Daten
Kommune
Wesseling
Größe
41 kB
Datum
26.04.2012
Erstellt
11.04.12, 06:41
Aktualisiert
11.04.12, 06:41
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Aktuelle Fassung
(seit 23.10.2008)
Vorschlag Arbeitskreis
vom 29.02.2012
Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling
1
1.1
Allgemeines
Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-,
Leistungs- und Spitzensport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie
hat sich zum Ziel gesetzt, den Sport in
Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen.
1
1.1
Allgemeines
Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-,
Leistungs- und Spitzensport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie
hat sich zum Ziel gesetzt, den Sport in
Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare
Förderung zu erreichen.
1.2
Eine Förderung kann nur dann erfolgen,
wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe
und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Dies schließt die Erhebung
angemessener Mitgliedsbeiträge von allen
Vereinsmitgliedern ein. Als angemessen
gelten die Mindestmonatsbeiträge für
Erwachsene, Jugendliche und Schüler,
wie sie vom Landessportbund NordrheinWestfalen festgesetzt sind.
1.2
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn
alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der
Unterstützung durch andere genutzt werden. Dies schließt die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge von allen
Vereinsmitgliedern ein. Als angemessen
gelten die Mindestmonatsbeiträge für
Erwachsene, Jugendliche und Schüler,
wie sie vom Landessportbund NordrheinWestfalen festgesetzt sind.
1.3
Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmen für alle Sportvereine im Stadtgebiet Wesseling, welche mehr als 50 % Wesselinger
als Mitglieder haben, die einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen
grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling
liegen. Ausnahmen sind möglich.
1.3
Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmen für alle Sportvereine im Stadtgebiet Wesseling, die mehr als 50 % Wesselinger als
Mitglieder haben, einem Fachverband des
Deutschen Sportbundes angehören und
Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen grundsätzlich
im Stadtgebiet Wesseling liegen. Ausnahmen sind möglich.
Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling.
Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling.
1.4
Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
1.4
Die Sportförderung ist eine freiwillige
Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht.
1.5
Antragsberechtigt ist der Hauptvorstand
des Sportvereins.
Anträge von Abteilungen bleiben unberücksichtigt.
1.5
Antragsberechtigt ist der Vereinsvorstand
in Sinne des BGB.
2
2.1
Verfahren
Alle Anträge auf Förderung nach diesen
Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig
beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie noch
vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Ausschuss für Sport und
Freizeit beraten werden können. Den
Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die übernommene Eigenleistung, Einnahmen und
2
2.1
Verfahren
Alle Anträge auf Förderung nach diesen
Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig
beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie
noch vor Durchführung der zu fördernden
Maßnahmen vom Ausschuss für Sport
und Freizeit beraten werden können. Den
Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse
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Aktuelle Fassung
(seit 23.10.2008)
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vom 29.02.2012
Zuschüsse Dritter erkennbar sind.
2.2
Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Stadtsportverband
Wesseling zur Stellungnahme zu.
Dritter erkennbar sind.
2.2
Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu.
Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils
gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt
Wesseling entschieden.
Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils
gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt
Wesseling, unter Berücksichtigung der
beratenen Stellungnahme des Stadtsportverbandes, entschieden.
2.3
Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt
ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid.
Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt
ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid.
2.4
Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der
Antragsteller verpflichtet sich, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis zu
dem von der Stadt Wesseling festgesetzten Termin schriftlich mit allen Originalbelegen vorzulegen, in dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter
angegeben sind. Die Stadt Wesseling ist
berechtigt, auf besonderen Beschluss des
Ausschusses für Sport und Freizeit in die
Kassenführung des jeweiligen Sportvereins Einsicht zu nehmen und sich von der
richtigen Mittelverwendung an Ort und
Stelle zu überzeugen.
2.4
Bei einer zweckfremden Verwendung
oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.
Bewilligte Zuschüsse dürfen nur für den
im Antrag bezeichneten Zweck verwendet
werden. Der Antragsteller verpflichtet
sich, einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt Wesseling festgesetzten Termin schriftlich mit
Kopien aller Belege vorzulegen, in dem
die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter angegeben sind. Er erklärt
sich außerdem damit einverstanden, dass
die Stadt Wesseling in die Kassenführung
Einsicht nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle
überzeugen darf.
Bei einer zweckfremden Verwendung
oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte
Zuschuss zurückzuzahlen
3
Sportstätten
3
Sportstätten
3.1
Überlassung städtischer Sportstätten
3.1
Überlassung städtischer Sportstätten
3.1.1
Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen
Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-,
Sport- und Turnhallen werden zu Lehrund Übungszwecken sowie zu sportlichen
Amateurveranstaltungen in folgender
Rangfolge unentgeltlich zur Verfügung
gestellt:
Schulen,
Sportvereine,
Betriebs- und Freizeitsportgruppen sowie
Dienstgruppen der Feuerwehr und der
Polizei,
sonstigen Gruppen.
3.1.1
Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen
Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-,
Sport- und Turnhallen werden zu
Seite -2- von -11-
- Lehr- und Übungszwecken,
- sportlichen Amateurveranstaltungen
- Jugendveranstaltungen auf überörtlicher
Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände),
- Sportveranstaltungen auf überörtlicher
Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften u.ä.),
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- Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer
und Betreuer,
zur Verfügung gestellt.
Bei Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene (z.B. Veranstaltungen der
jeweiligen Sportfachverbände) erfolgt die
Überlassung ebenfalls unentgeltlich.
Bei Sportveranstaltungen auf überörtlicher
Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften u. ä.) wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 10 % der Bruttoeinnahme erhoben.
Die Kosten der Trainingsbeleuchtung
beim Training und bei Wettkämpfen trägt
die Stadt Wesseling.
Einzelpersonen können die Sportplätze
unentgeltlich benutzen, soweit dadurch
der Übungs- und Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird und organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen.
3.1.2
Schießsportanlagen
Die städtischen Schießsportanlagen werden den schießsporttreibenden Vereinen
zu Übungs- und Wettkampfzwecken unentgeltlich überlassen. Die Bereitstellung
der städtischen Schießsportanlagen für
überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreis- oder
Bezirksmeisterschaften) erfolgt ebenfalls
unentgeltlich, soweit ein Wesselinger
Schießsportverein Ausrichter dieser Wettkämpfe ist.
3.1.3
Städtische Bäder
(verschoben unter 3.1.4)
3.1.2
Städtische Bäder
3.1.2.1
Schulschwimmbad Mühlenweg
Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird
zu
- Lehr- und Übungszwecken,
- Durchführung von Amateursportveranstaltungen,
- für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften),
überlassen.
3.1.2.2
Gartenhallenbad
Das Gartenhallenbad Saarlandstraße
steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit
gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von
dieser Regelung entscheidet der Bereich
für Kultur, Sport und Städtepartnerschaf-
Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird
den Schulen und schwimmsporttreibenden Vereinen zu Lehr- und Übungszwecken sowie zur Durchführung von Amateursportveranstaltungen unentgeltlich
überlassen.
Die Bereitstellung des Schulschwimmbades Mühlenweg für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreis- oder Bezirksmeisterschaften) erfolgt ebenfalls unentgeltlich,
soweit ein Wesselinger Schwimmsportverein Ausrichter dieser Wettkämpfe ist.
Das Gartenhallenbad Saarlandstraße
steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit
gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von
dieser Regelung entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit.
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ten.
3.1.3
Die Überlassung unter 3.1.1 und 3.1.2
erfolgt in folgender Rangfolge:
- Schulen,
- Sportvereine,
- Betriebs- und Freizeitsportgruppen sowie Dienstgruppen der Feuerwehr und
der Polizei,
- sonstigen Gruppen.
3.1.4
Schießsportanlagen
Die städtischen Schießsportanlagen werden den Schießsport treibenden Vereinen
zu
- Übungs- und Wettkampfzwecken,
- überörtlichen Wettkämpfen (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften),
überlassen
Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten der städtischen
Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke
werden durch einen Belegungsplan festgesetzt.
3.1.5
Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten der städtischen
Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke
werden durch einen Belegungsplan festgesetzt.
3.2
Vereinseigene Sportstätten
Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und
Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling. Über
eingehende Anträge wird im Einzelfall
entschieden.
3.2
Vereinseigene Sportstätten
Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung
und Unterhaltung vereinseigener und
angemieteter Sportstätten in Wesseling.
Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden.
4
4.1
Sportgeräte
Die in den städtischen Sportstätten vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich
zur Verfügung. Der Aufbau der Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem
Benutzer.
4
4.1
Sportgeräte
Die in den städtischen Sportstätten vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich
zur Verfügung. Der Aufbau der Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem
Benutzer.
Die Grundausstattung an Sportgeräten in
den Sportstätten wird durch die Stadt
jährlich vervollständigt.
4.2
Sondersportgeräte
Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100,00 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung
ist, dass das entsprechende Sondersportgerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht,
die Beschaffung vom Landessportbund
Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder
der Verein die Restfinanzierung selbst
trägt. Im Falle einer Vereinsauflösung sind
Die Grundausstattung an Sportgeräten in
den Sportstätten wird durch die Stadt
jährlich vervollständigt.
4.2
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Sondersportgeräte
Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100,00 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung
ist, dass das entsprechende Sondersportgerät nicht oder nicht ausreichend in
städtischen Sportstätten zur Verfügung
steht, die Beschaffung vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen gefördert wird
oder der Verein die Restfinanzierung
selbst trägt. Im Falle einer Vereinsauflö-
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auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren
sportlichen Verwendung unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
5
6
Zuschüsse zur Jugendarbeit
Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss.
sung sind auf diese Weise beschaffte
Sondersportgeräte der Stadt Wesseling
zur weiteren sportlichen Verwendung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5
Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde
gelegt.
Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde
gelegt.
In begründeten Ausnahmefällen kann der
Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann der
Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden.
Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur
Auszahlung kommenden Betrages wird
jährlich durch den Ausschuss für Sport
und Freizeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt.
Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur
Auszahlung kommenden Betrages wird
jährlich durch den Ausschuss für Sport
und Freizeit festgesetzt.
Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für
die Jugendarbeit des Vereins bestimmt.
Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für
die Jugendarbeit des Vereins bestimmt.
Förderung von Sportveranstaltungen
Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer
oder überregionaler Sportveranstaltungen
in Wesseling:
a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt,
b) durch Überlassung von Sportstätten,
c) durch Bereitstellung von Ehrengaben.
6
Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere
der vorgenannten Fördermaßnahmen
unterstützt werden.
7
7.1
Zuschüsse zur Jugendarbeit
Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss.
Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen
Die Stadt Wesseling gewährt den Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen
Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“,
„Westdeutschen Meisterschaft“ oder an
einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis
zu 75 %, im übrigen bis zu 50 % der für
Förderung von Sportveranstaltungen
Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer
oder überregionaler Sportveranstaltungen
in Wesseling:
a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt,
b) durch Überlassung von Sportstätten,
c) durch Bereitstellung von Ehrengaben.
Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere
der vorgenannten Fördermaßnahmen
unterstützt werden.
7
7.1
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Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen
Die Stadt Wesseling gewährt den Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen
Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“,
„Westdeutschen Meisterschaft“ oder an
einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis
zu 75 %, im übrigen bis zu 50 % der für
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die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse
und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden
Kosten. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Kosten sind auszunutzen.
die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse
und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden
Kosten. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Kosten sind auszunutzen.
„Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im
Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder
für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind.
Sollten Mitglieder eines Wesselinger
Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren
Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur
gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck
zahlt.
Sollten Mitglieder eines Wesselinger
Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren
Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur
gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck
zahlt.
7.2
Wesselinger Bürger, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss. Über
Ausnahmen entscheidet der Ausschuss
für Sport und Freizeit im Einzelfall.
7.3
„Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im
Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder
für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind.
7.4
7.2
Wesselinger Bürger, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss. Über
Ausnahmen entscheidet der Ausschuss
für Sport und Freizeit im Einzelfall.
Der Transport von Sportgeräten zu den
Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst.
7.3
Der Transport von Sportgeräten zu den
Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst.
7.5
Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für einen
Begleiter in gleicher Höhe wie für einen
aktiven Wettkämpfer gewährt.
7.4
Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für einen
Begleiter in gleicher Höhe wie für einen
aktiven Wettkämpfer gewährt.
7.6
Bei Europa- und Weltmeisterschaften
sowie den Olympischen Spielen kann nur
dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür
keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer
muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen
seines Fachverbandes für die Wettkämpfe
qualifiziert haben.
7.5
Bei Europa- und Weltmeisterschaften
sowie den Olympischen Spielen kann nur
dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür
keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer
muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen seines Fachverbandes für die Wettkämpfe qualifiziert haben.
7.7
In Sonderfällen können auch globale
Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des
Deutschen Turnfestes und für Fahrten der
Deutschen Sportjugend zu Olympischen
7.6
In Sonderfällen können auch globale
Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des
Deutschen Turnfestes und für Fahrten der
Deutschen Sportjugend zu Olympischen
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(seit 23.10.2008)
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Spielen gewährt werden.
Spielen gewährt werden.
8
8.1
Spitzensport
Sporttalente, die in Wesseling wohnen
und für einen Wesselinger Verein starten,
werden besonders gefördert. Über Ausnahmen von dem Erfordernis des Wesselinger Wohnsitzes und der Zugehörigkeit
zu einem Wesselinger Verein entscheidet
der Ausschuss für Sport und Freizeit im
Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt:
8
Spitzensport
Sporttalente, die in Wesseling wohnen
und für einen Wesselinger Verein starten,
werden besonders gefördert. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für
Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt:
8.1.1
In Mannschaftssportarten
Für Mannschaften einer Bundes- oder
gleichwertigen anderen Klasse, die über
das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Die Mannschaften müssen sich
in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben.
8.1.1
In Mannschaftssportarten
Für Mannschaften einer Bundes- oder
gleichwertigen anderen Klasse, die über
das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Die Mannschaften müssen sich
in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben.
8.1.2
In Einzelsportarten
Für Aktive, die eine Plazierung von 1 bis
10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen
der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im
Deutschen Sportbund erreicht haben.
8.1.2
In Einzelsportarten
Für Aktive, die eine Plazierung von 1 bis
10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen
der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im
Deutschen Sportbund erreicht haben.
8.1.3
Über die Höhe der Zuwendung wird im
Einzelfall entschieden.
8.1.3
Über die Höhe der Zuwendung wird im
Einzelfall entschieden
9
9.1
Schulsport
Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften unterstützt die schulische
Leibeserziehung und die Durchführung
von Schulsportveranstaltungen organisatorisch.
9
9.1
Schulsport
Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften unterstützt die schulische
Leibeserziehung und die Durchführung
von Schulsportveranstaltungen organisatorisch.
9.2
Die Benutzung aller städtischen Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport
erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne
werden im Einvernehmen mit den Schulen
erstellt.
9.2
Die Benutzung aller städtischen Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport
erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne
werden im Einvernehmen mit den Schulen erstellt
10
10.1
Freizeitsport
Die sportliche Betätigung der nicht vereinsgebundenen Bevölkerung wird durch
organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose Bereitstellung von geeigneten Anlagen gefördert.
10
10.1
Freizeitsport
Die sportliche Betätigung der nicht vereinsgebundenen Bevölkerung wird durch
organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose Bereitstellung von geeigneten Anlagen
gefördert.
10.2
Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband und
den Sportvereinen zur Vorbereitung auf
die Prüfungen für das Sportabzeichen
Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion.
10.2
Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband und
den Sportvereinen zur Vorbereitung auf
die Prüfungen für das Sportabzeichen
Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion.
10.3
Nach Abschluß der Sportabzeichenaktion
werden in einer Feierstunde die Sportabzeichen überreicht.
10.3
Nach Abschluss der Sportabzeichenaktion werden in einer Feierstunde die Sportabzeichen überreicht.
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(seit 23.10.2008)
Vorschlag Arbeitskreis
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Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten
trägt die Stadt Wesseling.
11
Ehrungen
11.1
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen sowie besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports stiftet
die Stadt Wesseling eine Sportplakette,
die jährlich verliehen werden kann. In der
Regel sollen nicht mehr als 3 Plaketten in
einem Jahr vergeben werden.
11.2
Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen,
die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben.
Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten
trägt die Stadt Wesseling
11
Ehrungen
11.1
Sportplakette
Zur Anerkennung besonderer Verdienste
auf dem Gebiet des Sports stiftet die
Stadt Wesseling eine Sportplakette, die in
der Regel jährlich einmal verliehen werden kann.
Es können geehrt werden: Sportler,
Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen, die sich um den Wesselinger
Sport besonders verdient gemacht haben.
11.2
Sportförderpreis
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen verleiht die Stadt Wesseling aus dem Stiftungsvermögen der Shell
den Sportförderpreis. Die Zinserträge des
gestifteten Geldes sind als Preisgeld zu
verwenden. Der Sportförderpreis kann
jährlich verliehen werden.
Das jährliche Preisgeld soll in der Regel
für Einzelsportler / Einzelsportlerinnen
200,00 €, für Gruppen und Mannschaften
300,00 € nicht überschreiten.
Geehrt werden können Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen
sportlichen Erfolgen.
11.3
Die zu Ehrenden müssen:
11.3
Die unter 11.1 und 11.2 zu Ehrenden
müssen:
a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling
haben oder als aktives Mitglied eines
Wesselinger Sportvereins tätig sein,
b) nach ihrem allgemeinen Verhalten
einer städtischen Ehrung würdig sein.
11.4
Verfahren:
Vorschlagsberechtigt zu 11.1 und 11.2
sind:
- Einzelpersonen,
- Sportvereine,
- Stadtsportverband Wesseling,
- Stadt Wesseling.
a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling
haben oder als aktives Mitglied eines
Wesselinger Sportvereins tätig sein,
b) nach ihrem allgemeinen Verhalten einer städtischen Ehrung würdig sein.
11.4
Verfahren:
Vorschlagsberechtigt sind:
Einzelpersonen,
Sportvereine,
Stadtsportverband,
Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften.
Die Vorschläge sind dem Vorstand des
Stadtsportverbandes Wesseling bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen.
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Die Vorschläge sind dem Vorstand des
Stadtsportverbandes Wesseling bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen.
Aktuelle Fassung
(seit 23.10.2008)
Vorschlag Arbeitskreis
vom 29.02.2012
Der Vorstand des Stadtsportverbandes
Wesseling hat die Aufgabe, die Vorschläge zu überprüfen und eine Empfehlung
darüber abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Ehrung in
Frage kommen.
Über die Verleihung der Sportplakette
entscheidet der Ausschuss für Sport und
Freizeit.
Der Vorstand des Stadtsportverbandes
Wesseling hat die Aufgabe, die Vorschläge zu überprüfen und eine Empfehlung
darüber abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Ehrung in
Frage kommen.
Über die Verleihung der Sportplakette und
des Sportförderpreises entscheidet der
Ausschuss für Sport und Freizeit.
11.5
Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine werden überreicht:
Beim 25. Gründungsfest 125,00 €
Beim 50. Gründungsfest 250,00 €
Beim 75. Gründungsfest 375,00 €
Beim 100. Gründungsfest 500,00 €
11.5
Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine
Vorschlag des Arbeitskreises zu 11.5:
Es soll zukünftig kein Geld mehr überreicht, sondern eine mietfreie Überlassung von städt. Räumlichkeiten für die
Feier des Gründungsfestes gewährt
werden
12
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 23.10.2008 in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling“ vom 22.11.2001
außer Kraft.
12
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten am --.--.---- in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung
in der Stadt Wesseling“ vom 23.10.2008
außer Kraft.
Richtlinien zur Gewährung städtischer
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer-/Betreuerschulungen im Sportbereich
Entgeltordnung für die Nutzung von
Sportstätten und Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse für
Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und
für Trainer-/Betreuerschulungen im
Sportbereich
Der Ausschuss für Sport und Freizeit der
Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
22.11.2001beschlossen, dass für folgende
Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden können:
1
Trainer- und Betreuerschulungen
Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling =
15,00 €.
Tagessatz für eintägige Veranstaltungen
für einen Teilnehmer aus Wesseling =
5,00 €.
Der Ausschuss für Sport und Freizeit der
Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
--.--.---- beschlossen, dass für folgende
Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden können:
1
Trainer- und Betreuerschulungen
Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling
= 15,00 €.
Tagessatz für eintägige Veranstaltungen
für einen Teilnehmer aus Wesseling =
5,00 €.
Der Zuschuss wird auf max. 50 % der
nachgewiesenen Teilnahmegebühren
begrenzt.
2
Bildungsmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst.
2
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Bildungsmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst.
Aktuelle Fassung
(seit 23.10.2008)
Vorschlag Arbeitskreis
vom 29.02.2012
3
Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
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Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
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Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
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Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €.
Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst.
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Für alle Maßnahmen gilt:
a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger
Sportvereine gefördert.
b) Die geförderten Teilnehmer bei Trainerund Betreuerschulungen müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
c) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst.
d) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und
Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer
im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für
Betreuer.
e) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen
werden An- und Abreisetag als ein Tag
berechnet.
f) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller
nachweisen, bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste, Übernachtungskostenbelege.
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Für alle Maßnahmen gilt:
a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger
Sportvereine gefördert.
Antragsverfahren
Bei Abschluss der Maßnahmen werden
der Verwaltung die nach Ziffer 5 f) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende
Mittel bei der Budgetaufstockung für den
Fachbereich Sport zur Verfügung stehen,
auf das Vereinskonto überwiesen. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung eines
Zuschusses besteht nicht.
Die Verwaltung hat dem Ausschuss für
Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten Zuschüsse mitzuteilen.
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b) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst.
c) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und
Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer
im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für
Betreuer.
d) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen
werden An- und Abreisetag als ein Tag
berechnet.
e) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller
nachweisen, bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste, Übernachtungskostenbelege.
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Antragsverfahren
Bei Abschluss der Maßnahmen werden
der Verwaltung die nach Ziffer 5 e) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende
Mittel bei der Budgetaufstockung für den
Fachbereich Sport zur Verfügung stehen,
auf das Vereinskonto überwiesen. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung eines
Zuschusses besteht nicht.
Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für
Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten Zuschüsse mit.
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am --.--.---- beschlossen, dass für
die Überlassung von Sportstätten folgende Entgelte festgelegt werden:
- Vereine (Erw./Jugendl.)
- Jugendveranstaltungen auf überörtlicher
Ebene,
- Einzelpersonen,
- Vereine, die Ihren Sitz nicht in Wesseling haben,
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Aktuelle Fassung
(seit 23.10.2008)
Vorschlag Arbeitskreis
vom 29.02.2012
- Überörtliche Sportveranstaltungen für
Erwachsene,
- Aus- und Fortbildungen für Trainer, ÜL,
Betreuer.
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