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Kommune
Leopoldshöhe
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11/2004
Anlage zur Vorlage 11/2004
Seite 1 von 6
SATZUNG
für die Durchführung von Bürgerentscheiden
in der Gemeinde Leopoldshöhe
vom
18. März 2005
Inhaltsübersicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Präambel
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Stimmbezirke
Abstimmberechtigung
Stimmschein
Abstimmungsverzeichnis
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Abstimmungsheft/Informationsblatt
Tag des Bürgerentscheids
Stimmzettel
Öffentlichkeit
Stimmabgabe
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.
666 ff.) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids
vom 10. Juli 2004 (GV.NRW., S. 383) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 17. März 2005
folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Gemeinde
Leopoldshöhe (Abstimmungsgebiet).
§ 2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und
Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese
Satzung nichts anderes bestimmen.
(3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der
Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei
bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des
Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer
des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher
berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
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(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§ 3
Stimmbezirke
Der Rat teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
§ 4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3
Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzt.
§ 5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen
Stimmschein hat.
(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§ 6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor
dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der
Abstimmung ausgeschlossen sind.
(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er
eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder
durch Brief abstimmen.
(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.
§ 7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der
Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist.
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(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung
die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser
Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher
nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von
Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der
Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde
Leopoldshöhe zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag
und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen
der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung
dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine
Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der
Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die
Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung,
eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext
des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder
zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem.
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens
ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes
streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
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§ 9
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Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
§ 10 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten
und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.
§ 11 Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das
Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung
der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12 Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per
Brief geheim ab.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten
soll.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin den
Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des
Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer
anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom
Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder
Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5)
Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem
verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis
16.00 Uhr bei ihm eingeht.
(6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 12 Abs. 4 Satz 2) dem
Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß
dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
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§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der
Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf
dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem
Abstimmungsvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf
können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In
Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der
Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat,
wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus
dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
§ 14 Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den
Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand
des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen
und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die
Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
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(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.
967), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW., S. 766) finden entsprechende
Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis
83.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.