Daten
Kommune
Bedburg
Größe
167 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
16.11.15, 14:39
Aktualisiert
16.11.15, 14:39
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Drucksache: WP9225/2015
Fachdienst 2 - Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
17.11.2015
Betreff:
Mitteilung über die Bereitstellung von Fördermitteln gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur
Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
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Inhalt der Mitteilung:
Gemäß des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz KInvFG; s. Anlage) wurden den nordrhein-westfälischen
Kommunen vom Bund insgesamt 1,13 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Zweck dieser Mittel ist die
Förderung von Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet.
Finanzschwach im Sinne KInvFöG NRW (s. Anlage) sind alle Gemeinden und Kreise, die in einem
oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen
Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.
Der Betrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 KInvFöG NRW wird auf die Gemeinden und Kreise nach
dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des
einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die
alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem
Zeitraum erhalten haben
Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.10.2015 wurden der Stadt Bedburg aus dem
KInvFöG NRW Gesamtfördermittel in Höhe von 646.783,77 € bereitgestellt (s. Anlage).
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Gebäuden 10
Jahre, im Übrigen 3 Jahre ab Beendigung der Maßnahme.
Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen
Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10
Prozent daran.
Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die
förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem
Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der
Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.
§ 3 des KInvG des Bundes legt die Förderbereiche fest:
„Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im
öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten,
zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung.
2.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser
Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern
bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
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c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren
und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.“
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat eine FAQ-Liste zur Umsetzung des
KInvFG veröffentlicht, die ebenfalls als Anlage beiliegt.
Die Form der Maßnahmemeldung, des Mittelabrufs bzw. der Beendigungsanzeige ist in den
Nebenbestimmungen zum Bescheid der Bezirksregierung geregelt.
Der Bürgermeister muss im Rahmen des Mittelabrufs bestätigen, dass
Die Maßnahme den Voraussetzungen des § 3 KInvFG (s.o.) entspricht.
Eine Doppelförderung gemäß § 4 Abs. 1 KInvFG nicht vorliegt.
Die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 KInvFG vorliegt (die geförderten
Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen
längerfristig nutzbar sind).
Die Vorgaben des § 5 KInvFG erfüllt werden (Maßnahmen müssen grundsätzlich nach dem
30.06.2015 begonnen und bis zum 31.12.2018 abgenommen sein).
Die abgerufenen Mittel zur anteileigen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt
werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 KInvFG)
Alle übrigen Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid eingehalten wurden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Gemäß § 4 Abs. 3 KInvFG sollen die geförderten Investitionen unter Berücksichtigung der demografischen
Veränderungen längerfristig nutzbar sein (Nachhaltigkeit).
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 10.11.2015
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Solbach
Fachdienstleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
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