Daten
Kommune
Bedburg
Größe
248 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
12.08.15, 18:03
Aktualisiert
12.08.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9138/2015
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.: 50
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
25.08.2015
Betreff:
Ergänzungssatzung Bedburg „Kolpingstraße“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB,
-Gebiet: nord-östlicher Stichweg „Kolpingstraße“ Richtung ehem. "Nothbomsche Brücke"hier: Verfahrenseinleitender Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst den einleitenden Beschluss zur Erweiterung der
„Innenbereichssatzung Bedburg“ in Form einer „Ergänzungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Nr.
3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1748), durch Deklaration der Grundstücke der Gemarkung Bedburg, Flur 49, Flurstücke
410, 412, 593, 594 und 595 als „Innenbereich“ nach § 34 BauGB.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Verwaltung wurde ein Antrag zur Bebauung der Grundstücke am nord-östlichen Stichweg der
„Kolpingstraße“ (Höhe Feuerwehr, Löschzug Bedburg) offeriert. Grundsätzliche städtebauliche
Überlegungen führen zu folgendem Ergebnis:
Aufgrund der verkehrstechnisch günstigen und erschlossenen Lage wird eine Bebauung zu
Zwecken der Nachverdichtung in bedarfsangepasstem Rahmen und Aufnahme der umliegenden
Nutzungen, primär „Wohnen“, verwaltungsseitig begrüßt. Insbesondere kann so örtlicher
Nachfrage entsprochen und eine städtebaulich bislang nicht entwickelte und optisch auffällige
Fläche sinn- und maßvoll integriert werden.
Ziel ist daher die Verfahrenseinleitung und Erstellung eines Satzungsentwurfes mit dem Ziel der
eindeutigen Feststellung der Zugehörigkeit der o.g. Flächen als sogenannter „Innenbereich“ (vgl. §
34 Abs. 4 Nr. 3BauGB). Dabei sollen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen
werden. Dies soll durch Festlegung der Art der Nutzung, hier wohnverträgliche Nutzungen,
erfolgen. Dies auch im Hinblick etwaiger immissionsrechtlicher Anforderungen im Rahmen der
gegenüberliegenden Feuerwehrstation, Löschzug Bedburg.
Ferner ist auch denkbar, nur bestimmte, nicht störende gewerbliche Betriebe zuzulassen oder
etwa „Garagenhöfe“ auszuschließen, um etwaigen Spannungen entgegenzuwirken und
nachbarschaftlichen Belangen Rechnung zu tragen.
Das hier anzuwendende Planungsrecht definiert sich auf kommunaler Ebene durch den
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg. Aufgrund der Darstellung(en) im Flächennutzungsplan
als Übergangsbereich zwischen „öffentlicher Verkehrsfläche(n)“ und ‚M‘ (gemischter Baufläche)
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sowie der Prägung der umliegenden bebauten und genutzten
Bereiche als Wohnbauflächen als auch gewerblichen Nutzungen, kann hier eine Deklaration als im
Zusammenhang bebauter Ortsteil und damit eine Baurechtskonformität nach § 34 BauGB
erfolgen.
Übergeordnete Schutzziele liegen durch den Landschaftsplan 1 des Rhein-Erft-Kreises nicht vor.
Die von den Schutzzielen sowie Überflutungsflächen betroffenen Areale grenzen bis an die hier
beabsichtige Flächenerweiterung arrondierend an. Insofern werden nach derzeitigem
Kenntnisstand auch die Belange naturschutzrechtlicher Art gewahrt.
Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht begründet. Ferner liegen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter vor.
Es ist beabsichtigt, die entstehenden Kosten für externe Dienstleistungen (Fachplanungsbüro,
Umweltbericht, Gutachten etc.) mittels Kostenübernahmevertrag auf die Antragstellerin
umzulegen.
Die Verwaltung empfiehlt gem. Beschlussvorschlag zu entscheiden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP9-138/2015
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Durch die beabsichtigte Nutzung im Rahmen von § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (insbesondere ‚wohnverträgliche
Nutzungen‘) kann aufgrund der Lage örtlicher Nachfrage entsprochen und der Wohnstandort „Blerichen“ gestärkt
werden. Anderweitige nahgelegene Bauflächen stehen nicht zur Verfügung. Es kann eine angemessene Arrondierung
des Siedlungsstandortes zur Erft hin erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X „Interne Personal- und Verwaltungskosten zur Abwicklung des Satzungsverfahrens“
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 07.08.2015
----------------------------------Lukas
----------------------------------Köster
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-138/2015
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