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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 11/2004 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe federführendes Amt: 10 Hauptamt Auskunft erteilt: Frau Patruck Telefon: 05208/991-105 Datum: 24. Februar 2005 Erlass einer Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 10. März 2005 Rat 17. März 2005 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Landtagsausschuss für Kommunalpolitik hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2004 dem Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 10 GO zur Durchführung eines Bürgerentscheids zugestimmt. Sie trat am 1. Oktober 2004 in Kraft. Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung sind alle Kommunen des Landes NRW verpflichtet, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung zur regeln. Damit soll die Gemeinde den Stimmberechtigten ermöglichen, sich auf sachlich fundierter Grundlage und ohne größeren persönlichen Aufwand am Bürgerentscheid beteiligen zu können. Der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe orientiert sich an der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund – in Abstimmung mit anderen Spitzenverbänden und dem Innenministerium – erarbeiteten Mustersatzung zur Durchführung eines Bürgerentscheids. Neben der Orientierung an der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes wurden folgende verpflichtende Vorgaben der Rechtsverordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides bei dem Erlass der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe berücksichtigt: a) die Satzung ist zeitnah nach dem Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen, b) folgender Mindestinhalt muss enthalten sein: aa) wie die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen erleichtert wird (§12 Abs. 4 und 5 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe), bb) dass und wie eine Abstimmungsbenachrichtigung erfolgt (§ 7 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe), cc) wie die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertreter des Bürgerbegehrens, der politischen Kräfte der Kommunalvertretung sowie des -2- Hauptverwaltungsbeamten informiert werden (§ 8 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe), dd) dass die Abstimmung durch Brief möglich ist (§ 12 Abs. 5 und 6 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe). Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den als Anlage beigefügten Entwurf der "Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe" als Satzung zu beschließen. Schemmel