Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
12 kB
Datum
15.12.2005
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135 a- 135 c BauGB
vom 15.12.2005
Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) sowie der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644) hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe in der Sitzung am 15.12.2005 folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Sofern die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf andere Weise – insbesondere durch städtebaulichen Vertrag – gesichert ist, wird sie von der
Gemeinde Leopoldshöhe an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der
Grundstücke vorgenommen.
Insoweit werden Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und
dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1.
2.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit
den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von
den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach den §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO)
ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bebauung verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige versiegelbare
Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorzahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder
nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. Erstattungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer oder Vorhabenträger ist.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst
sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
der Gemeinde Leopoldshöhe über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 8 a
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 18.05.1995 außer Kraft.