Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 4/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
24.01.12, 06:54
Aktualisiert
24.01.12, 06:54

Inhalt der Datei

Rechnungsprüfungsordnung Wesseling Rechnungsprüfungsordnung 1998 Entwurf neue Rechnungsprüfungsordnung Aufgrund des § 59 Abs. 3 und §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124/SGV NW 2023), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1998 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Aufgrund des § 59 Abs. 3 und §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-falen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271/SGV NRW 2023), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Präambel Die Stadt Wesseling bedient sich für die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung derjenigen der Stadt Brühl. Grundlage ist die mit der Stadt Brühl geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 25. Februar 2003. In Ergänzung dieser Vereinbarung gelten, sofern Angelegenheiten der Stadt Wesseling betroffen sind, für die örtliche Rechnungsprüfung die nachfolgenden Regelungen. §1 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes §1 Rechtsstellung der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Die Stadt Wesseling unterhält ein Rechnungsprüfungsamt. (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist, sofern Angelegenheiten der Stadt Wesseling betroffen sind, dem Rat der Stadt Wesseling unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Wesseling ist Dienstvorgesetzte(r) der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung, sofern diese Beschäftigte der Stadt Wesseling sind. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte(r) der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. (4) Die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamtes ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die vom Rat zu erlassen ist. Der Rechnungsprüfungsausschuss bereitet die Beschlussfassung vor. (3) Die Geschäftsführung der örtlichen Rechnungsprüfung ist in einer von der Stadt Brühl erlassenen Dienstanweisung zu regeln. §2 Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsamtes §2 Zusammensetzung der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter/der Leiterin, den Prü- (1) 1 Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den Prüfern/den Rechnungsprüfungsordnung Wesseling fern/den Prüferinnen und den sonstigen Dienstkräften. Prüferinnen und den sonstigen Dienstkräften. (2) Der Rat bestellt den Leiter/die Leiterin und die Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. (2) Der Rat der Stadt Brühl bestellt die Leitung und die Prüfer/innen der örtlichen Rechnungsprüfung und beruft sie ab. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Räten der Städte Brühl und Wesseling. (3) Der Leiter/die Leiterin stellt den Prüfplan auf. Er/sie trägt neben den Prüfern/den Prüferinnen die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Prüfgeschäfte. (3) Die Leitung stellt den Prüfplan auf. Sie trägt neben den Prüfern/den Prüferinnen die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Prüfgeschäfte. §3 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes §3 Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Das Rechnungsprüfungsamt überwacht die Haushaltsführung, das Kassenund Rechnungswesen, die Vermögens- und Schuldenverwaltung sowie die wirtschaftliche Betätigung der Stadt. (1) Die Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung ergeben sich aus § 103 Abs. 1 GO NRW. (2) Über die der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 GO obliegenden Pflichtaufgaben hinaus überträgt ihr der Rat gemäß § 103 Abs. 2 GO folgende weiteren Aufgaben: (2) Über die dem Rechnungsprüfungsamt nach § 103 Abs. 1 GO obliegenden Aufgaben hinaus überträgt der Rat dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 103 Abs. 2 GO folgende weiteren Aufgaben: a) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, sofern diese nicht im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt, die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Stadtkasse und die Kassen der Eigenbetriebe (Visakontrolle) mit der Maßgabe, dass der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes die zu prüfenden Aufgabenbereiche nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, b) die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Stadtkasse und die Kassen der Eigenbetriebe (Visakontrolle) mit der Maßgabe, dass die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung die zu prüfenden Aufgabenbereiche nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, c) die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, c) die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, d) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO mit abzustellen ist, d) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO mit abzustellen ist, e) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat, e) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat, a) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, b) 2 Rechnungsprüfungsordnung Wesseling f) die Prüfung, ob bei der Bewirtschaftung aller Personalausgaben die einschlägigen Bestimmungen beachtet werden. Dienstverträge sowie Bescheide über Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnfestsetzungen sind vor ihrer Aushändigung zu prüfen, g) die stichprobenartige Prüfung von Aufträgen, insbesondere im technischen Bereich, vor ihrer Vergabe, h) die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, i) die Prüfung der Ausführungsplanung bei Bauvorhaben vor der Zuleitung an den entscheidungsbefugten Ausschuss nach Maßgabe der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt, j) die Prüfung der Verwendung städtischer Zuschüsse und sonstiger geldlicher Zuwendungen an Dritte. f) die Prüfung, ob bei der Bewirtschaftung aller Personalausgaben die einschlägigen Bestimmungen beachtet werden, g) die stichprobenartige Prüfung von Aufträgen, insbesondere im technischen Bereich, vor ihrer Vergabe (Auftragskontrolle) mit der Maßgabe, dass die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung die zu prüfenden Aufgabenbereiche nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, h) die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, i) die Prüfung der Ausführungsplanung bei Bauvorhaben vor der Zuleitung an den entscheidungsbefugten Ausschuss, j) die Prüfung der Verwendung städtischer Zuschüsse und sonstiger geldlicher Zuwendungen an Dritte. (3) Die Durchführung der gesetzlichen Pflichtaufgaben darf bei Durchführung der weiteren Aufgaben nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden. §4 Zusätzliche Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes §4 Zusätzliche Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben (Prüfaufträge) übertragen. (1) Der Rat kann weitere Aufgaben (Prüfaufträge) übertragen. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 103 Abs. 3 GO NRW). (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Rat übertragenen Aufgaben Aufträge erteilen. (3) Durch die Übertragung von zusätzlichen Prüfungsaufträgen dürfen gesetzliche Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Hauptausschuss, der Finanzausschuss im Sinne von § 59 GO ist, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 GO). (4) Durch die Übertragung von zusätzlichen Prüfungsaufträgen dürfen gesetzliche Pflichtaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nicht beeinträchtigt werden. 3 Rechnungsprüfungsordnung Wesseling §5 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes §5 Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Aufgaben befugt, von den städtischen Ämtern, Dienststellen, Eigenbetrieben und Sondervermögen jede für die Prüfung notwendige Auskunft zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen aushändigen oder vorlegen, sowie Behälter und dergleichen öffnen lassen. Ferner ist den Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes der Zutritt zu allen (Dienst)räumen zu gestatten sowie Materialproben zu entnehmen. (1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von allen städtischen Dienststellen, Eigenbetrieben und Sondervermögen jede für die Prüfung notwendige Auskunft zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Sie kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen aushändigen oder vorlegen sowie Behälter und dergleichen öffnen lassen. Ferner ist den Prüfern der Zutritt zu allen (Dienst)räumen sowie die Entnahme von Materialproben gestattet. (2) Das Rechnungsprüfungsamt kann auch von anderen Stellen jede zweckdienliche Auskunft unmittelbar einholen. (2) Die örtliche Rechnungsprüfung kann auch von anderen, auch externen Stellen jede zweckdienliche Auskunft unmittelbar einholen. (3) Der Leiter/die Leiterin und die Prüfer/die Prüferinnen des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, die zu prüfenden Stellen aufzusuchen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen. Sie weisen sich auf Verlangen durch einen vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin ausgestellten Dienstausweis aus. Der Leiter/die Leiterin und die von ihnen im Vertretungsfall zu benennenden Prüfer/Prüferinnen des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. Alle erforderlichen Einladungen mit Tagesordnung und Beschlussvorlagen sind dem Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig zuzuleiten. Es erhält alle Niederschriften. (3) Die Leitung und die Prüfer/die Prüferinnen sind berechtigt, die zu prüfenden Stellen aufzusuchen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen. Sie weisen sich auf Verlangen durch einen vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin ausgestellten Dienstausweis aus. Die Leitung und die von ihr im Vertretungsfall zu benennenden Prüfer/Prüferinnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. Alle erforderlichen Einladungen mit Tagesordnung und Beschlussvorlagen sind der örtlichen Rechnungsprüfung rechtzeitig zuzuleiten. Sie erhält alle Niederschriften. (4) Die örtliche Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte vorzunehmen. (4) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte vorzunehmen. (5) Für die mit der Prüfung gem. § 103 Abs. 5 GO NRW beauftragten externen Prüfern gelten ebenfalls die Absätze 1 bis 4. (5) Dem Rechnungsprüfungsamt ist die Erfüllung seiner Prüftätigkeiten in entgegenkommender Weise zu erleichtern. §6 Funktion und Stellung des Rechnungsprüfungsamtes §6 Funktion und Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche Neueinrichtungen in der Verwaltung vor ihrer Einführung rechtzeitig mitzuteilen. Das Rechnungsprüfungsamt soll sich gutachtlich unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit äußern, wenn auf dem Gebiet des Haushalts- (1) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche Neueinrichtungen in der Verwaltung mitzuteilen. Sie soll sich gutachtlich unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit äußern, wenn auf dem Gebiet des Haushalts- und Zahlungswesens Änderungen vorgesehen sind. 4 Rechnungsprüfungsordnung Wesseling und Kassenwesens Änderungen vorgesehen sind. Zu Erschließungs-, Architekten-, Ingenieur- und Festpreisverträgen hat es sich ebenfalls gutachtlich zu äußern. (2) Die örtliche Rechnungsprüfung ist vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin einzuschalten, wenn Unregelmäßigkeiten und strafbare Handlungen mit Auswirkungen auf das Vermögen und den geordneten Geschäftsbetrieb der Stadt vorliegen oder wenn ein begründeter Verdacht hierzu besteht. Dies gilt auch für Verluste aus Diebstahl und Beraubung. Entsprechendes gilt für Kassenfehlbeträge und -überschüsse. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin einzuschalten, wenn Unregelmäßigkeiten und strafbare Handlungen mit Auswirkungen auf das Vermögen und den geordneten Geschäftsbetrieb der Stadt vorliegen oder wenn ein begründeter Verdacht hierzu besteht. Dies gilt auch für Verluste aus Diebstahl und Beraubung. Entsprechendes gilt für Kassenfehlbeträge und -überschüsse. (3) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten mitzuteilen. Hierbei ist der Umfang der Befugnis zu vermerken und - soweit sie noch nicht vorliegen - Unterschriftsproben beizufügen. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten mitzuteilen. Außerdem sind ihm die Namen der Bediensteten bekanntzugeben, die berechtigt sind, für die Stadt Verpflichtungserklärungen abzugeben. Hierbei ist der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken und - soweit sie noch nicht vorliegen - Unterschriftsproben beizufügen. (4) Gutscheine und andere geldwerte Drucksachen dürfen nur nach Anhören der örtlichen Rechnungsprüfung eingeführt werden, die sich vor allem zu den Sicherheitsvorschriften äußert. (3) Gutscheine und andere geldwerte Drucksachen dürfen nur nach Anhören des Rechnungsprüfungsamtes eingeführt werden, das sich vor allem zu den Sicherheitsvorschriften äußert. (5) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, bei Erscheinen umgehend zuzuleiten. Dies gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die sie als Prüfungsgrundlagen benötigt, sowie alle von der Stadt bezogenen sonstigen Fachzeitschriften. (4) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, bei Erscheinen umgehend zuzuleiten. Dies gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsgrundlagen benötigt, sowie alle von der Stadt bezogenen sonstigen Fachzeitschriften. (6) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind ferner Prüfungsberichte übergeordneter und sonstiger Behörden sowie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuleiten. (5) Dem Rechnungsprüfungsamt sind ferner Prüfungsberichte übergeordneter und sonstiger Behörden sowie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuleiten. §7 Schriftverkehr des Rechnungsprüfungsamtes §7 Schriftverkehr der örtlichen Rechnungsprüfung (1) Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfgeschäften verbundenen Schriftverkehr selbständig. (1) Die örtliche Rechnungsprüfung führt den mit den Prüfgeschäften verbundenen Schriftverkehr selbständig. 5 Rechnungsprüfungsordnung Wesseling (2) Städtische Dienststellen, Eigenbetriebe und Sondervermögen, denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu innerhalb der vom Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall vorgegebenen Frist zu äußern. (2) Städtische Dienststellen, Eigenbetriebe und Sondervermögen, denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rechnungsprüfung zugehen, haben sich hierzu innerhalb der von der örtlichen Rechnungsprüfung im Einzelfall vorgegebenen Frist zu äußern. §8 Haushaltsrechnung §8 Jahresabschluss, Gesamtabschluss (1) Die Haushaltsrechnung ist dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zuzuleiten. (1) Der Jahresabschluss gem. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 GO NRW ist der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich zuzuleiten. (2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung. Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt auch die Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 GO NW. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für den Träger der Sozialhilfe gesondert darzustellen. (2) Die örtliche Rechnungsprüfung prüft den Abschluss. Ihr obliegt auch die Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. (3) Das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsrechnung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen, der dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorzulegen ist. (3) Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen, der dem Rechnungsprüfungsausschuss, zusammen mit einer schriftlichen Stellungnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin zum Bericht, zur Beratung vorzulegen ist. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt den Bericht mit seiner Stellungnahme an den Rat weiter, der über die Entlastung entscheidet. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt den Bericht mit seiner Stellungnahme an den Rat weiter, der über die Entlastung entscheidet. (5) Die Absätze 1 - 4 gelten sinngemäß für die Abschlüsse nach § 103 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 GO NRW. §9 Rechnungsprüfungsausschuss §9 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach §§ 59 Abs. 3 und 101 GO NW und nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. (1) Die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 101 - 103 GO NRW sowie nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling sinngemäß. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Wesseling sinngemäß. (3) Der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführer/Schriftführerin des Rechnungsprüfungsausschusses. 6 Rechnungsprüfungsordnung Wesseling (4) Die Sitzungsniederschrift wird vom Ausschussvorsitzenden, einem weiteren Ausschussmitglied und dem Schriftführer unterzeichnet. § 10 Prüfberichte § 10 Prüfberichte Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder des Bürgermeister/der Bürgermeisterin durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vor. Die örtliche Rechnungsprüfung legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die sie in besonderem Auftrag des Rates oder des Bürgermeister/der Bürgermeisterin durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vor. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß. § 11 Besondere Befugnisse des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes § 11 Besondere Befugnisse der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung berechtigt, bei der Anwendung der Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung und der Dienstanweisung über Art und Umfang der Prüfungen vorübergehend Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dies im Rahmen des Gesetzes zulässig ist. Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, bei der Anwendung der Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung und der Dienstanweisung über Art und Umfang der Prüfungen vorübergehend Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dies im Rahmen des Gesetzes zulässig ist. § 12 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 16. Dezember 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 27. März 1979 außer Kraft. (1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 und des § 4, sofort in Kraft. (3) § 3 Abs. 2 und § 4 treten in Kraft, wenn der Rat der Stadt Brühl hierzu einen Beitrittsbeschluss gefasst hat. (3) Die Rechnungsprüfungsordnung vom 16. Dezember 1998 tritt sofort außer Kraft. 7