Daten
Kommune
Wesseling
Größe
27 kB
Datum
25.01.2012
Erstellt
26.01.12, 07:04
Aktualisiert
26.01.12, 07:04
Stichworte
Inhalt der Datei
ST ADT WESSELING
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 2/116
„SENIORENPFLEGEHEIM KELDENICHER ST RASSE“
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 11 BauNVO)
1.1. Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Seniorenpflegeheim
(§ 11 Abs. 2 BauNVO)
Innerhalb des festgesetzten SO - Sondergebietes mit der Zweckbestimmung: ‚Seniorenpflegeheim‘ sind nur folgende Nutzungen zulässig:
- Bewohnerzimmer mit WC / Duschraum,
- Gemeinschaftsräume,
- Pflege- und Therapieräume,
- Personalräume,
- Verwaltung,
- Cafeteria, Frisör,
- Küche mit Nebenräumen und Lager,
- Wäscherei,
- Haustechnik,
- Terrassen,
- Nebenanlagen, Anlieferung und KFZ-Stellplätze
2. Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grund- und Geschoßflächenzahl, die
Geschoßzahlen und die maximal zulässige Gebäudehöhe bestimmt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen dürfen ausnahmsweise durch Solaranlagen
überschritten werden. Für untergeordnete Anlagen wie z.B. für Antennen, Lüftungen, Aufzugsüberfahrten oder sonstige technische Anlagen, dürfen die festgesetzten maximalen Höhen um bis zu
3,0 m überschritten werden.
3. Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Die Anlieferung, die Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und ihre Zufahrten sind nur
innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig.
4. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Private Zufahrten, Hofflächen und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen (versickerungsaktiven)
Materialien zu befestigen (wie wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässige
Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen oder vergleichbare Materialien).
II. Hinweise
a) Schutz des Bodens
Der humose belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern
und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen zu lagern und als kulturfähiges Material
wieder aufzubringen gemäß § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und gemäß DIN 18915
(Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke).
b) Bodendenkmalpflege
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weist darauf hin, dass auf der Basis der derzeit für das
Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen
Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist
diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot
bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
c) Artenschutz
Das Abtragen des Oberbodens darf nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten,
d.h. nicht im Zeitraum März bis September stattfinden.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender
Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu
treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen, sind zum Schutz von
Fledermäusen folgende Maßnahmen zu beachten:
•
Der Abriss der vorhandenen Schuppen ist nur außerhalb der Sommerquartier- und
Wochenstubenzeiten der Zwergfledermaus (zwischen dem 1. Oktober bis Ende Februar)
zulässig. Ein Rückbau außerhalb dieser Frist ist nur zulässig, wenn durch Vorabkontrolle
sichergestellt werden kann, dass keine Sommerquartiere bzw. Wochenstuben von
Fledermäusen vorhanden sind.
d) Kampfmittel
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit, dass für das Plangebiet
ein diffuser Kampfmittelverdacht vorliegt. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu
überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art
sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt
werden.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
e) Grundwasserstand
Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 3.50 m.
f) Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T der Bundesrepublik
Deutschland. In der DIN 4149 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen,
Bemessungen und Ausführungen üblicher Hochbauten" beschriebene bautechnische Maßnahmen
sind zu beachten.