Daten
Kommune
Bedburg
Größe
170 kB
Datum
25.08.2015
Erstellt
12.08.15, 18:03
Aktualisiert
12.08.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan (der Innenentwicklung)
Nr. 1/Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
Begründung
(Stand: 10.08.2015)
Stadt Bedburg
Begründung
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
Der 4. beschleunigten Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S.
1748), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 1 / Pütz (Kirchtroisdorf)
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Fläche für den Gemeinbedarf
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
4.4
Lärmschutz
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Begründung
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Der Geltungsbereich der 4. Beschleunigten Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf liegt im ländlich geprägten Ortsteil Kirchtroisdorf und umfasst das Flurstück 40,
Flur 27, Gemarkung Pütz. Das Flurstück wurde ehemals als Schulgrundstück genutzt und grenzt im Osten an die Heinsberger Straße,
im Süden an die Brunostraße und im Westen an die Godefriedstraße.
Im Norden tangiert das Plangebiet die südlichen Grenzen der Flurstücke 132 und 133, Flur 4. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 4.672 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches
der 4. beschleunigten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 /
Kirchtroisdorf ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Nach Aufgabe der Grundschulfunktion wurde das zweigeschossige
Hauptgebäude, das in einem Abstand von ca. 8 m parallel zur Heinsberger Straße steht, zunächst erhalten und für Zwischennutzungen
wie Taxizentrale u. ä. freigegeben. Aufgrund des heutigen Bauzustandes und der einer wirtschaftlichen Umnutzung widersprechenden
Raumhöhen kann das Gebäude langfristig nicht erhalten werden.
Ehemals im rückwärtigen Bereich der Schule vorhandene Nebengebäude wurden bereits abgerissen. Der südliche Teilbereich des ehemaligen Schulgrundstücks wurde 2011 mit einem Begegnungszentrum für die Bürger des Ortsteils Kirchtroisdorf bebaut. Diese Begegnungsfunktion wurde ursprünglich durch das Schulgebäude erfüllt.
Das eingeschossige Begegnungszentrum wurde in ortsuntypischer
Bauweise mit weißem und dunkelgrauem Klinker ausgeführt, wird
damit aber seiner Sonderrolle innerhalb des Ortsbildes gerecht. Die
Dachgestaltung erfolgte mit zwei versetzt zueinander angeordneten
Pultdächern.
Im nordwestlichen Teilbereich des Grundstücks befindet sich eine ca.
1,20 m hohe Aufschüttung, die als Standort für eine Rutsche diente.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich eine Vielzahl von Einzelbäumen und Baumreihen, die den Standort prägen und die aufgrund ihrer Qualität erhaltenswert sind. So stehen entlang der westlichen Grundstücksgrenze insgesamt neun großkronige Linden. Diese
Baumreihe wird Richtung Norden durch drei Birken fortgesetzt. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze befinden sich vier hoch
aufragende Pappeln. Vor dem Schulgebäude stehen innerhalb des
Geltungsbereiches fünf zurückgeschnittene Kirschbäume. Parallel
und versetzt zu dieser Baumreihe wurden sieben weitere Kirschbäume auf der öffentlichen Fläche der Heinsberger Straße gepflanzt. Der
zentrale Bereich des Plangebietes wird von einem großkronigen
Ahornbaum und einer weiteren Linde dominiert.
Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L 277, die die Ortslage
Kirchtroisdorf als Heinsberger Straße von Norden nach Süden als
Haupterschließungsstraße durchquert. Die Bestandsbebauung an der
Heinsberger Straße nördlich des Plangebietes wird von zweigeschossigen traufständigen Doppelhäusern und Hausgruppen geprägt.
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Stadt Bedburg
Begründung
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
Die Bebauung unmittelbar östlich des Plangebietes besteht aus eingeschossigen Einzel- und Doppelhäusern. Die Bebauung an der
Heinsberger Straße wurde vorrangig als Straßenrandbebauung erstellt. Das Gebäude des nordöstlich angrenzenden Flurstückes 133
wurde dabei einschließlich des Hinterhauses als Grenzbebauung
ausgeführt. Die südlichen Abstandsflächen der Einzelhausbebauung
des nordwestlich angrenzenden Flurstückes 132 liegen ebenfalls in
Teilen auf dem ehemaligen Schulgrundstück. Hier wurde eine Baulast
zur Sicherung einer Abstandfläche (vgl. §§ 6 und 83 BauO NRW) von
1,90 m parallel zur Grundstücksgrenze eingetragen. Die Bebauung
nordwestlich, westlich und südlich des Plangebietes besteht vorrangig aus eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldächern. Dabei wurden die Gebäude westlich der Godefriedstraße entsprechend
dem Bebauungsplan Nr. 1 / Pütz (Kirchtroisdorf) ausgeführt, der für
diesen Bereich eine Gartenhofbauweise mit Grenzbebauung an allen
Grundstücksgrenzen innerhalb überbaubarer Flächen festsetzt.
Angrenzend an die südlich gelegene Brunostraße verläuft in einem
offenen Bach das Kalrather Fließ.
Innerhalb von Kirchtroisdorf befindet sich östlich des Plangebietes in
ca. 200 m Entfernung das Montessori-Kinderhaus Springmäuse e.V..
Die notwendigen Schulen liegen innerhalb des Schulzentrums Bedburg. Die Einzelhandelsversorgung findet vorrangig im Bedburger
Zentrum in ca. 3,7 km Entfernung statt. In Kirchtroisdorf befinden sich
im Bereich Elsdorfer Straße / Pfarrer-Stein-Straße zwei Einzelhandelsbetriebe für den täglichen Bedarf.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln bezieht Kirchtroisdorf aufgrund der geringen Größe nicht in
den Allgemeinen Siedlungsbereich ein und weist somit den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Fläche der 4.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vorrangig als Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ dar. Lediglich der
südliche Randbereich wird in einer Breite von 15 m als Grünfläche mit
der Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ dargestellt. Die nördlich, östlich
und südlich angrenzenden Flächen werden als Gemischte Bauflächen, die westlich angrenzenden Flächen als Wohnbauflächen ausgewiesen. Die östlich gelegene Heinsberger Straße wird als Hauptverkehrsstraße dargestellt.
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren entwickelt wird,
kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die
Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden.
1.3
Bebauungsplan Nr. 1 / Pütz (Kirchtroisdorf)
Der seit 1974 rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 1 / Pütz (Kirchtroisdorf) setzte für den Bereich der 4. beschleunigten Änderung entsprechend der vorhandenen Nutzung die Doppelfestsetzung ‚Mischgebiet
/ Fläche für den Gemeinbedarf‘ mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘
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Begründung
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
fest. Damit konnten Art und Maß der baulichen Nutzung rechtlich eindeutig bestimmt werden. Der südliche Streifen in ca. 15 m Breite entlang der Brunostraße wurde als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung ‚Spielplatz‘ normiert. Die südlich, westlich und
nördlich angrenzenden Bauflächen wurden vorrangig als Reines
Wohngebiet mit eingeschossiger Gartenhofbauweise mit einer GRZ
von 0,6 festgesetzt. In einer 1. Änderung wurde die Verbindlichkeit
der Gartenhofbauweise aufgehoben und die GRZ auf 0,4 reduziert.
Allerdings wurde die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise
beibehalten.
1.4
Planverfahren
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darf ein Bebauungsplan (der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn unter anderem die zulässige Grundfläche von
insgesamt 20.000 m² unterschritten wird. Da die Plangebietsgröße
insgesamt deutlich geringer ist als die zulässige Grundfläche i.S.d. §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wird das vorgenannte
Kriterium eingehalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Bebauungsplan aufgrund seiner Lage innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles liegt und allseitig an Bestandsbebauung grenzt.
Derartige Bebauungspläne können nach § 13a BauGB aufgestellt
werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen,
eine Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung,
Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz
zielt auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S.d. § 34
BauGB darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche
brach gefallene Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.
Somit erfüllt der Bereich der 4. Bebauungsplanänderung neben der
Unterschreitung der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² weitere
Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §13 Abs. 2 und 3 Satz 1
BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2a
BauGB kann demnach verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung entfällt.
Bisher haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch die Bebauungsplanänderung die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Auch liegt keine Beeinträchtigung von Gebieten mit
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor. Somit kann das Bebauungsplanänderungsverfahren gemäß
§ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Zur Information über die Auswirkungen der Planung wurde dennoch
ein reguläres zweistufiges Beteiligungsverfahren durchgeführt (vgl. §
3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB).
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die Aufgabe der Grundschulfunktion besteht die Möglichkeit,
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
das Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen. Auf der südlichen
Hälfte des Grundstücks wurde zwischenzeitlich ein eingeschossiges
Begegnungszentrum für die Ortslage Kirchtroisdorf realisiert. Der
nördliche Teilbereich entspricht mit der vorübergehenden Nutzung
des ehemaligen Schulgebäudes nicht der städtebaulichen Funktion,
die dem Grundstück aufgrund seiner zentralen Lage obliegt. Zur Beseitigung dieser Funktionsschwäche soll das nicht umnutzbare und
erhaltbare Schulgebäude abgerissen und der nördliche Grundstücksteil einer Wohnnutzung zugeführt werden. Damit soll die Nachfrage
nach Grundstücken für Einfamilienhäuser insbesondere durch die
ortsansässige Bevölkerung befriedigt werden. Es sind Grundstücksgrößen beabsichtigt, die der Nachfrage nach erschwinglichem attraktivem Bauland entsprechen und die sich unter Berücksichtigung der
heutigen wirtschaftlichen Situation in den Bestand einfügen.
Bezüglich Dichte, Geschossigkeit und Lage der Baukörper orientiert
sich die Planung an der angrenzenden Bestandsbebauung. Durch die
Festsetzung einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der Heinsberger Straße wird der Straßenraum deutlich definiert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. Durch die Stellung
der Baukörper soll eine günstige Orientierung zur Sonne gewährleistet und eine passive oder aktive Nutzung der Sonnenenergie ermöglicht werden. Insgesamt ist eine offene Bauweise für Einzel- und
Doppelhäuser mit insgesamt voraussichtlich sechs Grundstücken
vorgesehen.
Der vorhandene teilweise großkronige Baumbestand insbesondere
entlang der Godefriedstraße soll so weit wie möglich erhalten werden.
Ebenso schützenswert sind die auf Kopf geschnittenen kleinkronigen
Bäume entlang der Heinsberger Straße.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Fläche für den Gemeinbedarf
Die Fläche für den Gemeinbedarf wird als Einzelfestsetzung und nicht
zusätzlich als Mischgebiet normiert. Eine Doppelfestsetzung Fläche
für den Gemeinbedarf / Mischgebiet wie im Stammplan entfällt damit.
Die Zweckbestimmung der Fläche für den Gemeinbedarf lautet innerhalb der 4. Änderung ‚Begegnungszentrum’. Damit sind alle Funktionen, die im Zusammenhang mit einem Begegnungszentrum stehen,
abgedeckt. Um das Maß der baulichen Nutzung zu konkretisieren,
werden zusätzlich die Geschossigkeit, die Grundflächenzahl und die
überbaubaren Flächen festgesetzt. Zur Herstellung der Planungssicherheit für die nördlich angrenzenden zukünftigen Wohngrundstücke
werden zusätzlich die möglichen Flächen für Stellplätze ausgewiesen.
3.2
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um neben dem Wohnen einen Spielraum für ergänzende Nutzungen zu gewähren. Die Festsetzung ‚Allgemeines Wohngebiet’
dient dem Ziel, ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet zu schaffen,
das sich an dem vorhandenen Bedarf orientiert. Die nördlich und östlich angrenzenden Flächen werden im Flächennutzungsplan zwar als
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
gemischte Bauflächen dargestellt, entsprechen aber von ihrer tatsächlichen heutigen Nutzung her einem Allgemeinen Wohngebiet.
Die westlich an der Godefriedstraße angrenzenden Flächen werden
im Bebauungsplan Nr. 1 als Reines Wohngebiet festgesetzt. Das
südlich gelegene Begegnungszentrum wäre als Anlage für kirchliche,
kulturelle und soziale Zwecke auch innerhalb eines Allgemeinen
Wohngebietes zulässig. Insofern fügt sich die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in den Bestand ein und schafft keinen Konflikt, der durch eine andere Art der Nutzung zu vermeiden wäre.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte
Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem
angestrebten Gebietscharakter widersprechen.
3.3
Maß der baulichen Nutzung
Für das Allgemeine Wohngebiet wird entsprechend dem Ziel, ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, das sich in
die bestehende Situation einfügt, eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an der festgesetzten
Grundflächenzahl des westlich angrenzenden Reinen Wohngebietes
und an dem Bestand auf den nördlich und östlich gelegenen Flurstücken.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf wird eine Grundflächenzahl von
0,3 normiert, um eine übermäßige Versiegelung des Grundstücks zu
vermeiden. Sowohl für das Allgemeine Wohngebiet als auch für die
Fläche für den Gemeinbedarf wird die Überschreitung der überbaubaren Grundflächen und Garagen und / oder Stellplätze, Zufahrten und
Nebenanlagen bis zu 50 % zugelassen.
Die Zahl der maximalen Vollgeschosse wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes an der Heinsberger Straße mit zwei festgesetzt
und entspricht damit der unmittelbar nördlich angrenzenden Bebauung. Das westlich gelegene Allgemeine Wohngebiet an der Godefriedstraße orientiert sich höhenmäßig ebenfalls am Bestand. Entsprechend wird hier maximal ein Vollgeschoss zugelassen. Für das
Begegnungszentrum wird entsprechend dem heutigen Ausbau ebenfalls maximal ein Vollgeschoss festgesetzt.
Die konkrete mögliche Ausbauhöhe der baulichen Anlagen wird durch
die Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und den darauf bezogenen Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugspunkt der
Fußbodenoberkante des Erdgeschosses ist die mittig vor dem
Grundstück liegende endausgebaute Straßenverkehrsfläche.
Die Traufhöhe entlang der Heinsberger Straße wird als Mindest- und
Höchstmaß definiert, um möglichst einheitliche Höhen zu erzielen.
Die Traufhöhe entlang der Godefriedstraße wird entsprechend der
festgesetzten Eingeschossigkeit auf maximal 4,5 m festgesetzt, so
dass ein durchaus höherer Drempel realisiert werden kann.
3.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend der angrenzenden Bestandsbebauung wird für die All7
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
gemeinen Wohngebiete des Änderungsbereiches eine offene Bauweise festgesetzt. Diese wird dahingehend differenziert, dass im östlichen Allgemeinen Wohngebiet sowohl Einzel- und Doppelhäuser, im
westlichen Allgemeinen Wohngebiet nur Einzelhäuser zulässig sind.
Diese Differenzierung korrespondiert mit den unterschiedlichen Geschossigkeiten, so dass entlang der Heinsberger Straße eine dichtere
und geschlossenere Bebauung zu erwarten ist. Diese unterschiedlichen Dichten entsprechen den jeweiligen städtebaulichen Lagen an
der Hauptverkehrsstraße und im Übergang zum Reinen Wohngebiet
an der Godefriedstraße.
Die Planung des städtebaulichen Vorentwurfs wird relativ eng mit
Baugrenzen umfahren und in zwei jeweils straßenparallelen Baufenstern zusammengefasst. Die Baufenster werden in einem Abstand von
4 m zur Straßenverkehrsfläche platziert. Im Bereich der großkronigen
Lindenbäume wird dieser Abstand auf 7 m aufgeweitet. Die Tiefe der
überbaubaren Flächen beträgt entlang der Heinsberger Straße 12,50
m im nördlichen Teilbereich und 15 m im südlichen Teilbereich. Damit
wird das heutige Schulgebäude komplett in die überbaubaren Flächen einbezogen und unterliegt somit nicht nur dem passiven Bestandsschutz. Entlang der Godefriedstraße beträgt die Baufenstertiefe durchgehend 14 m. Damit soll insbesondere im Bereich der geringeren Bautiefe ein möglichst einheitliches und geordnetes Erscheinungsbild zu den Verkehrsflächen sichergestellt werden. In beiden
Allgemeinen Wohngebieten darf die hintere Baugrenze für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten bis maximal 2 m
überschritten werden. Damit soll eine den aktuellen Wohnansprüchen
gerecht werdende Gartennutzung ermöglicht werden.
Im Norden wird das Baufenster an der Heinsberger Straße bis zur
Bestandsbebauung durchgezogen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob eine Anbauverpflichtung an das
Haus Nr. 11 besteht oder ob mit seitlichem Grenzabstand gebaut
werden kann. Das Baufenster an der Godefriedstraße hält Richtung
Norden einen Abstand von 4,90 m ein, da hier eine Baulast von 1,90
m für das Gebäude auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 132 zur
Sicherung einer Abstandfläche (vgl. §§ 6 und 83 BauO NRW) eingetragen ist.
Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf wird das bestehende
Begegnungszentrum relativ eng mit Baugrenzen mit geringfügigen
Erweiterungsmöglichkeiten umfahren. Damit soll insbesondere gegenüber den nördlich angrenzenden Wohngebieten ein deutlicher
Abstand des Gebäudes gesichert werden.
3.5
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden Einwohnerzahl wird die Zahl der Wohneinheiten je Hauseinheit
auf maximal zwei beschränkt. Diese Festsetzung verhindert eine
übermäßige Verdichtung innerhalb des Änderungsbereiches und
dient dem beabsichtigten Charakter des Wohngebietes. Durch die
Festsetzung wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter
Stellplatz- und Parkplatzbedarf vermieden.
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3.6
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich auf den Privatgrundstücken auf den dafür vorgesehenen Flächen.
Zur Unterstützung der Durchgrünung des Plangebietes werden Garagen und Stellplätze auf den rückwärtigen Grundstücksteilen ausgeschlossen. Um die öffentlichen Verkehrsflächen vom Stellplatzverkehr
zu entlasten, wird festgesetzt, dass pro Gebäude zwei unabhängig
voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen zu erstellen sind.
Dafür wird die Möglichkeit eröffnet, neben der Garagenzufahrt eine
weitere Stellplatzfläche im Vorgartenbereich erstellen zu können.
Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf werden Flächen für
Stellplätze nördlich und östlich des Begegnungszentrums ausgewiesen. Damit werden die Stellplatzflächen so nah wie möglich zur
Heinsberger Straße platziert und die Beeinträchtigungen angrenzender Wohngebiete minimiert.
Darüber hinaus notwendige öffentliche Parkplätze stehen im Bereich
der Heinsberger Straße zur Verfügung. Innerhalb der Godefriedstraße können die notwendigen Besucherparkplätze für die unmittelbar
angrenzende Wohnbebauung angeboten werden.
3.7
Erschließung
Aufgrund der dreiseitigen Begrenzung des Änderungsbereiches
durch öffentliche Verkehrsflächen sind die zukünftigen Grundstücke
bereits heute erschlossen. Zusätzliche Verkehrsflächen innerhalb des
Plangebietes sind somit zur Erschließung nicht notwendig. Lediglich
südlich der Fläche für den Gemeinbedarf werden entsprechend dem
heutigen Ausbau ca. 60 m² Verkehrsfläche auf dem ehemaligen
Schulgrundstück ausgewiesen, um einen gefahrlosen Einmündungsbereich der Brunostraße in die Heinsberger Straße zu gewährleisten.
Schmutz- und Niederschlagswasser können über die vorhandenen
Mischwasserkanäle in der Heinsberger Straße und in der Godefriedstraße abgeleitet werden. Aufgrund der Umnutzung einer innerörtlichen Fläche sind die notwendigen Reinigungskapazitäten vorhanden. Der § 51a Landeswassergesetz kommt nicht zur Anwendung, weil der Änderungsbereich des Bebauungsplanes bereits baulich genutzt wurde. Dennoch sollte in Erwägung eines natürlichen
Regenwasserabflusses geprüft werden, ob das Niederschlagswasser
nicht in das südlich des Geltungsbereichs gelegene Kalrather Fließ
eingeleitet werden kann, zumal das Niederschlagswasser lediglich
gering verschmutzt sein wird.
3.8
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Das Plangebiet zeichnet sich heute durch einen reichhaltigen Baumbestand aus, der aufgrund der hohen Wertigkeit so weit wie möglich
zu erhalten ist. Dazu zählt die Lindenbaumreihe entlang der Godefriedstraße, die auf Kopf geschnittenen kleinkronigen Bäume an der
Heinsberger Straße und zwei in zukünftigen Gartenbereichen gelegene großkronige Einzelbäume. Weitere vorhandene Bäume im nördlichen Teilbereich (Birken und Pappeln) können bei einer wirtschaft9
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
lich sinnvollen Parzellierung nicht als zu erhalten festgesetzt werden.
Wenn durch festgesetzte Bäume der Hausbau unzumutbar erschwert
wird, so können diese beseitigt werden und sind gleichwertig zu ersetzen.
Innerhalb der textlichen Festsetzungen wird darauf hingewiesen,
dass Stellplatz- und Garagenzufahrten derart anzulegen sind, dass
Bestandsbäume im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht
beeinträchtigt werden.
3.9
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die verträgliche Einbindung in die stadträumliche Struktur soll über
die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sichergestellt und
durch die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt werden.
Dabei dienen die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen insbesondere dem Ziel, Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Homogenität soll dabei vorrangig über die weithin sichtbare
Dachform und Dachgestalt hergestellt werden. So werden für die Allgemeinen Wohngebiete nur Sattel- und Walmdächer sowie versetzte
Pultdächer mit einer eingegrenzten Dachneigung zugelassen. Zur
Schaffung einer einheitlichen Gebäudeausrichtung wird an der
Heinsberger Straße die Traufrichtung vorgegeben. Die Gebäude sind
in diesem Bereich traufständig anzuordnen. Die möglichen Dachaufbauten werden begrenzt.
Zur Reduzierung der Versiegelung und zur Steigerung der Durchgrünung sollen Stellplätze, ihre Zufahrten und Garagenzufahrten wasserdurchlässig befestigt werden.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen und zur Unterstützung des grüngeprägten Charakters sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen als
Heckenpflanzungen auszuführen, die auch in Verbindung mit offenen
Zaunkonstruktionen realisiert werden können. Voraussetzung ist,
dass diese zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar sind.
4.
Umweltbelange
4.1
Lärmschutz
Die Heinsberger Straße weist ein geringes Verkehrsaufkommen mit
einem sehr geringen LKW-Anteil auf. Zudem handelt es sich um eine
innerörtliche Hauptverkehrsstraße, für die eine Geschwindigkeitsreduzierung von maximal 50 km/h gilt. Gemäß DIN 18005 ‚Schallschutz
im Städtebau’ betragen die schalltechnischen Orientierungswerte für
ein Allgemeines Wohngebiet tags 55 dB und nachts 45 dB. Es ist davon auszugehen, dass keine Lärmschutzmaßnahmen notwendig
werden, die den Lärmpegelbereich 2 überschreiten. Dieser wird bereits durch die notwendige Wärmedämmung gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) erzielt. Da die Gartenflächen jeweils im Lärmschatten der Gebäude liegen, wird auf die Festsetzung von passiven
Schallschutzmaßnahmen gegenüber der Heinsberger Straße verzichtet.
Das Begegnungszentrum wäre innerhalb eines Allgemeinen Wohn10
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1 / Kirchtroisdorf, 4. beschleunigte Änderung
gebietes gemäß § 4 BauNVO grundsätzlich zulässig. Insofern ist die
Nachbarschaft einer derartigen Anlage, die innerhalb einer gesondert
festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen wird, mit
einem Allgemeinen Wohngebiet erst recht unbedenklich. Zur Reduzierung der Lärmemissionen durch den an- und abfahrenden Verkehr
wird die Stellplatzanlage flächenmäßig begrenzt und so nah wie möglich zur Heinsberger Straße festgesetzt.
4.2
Boden- und Wasserschutz
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen
Dienstes NRW befinden sich innerhalb des Plangebietes vorrangig
Para-braunerden aus Löß. Aufgrund der bisherigen Nutzung ist davon auszugehen, dass die Böden anthropogen verändert und bis in
den Untergrund stark überprägt wurden.
Wegen der bisherigen baulichen Nutzung des Grundstücks ist der §
51a Landeswassergesetz nicht anzuwenden. Trotzdem sollte geprüft
werden, ob das Niederschlagswasser aufgrund der äußerst geringen
Menge ungedrosselt in das südlich gelegene Kalrather Fließ eingeleitet werden kann. Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des
Braunkohle-Tagebaus liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll der
Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter dem natürlichen
Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich von Gebäuden besondere bauliche
Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich werden.
4.3
Artenschutz
Das Plangebiet bietet aufgrund des vorhandenen Baumbestandes
und des alten Schulgebäudes Biotopstrukturen, die das Vorkommen
gesetzlich geschützter Arten nicht ausschließen. Zur Klärung eventueller Vorkommen ist im Rahmen der Fällgenehmigungen gemäß
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg die Bedeutung einzelner
Bäume als Nist- oder Brutstätte zu prüfen. Im Rahmen der Abrissgenehmigung des Schulgebäudes ist eine Begehung durchzuführen, um
ein eventuelles Fledermausvorkommen auszuschließen.
4.4
Ausgleichsmaßnahmen
Aufgrund der Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils und der angrenzenden Bestandsbebauung handelt es sich
bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung um eine Maßnahme
der Nachverdichtung und der Innenentwicklung. Somit kann der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, Die dafür notwendigen Voraussetzungen werden
insgesamt erfüllt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens entfällt gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, weil Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt gelten.
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5.
Kosten
Für die Stadt Bedburg fallen Kosten im Rahmen der Bebauungsplanentwicklung und der Baureifmachung der Grundstücke an. Diese
Kosten setzen sich aus Planungskosten, Kosten für das Artenschutzgutachten, Vermessungskosten, Abrisskosten und Kosten für sonstige Ordnungsmaßnahmen zusammen. Aufgrund der bestehenden
Verkehrsflächen fallen keine weiteren Erschließungskosten an.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
• Fläche für den Gemeinbedarf
• Allgemeine Wohngebiete
• Verkehrsflächen
100,0 %
4.672 m²
40,6 %
58,1 %
1,3 %
1.896 m²
2.716 m²
60 m²
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