Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
15.12.2005
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
97/2005
zur Sitzung
des Betriebsausschusses
Wasser/Abwasser
Fachbereich:
FB V Gemeindebetriebe
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-268
Datum:
24. November 2009
Neufassung der Entwässerungssatzung
Beratungsfolge
Betriebsausschuss
Wasser/Abwasser
Termin
5. Dezember 2005
Rat
15. Dezember 2005
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit Stand von Ende August 2005 wurde vom Städte- und Gemeindebund auf Basis des neuen
Landeswassergesetzes sowie neuer Rechtsprechung eine neue Mustersatzung erstellt. Entsprechend der
Präambel ist diese auf den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
Beigefügt ist eine Gegenüberstellung des derzeit gültigen und des vorgesehenen künftigen Satzungstextes.
Folgende nennenswerte Änderungen zur bislang gültigen Satzung stehen an:
1) In § 2 Nr. 7 wird der Begriff der Hausanschlussleitung auf die Leitungen unter dem Haus und die
Kontrollschächte sowie bei Druckleitungssystem die Pumpstation ausgedehnt. Seitens der
Betriebsleitung bestehen keine Bedenken.
2) In § 2 Nr. 8 wird der Begriff der haustechnischen Anlagen konkretisiert: "innerhalb und an zu
entwässernden Gebäuden". Seitens der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken.
3) In § 2 Nr. 9 werden die Druckpumpen als privater Bestandteil des Gesamtnetzes bezeichnet. Seitens
der Betriebsleitung bestehen keine Bedenken.
4) In § 4 wird der Begriff der Anschlussmöglichkeit der Rechtsprechung angepasst. Seitens der
Betriebsleitung bestehen keine Bedenken.
5) In § 5 werden die geänderten §§ des Landeswassergesetzes aufgeführt.
6) § 8 Abs. 3 wurde neu eingefügt. Hier werden Abscheider für stark verschmutztes Niederschlagswasser
gefordert, um so gemeindliche Regenkläranlagen zu ersparen. Seitens der Betriebsleitung bestehen
keine Bedenken.
7) § 9 Abs. 1,2 und 4 wurden an die geänderten §§ des Landeswassergesetzes angepasst. Seitens der
Betriebsleitung bestehen keine Bedenken.
8) In § 9 Abs. 5 sind die Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser gestrichen
worden, da dies aufgrund der erforderlichen Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr
zulässig ist. Dem zur Folge muss der Abs. 6 gestrichen werden. Seitens der Betriebsleitung bestehen
keine Bedenken.
9) In § 9 Abs. 7 wird der veraltete "Spülanschluss" gestrichen. Seitens der Betriebsleitung bestehen keine
Bedenken.
-2-
10) Der jetzige § 9 Abs. 10 ist in der Mustersatzung nicht enthalten. Hierin wird geregelt, dass bei eine
durch Kanalanschluss entfallende Hauskläranlage etc. zu beseitigen ist. Nach Auffassung der
Betriebsleitung sollte dieser Absatz bestehen bleiben.
11) In § 12 wird das Leopoldshöher Verfahren (Private Pumpstation beim Druckleitungssystem) neu
formuliert. Allerdings wird in Abs. 2 und 3 erstmals ein Wartungsvertrag vorgeschrieben. Nach
Auffassung der Betriebsleitung sollte dies aber der Eigenverantwortung der Eigentümer überlassen
bleiben.
12) In § 13 Abs. 1 wird eine Nachweispflicht neu aufgeführt. Seitens der Betriebsleitung wird hierfür noch
kein Bedürfnis gesehen, Bedenken bestehen aber auch nicht.
13) Die bislang in § 13 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Kostentragung bei weiteren Anschlüssen sollte
nach Auffassung der Betriebsleitung weiter erhalten bleiben.
14) In § 13 werden einerseits deutlichere Regelungen über Rückstausicherungen getroffen, andererseits
wird der Begriff "Inspektionsöffnung" durch "Einstiegschacht" ersetzt und trägt somit zu mehr Klarheit
bei. Die Betriebsleitung begrüßt diese Änderung.
Die weiteren Änderungen der folgenden Paragrafen sind eher redaktioneller Art.
Beschlussvorschlag:
Dem Gemeinderat wird empfohlen, den der Einladung beigefügten Entwurf als Satzung zu beschließen.
Heidemann