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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 63/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
41 kB
Datum
26.04.2012
Erstellt
11.04.12, 06:41
Aktualisiert
11.04.12, 06:41

Inhalt der Datei

Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling 1 1.1 Allgemeines Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Sport in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. 1 1.1 Allgemeines Die Stadt Wesseling fördert den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Sport in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. 1.2 Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Dies schließt die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge von allen Vereinsmitgliedern ein. Als angemessen gelten die Mindestmonatsbeiträge für Erwachsene, Jugendliche und Schüler, wie sie vom Landessportbund NordrheinWestfalen festgesetzt sind. 1.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Dies schließt die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge von allen Vereinsmitgliedern ein. Als angemessen gelten die Mindestmonatsbeiträge für Erwachsene, Jugendliche und Schüler, wie sie vom Landessportbund NordrheinWestfalen festgesetzt sind. 1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen für alle Sportvereine im Stadtgebiet Wesseling, welche mehr als 50 % Wesselinger als Mitglieder haben, die einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. Ausnahmen sind möglich. 1.3 Diese Richtlinien gelten - soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen für alle Sportvereine im Stadtgebiet Wesseling, die mehr als 50 % Wesselinger als Mitglieder haben, einem Fachverband des Deutschen Sportbundes angehören und Mitglied des Stadtsportverbandes Wesseling sind. Die von diesen Vereinen benutzten Sportstätten sollen grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. Ausnahmen sind möglich. Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling. Gefördert wird außerdem der Stadtsportverband Wesseling. 1.4 Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht. 1.4 Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht. 1.5 Antragsberechtigt ist der Hauptvorstand des Sportvereins. Anträge von Abteilungen bleiben unberücksichtigt. 1.5 Antragsberechtigt ist der Vereinsvorstand in Sinne des BGB. 2 2.1 Verfahren Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Ausschuss für Sport und Freizeit beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die übernommene Eigenleistung, Einnahmen und 2 2.1 Verfahren Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Ausschuss für Sport und Freizeit beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Seite -1- von -11- Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 Zuschüsse Dritter erkennbar sind. 2.2 Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Stadtsportverband Wesseling zur Stellungnahme zu. Dritter erkennbar sind. 2.2 Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften leitet die ihm zugegangenen Anträge dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling zur Stellungnahme zu. Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling entschieden. Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird entsprechend der jeweils gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling, unter Berücksichtigung der beratenen Stellungnahme des Stadtsportverbandes, entschieden. 2.3 Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. 2.4 Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt Wesseling festgesetzten Termin schriftlich mit allen Originalbelegen vorzulegen, in dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter angegeben sind. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, auf besonderen Beschluss des Ausschusses für Sport und Freizeit in die Kassenführung des jeweiligen Sportvereins Einsicht zu nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. 2.4 Bei einer zweckfremden Verwendung oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Bewilligte Zuschüsse dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu dem von der Stadt Wesseling festgesetzten Termin schriftlich mit Kopien aller Belege vorzulegen, in dem die Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter angegeben sind. Er erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass die Stadt Wesseling in die Kassenführung Einsicht nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle überzeugen darf. Bei einer zweckfremden Verwendung oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen 3 Sportstätten 3 Sportstätten 3.1 Überlassung städtischer Sportstätten 3.1 Überlassung städtischer Sportstätten 3.1.1 Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen werden zu Lehrund Übungszwecken sowie zu sportlichen Amateurveranstaltungen in folgender Rangfolge unentgeltlich zur Verfügung gestellt: Schulen, Sportvereine, Betriebs- und Freizeitsportgruppen sowie Dienstgruppen der Feuerwehr und der Polizei, sonstigen Gruppen. 3.1.1 Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen Die städtischen Sportplätze, Gymnastik-, Sport- und Turnhallen werden zu Seite -2- von -11- - Lehr- und Übungszwecken, - sportlichen Amateurveranstaltungen - Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände), - Sportveranstaltungen auf überörtlicher Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften u.ä.), Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 - Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer und Betreuer, zur Verfügung gestellt. Bei Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene (z.B. Veranstaltungen der jeweiligen Sportfachverbände) erfolgt die Überlassung ebenfalls unentgeltlich. Bei Sportveranstaltungen auf überörtlicher Ebene für Erwachsene (z.B. Kreismeisterschaften u. ä.) wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 10 % der Bruttoeinnahme erhoben. Die Kosten der Trainingsbeleuchtung beim Training und bei Wettkämpfen trägt die Stadt Wesseling. Einzelpersonen können die Sportplätze unentgeltlich benutzen, soweit dadurch der Übungs- und Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird und organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen. 3.1.2 Schießsportanlagen Die städtischen Schießsportanlagen werden den schießsporttreibenden Vereinen zu Übungs- und Wettkampfzwecken unentgeltlich überlassen. Die Bereitstellung der städtischen Schießsportanlagen für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreis- oder Bezirksmeisterschaften) erfolgt ebenfalls unentgeltlich, soweit ein Wesselinger Schießsportverein Ausrichter dieser Wettkämpfe ist. 3.1.3 Städtische Bäder (verschoben unter 3.1.4) 3.1.2 Städtische Bäder 3.1.2.1 Schulschwimmbad Mühlenweg Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird zu - Lehr- und Übungszwecken, - Durchführung von Amateursportveranstaltungen, - für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften), überlassen. 3.1.2.2 Gartenhallenbad Das Gartenhallenbad Saarlandstraße steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaf- Das Schulschwimmbad Mühlenweg wird den Schulen und schwimmsporttreibenden Vereinen zu Lehr- und Übungszwecken sowie zur Durchführung von Amateursportveranstaltungen unentgeltlich überlassen. Die Bereitstellung des Schulschwimmbades Mühlenweg für überörtliche Wettkämpfe (z.B. Kreis- oder Bezirksmeisterschaften) erfolgt ebenfalls unentgeltlich, soweit ein Wesselinger Schwimmsportverein Ausrichter dieser Wettkämpfe ist. Das Gartenhallenbad Saarlandstraße steht grundsätzlich nur der Öffentlichkeit gegen Zahlung des festgesetzten Eintrittsgeldes sowie den Wesselinger Schulen zur Verfügung. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit. Seite -3- von -11- Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 ten. 3.1.3 Die Überlassung unter 3.1.1 und 3.1.2 erfolgt in folgender Rangfolge: - Schulen, - Sportvereine, - Betriebs- und Freizeitsportgruppen sowie Dienstgruppen der Feuerwehr und der Polizei, - sonstigen Gruppen. 3.1.4 Schießsportanlagen Die städtischen Schießsportanlagen werden den Schießsport treibenden Vereinen zu - Übungs- und Wettkampfzwecken, - überörtlichen Wettkämpfen (z.B. Kreisoder Bezirksmeisterschaften), überlassen Benutzungszeiten Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke werden durch einen Belegungsplan festgesetzt. 3.1.5 Benutzungszeiten Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für Lehr- und Übungszwecke werden durch einen Belegungsplan festgesetzt. 3.2 Vereinseigene Sportstätten Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling. Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden. 3.2 Vereinseigene Sportstätten Die Stadt Wesseling unterstützt die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und Unterhaltung vereinseigener und angemieteter Sportstätten in Wesseling. Über eingehende Anträge wird im Einzelfall entschieden. 4 4.1 Sportgeräte Die in den städtischen Sportstätten vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau der Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. 4 4.1 Sportgeräte Die in den städtischen Sportstätten vorhandenen Sportgeräte, Lautsprecheranlagen und sonstigen Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau der Sportgeräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. Die Grundausstattung an Sportgeräten in den Sportstätten wird durch die Stadt jährlich vervollständigt. 4.2 Sondersportgeräte Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100,00 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das entsprechende Sondersportgerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht, die Beschaffung vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder der Verein die Restfinanzierung selbst trägt. Im Falle einer Vereinsauflösung sind Die Grundausstattung an Sportgeräten in den Sportstätten wird durch die Stadt jährlich vervollständigt. 4.2 Seite -4- von -11- Sondersportgeräte Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sondersportgeräte, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100,00 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das entsprechende Sondersportgerät nicht oder nicht ausreichend in städtischen Sportstätten zur Verfügung steht, die Beschaffung vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen gefördert wird oder der Verein die Restfinanzierung selbst trägt. Im Falle einer Vereinsauflö- Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren sportlichen Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5 6 Zuschüsse zur Jugendarbeit Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. sung sind auf diese Weise beschaffte Sondersportgeräte der Stadt Wesseling zur weiteren sportlichen Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5 Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde gelegt. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung wird die jeweils letzte Mitgliedermeldung an den Landessportbund zugrunde gelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedernachweis auch unmittelbar beim Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften geführt werden. Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Ausschuss für Sport und Freizeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt. Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Ausschuss für Sport und Freizeit festgesetzt. Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. Förderung von Sportveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer oder überregionaler Sportveranstaltungen in Wesseling: a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt, b) durch Überlassung von Sportstätten, c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. 6 Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. 7 7.1 Zuschüsse zur Jugendarbeit Die Stadt Wesseling gewährt den Sportvereinen einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen Die Stadt Wesseling gewährt den Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“, „Westdeutschen Meisterschaft“ oder an einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis zu 75 %, im übrigen bis zu 50 % der für Förderung von Sportveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer oder überregionaler Sportveranstaltungen in Wesseling: a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt, b) durch Überlassung von Sportstätten, c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. 7 7.1 Seite -5- von -11- Zuschüsse für die Teilnahme an regionalen und überregionalen Veranstaltungen Die Stadt Wesseling gewährt den Mitgliedern eines in Wesseling ansässigen Sportvereins, die an einer „NordrheinWestfälischen Landesmeisterschaft“, „Westdeutschen Meisterschaft“ oder an einer „Deutschen Meisterschaft“ teilnehmen, einen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bei Jugendlichen unter 18 Jahren bis zu 75 %, im übrigen bis zu 50 % der für Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden Kosten. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Kosten sind auszunutzen. die Fahrt mit der Bundesbahn 2. Klasse und den üblichen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wettkampfort entstehenden Kosten. Mögliche Ermäßigungen zur Verringerung der Kosten sind auszunutzen. „Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind. Sollten Mitglieder eines Wesselinger Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck zahlt. Sollten Mitglieder eines Wesselinger Sportvereins nicht im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben, wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn die Heimatgemeinde keinen Zuschuss für den gleichen Zweck zahlt. 7.2 Wesselinger Bürger, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. 7.3 „Nordrhein - Westfälische Landesmeisterschaften“, „Westdeutsche Meisterschaften“ und „Deutsche Meisterschaften“ im Sinne dieser Richtlinien sind solche Meisterschaften, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Fachverband offen für alle Altersklassen oder für Jugend- oder Schülerklassen ausgeschrieben sind. 7.4 7.2 Wesselinger Bürger, die für einen auswärtigen Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten keinen Zuschuss. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. Der Transport von Sportgeräten zu den Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst. 7.3 Der Transport von Sportgeräten zu den Wettkampfstätten wird nicht bezuschusst. 7.5 Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter in gleicher Höhe wie für einen aktiven Wettkämpfer gewährt. 7.4 Für je angefangene 10 aktive Wettkämpfer wird außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter in gleicher Höhe wie für einen aktiven Wettkämpfer gewährt. 7.6 Bei Europa- und Weltmeisterschaften sowie den Olympischen Spielen kann nur dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen seines Fachverbandes für die Wettkämpfe qualifiziert haben. 7.5 Bei Europa- und Weltmeisterschaften sowie den Olympischen Spielen kann nur dann ein Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen werden, wenn nachweislich durch den Fachverband hierfür keine gleichlautenden Beihilfen zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer muss sich bei Ausscheidungswettkämpfen seines Fachverbandes für die Wettkämpfe qualifiziert haben. 7.7 In Sonderfällen können auch globale Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des Deutschen Turnfestes und für Fahrten der Deutschen Sportjugend zu Olympischen 7.6 In Sonderfällen können auch globale Fahrtkostenzuschüsse zum Besuch des Deutschen Turnfestes und für Fahrten der Deutschen Sportjugend zu Olympischen Seite -6- von -11- Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 Spielen gewährt werden. Spielen gewährt werden. 8 8.1 Spitzensport Sporttalente, die in Wesseling wohnen und für einen Wesselinger Verein starten, werden besonders gefördert. Über Ausnahmen von dem Erfordernis des Wesselinger Wohnsitzes und der Zugehörigkeit zu einem Wesselinger Verein entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt: 8 Spitzensport Sporttalente, die in Wesseling wohnen und für einen Wesselinger Verein starten, werden besonders gefördert. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit im Einzelfall. Ein Zuschuss wird gewährt: 8.1.1 In Mannschaftssportarten Für Mannschaften einer Bundes- oder gleichwertigen anderen Klasse, die über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Die Mannschaften müssen sich in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben. 8.1.1 In Mannschaftssportarten Für Mannschaften einer Bundes- oder gleichwertigen anderen Klasse, die über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Die Mannschaften müssen sich in Aufstiegskämpfen qualifiziert haben. 8.1.2 In Einzelsportarten Für Aktive, die eine Plazierung von 1 bis 10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im Deutschen Sportbund erreicht haben. 8.1.2 In Einzelsportarten Für Aktive, die eine Plazierung von 1 bis 10 bei einer Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaft oder einen der Plätze 1 bis 10 in der offiziellen Rangliste des zuständigen Fachverbandes im Deutschen Sportbund erreicht haben. 8.1.3 Über die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall entschieden. 8.1.3 Über die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall entschieden 9 9.1 Schulsport Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften unterstützt die schulische Leibeserziehung und die Durchführung von Schulsportveranstaltungen organisatorisch. 9 9.1 Schulsport Der Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften unterstützt die schulische Leibeserziehung und die Durchführung von Schulsportveranstaltungen organisatorisch. 9.2 Die Benutzung aller städtischen Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne werden im Einvernehmen mit den Schulen erstellt. 9.2 Die Benutzung aller städtischen Sportstätten und Sportgeräte für den Schulsport erfolgt unentgeltlich. Die Belegungspläne werden im Einvernehmen mit den Schulen erstellt 10 10.1 Freizeitsport Die sportliche Betätigung der nicht vereinsgebundenen Bevölkerung wird durch organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose Bereitstellung von geeigneten Anlagen gefördert. 10 10.1 Freizeitsport Die sportliche Betätigung der nicht vereinsgebundenen Bevölkerung wird durch organisatorische Hilfen bei Freizeitsportmaßnahmen und durch kostenlose Bereitstellung von geeigneten Anlagen gefördert. 10.2 Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband und den Sportvereinen zur Vorbereitung auf die Prüfungen für das Sportabzeichen Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion. 10.2 Die Stadt Wesseling richtet in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband und den Sportvereinen zur Vorbereitung auf die Prüfungen für das Sportabzeichen Kurse ein und organisiert die Sportabzeichenaktion. 10.3 Nach Abschluß der Sportabzeichenaktion werden in einer Feierstunde die Sportabzeichen überreicht. 10.3 Nach Abschluss der Sportabzeichenaktion werden in einer Feierstunde die Sportabzeichen überreicht. Seite -7- von -11- Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten trägt die Stadt Wesseling. 11 Ehrungen 11.1 Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen sowie besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports stiftet die Stadt Wesseling eine Sportplakette, die jährlich verliehen werden kann. In der Regel sollen nicht mehr als 3 Plaketten in einem Jahr vergeben werden. 11.2 Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen, die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben. Die Kosten der Verleihungsfeierlichkeiten trägt die Stadt Wesseling 11 Ehrungen 11.1 Sportplakette Zur Anerkennung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports stiftet die Stadt Wesseling eine Sportplakette, die in der Regel jährlich einmal verliehen werden kann. Es können geehrt werden: Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen sowie Personen, die sich um den Wesselinger Sport besonders verdient gemacht haben. 11.2 Sportförderpreis Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen verleiht die Stadt Wesseling aus dem Stiftungsvermögen der Shell den Sportförderpreis. Die Zinserträge des gestifteten Geldes sind als Preisgeld zu verwenden. Der Sportförderpreis kann jährlich verliehen werden. Das jährliche Preisgeld soll in der Regel für Einzelsportler / Einzelsportlerinnen 200,00 €, für Gruppen und Mannschaften 300,00 € nicht überschreiten. Geehrt werden können Sportler, Sportlerinnen und Mannschaften mit besonderen sportlichen Erfolgen. 11.3 Die zu Ehrenden müssen: 11.3 Die unter 11.1 und 11.2 zu Ehrenden müssen: a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling haben oder als aktives Mitglied eines Wesselinger Sportvereins tätig sein, b) nach ihrem allgemeinen Verhalten einer städtischen Ehrung würdig sein. 11.4 Verfahren: Vorschlagsberechtigt zu 11.1 und 11.2 sind: - Einzelpersonen, - Sportvereine, - Stadtsportverband Wesseling, - Stadt Wesseling. a) ihren ständigen Wohnsitz in Wesseling haben oder als aktives Mitglied eines Wesselinger Sportvereins tätig sein, b) nach ihrem allgemeinen Verhalten einer städtischen Ehrung würdig sein. 11.4 Verfahren: Vorschlagsberechtigt sind: Einzelpersonen, Sportvereine, Stadtsportverband, Bereich für Kultur, Sport und Städtepartnerschaften. Die Vorschläge sind dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen. Seite -8- von -11- Die Vorschläge sind dem Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling bis spätestens 31.12. jeden Jahres vorzulegen. Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 Der Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling hat die Aufgabe, die Vorschläge zu überprüfen und eine Empfehlung darüber abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Ehrung in Frage kommen. Über die Verleihung der Sportplakette entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit. Der Vorstand des Stadtsportverbandes Wesseling hat die Aufgabe, die Vorschläge zu überprüfen und eine Empfehlung darüber abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Ehrung in Frage kommen. Über die Verleihung der Sportplakette und des Sportförderpreises entscheidet der Ausschuss für Sport und Freizeit. 11.5 Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine werden überreicht: Beim 25. Gründungsfest 125,00 € Beim 50. Gründungsfest 250,00 € Beim 75. Gründungsfest 375,00 € Beim 100. Gründungsfest 500,00 € 11.5 Ehrengeschenke an Wesselinger Sportvereine Vorschlag des Arbeitskreises zu 11.5: Es soll zukünftig kein Geld mehr überreicht, sondern eine mietfreie Überlassung von städt. Räumlichkeiten für die Feier des Gründungsfestes gewährt werden 12 Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am 23.10.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling“ vom 22.11.2001 außer Kraft. 12 Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am --.--.---- in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden „Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Wesseling“ vom 23.10.2008 außer Kraft. Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer-/Betreuerschulungen im Sportbereich Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten und Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Trainer-/Betreuerschulungen im Sportbereich Der Ausschuss für Sport und Freizeit der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 22.11.2001beschlossen, dass für folgende Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden können: 1 Trainer- und Betreuerschulungen Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 15,00 €. Tagessatz für eintägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 5,00 €. Der Ausschuss für Sport und Freizeit der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am --.--.---- beschlossen, dass für folgende Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden können: 1 Trainer- und Betreuerschulungen Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 15,00 €. Tagessatz für eintägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 5,00 €. Der Zuschuss wird auf max. 50 % der nachgewiesenen Teilnahmegebühren begrenzt. 2 Bildungsmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst. 2 Seite -9- von -11- Bildungsmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst. Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 3 Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 3 Tagesmaßnahmen, eintägige Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 4 Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 4 Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 €. Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 5 Für alle Maßnahmen gilt: a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger Sportvereine gefördert. b) Die geförderten Teilnehmer bei Trainerund Betreuerschulungen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. c) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst. d) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für Betreuer. e) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden An- und Abreisetag als ein Tag berechnet. f) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller nachweisen, bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste, Übernachtungskostenbelege. 5 Für alle Maßnahmen gilt: a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger Sportvereine gefördert. Antragsverfahren Bei Abschluss der Maßnahmen werden der Verwaltung die nach Ziffer 5 f) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende Mittel bei der Budgetaufstockung für den Fachbereich Sport zur Verfügung stehen, auf das Vereinskonto überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten Zuschüsse mitzuteilen. 6 6 7 b) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst. c) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 4 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für Betreuer. d) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden An- und Abreisetag als ein Tag berechnet. e) Für mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller nachweisen, bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste, Übernachtungskostenbelege. 7 Antragsverfahren Bei Abschluss der Maßnahmen werden der Verwaltung die nach Ziffer 5 e) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende Mittel bei der Budgetaufstockung für den Fachbereich Sport zur Verfügung stehen, auf das Vereinskonto überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für Sport und Freizeit halbjährlich die gewährten Zuschüsse mit. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am --.--.---- beschlossen, dass für die Überlassung von Sportstätten folgende Entgelte festgelegt werden: - Vereine (Erw./Jugendl.) - Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene, - Einzelpersonen, - Vereine, die Ihren Sitz nicht in Wesseling haben, Seite -10- von -11- Aktuelle Fassung (seit 23.10.2008) Vorschlag Arbeitskreis vom 29.02.2012 - Überörtliche Sportveranstaltungen für Erwachsene, - Aus- und Fortbildungen für Trainer, ÜL, Betreuer. Seite -11- von -11-