Daten
Kommune
Wesseling
Größe
121 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
22.11.11, 07:00
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
237/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
18.10.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 237/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
18.10.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (RealsteuerhebesatzSatzung)
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S.
271), und des § 25 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__._____ folgende Satzung beschlossen:
§1
Hebesätze
1. Die Hebesätze für die Grundsteuern werden
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
220 v.H.
und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
450 v.H.
festgesetzt
2. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf
festgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
460 v.H.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Stadt befindet sich im Nothaushalt und muss deshalb alle Anstrengungen unternehmen, um den Haushaltsausgleich wiederzuerlangen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des § 75 Absatz 2
GO NRW („Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.“) und des § 76 GO
NRW, die die Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts enthält. Präzisiert
werden die Bestimmungen durch den Erlass des Innenministeriums NRW vom 06.03.2009 (NKF-Leitfaden
Haushaltssicherung). Der Leitfaden weist ausdrücklich darauf hin, dass Gemeinden mit unausgeglichenem
Ergebnisplan „in besonderer Weise gehalten sind, alle Ertragsmöglichkeiten zu realisieren, um schnellstmöglich wieder ihre Verpflichtung zur Herstellung eines Ausgleichs in Planung und Rechnung nachzukommen“.
Auch die untere Kommunalaufsichtsbehörde, d. i. der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, hat die Stadt nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für sie in ihrer angespannten Haushaltssituation die Pflicht ergibt,
alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Ausgaben und Erhöhung der Einnahmen die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs so schnell wie möglich zu erreichen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auf
entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Stadt auch verpflichtet, regelmäßig die Höhe ihrer Hebesätze für die
Grundsteuern und die Gewerbesteuer kritisch zu überprüfen und diese – soweit vertretbar – anzuheben.
Im Haushaltsjahr 2011 haben die Städte im Rhein-Erft-Kreis die Hebesätze für die Grundsteuer B und die
Gewebesteuer wie folgt festgesetzt:
Stadt
Bedburg
Bergheim
Brühl
Elsdorf
Erftstadt
Frechen
Hürth
Kerpen
Pulheim
Wesseling
nachrichtlich:
Köln
Grundsteuer B (v.H.)
435
440
450
395
440
391
420
450
420
420
Gewerbesteuer (v.H.)
460
460
430
450
440
420
440
460
430
440
500
475
In den Städten Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt und Kerpen sind die Grundsteuerhebesätze und in den
Städten Bedburg, Bergheim, Elsdorf und Kerpen die Gewerbesteuerhebesätze höher als in Wesseling. Keine
der genannten Städte – mit Ausnahme von Erftstadt – befindet sich im Nothaushalt oder ist zur Aufstellung
eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet. Wenn diese Kommunen ihren Bürgern und Unternehmen
höhere Steuersätze zumuten, ist die Beibehaltung der bisherigen Steuersätze in Wesseling vor dem Hintergrund der angespannten haushaltswirtschaftlichen Lage der Stadt nicht vertretbar.
Eine Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern im Rahmen der Haushaltssatzung 2012 scheidet aus,
denn die Stadt wird diese – wie bereits die Haushaltssatzungen 2010 und 2011 – voraussichtlich nicht bekannt machen dürfen, weil sie nicht in der Lage ist, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept
aufzustellen. Es ist deshalb geboten, die Hebesätze für die Realsteuern unabhängig von der Haushaltssatzung festzusetzen
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
vor. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen einer eigenen Satzung unabhängig von der Haushaltssat-
zung zum jetzigen Zeitpunkt ermöglicht es der Verwaltung, termingerecht die Jahressteuerbescheide zu
erlassen. Damit erhalten die Eigentümer der Grundstücke und die Unternehmen Planungssicherheit.
Die Verwaltung schlägt vor, die Hebesätze wie folgt festzusetzen:
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
Für die Grundstücke (Grundsteuer B)
Für die Gewerbesteuer
2012
220 v. H.
450 v. H.
460 v. H.
Vorjahr
210 v. H.
420 v. H.
440 v. H.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhung der Hebesätze bei den Grundsteuern führt zu einem rd. 370.000 € höheren Steueraufkommen.
Die Anhebung der Grundsteuer B ist vertretbar, wie die nachfolgende Aufstellung, in der beispielhaft die
Auswirkungen der Anhebung des Hebsatzes dargestellt sind, zeigt:
Art
Messbetrag
Grundsteuer
Hebesatz
Hebesatz
420%
Zugang
pro Jahr
Zugang
pro Monat
450%
Reihenhaus,
Bj. 2010, rd. 100 m²
62,08
260,74 €
279,36 €
18,62 €
1,55 €
Eigentumswohnung
50,11
210,46 €
225,50 €
15,03 €
1,25 €
Zweifamilienhaus
Bj. 1984, rd. 200 m²
102,18
429,16 €
459,81 €
30,65 €
2,55 €
Bei der Gewerbesteuer ergeben sich wegen des Steuersystems Mehrerträge zunächst nur bei den Vorauszahlungen für 2012. Veranlagungen, Berichtigungen und Anpassungen von Vorauszahlungen für Vorjahre
werden mit den Hebesätzen für die betreffenden Haushaltsjahre vorgenommen. Die volle Wirkung der
Steueranhebung wird deshalb erst in den folgenden Haushaltsjahren erreicht. Nach den bisherigen Kalkulationen unter Einbeziehung der Aussagen der bedeutendsten Gewerbesteuerzahler erwartet die Verwaltung für das Jahr 2012 durch die Anhebung des Hebesatzes Mehrerträge bei den Gewerbesteuern von rd.
800.000 €.
Wegen der im Gemeindefinanzierungsgesetz vorgesehenen Umrechnung des Aufkommens der Realsteuern
auf sog. fiktive Hebesätze, die die nun vorgeschlagenen Hebesätze der Stadt unterschreiten, sind auf die
Mehrerträge keine Gewerbesteuerumlage- und keine Kreisumlagezahlungen zu entrichten. Die Mehrerträge
werden auch bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen nicht berücksichtigt. Sie verbleiben deshalb in
vollem Umfang bei der Stadt.