Daten
Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
29.11.11, 07:04
Aktualisiert
13.12.11, 07:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
278/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
Vorlage für
Personalausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ausschreibung / Besetzung der Stelle einer/eines Beigeordneten
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
21.11.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 278/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
21.11.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Personalausschuss
Rat
Betreff:
Ausschreibung / Besetzung der Stelle einer/eines Beigeordneten
Beschlussentwurf:
Die Besetzung der Stelle einer/eines Beigeordneten zum 01.04.2012 wird ausgeschrieben.
Sachdarstellung:
1. Problem
Herr Erster Beigeordneter und Kämmerer Bernhard Hadel wird gem. § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz
NRW durch Erreichen der Altersgrenze zum 31.03.2012 in den Ruhestand versetzt. Damit ist ab dem
01.04.2012 die Stelle einer/eines Beigeordneten vakant.
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung und der hierauf bezogenen Geschäftsanweisung für die Übergangswirtschaft unterliegt die freiwerdende Beigeordnetenstelle grundsätzlich der Wiederbesetzungssperre von 12 Monaten. Eine Stellenbesetzung vor Ablauf der Frist darf nur dann vorgenommen werden, wenn
ansonsten die Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbereich gefährdet wäre.
Nach kritischer Betrachtung der Organisation der Verwaltung und ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist die Wiederbesetzung zum 01.04.2012 dringend erforderlich
und wird von der Verwaltungsleitung verfolgt.
Neben der eben beschriebenen Erforderlichkeit kommt hinzu, dass gem. § 71 Abs. 3 Satz 3 GO NRW in
Kommunen der Größenordnung wie die Stadt Wesseling „mindestens einer der Beigeordneten mindestens
die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen“ muss. Herr
Beigeordneter Gunnar Ohrndorf hat ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen und
besitzt die hier geforderte Laufbahnbefähigung nicht.
Es bedarf der Entscheidung über die Wiederbesetzung der Stelle.
Die Stellen der Beigeordneten sind nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auszuschreiben.
2. Lösung
In Kenntnis der finanzwirtschaftlichen Handlungszwänge hat die Verwaltungsleitung die nun seit Jahren
etablierte Verwaltungsstruktur, bestehend aus Bürgermeister und zwei Beigeordneten, kritisch hinterfragt
und auf ihr Nichtbesetzungspotential hin überprüft.
Die von Politik und Verwaltung verfolgten Ziele der Wiedererlangung eines ausgeglichenen Haushaltes und
der strategischen Weiterentwicklung kommunalen Handels fordern von den in Schlüsselfunktion wirkenden
Akteuren - den Wahlbeamten der Stadt Wesseling - eine wirksame politische und wirtschaftliche Verwaltungssteuerung. Den Beigeordneten obliegt die zielorientierte Leitung eines selbstständigen Verwaltungsbereiches (Geschäftskreis) mit Vorgesetztenfunktion für eine Vielzahl von nachgeordneten Organisationseinheiten und Beschäftigten sowie die Vertretung des Bürgermeisters im Außenverhältnis für den eigenen
Geschäftskreis. Sie sind an der Gesamtsteuerung der Kommune verantwortlich beteiligt. Ihr Wirken ist im
Schwerpunkt strategisch, grundsätzlich von hoher Bedeutung, mittel- bis langfristig ausgerichtet und damit wichtig für die Gesamtverwaltung.
Eine Verteilung der Aufgaben der vakant werdenden Beigeordnetenstelle auf Herrn Bürgermeister Haupt
und Herrn Beigeordneten Ohrndorf ist angesichts der Aufgabendichte in den ihnen bereits jetzt obliegenden Geschäftskreisen und dem aufgezeigten Verantwortungsumfang nicht vertretbar. Bei einer nur mit
einem Beigeordneten fortzuführenden Verwaltungsstruktur kann der verantwortliche Umgang mit Ressourcen und eine qualitativ wirksame Steuerung und Kontrolle komplexer Aufgaben nicht gewährleistet werden.
Die lückenlose Nachbesetzung der vakant werdenden Stelle wird im Interesse der Aufrechterhaltung der
Leistungsfähigkeit der Verwaltung als zwingend geboten gesehen.
Gerade unter den Bedingungen knapper Finanzen kommt es darauf an, Personalressourcen insbesondere
dort einzusetzen, wo sie - gemessen an den verfolgten Zielen - am wichtigsten sind. Nur durch die Wiederbesetzung der vakant werdenden Beigeordnetenstelle ist der Erhalt einer nachhaltigen Handlungs- und
Leistungsfähigkeit der Verwaltung ohne „Kaputtsparen“ möglich.
Weiterhin müssen die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW die für ihr Amt erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kleinen und
mittleren kreisangehörigen Kommunen – die Stadt Wesseling gehört zu den mittleren kreisangehörigen
Kommunen - muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Es handelt sich um eine Mindestvoraussetzung für
die genannte Größenklasse. Unbenommen bleibt der Stadt Wesseling die Möglichkeit, auch eine höhere als
die vom Gesetz vorgesehene Mindestqualifikation zu fordern.
Der Innenminister des Landes NRW hat in seinem Erlass vom 06.02.2001 (Az.: III A 4 – 37.00.20 – 3821/01)
konkretisiert, dass Bewerber/innen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben, auch im Rahmen des § 71 Abs. 3 GO NRW so zu behandeln sind, als besäßen sie
auch die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst.
Bezogen auf die Situation in Wesseling ist festzustellen, dass der ab dem 01.04.2012 im Amt einzig verbleibende Beigeordnete Ohrndorf nicht über die vorliegend geforderte Laufbahnbefähigung verfügt. Zur
Erreichung einer gesetzeskonformen Qualifikation der Beigeordneten im Sinne des § 71 Abs. 3 GO muss die
vakant werdende Beigeordnetenstelle mit einer/einem Bewerber/in besetzt werden, die/der diese Befähigung mitbringt.
Im Falle der Stellenbesetzung muss eine überregionale Ausschreibung der Stelle mit einer Bewerbungsfrist
von wenigstens drei Wochen erfolgen.
Zusätzlich bedarf es der Entscheidung über die Eingruppierung:
Nach § 2 der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) sind sonstige Beigeordnete in Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl zwischen 30.001 und 40.000 in Besoldungsgruppe A 15 bzw. A 16 einzugruppieren. Die Eingruppierung in Besoldungsgruppe A 16 darf, unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der
Aufgaben, nur erfolgen, wenn die Einwohnerzahl 35.000 übersteigt (§ 2 Abs. 3 EingrVO). Nach den amtlichen statistischen Daten des Landesbetriebes Information und Technik NRW war dies am 30.06.2011 mit
35.137 Einwohnern der Fall.
Weiterhin wird nach § 6 Abs. 1 EingrVO eine monatliche Aufwandsentschädigung von zurzeit 100 € gewährt.
Für die Ausschreibung wird folgende Textfassung vorgeschlagen:
Bei der Stadt Wesseling ist zum 1. April 2012 die Stelle einer/eines
Beigeordneten
zu besetzen.
Die Wahlzeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG. Außerdem
wird eine Aufwandsentschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften gezahlt. Die/Der Beigeordnete
soll einen Geschäftskreis (Dezernat) nach Maßgabe der vom Rat der Stadt hierzu getroffenen Entscheidungen erhalten. Vorgesehen ist die Zuordnung der Bereiche
Schulen
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Soziale Hilfen und Wohnungswesen
Kinder, Jugend und Familie
Familien- und Erziehungsberatungsstelle
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Feuerwehr und Rettungswesen
Änderungen des Geschäftskreises bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Gesucht wird eine dynamische, verantwortungsbewusste und zielstrebige Führungspersönlichkeit mit
fundierten fachlichen und methodischen Kenntnissen, die über Organisationsgeschick und die Fähigkeit
der Mitarbeitermotivation verfügt. Strategisches Denken, Durchsetzungskraft sowie Konzeptions- und
Umsetzungsstärke werden erwartet.
Die Bewerberin/Der Bewerber muss über eine umfangreiche Erfahrung verfügen, die sie/ihn in die Lage versetzt, die Funktion einer Führungskraft mit den unterschiedlichsten Aufgabenbereichen einer
Kommunalverwaltung erfolgreich wahrzunehmen. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes und eine ausgeübte Tätigkeit im Endamt des gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienstes oder die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ist Voraussetzung.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte bis zum 24. Januar 2012 an
Bürgermeister der Stadt Wesseling
Zentrales Management
z.H. Frau Schmieden
Rathaus
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
3. Alternativen
Es werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen monatliche Kosten in Höhe von ca. 5.800 €. Die Mittel sind im Haushalt 2012 eingeplant.