Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
71/2004
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Amt:
Kämmereiamt
Auskunft erteilt:
Herr Vahle
Telefon:
05208/991-202
Datum:
29.09.2004
Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von
Erschließungsanlagen für die Straße „Kastanienweg-Nord“
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr
Termin
7. Juli 2004
Rat
23. September 2004
Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr
17. November 2004
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In einem vor dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Streitverfahren wurde vom Gericht der für die
Erschließungsbeitragsabrechnung relevante „Anlagenbegriff“ abweichend von der im Abrechnungsverfahren
zugrunde gelegten Erschließungsanlage festgelegt. Um die jetzt angefallenen Ausbaukosten
erschließungsbeitragsrechtlich abrechnen zu können, ist es erforderlich, genau für die Erschließungsanlage,
für die Beiträge zu erheben sind, die „Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der
endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen“ zu erlassen. Der Satzungsbeschluss vom 23.9.2004
muss aus diesem Grund der Rechtsauffassung des VG Minden angepasst werden.
Begründung
Die Straße „Kastanienweg-Nord“ wurde im Jahr 2003 endgültig ausgebaut. Für die Abrechnung der
Erschließungsbeiträge ist es erforderlich, dass die Straße die Merkmale der endgültigen Herstellung von
Erschließungsanlagen gem. § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Gemeinde Leopoldshöhe erfüllt.
Unter anderem ist gem. § 8 Abs. 1 Ziff. B das Vorhandensein von beidseitigen Gehwegen ein
Herstellungsmerkmal. Die Straße „Kastanienweg-Nord“ ist ohne Gehwege ausgebaut. Der Ausbaustandard
ist aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und unter Berücksichtigung des Kostenaspektes
sinnvoll und vertretbar. Um die Erschließungsbeiträge „Kastanienweg-Nord“ endgültig abzurechnen, ist es
erforderlich, die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen laut Erschließungsbeitragssatzung zu
beschließen.
Beschlussvorschlag:
Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen
Erschließungsanlagen für die Straße „Kastanienweg-Nord“
der
endgültigen
Herstellung
von
-2-
Aufgrund des § 8 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 16.12.1988 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2034) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe in seiner Sitzung am
2004 folgende Satzung beschlossen:
§1
Bei der Straße „Kastanienweg-Nord“ wird für den Teilbereich des Flurstückes 607 (tlw.) innerhalb des
Bebauungsplangebietes Nr. 01/07 „Holzkamp“ wird auf das Herstellungsmerkmal der beidseitigen Gehwege
gem. § 8 Abs. 1 Nr. b der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Leopoldshöhe verzichtet.
Aufgrund der verkehrlichen Situation ist der Ausbau ohne Gehwege ausreichend.
§2
Die Straße „Kastanienweg-Nord“, Flurstück 607 (teilweise) innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 01/07
„Holzkamp“ ist endgültig hergestellt.
§3
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Verkündung im Kreisblatt –Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner
Städte und Gemeinden- in Kraft.
Anlagen
Flurkartenauszug