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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
121 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
22.11.11, 07:00
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 237/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 18.10.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 237/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 18.10.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (RealsteuerhebesatzSatzung) Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271), und des § 25 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__._____ folgende Satzung beschlossen: §1 Hebesätze 1. Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 220 v.H. und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H. festgesetzt 2. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf festgesetzt. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. 460 v.H. Sachdarstellung: 1. Problem Die Stadt befindet sich im Nothaushalt und muss deshalb alle Anstrengungen unternehmen, um den Haushaltsausgleich wiederzuerlangen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des § 75 Absatz 2 GO NRW („Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.“) und des § 76 GO NRW, die die Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts enthält. Präzisiert werden die Bestimmungen durch den Erlass des Innenministeriums NRW vom 06.03.2009 (NKF-Leitfaden Haushaltssicherung). Der Leitfaden weist ausdrücklich darauf hin, dass Gemeinden mit unausgeglichenem Ergebnisplan „in besonderer Weise gehalten sind, alle Ertragsmöglichkeiten zu realisieren, um schnellstmöglich wieder ihre Verpflichtung zur Herstellung eines Ausgleichs in Planung und Rechnung nachzukommen“. Auch die untere Kommunalaufsichtsbehörde, d. i. der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, hat die Stadt nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für sie in ihrer angespannten Haushaltssituation die Pflicht ergibt, alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Ausgaben und Erhöhung der Einnahmen die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs so schnell wie möglich zu erreichen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auf entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt auch verpflichtet, regelmäßig die Höhe ihrer Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer kritisch zu überprüfen und diese – soweit vertretbar – anzuheben. Im Haushaltsjahr 2011 haben die Städte im Rhein-Erft-Kreis die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewebesteuer wie folgt festgesetzt: Stadt Bedburg Bergheim Brühl Elsdorf Erftstadt Frechen Hürth Kerpen Pulheim Wesseling nachrichtlich: Köln Grundsteuer B (v.H.) 435 440 450 395 440 391 420 450 420 420 Gewerbesteuer (v.H.) 460 460 430 450 440 420 440 460 430 440 500 475 In den Städten Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt und Kerpen sind die Grundsteuerhebesätze und in den Städten Bedburg, Bergheim, Elsdorf und Kerpen die Gewerbesteuerhebesätze höher als in Wesseling. Keine der genannten Städte – mit Ausnahme von Erftstadt – befindet sich im Nothaushalt oder ist zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet. Wenn diese Kommunen ihren Bürgern und Unternehmen höhere Steuersätze zumuten, ist die Beibehaltung der bisherigen Steuersätze in Wesseling vor dem Hintergrund der angespannten haushaltswirtschaftlichen Lage der Stadt nicht vertretbar. Eine Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern im Rahmen der Haushaltssatzung 2012 scheidet aus, denn die Stadt wird diese – wie bereits die Haushaltssatzungen 2010 und 2011 – voraussichtlich nicht bekannt machen dürfen, weil sie nicht in der Lage ist, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Es ist deshalb geboten, die Hebesätze für die Realsteuern unabhängig von der Haushaltssatzung festzusetzen 2. Lösung Die Verwaltung schlägt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vor. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen einer eigenen Satzung unabhängig von der Haushaltssat- zung zum jetzigen Zeitpunkt ermöglicht es der Verwaltung, termingerecht die Jahressteuerbescheide zu erlassen. Damit erhalten die Eigentümer der Grundstücke und die Unternehmen Planungssicherheit. Die Verwaltung schlägt vor, die Hebesätze wie folgt festzusetzen: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) Für die Grundstücke (Grundsteuer B) Für die Gewerbesteuer 2012 220 v. H. 450 v. H. 460 v. H. Vorjahr 210 v. H. 420 v. H. 440 v. H. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Erhöhung der Hebesätze bei den Grundsteuern führt zu einem rd. 370.000 € höheren Steueraufkommen. Die Anhebung der Grundsteuer B ist vertretbar, wie die nachfolgende Aufstellung, in der beispielhaft die Auswirkungen der Anhebung des Hebsatzes dargestellt sind, zeigt: Art Messbetrag Grundsteuer Hebesatz Hebesatz 420% Zugang pro Jahr Zugang pro Monat 450% Reihenhaus, Bj. 2010, rd. 100 m² 62,08 260,74 € 279,36 € 18,62 € 1,55 € Eigentumswohnung 50,11 210,46 € 225,50 € 15,03 € 1,25 € Zweifamilienhaus Bj. 1984, rd. 200 m² 102,18 429,16 € 459,81 € 30,65 € 2,55 € Bei der Gewerbesteuer ergeben sich wegen des Steuersystems Mehrerträge zunächst nur bei den Vorauszahlungen für 2012. Veranlagungen, Berichtigungen und Anpassungen von Vorauszahlungen für Vorjahre werden mit den Hebesätzen für die betreffenden Haushaltsjahre vorgenommen. Die volle Wirkung der Steueranhebung wird deshalb erst in den folgenden Haushaltsjahren erreicht. Nach den bisherigen Kalkulationen unter Einbeziehung der Aussagen der bedeutendsten Gewerbesteuerzahler erwartet die Verwaltung für das Jahr 2012 durch die Anhebung des Hebesatzes Mehrerträge bei den Gewerbesteuern von rd. 800.000 €. Wegen der im Gemeindefinanzierungsgesetz vorgesehenen Umrechnung des Aufkommens der Realsteuern auf sog. fiktive Hebesätze, die die nun vorgeschlagenen Hebesätze der Stadt unterschreiten, sind auf die Mehrerträge keine Gewerbesteuerumlage- und keine Kreisumlagezahlungen zu entrichten. Die Mehrerträge werden auch bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen nicht berücksichtigt. Sie verbleiben deshalb in vollem Umfang bei der Stadt.