Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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23 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
11/2004
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
federführendes Amt:
10 Hauptamt
Auskunft erteilt:
Frau Patruck
Telefon:
05208/991-105
Datum:
24. Februar 2005
Erlass einer Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde
Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
10. März 2005
Rat
17. März 2005
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Landtagsausschuss für Kommunalpolitik hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2004 dem Entwurf einer
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 10 GO zur Durchführung eines Bürgerentscheids zugestimmt. Sie trat am
1. Oktober 2004 in Kraft. Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung sind alle Kommunen des Landes NRW
verpflichtet, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung
zur regeln. Damit soll die Gemeinde den Stimmberechtigten ermöglichen, sich auf sachlich fundierter
Grundlage und ohne größeren persönlichen Aufwand am Bürgerentscheid beteiligen zu können.
Der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde
Leopoldshöhe orientiert sich an der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund – in
Abstimmung mit anderen Spitzenverbänden und dem Innenministerium – erarbeiteten Mustersatzung zur
Durchführung eines Bürgerentscheids.
Neben der Orientierung an der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes
wurden folgende verpflichtende Vorgaben der Rechtsverordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides
bei dem Erlass der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe
berücksichtigt:
a) die Satzung ist zeitnah nach dem Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen,
b) folgender Mindestinhalt muss enthalten sein:
aa) wie die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen erleichtert wird (§12 Abs. 4 und 5 der Satzung
für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe),
bb) dass und wie eine Abstimmungsbenachrichtigung erfolgt (§ 7 der Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe),
cc) wie die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertreter des
Bürgerbegehrens,
der
politischen
Kräfte
der
Kommunalvertretung
sowie
des
-2-
Hauptverwaltungsbeamten informiert werden (§ 8 der Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe),
dd) dass die Abstimmung durch Brief möglich ist (§ 12 Abs. 5 und 6 der Satzung für die Durchführung
von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe).
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den als Anlage beigefügten Entwurf der "Satzung für
die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe" als Satzung zu beschließen.
Schemmel