Daten
Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
25.01.2012
Erstellt
10.01.12, 06:40
Aktualisiert
26.01.12, 07:04
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BEGRÜNDUNG
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN 2/116
„SENIORENPFLEGEHEIM KELDENICHER STRASSE“
Entwurfsstand Dezember 2011
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
1. Anlass und Ziel der Planung
Die Care Center Invest GmbH, die bundesweit die Errichtung von Seniorenpflegeheimen betreibt, beabsichtigt auf den Grundstücken in der Gemarkung Keldenich, Flur 15, Nr. 126, 60,
336, 172, 119, 76, 491 tlw. und 508 tlw. an der Keldenicher Straße die Errichtung eines Seniorenpflegeheimes mit ca. 80 Plätzen.
Die Bebauung ist in viergeschossiger Bauweise mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss geplant, das straßenbegleitend an die mehrgeschossige Bestandsbebauung der Keldenicher
Straße anschließt.
Für den Bereich des Planvorhabens besteht der seit 1968 verbindliche Bebauungsplan Nr.
2/11. Dieser Bebauungsplan setzt für das betreffende Grundstück als zulässige Art der Nutzung WA - Allgemeines Wohngebiet mit zwingenden Geschosszahlen und überbaubaren
Grundstücksflächen, die durch Baulinien begrenzt worden sind, fest.
Auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes ist die geplante Errichtung des Seniorenpflegeheimes mit ca. 80 Plätzen nicht möglich, da insbesondere die bisherige Art der Nutzung sowie die zwingenden Festsetzungen der Baulinien und der Vollgeschosszahlen dem
Vorhaben entgegenstehen. Es ist Ziel, eine auf das Vorhaben abgestimmte Art der Nutzung
(Sondergebiet ‚Seniorenpflegeheim‘) mit den notwendigen Ausnutzungsziffern zu entwickeln.
Die Realisierung des geplanten Vorhabens erfordert deshalb die Änderung bzw. Neuaufstellung eines Bebauungsplanes. Die Firma Care Center Invest GmbH hat zur Schaffung des
entsprechenden Planungsrechtes einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.
Der Bedarf an Pflegeplätzen im Stadtgebiet von Wesseling ist zu Beginn der Planungsüberlegungen für den Standort durch das Beratungsbüro Terranus, Köln, überprüft worden. Danach bestehen in Wesseling derzeit 3 Pflegeheime, die einschließlich des neuen Hauses der
Diakonie, insgesamt 206 Pflegeplätze aufweisen. Bezogen auf die durchschnittliche Versorgungsquote an Pflegeplätzen in der Bundesrepublik (4,9% der über 65-Jährigen) fehlen in
Wesseling noch 164 Plätze, um diesen bundesdurchschnittlichen Versorgungswert zu erreichen.
2. Lage und Größe des Plangebietes, Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Keldenich, Flur 15 und umfasst die Flurstücke Nr.
126, 60, 336, 172, 119, 76, 491 tlw. und 508 tlw. an der Keldenicher Straße.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 2.856 m².
Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes kann dem Bebauungsplanentwurf bzw. dem
Übersichtsplan entnommen werden.
3. Derzeitiges Planungsrecht
3.1 Landes- und Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
3.2 Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich nicht im Bereich eines Landschaftsplanes.
3.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt für den Bereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes W - Wohnbaufläche dar.
Da der Bebauungsplan als zukünftige Nutzung SO - Sondergebiet festsetzt, wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „SODarstellung“ für Sonderbaufläche gem. § 11 Abs. 2 BauNVO angepasst.
3.4 Bebauungsplan / Planungsrecht
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2/116 besteht der
seit 1968 verbindliche Bebauungsplan Nr. 2/11. Dieser Bebauungsplan setzt für das betreffende Grundstück als zulässige Art der Nutzung WA - Allgemeines Wohngebiet mit zwingenden Geschosszahlen (I, IV und VI Vollgeschosse) und überbaubaren Grundstücksflächen,
die durch Baulinien begrenzt worden sind, fest.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 13a BauGB können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen,
die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn nach § 13a Abs. 1
Nr. 1 BauGB der Bebauungsplan eine Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 m² hat oder festgesetzt wird.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2/116 ‚Keldenicher Straße’
dient der Verdichtung des Innenbereichs im Sinne des § 13a BauGB.
Die Grundfläche beträgt für das geplante Seniorenpflegeheim ca. 1.240 m² und liegt damit
weit unterhalb des in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten Grenzwertes von 20.000 m².
Da es sich um ein Bebauungsplanverfahren im Innenbereich handelt, durch das eine Nachverdichtung von Innenbereichsflächen ermöglicht werden soll, wird ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Bei diesem Vorhaben der Innenentwicklung handelt es sich nicht um ein UVP-pflichtiges
Vorhaben, auch sind keine europäischen Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete betroffen.
Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist gemäß § 13a Abs. 3
BauGB grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt auch für den ökologischen Ausgleich im Sinne § 1a Abs. 3 Satz 5, da die Eingriffe nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB
(Natura -2000-Gebiete) gibt es nicht. Damit ist die Voraussetzung für die Anwendung des
Verfahrens nach § 13a BauGB geschaffen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
5. Bestehende Nutzungen / Topographie
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan liegt in der Gemarkung Keldenich, Flur 15, Nr. 126,
60, 336, 172, 119, 76, 491 tlw. und 508 tlw. an der Keldenicher Straße.
Die umgebende Bebauung dient vorwiegend dem Wohnen. Die Bebauung westlich und südöstlich der Keldenicher Straße ist relativ kleinteilig mit ein- und zweigeschossigen Einzel- und
Doppelhäusern vorhanden. Die Bebauung nordöstlich des Plangebietes, zwischen der Keldenicher Straße und der Krefelder Straße, wurde in verdichteter Bauweise als Geschoßwohnungen mit 3 und 4 Geschossen errichtet.
Das Bebauungsplangebiet selbst ist unbebaut und wurde in der Vergangenheit als Haus- /
Schrebergarten genutzt. Hiervon zeugen noch einige Gartenhäuschen, die auf den Flächen
vorzufinden sind. Gehölze finden sich in Form einer schwach ausgeprägten Baumhecke am
Rande der Grundstücke und - zur Keldenicher Straße hin - in Form von größeren Brombeergebüschen.
Das vorhandene Gelände ist innerhalb des Plangebietes nur wenig bewegt. Der höchste
Punkt befindet sich im Nordosten des Gebietes auf 54,70 m üNN. Das Gelände fällt von hieraus in südwestlicher Richtung auf 53,49 m ü NN ab.
6. Altlasten
Angaben bzw. Hinweise zu Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen liegen für das Plangebiet nicht vor.
7. Erdbebenzone
Die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein–Westfalen
bezieht sich auf die DIN 4149-2005-04 ‚Bauten in deutschen Erdbebengebieten’. Danach
liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T.
8. Projektbeschreibung
Das geplante Gebäude ist ┴-förmig (ein auf dem Kopf stehendes T) konzipiert, wobei die vordere Gebäudeflucht der östlich angrenzenden Bebauung aufgenommen wurde. Die östlich
angrenzende Bebauung ist als Grenzbebauung ausgeführt, so dass die Planung für das Seniorenpflegeheim zur östlichen Grenze hin ebenfalls eine Grenzbebauung vorsieht. Zur westlichen Grundstücksgrenze ist die Bebauung in offener Bauweise mit Grenzabstand vorgesehen.
Die Bebauung ist viergeschossig mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss geplant, wobei das
Staffelgeschoss von den darunterliegenden Gebäudekanten um ca. 2,40 m zurückspringt. Im
Erdgeschoss befinden sich die öffentlichen Nutzungen wie Foyer und Cafeteria. Im nördlichen Bereich sind die Küche, Lager und Personalräume vorgesehen, die Anlieferung erfolgt
von der Keldenicher Straße entlang der westlichen Plangebietsgrenze.
Das geplante Gebäude wird insgesamt barrierefrei errichtet. Über 2 Aufzüge werden die
Obergeschosse erschlossen. Die Fassade ist als Putzfassade geplant, die im Erdgeschoss
farbig abgesetzt werden soll. Im Erdgeschoss sind großflächige Glasanteile geplant.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Die Erschließung des Gebäudes für Besucher, Mitarbeiter und Bewohner erfolgt unmittelbar
von der Keldenicher Straße. Der Zugang von der Keldenicher Straße ist axial auf die Tförmige Gebäudestruktur ausgerichtet. Entlang der Keldenicher Straße sind 16 Stellplätze für
die künftigen Bewohner, Besucher und Mitarbeiter geplant.
9. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
9.1 Begründung für die Festsetzung eines Sondergebietes
Seniorenpflegeheime sind grundsätzlich innerhalb der Baugebiete gem. §§ 2 bis 7 BauNVO
zulässig. Selbst in Reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO) sind durch die Änderungsverordnung 1990 in die BauNVO Wohngebäude aufgenommen worden, die ganz oder teilweise der
Betreuung und Pflege dienen.
Die in den §§ 2 bis 7 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind jedoch
gem. § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Umfang oder
Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Die umgebende Bebauung wird vorwiegend zum Wohnen genutzt, wobei insbesondere die
Grundstücke südwestlich des Plangebietes sehr kleinteilig mit ein- und zweigeschossigen
Wohnhäusern bebaut sind. Die mehrgeschossigen Bebauungen an der Krefelder Straße und
der Neusser Straße weisen zwar Gebäudelängen von über 50 m auf, sind jedoch nur in Bautiefen von ca. 10 m errichtet worden.
Die geplante Einrichtung mit ca. 80 Bewohnerzimmern und den dazugehörigen flächenintensiven Gemeinschafts- und Behandlungsräumen, sowie der notwendigen Lager- und Küchenräume etc. führt zu einer Grundfläche im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes von ca.
1.240 m². Das Gebäude erreicht zudem von der Keldenicher Straße aus eine Bautiefe von
ca. 43 m.
Das geplante Seniorenheim unterscheidet sich von der Nutzung und hinsichtlich seiner
Baumasse und Flächenausdehnung wesentlich von der umgebenden Bebauung und lässt
sich daher hinsichtlich der Ausnutzungsziffern weder einem Reinen Wohngebiet noch einem
Allgemeinen Wohngebiet zuordnen. Die Festsetzung von Dorf-, Misch- und / oder Kerngebieten scheidet ebenfalls auf Grund der Tatsache aus, dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ausschließlich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
geplante Seniorenwohnheim schaffen soll.
Die geplante Nutzung unterscheidet sich von den in der Baunutzungsverordnung unter den
§§ 2 bis 7 BauNVO aufgelisteten Baugebieten. Es handelt sich damit um ein Sondergebiet
gem. § 11 BauNVO.
9.2 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Seniorenpflegeheim’ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO)
Gemäß den Zielen der Planung, an dem Standort ein Seniorenpflegeheim zu errichten, werden die Flächen innerhalb des Plangebietes insgesamt als SO - Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung ‚Seniorenpflegeheim’ festgesetzt.
Neben der in der Planzeichnung festgesetzten Gebietsnutzung ‚SO – Sondergebiet’ mit der
Zweckbestimmung ‚Seniorenpflegeheim‘ werden in den textlichen Festsetzungen, die Bestandteil der Planzeichnung werden, zusätzlich folgende zulässige Arten der Nutzung festgesetzt:
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
- Bewohnerzimmer mit WC / Duschraum,
- Gemeinschaftsräume,
- Pflege- und Therapieräume,
- Personalräume,
- Verwaltung,
- Cafeteria, Frisör,
- Küche mit Nebenräumen und Lager,
- Wäscherei,
- Haustechnik,
- Terrassen,
- Nebenanlagen, Anlieferung und KFZ-Stellplätze
9.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grund- und Geschoßflächenzahl,
die Geschoßzahlen und die maximal zulässige Gebäudehöhe bestimmt.
Die festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen orientieren sich dabei an der Projektplanung für das Vorhaben. Mit der max. zulässigen GRZ von 0,5 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Bebauung mit den dazugehörigen Zufahrten, Terrassen und Nebenanlagen geschaffen. Mit der festgesetzten GFZ von max. 1,4 wird zudem die
Geschossfläche für das Gesamtprojekt reglementiert.
Wie bereits in der Projektbeschreibung dargelegt, ist die geplante Bebauung in viergeschossiger Flachdachbauweise mit einem zurückliegenden Staffelgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, vorgesehen. Die geplante Bebauung grenzt im Nordosten unmittelbar an die vorhandene Bebauung Keldenicher Straße (Grenzbebauung) 20 – 24 an. Die bestehende Bebauung ist in viergeschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet worden.
Bei der Festlegung der Höhenlage orientiert sich die Planung an den vorhandenen Höhen
der angrenzenden Bebauung. Die vorhandene Traufhöhe wird für die Attika des geplanten
Seniorenwohnheims im 4. Obergeschoss übernommen und die maximal zulässige Gebäudehöhe mit 16,0 m über dem Bezugspunkt im Eingangsbereich (54,44 m üNN) festgesetzt.
Hierdurch wird planungsrechtlich gesichert, dass die geplante Gebäudehöhe unterhalb der
Firsthöhe des angrenzenden Gebäudes liegt. Die geplante Bebauung fügt sich damit städtebaulich in die Umgebung ein.
Nach den textlichen Festsetzungen dürfen die im Bebauungsplan maximal zulässigen Gebäudehöhen ausnahmsweise durch Solaranlagen überschritten werden. Für untergeordnete
Anlagen wie z.B. für Antennen, Lüftungen, Aufzugsüberfahrten oder sonstige technische Anlagen, ist zudem eine Überschreitung der maximal zulässigen Höhen um bis zu 3,0 m zulässig.
Mit der ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhen für Solaranlagen und sonstige Aufbauten wird die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen, dass
auf den Dachflächen untergeordnete Anlagen über das festgesetzte Höhenmaß hinaus errichtet werden dürfen. Diese Ausnahmeregelung soll unnötige Härten vermeiden und zugleich die Installation von neuen Technologien ermöglichen, über die z.B. Verbesserungen in
der Umweltqualität erreicht werden können.
9.4 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
Auf die Festsetzung einer Bauweise wird aus Gründen der konkreten Planungsabsicht für
den Standort verzichtet.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Die Planung orientiert sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen an der Projektplanung für das geplante Seniorenpflegeheim. Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt ausschließlich mit Baugrenzen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen orientieren sich an den äußeren Grenzen
der Grundrissplanung für das Erdgeschoss. Hierdurch wird die maximal überbaubare Grundstücksfläche definiert. Weitere Gliederungen erfolgen innerhalb dieser mit Baugrenzen umfahrenen Fläche für die lediglich eingeschossigen Bauteile und für eine kleine Fläche, die
zweigeschossig bebaut werden darf. Für den überwiegenden Teil der Flächen im Innenbereich lässt der Bebauungsplan eine viergeschossige Bebauung zu.
Die Umfahrung der überbaubaren Grundstücksflächen ist gegenüüber der Projektplanung
geringfügig größer angelegt, sodass auch bei geringen Veränderungen in der späteren Ausführungsplanung, das geplante Seniorenpflegeheim auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes verwirklicht werden kann.
9.5 Verkehr
9.5.1 Übergeordnete Anbindung
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Keldenicher Straße an und bietet damit für den Individualverkehr gute Anbindungen zum Bahnhof und zur Wesselinger Innenstadt.
Der Bahnhof und die Innenstadt sind vom Plangebiet nur ca. 1.000 m entfernt. Über die Rodenkirchener Straße / Konrad-Adenauer Straße und die Jahnstraße bestehen zudem gute
Anbindungen an das übergeordnete Fernstraßennetz. Die Anschlussstelle Wesseling der
A 555 befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.500 m südöstlich zum Plangebiet.
9.5.2 Erschließung der geplanten Bebauung / Ruhender Verkehr
Das Baugebiet grenzt mit seiner südöstlichen Geltungsbereichsgrenze unmittelbar an die
Keldenicher Straße an und ist damit bereits erschlossen.
Die Anlieferung des Seniorenpflegeheims ist von der Keldenicher Straße aus entlang der
südwestlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Nach Auskunft des künftigen Betreibers erfolgt die Anlieferung zwei- bis dreimal in der Woche. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung durch den Anlieferverkehr kann damit ausgeschlossen
werden.
Die Flächen für den ruhenden Verkehr sind vor dem geplanten Gebäude an der Keldenicher
Straße festgesetzt. Es sind insgesamt 16 Stellplätze vorgesehen. Auf der Grundlage von 80
Zimmern ergibt sich für das Pflegeheim ein Stellplatzbedarf von 8 Stellplätzen. Neben dem
Behinderten-Stellplatz und dem Stellplatz für einen Arzt wird damit noch die Anlage von weiteren 6 Stellplätzen für Kurzzeitparker möglich.
In der Umgebung des Plangebietes stehen auf der Krefelder Straße, der Düsseldorfer und
Neusser Straße eine Vielzahl von öffentlichen, eher gering frequentierten Parkplätzen zur
Verfügung. Darüber hinaus wurden westlich des Plangebietes im Eckbereich Keldenicher
Straße/Talweg ca. 10 neue Parkplätze geschaffen sodass ein ausreichendes Parkplatzangebot für das Quartier besteht.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
9.6 Energie / Ver- und Entsorgung
9.6.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
Die Ver- und Entsorgung des Neubaubereiches, u. a. mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser
sowie die Abwasserbeseitigung kann grundsätzlich über die vorhandenen Netze sichergestellt werden.
9.6.2 Beseitigung des Niederschlagswassers
Nach den Vorschriften des § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten.
Es ist Ziel der Planung, das Niederschlagswasser von den Dachflächen und den Terrassen
örtlich im Sinne des § 51 a LWG über eine zentrale Anlage in Form einer unterirdischen Rigole zur Versickerung zu bringen. Im Rahmen der Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine Vorbemessung hinsichtlich des erforderlichen Rigolenvolumens
durchgeführt. Danach wird ein Versickerungsvolumen von maximal ca. 48 m³ benötigt.
Die Anlage soll im Eingangsbereich unterhalb der Stellplatzanlagen oder im Westen des
Plangebietes zwischen der Geltungsbereichsgrenze und dem geplanten Gebäude errichtet
werden. Die genaue Größe und Lage der Versickerungseinrichtung wird nachfolgend in der
entwässerungstechnischen Planung konkretisiert.
9.7 Belange von Natur und Landschaft
Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen.
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 4. dargelegt, kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich.
Die Belange des Umweltschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind
nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen unter den Ziffern 9.8 bis 9.10).
9.8 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen.
Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44
BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Dezember 2011) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der
geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
Zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden von den Gutachtern folgende baubedingte Maßnahmen empfohlen:
•
Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden,
•
Zeitliche Begrenzung der Gebäuderückbaumaßnahmen,
•
Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme,
•
Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann
für die Vogel- und Fledermausarten, die den Vorhabenbereich potenziell nutzen, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig.
9.9 Belange des Klimaschutzes / der Klimaanpassung
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne im Sinne des Vorsorgeprinzips zur Vermeidung und weitgehenden Minderung der Folgen des Kimawandels beitragen.
Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Baulücke, die ‚inselartig‘ inmitten des Siedlungsbereichs von Wesseling-Keldenich gelegen ist. Die unmittelbar an das Baugrundstück
angrenzenden Flächen sind insgesamt mit ein- viergeschossigen Gebäuden bebaut.
Auf Grund der geringen Flächengröße des Plangebietes ist die Bedeutung für das lokale
Klima als sehr gering einzustufen. Durch die isolierte Lage des Baugrundstücks trägt der
Standort auch nicht zur Förderung des Kaltluftaustausches bei.
Die Auswirkungen auf das lokale Klima werden sich durch die Neubebauung nicht wesentlich
verändern, sodass nach Abwägung der unterschiedlichen Belange auch unter klimatechnischen Gesichtspunkten an der Planung festgehalten wird.
9.10 Umweltbelange
Im ‚beschleunigten Verfahren’ nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch sind im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – von hoher Bedeutung. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen vermieden, vermindert bzw. sofern sie nicht zu vermeiden sind – ausgeglichen werden.
Eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität soll durch vorbeugenden Umweltschutz
erreicht werden.
Für die Planänderung sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar:
•
•
Erkenntnisse über Altablagerungen / Altlasten liegen für das Plangebiet nicht vor.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte
Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/116
Verfahrensstand §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 2 BauGB
•
•
•
•
Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch die
Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebiets-Ausweisungen
keine Konflikte zu erwarten sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei einer Grundfläche von weniger als
20.000m² - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das lokale Klima sind vernachlässigbar.
Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude/Kulturgüter vorhanden. Auch Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Bereich
des Denkmalschutzes werden daher nicht gesehen.
Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“ bzw. „Verhalten
bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV. NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
9.11 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
Die Kosten für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie für die Realisierung des Planvorhabens werden von der Vorhabenträgerin übernommen.
Grevenbroich, den 28. Dezember 2011
Im Auftrag der Stadt Wesseling
La Città Stadtplanung
Heinrich Schneider
Broichstraße 10
41516 Grevenbroich
Tel. 02182 6999481
Fax 02182 6999482
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