Daten
Kommune
Bedburg
Größe
147 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
10.06.15, 18:02
Aktualisiert
10.06.15, 18:02
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 28, 9. vereinf. Änderung
-Kaster- Bedburg Kaster
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 10.04.2015)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
Begründung
Der 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 -Kaster- wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBI. I. S. 954), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 28
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Sonstige Hinweise
6.
Kosten
7.
Städtebauliche Kennwerte
8.
Ergebnis der Abwägung
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
28/Kaster liegt im Bedburger Ortsteil Königshoven-Kaster im Übergangsbereich zum Neubaugebiet ‚Am Mühlenkreuz‘ des Bebauungsplanes Nr. 30a/Kaster und hat eine Größe von ca. 1.425 m². Der Änderungsbereich besteht aus den Flurstücken 1861 und 1862 und aus einem Teil des Flurstücks 1863, alle Flur 5, Gemarkung Kaster. Der Geltungsbereich wird im Nordosten von den rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Neuen Bergstraße 31 - 35, im Südosten von der Neuen
Bergstraße, im Südwesten und Nordwesten von dem Grundstück einer
Gärtnerei begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der
9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28/Kaster ist der Planzeichnung
zu entnehmen.
Der südöstliche Teil des Plangebietes ist heute mit einem eingeschossigen giebelständigen Einzelhaus bebaut. Dem Einzelhaus ist eine Doppelgarage vorgelagert. Südwestlich dieser Garagen befindet sich auf
dem separaten Flurstück 1861 eine weitere Garagenanlage mit drei Einstellplätzen. Der nordwestliche Teil des Plangebietes stellt sich heute als
Grünlandfläche dar und ist Bestandteil des Flurstückes 1863.
Die unmittelbar nach Norden an den Geltungsbereich angrenzende Bebauung des Neubaugebietes ‚Am Mühlenkreuz‘ wurde seit 2010 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30a/Kaster als
Allgemeines Wohngebiet in straßenparalleler traufständiger zweigeschossiger offener Bauweise realisiert. Die unmittelbar südlich an das
Plangebiet angrenzende Bebauung an der Neuen Bergstraße wurde
seinerzeit auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster in eingeschossiger ebenfalls offener Bauweise errichtet. Das Plangebiet ist über
die Neue Bergstraße und die Straße ‚Am Mühlenkreuz‘ an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.
Die Fläche der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster liegt im
Einzugsbereich des Versorgungszentrums Bedburg-Kaster und weist
sowohl zu Naherholungsflächen wie auch zu den Infrastruktureinrichtungen eine gute Lage auf. Die Erreichbarkeit des ÖPNV ist über die Bushaltestellen ‚Brunnenstraße‘ auf der gleichnamigen Straße und ‚Schützenplatz’ auf der Josef-Schnitzler-Straße gesichert.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28/Kaster als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt den Geltungsbereich der 9. Änderung als Wohnbauflächen dar.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
1.3
Begründung
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster
Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster wurde
am Nordrand von Königshoven-Neu nördlich einer Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof und eines Allgemeinen Wohngebietes ein
Allgemeines Wohngebiet nur für Gewächshäuser festgesetzt. Die Beschränkung der Nutzung auf leichte Bauten resultierte aus der im Ursprungsplan festgesetzten Baubeschränkungslinie aufgrund von Störungen durch den Braunkohletagebau. Diese Baubeschränkung ist jedoch
durch die Beendigung des Tagebaus obsolet.
Als Maß der baulichen Nutzung wurden hier eine maximale Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 normiert. Als
Bauweise wurde eine offene Bauweise festgesetzt. Der gesamte Änderungsbereich wurde, bis auf umlaufende Abstandsflächen, als eine zusammenhängende überbaubare Fläche ausgewiesen, um eine größtmögliche Flexibilität in der Grundstücksgestaltung zu ermöglichen.
Aufgrund der flächenmäßigen Verkleinerung des Gärtnereibetriebes und
der großen Nachfrage nach Baugrundstücken hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 22.04.1997 gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB
den Aufstellungsbeschluss für die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr.
28/Kaster gefasst und in der Folge als Satzung beschlossen. Zwischenzeitlich wurde der Ortsrand auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr.
30a durch das Baugebiet ‚Am Mühlenkreuz‘ arrondiert. Durch den vorgenannten Bebauungsplan wurden Flächen des Geltungsbereiches der
seinerzeitigen 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster überplant. So wurde die Wendeanlage der Neuen Bergstraße aufgrund der
nördlichen Verlängerung der Straße aufgegeben. Der Wirtschaftsweg
auf dem ursprünglichen Flurstück 1773 wurde in das nordöstlich angrenzende Allgemeine Wohngebiet einbezogen.
1.4
Planverfahren
Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Bedburg vom
22.04.1997 für die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster hat
weiterhin Gültigkeit. Mit dem Offenlagebeschluss wird der Aufstellungsbeschluss entsprechend dem geänderten Geltungsbereich der 9. Änderung aktualisiert.
Da durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Das vereinfachte Verfahren setzt voraus,
dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
vorliegen. Beide vorgenannten Bedingungen werden durch die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die
zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
2.
Begründung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Ziel und Zweck der Planung
Voraussetzung für die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster
ist die Aufgabe des Gärtnereibetriebes auf dem Flurstück 1863, dessen
Fläche in Teilen in den Geltungsbereich einbezogen wird. Eine weitere
Voraussetzung ist der Abschluss des Braunkohletagebaus unmittelbar
angrenzenden an den nördlichen Bereich von Königshoven, weil damit
die Notwendigkeit entfällt, die aus dem Tagebau resultierenden Baubeschränkungslinien aufrechtzuerhalten.
Durch die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 soll die Bebaubarkeit mit einem Einzelhaus im südöstlichen Teilbereich des Flurstückes
1863 ermöglicht werden. Die Erschließung soll über die heutige Anbindung des Flurstückes 1863 entlang der nordöstlichen Grenze des Geltungsbereiches der 9. Änderung erfolgen. Mit der Schaffung des neuen
Baurechtes soll gleichzeitig die bereits bestehende bauliche Nutzung der
Flurstücke 1861 und 1862 planungsrechtlich gesichert werden. Die
Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich an dem Ursprungsplan bzw. an den
Festsetzungen des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 30a.
Die Ausweisung zusätzlicher Flächen für Wohnzwecke entspricht dem
städtebaulichen Ziel, ehemals gewerblich genutzte innerörtliche Flächen
wiedernutzbar zu machen und einer städtebaulich verträglichen Nutzung
zuzuführen.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Fläche des Geltungsbereiches der 9. Änderung wird als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt und entspricht damit der vorherrschenden Nutzung der näheren Umgebung.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen
werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet
gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen würden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Für das Allgemeine Wohngebiet werden gemäß dem Ziel, ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, die Grundflächenzahl
mit maximal 0,4 und die Geschossflächenzahl mit maximal 0,5 festgesetzt. Diese Werte entsprechen den Festsetzungen des Ursprungsplanes für die südwestlich an die Gärtnerei anschließende Bebauung. Die
gemäß § 19 (4) BauNVO mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und
Nebenanlagen wird nicht eingeschränkt.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse entspricht mit maximal einem
zulässigen Vollgeschoss ebenfalls dem Ursprungsplan in dem o.g Bereich. Gegenüber dem Ursprungsplan wird zusätzlich die Trauf- und
Firsthöhe festgesetzt, um Gebäudehöhen zu vermeiden, die sich nicht in
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
Begründung
den Bestand einfügen. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich jeweils
auf die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche mittig an der Grundstücksgrenze. Für das
rückwärtige Grundstück, das lediglich mit der Zufahrt an die öffentliche
Verkehrsfläche grenzt, gilt entsprechend die Mitte der Zufahrt.
Die Höhenfestsetzungen berücksichtigen den Höhenunterschied des
rückwärtigen Geländes zur Verkehrsfläche der Neuen Bergstraße von
ca. 0,5 m.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gegenüber den Festsetzungen des Ursprungsplanes wird die offene
Bauweise auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt. Damit entspricht
die Festsetzung der direkten Nachbarschaft, in der keine Hausgruppen
realisiert wurden.
Die neu zu schaffenden Bauflächen werden im Abstand von ca. 6,00 m
parallel zur nordöstlichen Grenze des Flurstückes 1863 angeordnet und
als ein langgestrecktes zusammenhängenden Baufenster ausgewiesen,
das Platz für zwei Gebäude bietet. Das Baufenster bindet im südöstlichen Bereich das bestehende Einzelhaus ein. Um eine ausreichende
Flexibilität in der Grundrissgestaltung zu ermöglichen bzw. um dem Bestandsgebäude eine Erweiterungsmöglichkeit Richtung Südwesten zu
bieten, wird das Baufenster mit einer Tiefe von 13,00 m normiert. Zur Errichtung von Terrassenüberdachungen oder verglasten Wintergärten
wird eine Überschreitungsmöglichkeit der südwestlichen Baugrenze um
maximal 2,00 m eingeräumt. Damit soll eine den aktuellen Wohnwünschen gerecht werdende Nutzung ermöglicht werden.
3.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung des Einfügens in den Bestand wird die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Durch diese
Festsetzung soll gleichzeitig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein
daraus resultierender erhöhter Stell- und Parkplatzbedarf vermieden
werden.
3.5
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken.
Die Tiefe der Garagen- und der Carportzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens 5,00m betragen. Dieser Abstand ermöglicht das Warten vor der zu öffnenden Garage auf privater Fläche oder
auch das Abstellen eines weiteren Pkw und gewährleistet einen reibungslosen Verkehrsfluss auf der Neuen Bergstraße.
Zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom Stellplatzverkehr
wird festgesetzt, dass pro Wohngebäude zwei voneinander unabhängig
anfahrbare Stellplätze oder Garagen einzurichten sind.
3.6
Erschließung
Der Bereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster ist
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
Begründung
über die Neue Bergstraße an das örtliche Straßennetz angebunden.
Die Erschließung des rückwärtigen Baufensters erfolgt über die vorhandene ca. 3,00m breite Zufahrt der Parzelle 1863. Die Erschließung der
verbleibenden Fläche des Flurstückes 1863 ist über das südlich angrenzende Grundstück der Gärtnerei, Flurstück 1850 gesichert.
Da das Grundstück bereits baulich genutzt wurde, kann das Niederschlagswasser der Baugrundstücke unmittelbar dem Mischwasserkanal
unterhalb der Neuen Bergstraße zugeführt werden.
3.7
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die verträgliche Einbindung in die stadträumliche Struktur soll über die
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sichergestellt und durch
die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt werden. Dabei dienen die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen insbesondere dem Ziel,
Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein
homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Homogenität soll dabei vorrangig über die weithin sichtbare Dachform und Dachgestalt hergestellt werden. Damit sich die neue Bebauung
in den umgebenden Bestand einfügt, werden als mögliche Dachformen
nur Sattel-, Walm- und Pultdächer zugelassen. Die Dachneigung und
Farbgebung des Daches wird entsprechend der Bebauung in der näheren Umgebung festgesetzt. Die möglichen Dachaufbauten werden begrenzt.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen sind Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen vorzunehmen.
4.
Umweltbelange
4.1
Boden- und Wasserschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ehemalige Flächen der angrenzenden Gärtnerei. Der Erftkreis weist in seiner Stellungnahme vom
17.12.2002 im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf eine mögliche
schädliche Bodenveränderung durch den Einsatz von Spritz- und Düngemitteln im Gärtnereibetrieb hin. Mit Schreiben vom 20.03.2003 hat der
Erfkreis seine Bedenken zurückgezogen, weil eine Abstimmung mit dem
Betreiber der Gärtnerei stattgefunden hat, in der dieser die Verwendung
von Pflanzenschutz- und Düngemitteln glaubhaft ausgeschlossen hat.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohle-Tagebaus
liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen
Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im
Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird
darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche
Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Aufgrund der Änderung der Grundflächenzahl von 0,8 gemäß 3. Änderung auf die Grundflächenzahl von 0,4 wird die Dichte innerhalb des
Plangebietes reduziert. Auch die überbaubaren Flächen werden gegenüber der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster deutlich zu7
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28/Kaster, 9. Änderung
Begründung
rückgenommen, so dass insgesamt eine Verringerung der Versiegelung
stattfinden wird.
4.2
Artenschutz
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes und der vorhandenen
Nutzungen ist nicht davon auszugehen, dass durch die 9. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster gesetzlich geschützte Arten beeinträchtigt werden.
4.3
Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgangssituation für die Bewertung eventueller Ausgleichsmaßnahmen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster
3. Änderung. Da die Dichte innerhalb des Geltungsbereiches der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28/Kaster erheblich reduziert wird,
werden durch die 9. Änderung keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind.
5.
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen archäologische Funde nicht ausgeschlossen und die Bestimmungen des Denkmalschutzes NW, insbesondere die Anzeigenpflicht zu
beachten sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen sind.
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen’ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW, Juni 2006
befindet sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S.
6.
Kosten
Aufgrund der bereits bestehenden Verkehrsflächen entstehen aus der
9. Bebauungsplanänderung keine Folgekosten für die Stadt Bedburg.
7.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
●
Allgemeines Wohngebiet
davon überbaubare Flächen
8.
1.425 m²
1.425 m²
416 m²
100,0 %
100,0 %
Ergebnis der Abwägung
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren sind keine Stellungnahmen eingegangen, die in der Abwägung zu einer Änderung der Planung führen.
Es wurden lediglich Hinweise zur Grundwassersituation, Kampfmittelbeseitigung sowie Niederschlagswasser gegeben, die entsprechend im
Plan aufgenommen worden sind. Weitere Anregungen zum Plan wurden
nicht gegeben.
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