Heidemann