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Beschlussvorlage (Anlage 1 - BP 5 Kirchherten Planzeichnung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
371 kB
Datum
05.05.2015
Erstellt
22.04.15, 18:09
Aktualisiert
22.04.15, 18:09
Beschlussvorlage (Anlage 1 - BP 5 Kirchherten Planzeichnung)

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Inhalt der Datei

Traufe max. 5,4 m und First maximal 10,6 m ü. BZP 1 ERLÄUTERUNGEN Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO) WA II o Traufe max. 5,2 m und First maximal 10,4 m ü. BZP 1 DN 30°- 50° 12.5 DN 30°- 50° P 3 .0 Traufe max. 5,2 m und First maximal 10,4 m ü. BZP 1 P LA 26.0 3 .0 NST RAS SE 13.4 DN 30°- 50° DN SD WD 9 .0 Sonstige Festsetzungen und Planzeichen 3 .0 vorgeschlagene Grundstücksgrenze DN 30°- 50° P GRZ: 0,4 SD/WD Traufe max. 6,4 m und First maximal 11,4 m ü. BZP 2 e ie ck 30 m KD= BZP 2 TRA SS E Der Oberboden ist vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern. Besucherparkplatz (Hinweisliche Darstellung) Bezugspunkt vorhandener Kanaldeckel Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. Sichtdreiecke Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden. NS Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes R IE DN 30°-50° Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet) Begrenzung der Bodenversiegelung Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen. 6.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen Si c ht d r Auf den privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum gem. Pflanzenliste 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. e ie ck 30 m Pflanzenliste - Auswahlliste Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm): Die schraffierten Flächen sind von baulichen Anlagen, Hecken, Einfriedungen und Stellplätzen freizuhalten. Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Sorbus aucuparia Eberesche B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN 1. Dachformen Als Dachformen sind das Satteldach (SD) und das Walmdach (WD) zulässig. Bei den Satteldächern müssen die Teildachflächen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen. Die Dachneigung darf 30°-50° betragen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen von Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig. Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBL. l S. 2585). 2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) in der Fassung vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479). 3. Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005) Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de. 6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen MA Si c ht d r 5.5 3.0 WA II o 2.5 Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben. 6. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) Abgrenzungen unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Gebäudehöhen KD ST RA SS E Satteldach Walmdach 2. Bodendenkmalfunde Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je Hauseinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Dachneigung - Gebiet zwischen "Marienstraße", "Schulgasse" und "Pützer Straße" - Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen. 5. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre Einfahrten (gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB) (§ 86 BauO NRW in Verb. mit § 9 (4) BauGB) 3 .0 Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt. Gestaltung der baulichen Anlagen 2 .0 5 1. Kampfmittelfunde 4. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Kennzeichnungen Bebauungsplan Nr. 5/Kirchherten, beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB C. HINWEISE Die vom Vorgartenbereich aus gesehen, hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. Fuß und Radweg Straßenbegrenzungslinie 3 .0 P6. Für sonstige Grundstückseinfriedungen an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Geschlossene Zaunkonstruktionen als Einfriedung müssen einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Die Fläche zwischen Einfriedung und Grundstücksgrenze ist dann mit einer Hecke zu begrünen. 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen sind die zeichnerisch im Plangebiet festgesetzten vorhandenen Kanaldeckel in der Marienstraße und der Pützer Straße. Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung +R Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 2.2 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Stadt Bedburg 5. Einfriedungen 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) Bereich humoser Böden 12.5 3 .0 offene Bauweise Verkehrsflächen 15.5 12.5 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO) 12.3 P P 3 .0 12.5 TZE R Grundflächenzahl (GRZ) Bauweise, Baulinie, Baugrenze BZP 11. 5 PÜ Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze Vorgärten Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus und die Abstellplätze für Mülltonnen. Garagen sind innerhalb der Vorgartenbereiche unzulässig. Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ) 3 .0 1.0 II 0,4 4. 1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) KD= BZP 1 12.5 12.5 N z.B.: Baugrenze DN 30°- 50° 9 .5 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO) 43.0 3 .0 P WA P 3 .0 P 6 .5 WA 1. Maß der baulichen Nutzung M. 1:500 P 3 .0 3 .0 L GA SC HU 12.5 2 A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1= überbaubare Flächen 2= nicht überbaubare Flächen 3 .0 SSE GRZ: 0,4 SD/WD 1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE . In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. 3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22.01.1991 (BGBI. I S.58) in der zur Zeit gültigen Fassung. 4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in der zur Zeit geltenden Fassung. Planunterlage Aufstellungsbeschluss Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Fest- Der Bebauungsplan Nr. 16 ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Rates vom . . . . . . aufgestellt worden. legung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) 4. Grundwasser Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. 5. Artenschutz Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen. Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Bedburg, den . . . . . . . . . . Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht worden. ......................................... ( ÖbVI ) ......................................... ( Bürgermeister ) Offenlage Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss Trägerbeteiligung Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . . öffentlich ausgelegen. § 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt worden. Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) Satzungsbeschluss Bekanntmachung Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in Kraft getreten. Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. 6. Vorkommen humoser Böden Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist für den gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB i.V.m. 15.11 PlanzV gekennzeichneten Bereich Vorkommen von humosen Böden auf. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen sind mit den Baugrundverhältnissen ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Vorschriften der DIN 1054 ‚BaugrundSicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau' sowie der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke' in Kombination mit den Bestimmungen der Bauordnung NRW sind zu beachten. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) (Ratsmitglied) 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) Entwurf und Bearbeitung LA CITTÀ STADTPLANUNG 18.02.2014 DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER HEINRICH SCHNEIDER BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH TEL.: 02182 / 6999481 FAX: 02182 / 6999482 schneider@la-citta.de