Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
133 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
24.01.12, 06:54
Aktualisiert
07.02.12, 06:37
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

öffnen download melden Dateigröße: 133 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 5/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - - 80 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - - 80 - 17.01.2012 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 5/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Nowarra 17.01.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 07.02.2012, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:    20.05.2012 01.07.2012 02.12.2012 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 12.04.2011 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 03.01.2012 beantragt Wesselinger Wirtschaft und Handel pro Wesseling e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2012 Sonntag, 20. Mai 2012 Sonntag, 01. Juli 2012 Sonntag, 02. Dezember 2012 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt Die Ausgestaltung der geplanten Kirmes wird mit Schreiben vom 13.01.2012 näher konkretisiert. Das Schreiben ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1). 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen. Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Seit Inkrafttreten des LÖG NRW am 16.11.2006 ist die Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich. Ungeachtet dessen sind die katholische sowie die evangelische Kirche in Wesseling, die Gewerkschaft ver.di und der Einzelhandelsund Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. um Stellungnahme gebeten worden. Mit Schreiben vom 17.01.2012 hat die katholische Kirche und mit Schreiben vom 18.01.2012 die evangelische Kirche mitgeteilt, dass sie gegen die drei geplanten verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken erheben. Die Stellungnahmen der Gewerkschaft ver.di und des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes Aachen-Düren-Köln e.V. stehen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch aus und werden mündlich in der Sitzung vorgetragen. Der KAB-Diözesanverband hat sich im Zuge der Aktion „Allianz für den freien Sonntag“ bereits in einem Scheiben vom 05.05.2010 an die Bürgermeister/innen und Oberbürgermeister/innen für den arbeitsfreien Sonntag und für restriktive Ladenöffnungszeiten ausgesprochen, sowie das Anliegen vorgetragen, den Inhalt des Schreibens allen im Rat vertretenen Fraktionen zu übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass bei Eingang des o.g. Schreibens der Rat der Stadt Wesseling bereits in seiner Sitzung am 27.04.2010 über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass für das Kalenderjahr 2010 entschieden hatte (Freigabe für zwei verkaufsoffene Sonntage) und somit eine Handlungsoption für 2010 nicht mehr gegeben war, wurde von der Weiterleitung des Schreibens abgesehen. Für das Kalenderjahr 2011 wurden zwei verkaufsoffene Sonntage, anlässlich des Stadtfestes und des Weihnachtsmarktes, beantragt. Da die Freigabe für diese zwei Sonntage in Wesseling traditionell gewachsen ist und beide Kirchengemeinden auf Anfrage keine Bedenken vorgetragen haben, wurde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des KAB-Stadtverbandes auf die Weiterleitung des in Rede stehenden Schreibens des KAB-Diözesanverbandes verzichtet. Anlässlich der nunmehr beantragten Erweiterung um einen dritten verkaufsoffenen Sonntag wird das Schreiben des KAB-Diözesanverbandes Köln vom 05.05.2010 zur Kenntnis gebracht und dieser Vorlage beigefügt (Anlage 2). Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt wieder mit Leben zu füllen und ihre Vitalität zu fördern - dies gilt auch im Hinblick auf die geplante Wiedereröffnung des ehemaligen HertieGeländes in diesem Jahr. Mit der Freigabe für drei verkaufsoffene Sonntage wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den geänderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft - so wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen -keine-