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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 11/2004)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
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11/2004 Anlage zur Vorlage 11/2004 Seite 1 von 6 SATZUNG für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005 Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Präambel Geltungsbereich Zuständigkeiten Stimmbezirke Abstimmberechtigung Stimmschein Abstimmungsverzeichnis Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung Abstimmungsheft/Informationsblatt Tag des Bürgerentscheids Stimmzettel Öffentlichkeit Stimmabgabe Vorstand für die Stimmabgabe per Brief Stimmenzählung Ungültige Stimmen Feststellung des Ergebnisses Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Inkrafttreten Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW., S. 383) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 17. März 2005 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe (Abstimmungsgebiet). § 2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. (2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. 11/2004 Anlage zur Vorlage 11/2004 Seite 2 von 6 (4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. § 3 Stimmbezirke Der Rat teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. § 4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. § 5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. § 6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. (2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist. (3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. § 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. 11/2004 Anlage zur Vorlage 11/2004 Seite 3 von 6 (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. 2. 3. 4. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, den Stimmbezirk und den Stimmraum, ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt, 3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Leopoldshöhe zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen, 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. 11/2004 § 9 Anlage zur Vorlage 11/2004 Seite 4 von 6 Tag des Bürgerentscheids (1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. (2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. § 11 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 12 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag a) seinen Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht. (6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 12 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. 11/2004 Anlage zur Vorlage 11/2004 Seite 5 von 6 § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. 2. 3. 4. 5. 6. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 14 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 15 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. 11/2004 Anlage zur Vorlage 11/2004 Seite 6 von 6 (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW., S. 766) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83. § 18 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.