Daten
Kommune
Wesseling
Größe
133 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
24.01.12, 06:54
Aktualisiert
07.02.12, 06:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
5/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 -
- 80 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 -
- 80 -
17.01.2012
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 5/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Nowarra
17.01.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 07.02.2012, für
das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
20.05.2012
01.07.2012
02.12.2012
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen
Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 12.04.2011 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 03.01.2012 beantragt Wesselinger Wirtschaft und Handel pro Wesseling e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2012
Sonntag, 20. Mai 2012
Sonntag, 01. Juli 2012
Sonntag, 02. Dezember 2012
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
Die Ausgestaltung der geplanten Kirmes wird mit Schreiben vom 13.01.2012 näher konkretisiert. Das
Schreiben ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1).
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen.
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte
und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes
beachtet werden:
An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und drei Adventssonntage, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW.
Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Seit Inkrafttreten des LÖG NRW am 16.11.2006 ist die Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich. Ungeachtet dessen sind
die katholische sowie die evangelische Kirche in Wesseling, die Gewerkschaft ver.di und der Einzelhandelsund Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. um Stellungnahme gebeten worden. Mit Schreiben
vom 17.01.2012 hat die katholische Kirche und mit Schreiben vom 18.01.2012 die evangelische Kirche mitgeteilt, dass sie gegen die drei geplanten verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken erheben. Die Stellungnahmen der Gewerkschaft ver.di und des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes Aachen-Düren-Köln
e.V. stehen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch aus und werden mündlich in der Sitzung vorgetragen.
Der KAB-Diözesanverband hat sich im Zuge der Aktion „Allianz für den freien Sonntag“ bereits in einem
Scheiben vom 05.05.2010 an die Bürgermeister/innen und Oberbürgermeister/innen für den arbeitsfreien
Sonntag und für restriktive Ladenöffnungszeiten ausgesprochen, sowie das Anliegen vorgetragen, den Inhalt
des Schreibens allen im Rat vertretenen Fraktionen zu übermitteln.
Vor dem Hintergrund, dass bei Eingang des o.g. Schreibens der Rat der Stadt Wesseling bereits in seiner
Sitzung am 27.04.2010 über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass für das Kalenderjahr 2010 entschieden hatte (Freigabe für zwei verkaufsoffene Sonntage) und somit eine Handlungsoption
für 2010 nicht mehr gegeben war, wurde von der Weiterleitung des Schreibens abgesehen.
Für das Kalenderjahr 2011 wurden zwei verkaufsoffene Sonntage, anlässlich des Stadtfestes und des Weihnachtsmarktes, beantragt. Da die Freigabe für diese zwei Sonntage in Wesseling traditionell gewachsen ist
und beide Kirchengemeinden auf Anfrage keine Bedenken vorgetragen haben, wurde im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden des KAB-Stadtverbandes auf die Weiterleitung des in Rede stehenden Schreibens des
KAB-Diözesanverbandes verzichtet.
Anlässlich der nunmehr beantragten Erweiterung um einen dritten verkaufsoffenen Sonntag wird das Schreiben des KAB-Diözesanverbandes Köln vom 05.05.2010 zur Kenntnis gebracht und dieser Vorlage beigefügt
(Anlage 2).
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die
Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag
attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt wieder mit Leben zu füllen und
ihre Vitalität zu fördern - dies gilt auch im Hinblick auf die geplante Wiedereröffnung des ehemaligen HertieGeländes in diesem Jahr.
Mit der Freigabe für drei verkaufsoffene Sonntage wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von
fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den geänderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit
Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft - so
wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
-keine-