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Beschlussvorlage (Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen für die Straße "Kastanienweg-Nord")

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlussvorlage (Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen für die Straße "Kastanienweg-Nord") Beschlussvorlage (Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen für die Straße "Kastanienweg-Nord")

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 71/2004 zur Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr der Gemeinde Leopoldshöhe Amt: Kämmereiamt Auskunft erteilt: Herr Vahle Telefon: 05208/991-202 Datum: 29.09.2004 Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen für die Straße „Kastanienweg-Nord“ Beratungsfolge Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr Termin 7. Juli 2004 Rat 23. September 2004 Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr 17. November 2004 Bemerkungen Sachdarstellung: In einem vor dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Streitverfahren wurde vom Gericht der für die Erschließungsbeitragsabrechnung relevante „Anlagenbegriff“ abweichend von der im Abrechnungsverfahren zugrunde gelegten Erschließungsanlage festgelegt. Um die jetzt angefallenen Ausbaukosten erschließungsbeitragsrechtlich abrechnen zu können, ist es erforderlich, genau für die Erschließungsanlage, für die Beiträge zu erheben sind, die „Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen“ zu erlassen. Der Satzungsbeschluss vom 23.9.2004 muss aus diesem Grund der Rechtsauffassung des VG Minden angepasst werden. Begründung Die Straße „Kastanienweg-Nord“ wurde im Jahr 2003 endgültig ausgebaut. Für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge ist es erforderlich, dass die Straße die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen gem. § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Leopoldshöhe erfüllt. Unter anderem ist gem. § 8 Abs. 1 Ziff. B das Vorhandensein von beidseitigen Gehwegen ein Herstellungsmerkmal. Die Straße „Kastanienweg-Nord“ ist ohne Gehwege ausgebaut. Der Ausbaustandard ist aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und unter Berücksichtigung des Kostenaspektes sinnvoll und vertretbar. Um die Erschließungsbeiträge „Kastanienweg-Nord“ endgültig abzurechnen, ist es erforderlich, die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen laut Erschließungsbeitragssatzung zu beschließen. Beschlussvorschlag: Einzelfallsatzung über die Abweichung von den Merkmalen Erschließungsanlagen für die Straße „Kastanienweg-Nord“ der endgültigen Herstellung von -2- Aufgrund des § 8 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 16.12.1988 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2034) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 2004 folgende Satzung beschlossen: §1 Bei der Straße „Kastanienweg-Nord“ wird für den Teilbereich des Flurstückes 607 (tlw.) innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 01/07 „Holzkamp“ wird auf das Herstellungsmerkmal der beidseitigen Gehwege gem. § 8 Abs. 1 Nr. b der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Leopoldshöhe verzichtet. Aufgrund der verkehrlichen Situation ist der Ausbau ohne Gehwege ausreichend. §2 Die Straße „Kastanienweg-Nord“, Flurstück 607 (teilweise) innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 01/07 „Holzkamp“ ist endgültig hergestellt. §3 Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Verkündung im Kreisblatt –Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden- in Kraft. Anlagen Flurkartenauszug