Daten
Kommune
Bedburg
Größe
372 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
10.06.15, 18:02
Aktualisiert
10.06.15, 18:02
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule (OGS)
an den Grundschulen der Stadt Bedburg vom __. __.2015
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der zurzeit gültigen Fassungen sowie dem Runderlass des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen `Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung vom 23. 12. 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85)) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Bedburg in seiner Sitzung am __. __ 2015 folgende Satzung, beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen
Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den
Grundschulen der Stadt Bedburg, in denen OGS-Betreuung angeboten
wird. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten an der OGS angemeldet haben.
(2) Die offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet zusätzlich
zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf auch in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an.
§ 2 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss
(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können Schülerinnen
und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
(2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für
die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge) jeweils zum
1. eines Monats möglich. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch
die Beitragspflichtigen im Sinne des § 4 der Satzung ist nur im AusnahSeite 1
mefall, z.B. bei einem Wechsel der Schule, mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich
(4) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der
Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich
gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht
wird,
5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind.
§ 3 Elternbeiträge
(1) Die Stadt Bedburg erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der
OGS an den Grundschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).
(2) Die Beiträge werden von der Stadt Bedburg nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr
(1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein
Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Beitrag anteilig für das Jahr, jedoch noch
für den vollen angebrochenen Monat, zu zahlen.
(4) Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen.
(5) Für die Teilnahme an einer Ferienbetreuung, werden durch den Träger
zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.
§ 4 Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten
Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt
dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 5 Beitragshöhe
(1) Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die
Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle. Die Beiträge erhöhen sich jährlich um 1,5 Prozent. Der
maximal erlaubte Elternhöchstbetrag beträgt nach aktueller Erlasslage
170,00 €/Monat. Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sowie
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind für die Dauer
des Leistungsbezugs von einer Beitragszahlung befreit.
(3) Lebt das Kind bei keiner der in § 4 genannten Personen (z.B. Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
(4) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist
(§ 90 Absatz 3 SGB VIII).
§ 6 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig.
(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen
sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen für die
Eltern und die Schülerin/den Schüler, für die/den Elternbeitrag gezahlt
wird.
(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist erst
ab dem in § 10 Absatz 2 BEEG (in der jeweilig geltenden Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund
dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen.
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§ 7 Maßgeblicher Einkommenszeitraum
(1) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten
Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht
im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
(3) Hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung erhöht, ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach der Änderung neu festzusetzen; hat sich das Einkommen zur bisherigen Einstufung verringert, ist
der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Veränderung, frühestens
aber ab dem Kalendermonat in dem über die Veränderung eine schriftlichen Mitteilung durch den Beitragspflichtigen nach § 2 erfolgte, neu
festzusetzen.
§ 8 Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten
(1) Die Zahlungspflichtigen nach § 4 dieser Satzung sind verpflichtet, bei
Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen
bzw. das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nachzuweisen. Dazu
reichen sie den Einkommensteuerbescheid bei der Stadt Bedburg als
Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des
geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der
Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.
(2) Die Eltern bzw. die in § 4 genannten Personen sind verpflichtet, alle
Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen,
die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, der Stadt
Bedburg als Schulträger unverzüglich mitzuteilen.
(3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden
§ 9 Beitragsermäßigung
(1) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4
dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS wahrnehmen, entfallen die Beiträge für
das zweite und jedes weitere Kind.
(2) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Bedburg eine
Kindertagesbetreuung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind erhoben. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung
nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu
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zahlen. Ist ein Kind aufgrund landesrechtlicher Vorschriften (letztes Kindergartenjahr) vom Beitrag befreit und kein weiteres Kind in der Kindertagesbetreuung, wird für die OGS der reguläre Beitrag für maximal ein
Kind erhoben.
§ 10 Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines Monats durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten,
Ferien oder Ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag
können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.
§ 11 Verfahren
(1) Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die jeweiligen Träger der OGS der Stadt Bedburg als Schulträger die
Namen und Anschriften der Eltern bzw. der Personen, die nach § 4 an
die Stelle der Eltern treten, unverzüglich mit.
(2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch
zum 01.08.2015, in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt
Bedburg zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule
im Primarbereich vom 21.04.2006 außer Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den
Grundschulen
der Stadt Bedburg vom _____________ ist am
_______________________________durch Veröffentlichung im Amtsblatt
Jahrgang ___________, Nr. _________, Ziffer __________ bekanntgemacht worden und am folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch zum
01.08.2015, getreten.
Bekanntmachungsanordnung
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Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
(OGS) an den Grundschulen der Stadt Bedburg vom ______________ wird
hiermit gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50181 Bedburg, den _________________
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Anlage: Beitragstabelle
Stufe
Jahreseinkommen in €
Elternbeitrag monatlich in €
Stufe 1
bis 15.000,00
0,00
Stufe 2
bis 25.000,00
28,00
Stufe 3
bis 31.000,00
47,00
Stufe 4
bis 37.000,00
58,00
Stufe 5
bis 43.000,00
70,00
Stufe 6
bis 49.000,00
81,00
Stufe 7
bis 55.000,00
92,00
Stufe 8
bis 61.000,00
107,00
Stufe 9
bis 73.000,00
122,00
Stufe 10
ab 73.000,00
152,00
Die Elternbeiträge wurden auf volle Eurobeträge gerundet. Für die Berechnung der 1,5 prozentigen
jährlichen Steigerung, werden die nicht gerundeten Beträge zugrunde gelegt.
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